Steuerberater Ulrich Gojowsky
Steuerberater Ulrich Gojowsky

STEBGO Steuerberatungsgesellschaft mbH

Wir halten Sie auf dem Laufenden

Wir informieren Sie regelmäßig über Neuigkeiten rund um die Steuerberatung. Das Geschäftsumfeld und die steuerlichen Rahmenbedingungen haben sich dramatisch verändert. Dieser Trend wird sich fortsetzen und weiter beschleunigen. Wir unterstützen Sie dabei, mit diesen Veränderungen Schritt zu halten und steuerlich auf Kurs zu bleiben. Sollte ein Thema Ihr näheres Interesse finden, besprechen wir dieses gern persönlich mit Ihnen.

 

Lesen Sie auch die DATEV Nachrichten Steuern & Recht.

 

Und hier gehts zu unsersem Blog.

Online-Nachricht - Dienstag, 13.09.2016 11:47

Einkommensteuer | Aufwandsentschädigung eines Schöffen (OFD)

 

Die OFD Frankfurt/M. hat zur Behandlung von Streitigkeiten im Zusammenhang mit der einkommensteuerlichen Behandlung von Entschädigungen an ehrenamtliche Richter nach §§ 16, 18 JVEG Stellung genommen (OFD Frankfurt/M. v. 25.08.2016 - S 2337 A - 073 - St 213).

Hintergrund: Das FG Baden-Württemberg hat mit Urteil vom 10.02.2016 – 12 K 1205/14 entschieden, dass es sich bei an ehrenamtliche Richter (Schöffen) gezahlten Entschädigungen nach §§ 16, 18 Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG) um sonstige selbständige Einkünfte im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG handele (s. hierzu unsere News v. 24.05.2016).

Hierzu führt die OFD Frankfurt/M. weiter aus:

  • Die zugelassene Revision wurde eingelegt und wird beim BFH unter dem Az. IX R 10/16 geführt.

  • Einspruchsverfahren, die sich hierauf beziehen, ruhen nach § 363 Abs. 2 Satz 2 AO.

  • Aussetzung der Vollziehung ist nicht zu gewähren.

Quelle: OFD Frankfurt/M. v. 25.08.2016 - S 2337 A - 073 - St 213, NWB Datenbank (il)

 

Fundstelle(n):
[XAAAF-81616]

 

Online-Nachricht - Freitag, 22.07.2016 14:45

Gesetz gegen Kassenmanipulation | Aktuelle Anforderungen an Kassen (BBK)

 

Am 13.07.2016 hat die Bundesregierung den Entwurf eines Gesetzes zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen beschlossen. Aufgrund der Übergangsregelung in § 30 EGAO-RegE entstand der Eindruck, dass erst ab 01.01.2020 neue, vom Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) zertifizierte elektronische Registrierkassen genutzt werden müssen und bis zum 31.12.2019 die alten Kassen noch weiterhin eingesetzt werden könnten. Diese Auffassung entspricht weder den geltenden Regelungen noch dem Regierungsentwurf.

BMF-Schreiben vom 26.11.2010 - IV A 4 - S 0316/08/10004-07:

Seit dem BMF-Schreiben vom 26.11.2010 zur Aufbewahrung digitaler Unterlagen bei Bargeschäften und unberührt von den GoBD müssen Geschäftsvorfälle einzeln, vollständig, richtig, zeitgerecht und geordnet aufgezeichnet werden, wenn sie mit Hilfe von Registrierkassen, Waagen mit Registrierkassenfunktion oder Taxametern aufgezeichnet werden. Sie sind "unveränderbar" und maschinell auswertbar auf einem Datenträger zu speichern. Für jede Kasse, jedes Kassensystem oder kassenähnliche System müssen die Grund(buch)aufzeichnungen getrennt geführt und aufbewahrt werden.

Für Kassen ohne Einzelaufzeichnungsmöglichkeit, ohne Speichermöglichkeit und ohne Datenexportschnittstelle, die bauartbedingt den Anforderungen nicht oder nur teilweise genügen, gibt es eine Übergangsfrist bis zum 31.12.2016 (Härtefallregelung).

Bis 2016 reicht es aus, wenn die Anforderungen des Vorgänger-BMF-Schreibens vom 09.01.1996 hinsichtlich Aufzeichnung und Aufbewahrung eingehalten werden. Diese Übergangsfrist läuft jetzt am Ende des Jahres aus und wird durch den Gesetzentwurf nicht verlängert!

Werden somit die alten elektronischen Registrierkassen nach dem 31.12.2016 noch in der Praxis genutzt, liegt eine nicht verwaltungskonforme Kassenführung vor, die im Rahmen von Betriebsprüfungen der Finanzverwaltung zu Hinzuschätzungen führen kann.

Ab dem 01.01.2017 dürfen nur noch elektronische Registrierkassen eingesetzt werden, die den Anforderungen des BMF-Schreibens vom 26.11.2010 entsprechen.

Übergangsregelung im Gesetzentwurf:

Der Gesetzentwurf enthält mit § 30 EGAO eine Übergangsregelung: Wurden Registrierkassen nach dem 25.01.2010 und vor dem 01.01.2020 angeschafft, entsprechen zwar den Anforderungen des BMF-Schreibens vom 26.11.2010, sind aber bauartbedingt nicht aufrüstbar, so dass sie den Anforderungen des neuen § 146a AO-RegE nicht genügen, dann dürfen diese Registrierkassen nach dem derzeitigen Stand des Regierungsentwurfs bis zum 31.12.2022 weiter verwendet werden. Die Anforderungen des BMF-Schreibens vom 26.11.2010 sind also auf jeden Fall zu erfüllen.

Diese Übergangsregelung ist jedoch politisch umstritten, so dass offen bleiben muss, ob es im endgültigen Gesetz dabei bleibt.

Quelle: BBK-Beitrag von Tobias Teutemacher, Greven; erscheint in BBK 15/2016 S. 733 am 05.08.2016)

 

Online-Nachricht - Mittwoch, 08.06.2016 14:31

Kindergeld | Anspruchsberechtigung bei grenzüberschreitenden Sachverhalten (BFH)

 

Lebt ein Kind im EU-Ausland bei dem geschiedenen Elternteil, ist dieser, nicht aber der in Deutschland lebende Elternteil kindergeldberechtigt. Gleiches gilt in Fällen, in denen die Großeltern die Kinder im Ausland aufgenommen haben (BFH, Urteile v. 4.2.2016 - III R 17/13 sowie III R 62/12; veröffentlicht am 8.6.2016).

Sachverhalt und Verfahrensgang:

Im Streitfall III R 17/13 beantragte ein in Deutschland wohnender deutscher Staatsangehöriger Kindergeld für seinen Sohn. Der Sohn lebte in Polen im Haushalt seiner Mutter, der geschiedenen polnischen Ehefrau des Klägers. Die Familienkasse lehnte den Antrag ab, weil sie der Ansicht war, der Anspruch auf Kindergeld stehe nicht dem Kläger zu. Kindergeldberechtigt sei die geschiedene Ehefrau. Dem stehe nicht entgegen, dass sie in Deutschland über keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt verfügt habe. Vor dem Finanzgericht (FG) hatte der Kläger Erfolg.

Auf die Revision der Familienkasse setzte der BFH mit Beschluss vom 8.5.2014 - III R 17/13 das Revisionsverfahren aus und legte dem EuGH diverse Rechtsfragen zur Vorabentscheidung vor (lesen Sie hierzu unsere News v. 06.08.2014), die das Gericht mit Urteil v. 22.10.2015 - C-378/14 „Trapkowski“ beantwortete.

Daraufhin gab der BFH der Klage statt:

  • Im Streitfall sind die Anspruchsvoraussetzungen nach den nationalen Rechtsvorschriften in der Person des Klägers und nicht in der seiner geschiedenen Ehefrau erfüllt.

  • Dennoch ist die Kindsmutter vorrangig anspruchsberechtigt. Denn nach § 64 Abs. 2 Satz 1 EStG wird bei mehreren Berechtigten das Kindergeld demjenigen gezahlt, der das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat.

  • Die Vorschrift ist anzuwenden, da gemäß Art. 60 Abs. 1 Satz 2 der VO Nr. 987/2009 zu unterstellen ist, dass die Kindsmutter zusammen mit dem Sohn in einem eigenen Haushalt in Deutschland lebt (sog. Wohnsitzfiktion).

  • Damit ist die Mutter nach § 64 Abs. 2 Satz 1 EStG vorrangig kindergeldberechtigt, solange die Anspruchsvoraussetzungen dem Grunde nach in der Person des Klägers erfüllt sind. Diesem steht der Anspruch auf Kindergeld im streitigen Zeitraum nicht zu.

  • Daran ändert sich auch dann nichts, wenn der im EU-Ausland lebende Elternteil keinen Antrag auf deutsches Kindergeld gestellt hat.

Quelle: NWB Datenbank sowie BFH, Pressemitteilung v. 8.6.2016 (il)

Online-Nachricht - Montag, 06.06.2016 13:59

Steuerpolitik | Nationale Maßnahmen gegen Steueroasen und Briefkastenfirmen (BMF)

 

Das BMF hat sich im Kampf gegen Steuerbetrug durch Briefkastenfirmen in Steueroasen mit den Finanzministern der Länder über konkrete Verschärfungen des Steuerrechts geeinigt. Die Steuer-Abteilungsleiter des BMF und der Länderfinanzministerien schlagen vor, die Abgabenordnung in drei Bereichen zu ändern.

 Erweiterte Mitwirkungspflichten der Steuerpflichtigen

Bereits jetzt haben Steuerzahler die Pflicht, den Erwerb einer Beteiligung an einer ausländischen Kapitalgesellschaft dem Finanzamt mitzuteilen, wenn eine gewisse Mindestbeteiligungsquote erreicht ist (z.B. bei einer unmittelbaren Beteiligung an einer Körperschaft ab 10 Prozent).

Nunmehr sollen diese Mitwirkungspflichten auf jegliche Geschäftsbeziehungen zu ausländischen Unternehmen erweitert werden. Dabei soll nicht nur die formale rechtliche Beteiligung an ausländischen Unternehmen mitteilungspflichtig sein, sondern auch der Umstand, dass der Steuerpflichtige auf ein ausländisches Unternehmen tatsächlich einen beherrschenden Einfluss ausübt. Damit sollen beispielsweise Treuhandverhältnisse oder ähnliche Vereinbarungen erfasst werden, in denen ein inländischer Steuerpflichtiger auch ohne formelle Beteiligung ein ausländisches Unternehmen kontrolliert und dadurch wirtschaftlich Berechtigter sein kann. Die Anzeigepflicht soll auch dann gelten, wenn der Steuerpflichtige mithilfe der Beteiligung oder Beherrschung keine oder noch keine im Inland steuerpflichtigen Einkünfte erzielt.

Im Falle eines Verstoßes gegen die erweiterten Mitteilungspflichten der Steuerpflichtigen soll ein Bußgeld verhängt werden können. Die Steuer-Abteilungsleiter empfehlen, für alle Fälle der vorsätzlichen oder leichtfertigen Verletzung der neuen Mitteilungspflichten den Bußgeldrahmen deutlich – von derzeit bis zu 5.000 auf künftig bis zu 25.000 € – zu erhöhen.

2. Anzeigepflichten für Banken

Es soll eine neue steuerliche Anzeigepflicht für Banken geben. Die Kreditinstitute sollen den Finanzbehörden mitteilen müssen, welche Beteiligungen an Briefkastenfirmen oder wirtschaftliche Beziehungen zu Briefkastenfirmen sie vermittelt oder hergestellt haben. Anzugeben wären dabei der Name und die Anschrift des Kontoinhabers bzw. des abweichend wirtschaftlich Berechtigten. Die Daten sollen dann über die zuständigen Betriebstättenfinanzämter der Banken an die Wohnsitzfinanzämter der Kontoinhaber/Berechtigten weitergeleitet werden.

Bei Verletzung der Anzeigepflicht soll ein nicht unerhebliches Bußgeld festgesetzt und die Bank in Haftung für etwaige Steuerschäden genommen werden können.

3. Erweitere Ermittlungsbefugnisse der Finanzverwaltung

Das sogenannte steuerliche Bankgeheimnis nach § 30a AO soll aufgehoben werden. Hier geht es ausdrücklich nicht um das zivilrechtliche Bankgeheimnis, das vor Datenweitergabe von Banken etwa an andere Unternehmen schützt. Dieses Bankgeheimnis hat zwar bisher schon kein Auskunftsverweigerungsrecht der Banken gegenüber Finanzbehörden begründet. Es hat die Ermittlungsbefugnisse der Finanzbehörden aber durchaus beeinträchtigt.

Jetzt geht es nicht nur darum, dass bei Betriebsprüfungen von Banken Zufallsfunde über Geschäftsbeziehungen von Bankkunden zu Briefkastenfirmen von der Finanzverwaltung uneingeschränkt für weitere Ermittlungen ausgewertet werden dürfen. Banken sollen zudem - außerhalb einer Betriebsprüfung - bei hinreichendem Anlass zu Auskünften über entsprechende Geschäftsbeziehungen verpflichtet sein.

Außerdem soll das automatisierte Kontenabrufverfahren auf die Ermittlung von Geschäftsbeziehungen zu Briefkastenfirmen ausgeweitet werden. Dann können die Finanzbehörden bei Bekanntwerden von Geschäftsbeziehungen zu Briefkastenfirmen ohne weitere Voraussetzung und insbesondere ohne vorherige Zustimmung des Steuerpflichtigen allgemeine Konteninformationen – wohlgemerkt nur die sogenannten Kontostammdaten, nicht Kontostände – abrufen und damit ermitteln, wer wirtschaftlich Berechtigter eines Kontos einer Briefkastenfirma ist und ob diese Person zutreffende steuerliche Angaben gemacht hat.

Die nach der Rechtsprechung bereits bestehende Möglichkeit von Sammelauskunftsersuchen soll ausdrücklich gesetzlich verankert werden. Bei einem hinreichend konkreten Anlass oder aufgrund allgemeiner Erfahrungen sollen Auskunftsersuchen bei Banken auch für eine Mehrzahl von Fällen zulässig sein. Ermittlungen ins Blaue hinein bleiben wie bisher unzulässig. Außerdem soll die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) gegenüber den Finanzbehörden Auskünfte über Geschäftsbeziehungen zu Briefkastenfirmen ohne Einschränkungen leisten können.

Die Banken werden dazu verpflichtet, künftig die Steuer-Identifikationsnummer jedes Kontoführers und des abweichend wirtschaftlich Berechtigten zu erfassen und aufzeichnen. Bislang beschränkt sich die sogenannte Legitimationsprüfung nach § 154 der Abgabenordnung auf Name und Anschrift. Die Erfassung der Steuer-Identifikationsnummer ist insbesondere im Kontenabrufverfahren ein wichtiges Merkmal.

Darüber hinaus wird geprüft, bei vom Steuerpflichtigen nicht deklarierten Geschäftsbeziehungen zu Briefkastenfirmen eine sog. Anlaufhemmung der Festsetzungsfrist zu schaffen. Das heißt, erst wenn die Anzeigepflichten durch den Steuerpflichtigen vollständig erfüllt wurden, beginnt die Festsetzungsfrist. Die Anlaufhemmung soll dabei auf zehn Jahre begrenzt werden.

Bisher müssen Banken bei Auflösung eines Kontos die Daten im Rahmen des Kontenabrufverfahrens nur für die Dauer von drei Jahren zum Abruf vorhalten. Diese Frist soll auf zehn Jahre verlängert werden, um die Aufklärung länger zurückliegender Straftaten zu erleichtern.

Schließlich soll Steuerhinterziehung durch verdeckte Beteiligungen in den Katalog der besonders schweren Steuerhinterziehungen aufgenommen wird. Damit würde auch für diese Begehungsform eine Verjährungsfrist von zehn Jahren für die Strafverfolgung gelten.

Quelle: BMF online (il)

 

 

Online-Nachricht - Dienstag, 31.05.2016 09:40

Sanierungsgewinne | Steuerstundung und Steuererlass (OFD)

 

Die OFD Niedersachsen hat zur Steuerstundung und dem Steuererlass aus sachlichen Billigkeitsgründen in Bezug auf die ertragsteuerliche Behandlung von Sanierungsgewinnen Stellung genommen (OFD Niedersachsen v. 25.04.2016 - S 2140 - 8 - St 244).

ergrund: Nach Aufhebung der Steuerfreiheit von Sanierungsgewinnen gem. § 3 Nr. 66 EStG durch das Gesetz zur Fortsetzung der Unternehmenssteuerreform vom 29. Oktober 1997 richtet sich die ertragsteuerliche Behandlung von Sanierungsgewinnen nach dem BMF-Schreiben v. 27.3.2003 - IV A 6 - S 2140 - 8/03. Fälle der Planinsolvenz (§§ 217 ff. InsO) fallen originär unter den Anwendungsbereich des BMF-Schreibens. Auf Gewinne aus einer Restschuldbefreiung (§§ 286 ff. InsO) und aus einer Verbraucherinsolvenz (§§ 304 ff. InsO) ist es entsprechend anzuwenden, vgl. BMF-Schreiben v. 22.12.2009 - IV C 6 - S 2140/07/10001.

Mit Beschluss vom 25.3.2015 - X R 23/13 hat der BFH den Großen Senat zu einer Entscheidung darüber angerufen, ob das BMF-Schreiben v. 27.3.2003 (ergänzt durch das BMF-Schreiben vom 22.12.2009 - IV C 6 - S 2140/07/10001) gegen den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung verstößt (lesen Sie hierzu unsere News v. 17.6.2015). Die Frage ist auch Gegenstand von weiteren, vor dem BFH anhängigen Revisionsverfahren (I R 52/14 und IV R 6/15). Die Verwaltung teilt die in der Beschlussvorlage durch den BFH vertretene Auffassung, dass weder ein Verstoß gegen den Vorbehalt des Gesetzes, noch eine unionswidrige staatliche Beihilfe vorliegt.

Vor diesem Hintergrund geht die OFD auf die folgenden Punkte näher ein:

  • Allgemeines zum Sanierungsgewinn (Erhöhung des Betriebsvermögens, Sanierungsbedürftigkeit, Sanierungsfähigkeit, Sanierungsabsicht, Entstehungszeitpunkt im Planinsolvenzverfahren sowie im Restschuldbefreiungsverfahren)

  • Ermittlung des Sanierungsgewinns

  • Sachliche Billigkeitsmaßnahmen nach §§ 163, 222, 227 AO (allgemeine Voraussetzungen, Anträge auf Erteilung verbindlicher Auskünfte, Ermittlung des verbleibenden Sanierungsgewinns, Festsetzungsverfahren, Erhebungsverfahren)

  • Rechtsformspezifische Besonderheiten (bei Personen- und Kapitalgesellschaften).

Quelle: NWB Datenbank (il)

 

 

Online-Nachricht - Montag, 30.05.2016 13:17

Bankrecht | Widerruf von Verbraucherdarlehensverträgen – 2. Termin aufgehoben (BGH)

 

Der BGH hat am 30.5.2016 eine weitere Terminaufhebung in Sachen Widerruf bei Verbraucherdarlehensvertrag bekannt gegeben.

Nunmehr wurde auch in der Sache XI ZR 511/15 die Revision zurückgenommen. Der für den 31.5.2016 anberaumte Verhandlungstermin wird daher nicht stattfinden.

Quelle: BGH, Pressemitteilung v. 30.5.2016 (il)

Hinweis

Eine höchstrichterliche Entscheidung zum wirksamen Widerruf eines in den Jahren 2002 bis 2010 geschlossen noch nicht vom Ausschluss des Widerrufsrechts betroffenen Verbraucherdarlehensvertrags steht damit - soweit ersichtlich - weiterhin aus.

 

Online-Nachricht - Donnerstag, 12.05.2016 11:41

Einkommensteuer | Fahrzeugüberlassung gegen Gehaltsverzicht (FG)

 

Stellt der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer einen geleasten Pkw auch zur privaten Nutzung zur Verfügung, so kann der Arbeitnehmer die Leasingraten, die der Arbeitgeber von seinem Gehalt einbehält, nicht als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit steuermindernd geltend machen (FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 11.2.2016 - 9 K 9317/13; Revision zugelassen).

Hintergrund: Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. Sie sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind, § 9 Abs. 1 Sätze 1 und 2 EStG.

Sachverhalt: Der Arbeitgeber des Klägers hatte einen Pkw für die Dauer von drei Jahren geleast und für diesen zugleich einen Wartungsvertrag abgeschlossen (sog. Full-Service-Leasing). Mit dem Kläger vereinbarte er, dass die Leasingkosten im Wege der sog. Barlohnumwandlung von dessen Gehalt abgezogen werden sollten. Im Gegenzug erhielt der Kläger das Recht, das Fahrzeug für Dienst- und Privatfahrten zu nutzen. Für Dienstreisen erstatte der Arbeitgeber dem Kläger zudem Reisekosten, die er anhand der zurückgelegten Strecke ermittelte und in vollem Umfang der Lohnsteuer unterwarf. Außerdem wandte der Arbeitgeber die sog. 1 %-Regelung an und unterwarf monatlich einen entsprechenden Anteil des Netto-Listenpreises der Lohnsteuer.

Der Kläger machte u. a. den prozentualen Anteil der monatlichen Leasingraten, die auf die Dienstreisen entfielen, als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend. Bei der Fahrtkostenerstattung des Arbeitgebers habe es sich nicht um einen echten Aufwendungsersatz gehandelt, da dieser die Zahlung der Lohnsteuer unterworfen habe. Das Gericht folgte dem nicht.

Hierzu führten die Richter des FG Berlin Brandenburg weiter aus:

  • Die nach § 9 Abs. 1 Sätze 1 und 2 EStG abzugsfähigen „Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen“ liegen bereits begrifflich nicht vor. Denn der Kläger hat auf seinen Gehaltsanspruch in Höhe der Leasingkosten verzichtet.

  • Lediglich zusätzliche Zahlungen des Arbeitnehmers, die neben den Leasingraten anfallen (so etwa die zusätzlich zu entrichtenden Treibstoffkosten), sind anteilig bezogen auf die Dienstfahrten als Werbungskosten steuermindernd zu berücksichtigen.

  • Eine Gleichbehandlung mit Fällen, in denen der Pkw privat angeschafft wird, ist nicht geboten, da der Kläger nicht juristischer oder wirtschaftlicher Eigentümer des Pkw geworden ist. Denn dessen Arbeitgeber hat den Leasingvertrag abgeschlossen.

  • Es hat sich um einen sog. Firmenwagen gehandelt, weshalb der Arbeitgeber auch die 1 %-Regelung angewendet und die Fahrtkostenerstattungen als steuerpflichtig behandelt hat.

Quelle: FG Berlin-Brandenburg, Pressemitteilung v. 12.5.2016 (il)

Hinweis

Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtsfrage hat das Gericht die Revision zum BFH zugelassen.

 

 

Online-Nachricht - Mittwoch, 27.04.2016 16:13

Einkommensteuer | Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer (BFH)

 

Die Aufwendungen für einen büromäßig ausgestatteten Raum innerhalb eines Einfamilienhauses, in dem die mit einer Photovoltaikanlage zusammenhängenden Büroarbeiten erledigt werden, sind selbst dann nicht teilweise als Betriebsausgaben abziehbar, wenn für diese gewerbliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung, der betreffende Raum aber in nicht unwesentlichem Maße auch privat zur Erledigung privater Korrespondenz genutzt wird (BFH, Urteil v. 17.2.2016 - X R 1/13, NV, veröffentlicht am 27.4.2016).

Hintergrund: Nach § 4 Abs. 4 EStG sind Betriebsausgaben die Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst sind. Aufwendungen für einen in die häusliche Sphäre des Steuerpflichtigen eingebundenen Raum jedoch, der sowohl zur Erzielung von Einkünften als auch – in mehr als nur untergeordnetem Umfang – zu privaten Zwecken genutzt wird, sind insgesamt nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG nicht abziehbar (Beschluss des Großen Senats des BFH v. 27.7.2015 - GrS 1/14 unter D.).

Sachverhalt: Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) erzielte im Streitjahr 2006 u.a. Einkünfte aus Gewerbebetrieb aus dem Betrieb einer Photovoltaikanlage zur Stromerzeugung, die er durch Einnahmenüberschussrechnung ermittelte. Im Rahmen seiner Gewinnermittlung machte er Kosten für einen büromäßig ausgestatteten Raum innerhalb seines Einfamilienhauses geltend, in dem er die mit der Photovoltaikanlage zusammenhängenden Büroarbeiten erledigte. Das Finanzamt lehnte die Berücksichtigung dieser Kosten als Betriebsausgaben vollen Umfangs ab. Das Finanzgericht gab der hiergegen gerichteten Klage teilweise statt. Da dem Kläger für seine Arbeiten im Rahmen seiner gewerblichen Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung gestanden habe, seien die Aufwendungen für den als Arbeitszimmer zu qualifizierenden Raum dem Grunde nach abziehbar. Allerdings habe der Kläger den Raum in nicht unwesentlichem Maße auch privat (mit)genutzt Nachdem der Große Senat des BFH sich mit Beschluss v. 21. 9. 2009 - GrS 1/06 (BStBl 2010 II S. 672) von dem bisherigen allgemeinen Aufteilungs- und Abzugsverbot gelöst habe, seien die Aufwendungen für das Arbeitszimmer ggf. im Wege sachgerechter Schätzung unter Berücksichtigung des jeweiligen Nutzungsumfangs aufzuteilen, sofern die betriebliche oder private Veranlassung nicht von völlig untergeordneter Bedeutung sei. Das führe im Streitfall zur hälftigen Aufteilung. Mit der Revision macht das Finanzamt geltend, Aufwendungen für einen gemischt genutzten Wohnraum seien nicht aufteilbar.

Hierzu führte das Gericht weiter aus:

  • Mit Beschluss vom 28.3.2014 hat der Senat nach § 155 FGO i.V. mit § 251 ZPO das Ruhen des Verfahrens im Hinblick auf das bei dem Großen Senat des BFH anhängige Verfahren GrS 1/14 (Vorlagebeschluss des IX. Senats des BFH v. 21.11. 2013 - IX R 23/12, BStBl 2014 II S. 312) angeordnet. Der Große Senat des BFH hat mit Beschluss v. 27.7. 2015 - GrS 1/14 über die Vorlagefrage entschieden.

  • Nach der Entscheidung des Großen Senats des BFH über die Vorlagefrage ist die Verfahrensruhe beendet und das Verfahren fortzusetzen. Auf die Revision des Finanzamts ist das Urteil des Finanzgerichts gemäß § 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FGO aufzuheben und die Klage abzuweisen. Die Kosten für den Raum, den der Kläger für die Verwaltungsangelegenheiten seines Gewerbebetriebs nutzt, sind nicht als Betriebsausgaben abziehbar, da der Kläger diesen Raum nicht ausschließlich oder nahezu ausschließlich zur Erzielung von Einnahmen genutzt hat.

  • Nach § 4 Abs. 4 EStG sind Betriebsausgaben die Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst sind. Aufwendungen für einen in die häusliche Sphäre des Steuerpflichtigen eingebundenen Raum jedoch, der sowohl zur Erzielung von Einkünften als auch - in mehr als nur untergeordnetem Umfang - zu privaten Zwecken genutzt wird, sind insgesamt nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG nicht abziehbar (Beschluss des Großen Senats des BFH v. 27.7.2015 - GrS 1/14 unter D.).

  • Nach den nicht mit Revisionsrügen angegriffenen und daher nach § 118 Abs. 2 FGO bindenden Feststellungen des Finanzgerichts hat der Kläger den in Rede stehenden Raum in nicht unerheblichem Umfange auch privat genutzt. Die Berücksichtigung der Aufwendungen als Betriebsausgaben kommt daher nicht in Betracht.

Quelle: NWB Datenbank (Bl)

Hinweis:

Das Urteil wendet die zu den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung ergangene Entscheidung des Großen Senats des BFH v. 27.7.2015 - GrS 1/14 auch auf die durch Einnahmenüberschussrechnung ermittelten gewerblichen Einkünfte des Klägers an (dazu auch Kanzler, NWB 15/2016 S. 1071). Der Kläger ist daher gut beraten, wenn er sich für seine private Korrespondenz und die Bearbeitung seiner Einkommensteuererklärung künftig eine außerhalb seines büromäßig ausgestatteten Raums (nach bisherigem Verständnis: Arbeitszimmer) eine Arbeitsecke einrichtet und nutzt.

 

Online-Nachricht - Freitag, 22.04.2016 11:00

Umsatzsteuer | Steuerbefreiung berufsbezogener Sprachkurse (OFD)

Die OFD Frankfurt/M. hat zur Umsatzsteuerbefreiung berufsbezogene Sprachkurse der ESF-BAMF-Programme für Personen mit Migrationshintergrund Stellung genommen (OFD Frankfurt/M., Verfügung v. 4.4.2016 - S 7179 A - 21 - St 16).

Maßnahmen im Rahmen des ESF-BAMF-Programms zur berufsbezogenen Sprachförderung von Personen mit Migrationshintergrund, die aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds (ESF) mitfinanziert werden, fallen unter die Steuerbefreiung des § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG. Gemeinsames Ziel dieser Maßnahmen ist die dauerhafte Integration in den ersten Arbeitsmarkt (Tz. 2.2 ESF-BAMF-Programm).

Personen, die in einem Beschäftigungsverhältnis stehen, können an den Maßnahmen teilnehmen, wenn sie oder der Arbeitgeber die Kosten des Sprachkurses tragen (Tz. 2.1 Satz 2 ESF-BAMF-Programm).

Hinweis:

Eine generelle Ausnahme von der Verpflichtung zur Vorlage einer Bescheinigung nach § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG – unter entsprechender Anwendung des Abschnitts 4.21.2 Abs. 3 Satz 4 UStAE – besteht hierbei jedoch nicht.

Quelle: NWB Datenbank (Lu)

 

Online-Nachricht - Dienstag, 19.04.2016 10:37

Gewerbesteuer | Hinzurechnung von Miet- und Pachtzinsen (BVerfG)

 

Das Bundesverfassungsgericht hat eine Vorlage zur Verfassungsmäßigkeit des § 8 Nummer 1 Buchstaben a, d und e des GewStG i. d. Fassung des Unternehmensteuerreformgesetzes 2008 und des JStG 2008 als unzulässig verworfen (BVerfG, Beschluss v. 15.2.2016 - 1 BvL 8/12).

Sachverhalt und Verfahrensgang: Das Normenkontrollverfahren betrifft die Frage, ob die für die Bemessung der Gewerbesteuer nach dem Gewerbeertrag ab dem Jahr 2008 vorgesehene teilweise Hinzurechnung von verausgabten Zinsen, Mieten und Pachten zum Gewinn aus Gewerbebetrieb nach § 8 Nr. 1 Buchstaben a, d und e GewStG mit dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar ist. Das vorlegende Finanzgericht hält diese Vorschriften über die gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Entgelten für Schulden sowie von Mieten und Pachten für verfassungswidrig, weil sie das Prinzip gleichmäßiger Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit verletzten (FG Hamburg, Aussetzungs- und Vorlagebeschluss v. 29.2.2012 - 1 K 138/10; s. hierzu unsere News v. 12.3.2012).

Hierzu führt das BVerfG u.a. weiter aus:

  • Die Vorlage ist unzulässig, denn das vorlegende Gericht hat sie nicht hinreichend begründet.

  • Zwar hat das FG die Entscheidungserheblichkeit der Vorlagefrage hinreichend dargelegt.

  • Die Ausführungen zur Verfassungswidrigkeit der vorgelegten Norm genügen jedoch nicht den Vorgaben des § 80 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG.

  • Angesichts der Klarstellung der Maßstäbe zum Gleichheitssatz für die Anwendung auf steuergesetzliche Vorschriften in zahlreichen Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts und der Billigung des Systems der Gewerbesteuer mit Hinzurechnungs- und Kürzungsbestimmungen in früheren Entscheidungen des Gerichts sind an die abweichende Beurteilung des vorlegenden Gerichts hier besondere Anforderungen an die Auseinandersetzung mit vorhandenen, gängigen verfassungsrechtlichen Einordnungen zu stellen.

  • Das vorlegende Finanzgericht geht von einer überholten Konkretisierung des Gleichheitsmaßstabes in Art. 3 Abs. 1 GG aus und legt seiner Prüfung nicht die Erwägungen des Bundesverfassungsgerichts zum Umfang des Entscheidungsspielraums des Gesetzgebers im Bereich des Steuerrechts bei der Auswahl und Ausgestaltung des Steuergegenstandes sowie der Differenzierung innerhalb des Steuergegenstandes, insbesondere in seiner bisherigen Spruchpraxis zur Gewerbesteuer, zugrunde.

  • Sein Vorlagebeschluss lässt zudem eine Auseinandersetzung mit der verfassungsrechtlichen Absicherung der Gewerbesteuer in Art. 106 Abs. 6 GG und eine hinreichende Befassung mit der Rechtsprechung des BVerfG zur verfassungsrechtlichen Legitimation der Gewerbesteuer vermissen.

  • Das Finanzgericht argumentiert nur pauschal mit einer vermeintlichen „Prinzipienwidrigkeit“ der zur Prüfung gestellten Vorschriften, ohne eine entsprechende verfassungsrechtliche Beurteilung auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts vorzunehmen.

  • Es setzt sich überdies nicht mit der Rechtsprechung anderer Finanzgerichte zur Verfassungsgemäßheit der Gewerbesteuer nach der Unternehmensteuerreform 2008, insbesondere der Hinzurechnungsvorschriften, auseinander.

Quelle: NWB Datenbank (il)

 

 

Online-Nachricht - Montag, 11.04.2016 16:51

Einkommensteuer | Zivilprozesskosten zur Abwehr von Wasserschäden am Wohnhaus als agB (BFH)

 

Der BFH hat zum Abzug von Zivilprozesskosten zur Abwehr von Wasserschäden am Wohnhaus als außergewöhnliche Belastungen für das Streitjahr 2010 entschieden (BFH, Urteil v. 20.1.2016 - VI R 40/13, NV; veröffentlicht am 6.4.2016).

Sachverhalt: Streitig ist die Abzugsfähigkeit von Zivilprozesskosten zur Abwehr von Wasserschäden an einem Wohnhaus als außergewöhnliche Belastungen.

Hierzu führte der BFH weiter aus:

  • Zivilprozesskosten sind nur insoweit abziehbar, als der Prozess existenziell wichtige Bereiche oder den Kernbereich menschlichen Lebens berührt.

  • Läuft der Steuerpflichtige ohne den Rechtsstreit Gefahr, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können, kann er auch bei unsicheren Erfolgsaussichten aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen gezwungen sein, einen Zivilprozess zu führen.

  • In diesem Fall sind die Prozesskosten zwangsläufig i.S. von § 33 Abs. 2 Satz 1 EStG.

  • Mangels hinreichender Feststellungen des FG kann der Senat nicht selbst entscheiden, ob der Kläger ohne die mit dem Zivilprozess verfolgte Abwehr weiterer aufstaubedingter Hochwasserschäden an seinem Wohnhaus Gefahr gelaufen wäre, seine Existenzgrundlage zu verlieren oder seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können.

  • Das wäre insbesondere der Fall, wenn der Kläger durch das Aufstauen des Flusses Gefahr liefe, sein Wohnhaus nicht mehr weiter zu Wohnzwecken nutzen zu können. Denn das Wohnen betrifft grundsätzlich einen existenziell wichtigen Bereich und gehört zum verfassungsrechtlich geschützten Existenzminimum.

  • Dementsprechend haben sowohl die Rechtsprechung des BFH als auch die Finanzverwaltung immer schon bei Verlust von Hausrat und Kleidung aufgrund eines unabwendbaren Ereignisses die Voraussetzungen des § 33 EStG bejaht und insbesondere nicht grundsätzlich zwischen dem Verlust lebensnotwendiger Bedarfsgegenstände einerseits und einer schwerwiegenden Beeinträchtigung des ebenfalls lebensnotwendigen privaten Wohnens andererseits unterschieden.

Quelle: NWB Datenbank

Hinweis

An seiner alten Rechtsprechung, wonach Zivilprozesskosten dann abzugsfähig sind, sofern die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und nicht mutwillig erscheint, hält der VI. Senat nicht mehr fest (s. auch bereits Urteil v. 18.6.2015 - VI R 17/14).

 

 

Montag, 04.04.2016 17:36

Sozialrecht | Risikoselektion der Kassen nicht erlaubt (hib)

 

Krankenkassen dürfen bei der Werbung von Versicherten keine systematische Risikoselektion betreiben. So seien etwa Zielgruppenvereinbarungen, die Prämien nur für die Werbung von Mitgliedern aus bestimmten Personenkreisen vorsehen, grundsätzlich unzulässig, heißt es in der Antwort (BT-Drucks. 18/7926) der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage (BT-Drucks. 18/7784) der Fraktion Die Linke.

Eine Risikoselektion, etwa nach Einkommen, verstoße gegen das Diskriminierungsverbot und das in der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) zu beachtende Solidaritätsprinzip. Die Aufsichtsbehörden der GKV hätten in ihren 2015 überarbeiteten Wettbewerbsgrundsätzen eine entsprechende Klarstellung aufgenommen. Soweit das Bundesversicherungsamt von solchen Zielgruppenvereinbarungen erfahre, würden diese auch in Zukunft "konsequent aufsichtsrechtlich aufgegriffen". Allerdings seien derzeit keine Zielgruppenvereinbarungen bei Krankenkassen bekannt.

Zulässig seien jedoch allgemeine Werbeaktionen, mit denen Krankenkassen etwa besondere Angebote für bestimmte Personengruppen besonders darstellten. Soweit dies nicht zur Ausgrenzung potenzieller Mitglieder oder zur Einschränkung des Kassenwahlrechts führe, sei dies nicht zu beanstanden.

Auch Bonusprogramme der Krankenkassen seien grundsätzlich an alle Mitglieder einer Krankenkasse zu richten und diskriminierungsfrei auszugestalten. Mit Bonusprogrammen könnten Krankenkassen sich im Wettbewerb positionieren und ein Instrument einsetzen, das "gerade nicht den reinen Preiswettbewerb um den niedrigsten Beitragssatz zum Gegenstand hat".

Eine allgemeine Ausrichtung im Vertrieb auf Personen mit "überdurchschnittlichem Einkommen" sei grundsätzlich noch nicht zu beanstanden. Dies sei vergleichbar mit einer Ausrichtung auf Familien oder eine sportliche Klientel. Erst wenn potenziellen Mitgliedern der Zugang zur Krankenkasse erschwert würde oder nur für die Akquise bestimmter Personen keine Vergütung gewährt würde, "wäre die Grenze des rechtlich Zulässigen überschritten".

Quelle: hib - heute im bundestag Nr. 186

 

Online-Nachricht - Donnerstag, 10.03.2016 10:20

Einkommensteuer | Steuerfreie Zuschläge für Kindererziehungs- und Pflegezeiten (BMF)

Das BMF hat zur Neuregelung des § 3 Nummer 67 Buchstabe d EStG ab 2015 Stellung genommen (BMF, Schreiben v. 8.3.2016 - IV C 3 - S 2342/07/0007 :005).

Hierzu führte das BMF weiter aus:

Wird einem Steuerpflichtigen für die Erziehung eines vor dem 1. Januar 2015 geborenen Kindes oder für die vor dem 1. Januar 2015 begonnene Pflege einer pflegebedürftigen Person ein Zuschlag nach den §§ 50a bis 50e des Beamtenversorgungsgesetzes oder nach den §§ 70 bis 74 des Soldatenversorgungsgesetzes oder nach vergleichbaren Regelungen der Länder gewährt, so sind für diesen Steuerpflichtigen sämtliche Zuschläge, die nach diesen Vorschriften für Zeiten nach dem 31. Dezember 2014 anzurechnen sind, nach § 3 Nummer 67 Buchstabe d EStG steuerfrei.

Quelle: BMF online

 

Online-Nachricht - Montag, 22.02.2016 14:27

Einkommensteuer | Besteuerung eines Verlustes aus einer Einziehung von GmbH-Anteilen (FG)

 

Bei einer zwangsweisen Einziehung von GmbH-Anteilen gegen Zahlung einer Abfindung ist bei Ermittlung des Veräußerungsverlustes i.S. des § 17 Abs. 1, 2 EStG Teileinkünfteverfahren und Teilabzugsverbot anzuwenden (FG Rheinland-Pfalz, Urteil v. 4.11.2015 - 1 K 1214/13; Revision zugelassen).

Hintergrund: Die Einziehung gegen Entgelt (§ 34 GmbHG) wird auf Ebene des von der Einziehung betroffenen Gesellschafters als Veräußerungstatbestand i.S.d. § 17 EStG behandelt, sofern er in den letzten fünf Jahren vor der Einziehung mit mindestens 1% an der Gesellschaft beteiligt war. In der Literatur wird dieser Vorgang überwiegend als entgeltliche Anteilsveräußerung beurteilt (§ 17 Abs. 1 EStG). Teilweise wird die entgeltliche Einziehung von Anteilen auch als eine wirtschaftliche Teilliquidation in analoger Anwendung von § 17 Abs. 4 EStG angesehen. Relevant ist die Zuordnung für die Frage, ob die Abfindung einheitlich dem Teileinkünfteverfahren unterworfen oder aber, soweit die Abfindung auf die Kompensation des laufenden Gewinns und der Gewinnrücklagen entfällt, als Einkünfte aus Kapitalvermögen erfasst wird. Nach Ansicht der Finanzverwaltung soll die Abfindungszahlung bei Einziehung einheitlich nach § 17 Abs. 1 EStG erfasst werden; der Gewinn unterliegt dem Teileinkünfteverfahren (BMF, Schreiben v. 27.11.2013, BStBl I 2013, 1615).

Sachverhalt: Im Rahmen der außerordentlichen Gesellschafterversammlung wurde die Einziehung der Geschäftsanteile des Klägers beschlossen. Zugleich wurde der Kläger als Geschäftsführer abberufen. Der vom Kläger gegen die GmbH geführte Rechtsstreit wurde durch gerichtlichen Vergleich beendet. In diesem verpflichtete sich die Gesellschaft zur Zahlung eines einmaligen Abfindungsbetrages an den Kläger für den Verlust seiner Geschäftsanteile an der Gesellschaft sowie zur Abgeltung aller etwaigen Ansprüche aus dem beendeten Geschäftsführeranstellungsvertrag in Höhe von 60.000 €. In der Einkommensteuererklärung 2010 erklärte der Kläger einen Verlust nach § 17 EStG. Diesen setzte er mit der Begründung zu 100% an, dass dieser nicht unter das Teileinkünfteverfahren falle.

Hierzu führte das Finanzgericht weiter aus:

  • Nach Ansicht des Senats handelte es sich bei der (Zwangs-)Einziehung der Anteile des Klägers gegen Zahlung einer Abfindung um eine entgeltliche Anteilsveräußerung i.S.d. § 17 Abs. 1 EStG.

  • Die abweichende Auffassung, wonach die Einziehung wie eine Teilliquidation nach § 17 Abs. 4 EStG analog steuerlich zu erfassen sei, überzeugt nicht. Zwar spricht die gesellschaftsrechtliche Lage für diese Ansicht. Denn das Einziehungsentgelt zieht eine Minderung des Eigenkapitals nach sich; die Kapitalgesellschaft wird insoweit nicht "bereichert". Es handelt sich bei den eingezogenen Anteilen aber dennoch um Vermögensgegenstände. Als solche sind sie deshalb auch steuerlich zu behandeln.

  • Es ist nicht entscheidungserheblich, dass es sich um eine Zwangseinziehung von Geschäftsanteilen handelte. Nach Ansicht des Senats ist eine Differenzierung danach, ob es sich um eine Einziehung mit oder ohne Zustimmung des ausscheidenden Gesellschafters handelte, jedenfalls in Fällen einer entgeltlichen Einziehung nicht angezeigt. Außerdem erfordert § 17 EStG keine freiwillige (gewollte) Anteilsveräußerung.

Anmerkung: Aufgrund des im Rahmen der Veräußerungstatbestände des § 17 EStG geltenden Stichtagsprinzips ist die Abfindung bereits im Jahr des Ausscheidens (2010) der Besteuerung nach § 17 EStG zu unterwerfen und nicht erst mit Zufluss der Abfindung im Jahre 2011 (vgl. hierzu u.a. BFH, Beschluss v. 19.7.1993 - GrS 2/92).

Quelle: NWB Datenbank

 

Montag, 08.02.2016 09:42

Verbraucherschutz | Unbegrenztes Datenvolumen darf nicht ausgebremst werden (vzbv)

 

Bietet ein Mobilfunkunternehmen einen Internet-Tarif mit „unbegrenztem“ Datenvolumen an, darf es in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen die Geschwindigkeit der Datenübertragung nach Überschreiten eines Limits nicht drastisch einschränken. Das hat das Landgericht Potsdam nach einer Klage des Verbraucherzentrale Bundeverbands (vzbv) gegen E-Plus entschieden (Urteil v. 14.1.2016 - 2 O 148/14, nicht rechtskräftig).

Sachverhalt: E-Plus hatte für seinen Mobilfunktarif „Allnet Flat Base all-in“ eine Internetnutzung mit unbegrenztem Datenvolumen versprochen. Die Leistung schränkte das Unternehmen in derselben Klausel aber entscheidend ein: Kunden konnten nur Daten bis zu einem Volumen von 500 MB im Monat in schneller Geschwindigkeit übertragen. Danach durften sie das Internet zwar weiter ohne Aufpreis nutzen - aber 500 Mal langsamer als zuvor, weil E-Plus die Übertragungsgeschwindigkeit von 21,6 Megabit auf 56 Kilobit pro Sekunde drosselte.

Hierzu führt der Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. (vzbv) weiter aus:

  • „Für viele Kunden ist die Datengeschwindigkeit ausschlaggebend, um zum Beispiel Nachrichten- und Musikstreamingdienste zu nutzen oder über soziale Netzwerke zu kommunizieren“, sagt Heiko Dünkel, Rechtsreferent beim vzbv. „Das Internet kann bei diesem Schneckentempo praktisch nicht mehr genutzt werden."

  • Das Landgericht Potsdam schloss sich der Auffassung des vzbv an, dass die Leistungseinschränkung den Kunden unangemessen benachteiligt und deshalb unwirksam ist.

  • Die Richter sahen darin eine unzulässige Änderung der Hauptleistungspflicht. Die Formulierung „Datenvolumen unbegrenzt“ in den Geschäftsbedingungen des Unternehmens erwecke bei den Verbrauchern den Eindruck, dass der Tarif anders als andere Angebote eben keine Begrenzung der Internetnutzung enthalte.

  • Die extreme Drosselung der Geschwindigkeit komme daher einer „Reduzierung der Leistung auf null gleich.“ Es sei heute selbstverständlich, auch über mobile Internetzugänge große Datenmengen wie Videos, Fotos und Musikdateien zu übertragen.

Quelle: vzbv, Pressemitteilung v. 5.2.2016

Donnerstag, 28.01.2016 10:31

Einkommensteuer | Arbeitszimmer - Kein Abzug bei gemischt genutzten Räumen (BFH)

 

Ein häusliches Arbeitszimmer setzt neben einem büromäßig eingerichteten Raum voraus, dass es ausschließlich oder nahezu ausschließlich für betriebliche oder berufliche Zwecke genutzt wird. Fehlt es hieran, sind die Aufwendungen hierfür insgesamt nicht abziehbar. Damit scheidet eine Aufteilung und anteilige Berücksichtigung im Umfang der betrieblichen oder beruflichen Verwendung aus. Dies hat der Große Senat des Bundesfinanzhofs entschieden (BFH, Beschluss v. 27.7.2015 - GrS 1/14; veröffentlicht am 28.1.2016).

Hintergrund: Die Grundsatzentscheidung betrifft die durch das Jahressteuergesetz 1996 eingeführte Abzugsbeschränkung für häusliche Arbeitszimmer. In seiner heute geltenden Fassung sind Aufwendungen hierfür nur unter der Voraussetzung abziehbar, dass für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Die Höhe der abziehbaren Aufwendungen ist dabei grds. auf 1.250 € begrenzt; ein weiter gehender Abzug ist nur möglich, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen oder beruflichen Betätigung bildet (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 1 des EStG).

Sachverhalt: In dem der Entscheidung des Großen Senats zugrunde liegenden Verfahren war streitig, ob Kosten für einen Wohnraum, der zu 60% zur Erzielung von Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung und zu 40% privat genutzt wird, anteilig als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehbar sind.

Hierzu führte der BFH weiter aus:

  • Der Große Senat begründet seine Entscheidung neben dem allgemeinen Wortverständnis damit, dass der Gesetzgeber ausweislich der Gesetzgebungsmotive ausdrücklich an den herkömmlichen Begriff des „häuslichen Arbeitszimmers“ angeknüpft hat. Der Begriff des häuslichen Arbeitszimmers setzt aber seit jeher voraus, dass der Raum wie ein Büro eingerichtet ist und ausschließlich oder nahezu ausschließlich zur Erzielung von Einnahmen genutzt wird.

  • Diese Auslegung dient nach Auffassung des Großen Senats dazu, den betrieblich/beruflichen und den privaten Bereich sachgerecht voneinander abzugrenzen, Gestaltungsmöglichkeiten zu unterbinden und den Verwaltungsvollzug zu erleichtern.

  • Im Fall einer Aufteilung sind diese Ziele nicht zu erreichen, da sich der Umfang der jeweiligen Nutzung innerhalb der Wohnung des Steuerpflichtigen nicht objektiv überprüfen lässt.

  • Der BFH sieht insbesondere ein Nutzungszeitenbuch nicht als geeignete Grundlage für eine Aufteilung an, da die darin enthaltenen Angaben keinen über eine bloße Behauptung des Steuerpflichtigen hinausgehenden Beweiswert hätten. Ebenso mangelt es an Maßstäben für eine schätzungsweise Aufteilung der jeweiligen Nutzungszeiten. Eine sachgerechte Abgrenzung des betrieblichen/beruflichen Bereichs von der privaten Lebensführung wäre daher im Fall einer Aufteilung nicht gewährleistet.

Quellen: BFH, Pressemitteilung v. 28.1.2016 und NWB Datenbank

Anmerkung: Die vom BFH abgelehnte Aufteilung beim Arbeitszimmer steht nach seinen eigenen Angaben auch in Übereinstimmung mit dem Beschluss des Großen Senats zur Aufteilung der Aufwendungen für eine gemischt veranlasste Reise (BFH, Beschluss v. 21.9.2009 - GrS 1/06). Danach sind Reiseaufwendungen bei gemischt beruflich/betrieblichen und privat veranlassten Reisen nach Maßgabe der Zeitanteile der Reise aufteilbar. Dem kam hier keine Bedeutung zu, da die Abzugsbeschränkung für ein häusliches Arbeitszimmer (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG) eine allgemeinen Grundsätzen vorgehende Spezialregelung sei. Offenlassen konnte der Große Senat daher die Frage, ob es sich bei derartigen Aufwendungen mangels objektiv nachprüfbarer Kriterien dem Grunde nach überhaupt um anteilige Werbungskosten oder Betriebsausgaben handelt. Geklärt ist dagegen damit, dass Aufwendungen für eine sog. „Arbeitsecke“ nicht abzugsfähig sind, da derartige Räume schon ihrer Art und ihrer Einrichtung nach erkennbar auch privaten Wohnzwecken dienen.

 

 

 

Montag, 25.01.2016 14:20

Umsatzsteuer | Vorsteuerabzug in Bezug auf vollständige Rechnungsanschrift (BStBK)

 

Die BStBK hat sich mit einer Eingabe an das BMF zum Vorsteuerabzug in Bezug auf die vollständige Rechnungsanschrift gewandt.

 

Hintergrund: In der Praxis besteht derzeit eine große Verunsicherung in Bezug auf den Vorsteuerabzug im Zusammenhang mit der vollständigen Anschrift des leistenden Unternehmers und des Leistungsempfängers. Fraglich ist, ob der Begriff „vollständige Anschrift“ auch den „ Briefkastensitz“ z. B. das Postfach oder eine eigene Postleitzahl der Parteien umfasst. Der BFH hat mit Urteil v. 22.7.2015 - V R 23/14 u. a. entschieden, dass das Merkmal „ vollständige Anschrift“ in § 14 Abs. 4 Nr. 1 UStG nur erfüllt ist, wenn der leistende Unternehmer unter dieser Anschrift seine wirtschaftlichen Aktivitäten entfaltet. Deshalb ist der Abzug der in der Rechnung einer GmbH ausgewiesenen Umsatzsteuer nur möglich, wenn der in der Rechnung angegebene Sitz der GmbH bei Ausführung der Leistung und bei Rechnungstellung tatsächlich bestanden hat. In diesem Zusammenhang stellt der BFH auch fest, dass die Finanzverwaltung zu diesem Thema eine andere Ansicht vertritt, da es nach Abschn. 14.5. Abs. 2 UStAE zulässig ist, wenn die Postfachadresse des Leistungsempfängers anstelle der Anschrift angegeben wird. Zudem stellt der BFH klar, dass er nicht mehr an Äußerungen in früheren Urteilen festhält. Seinerzeit hatte der BFH festgestellt, dass die Rechnungsanforderungen erfüllt sind, wenn ein Briefkastensitz mit postalischer Erreichbarkeit auf der Rechnung angegeben ist. Das BFH-Urteil wurde am 30.1.2015 im Bundessteuerblatt II, S. 914 veröffentlicht und wird somit von den Finanzbehörden allgemein angewendet.

Dies wirft folgende Fragen im Zusammenhang mit der Aussage in Abschn. 14.5. Abs. 2 UStAE auf:

  • Derzeit besteht in der Praxis Rechtsunsicherheit darüber, ob die Finanzverwaltung die Ausführungen des Urteils ausschließlich auf die Anschrift des leistenden Unternehmers bezieht. In diesem Fall würden die Ausführungen im Umsatzsteueranwendungserlass weiterhin gültig bleiben und Rechnungen, die das Postfach oder die Großkundenadresse des Leistungsempfängers nennen, würden die Rechnungsanforderungen für den Vorsteuerabzug erfüllen. Eine solche Umsetzung des Urteils wäre für die Praxis zu begrüßen, da ansonsten massenhaft Rechnungskorrekturen drohen. Der Formalismus bei Rechnungspflichtangaben, stellt für Steuerpflichtige grundsätzlich eine große Hürde dar.

  • Sollte die Finanzverwaltung der Auffassung sein, dass sich das Urteil auf beide Anschriften bezieht – also sowohl die des Leistenden als auch die des Leistungsempfängers – ist nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 AO Vertrauensschutz für einschlägige Fälle zu gewähren.

  • Offen bleibt auch, wie Steuerpflichtige mit dem Urteil im Zusammenhang mit Umfirmierungen, Umwandlungen und Unternehmenssitzverlegungen umzugehen haben. Ist die zutreffende Anschrift für den Zeitpunkt der Ausführung der Leistung oder für den Zeitpunkt der Rechnungstellung zu verwenden?

Sollte der Umsatzsteueranwendungserlass geändert werden, setzt sich die Bundessteuerberaterkammer dafür ein, dass eine großzügige Nichtbeanstandungsregelung geschaffen wird, um den drohenden Mehraufwand für Steuerpflichtige für die Vergangenheit zu verhindern.

Darüber hinaus ist zu beachten, dass zu diesen Fragen aktuell ein weiteres Verfahren beim BFH - V R 25/15 anhängig ist.

Die Bundessteuerberaterkammer bittet um zügige Klärung der offenen Fragen. In der Praxis werden seitens der Finanzverwaltung und der Steuerpflichtigen die Grundsätze des Urteils bereits teilweise angewendet. In anderen Fällen werden die geltenden Ausführungen des Umsatzsteueranwendungserlasses zugrunde gelegt. Dieses Thema unterliegt aufgrund der ungeklärten Fragen einem erhöhten Streitpotential.

Quelle: BStBK online, Eingabe v. 21.1.2016.12.2015 / 10:31 Uhr

Verfahrensrecht | Änderungsbefugnis bei Feststellung eines Wohnsitzes im Inland (FG)

 

Das Finanzamt kann nach Bekanntwerden der unbeschränkten Steuerpflicht eine Veranlagung mit inländischen Einkünften nicht mehr vornehmen, wenn ihm dieser Umstand bereits zuvor bei Aufhebung der Bescheide zur beschränkten Steuerpflicht bekannt gewesen war. Für die nochmalige Änderung der Steuerfestsetzung gibt es keine Rechtsgrundlage mehr (FG Baden-Württemberg, Urteil v. 18.6.2015 - 3 K 2075/12; NZB erhoben).

Sachverhalt: Der in der Schweiz berufstätige Kläger hatte dem deutschen Fiskus gegenüber angegeben, ausschließlich in der Schweiz im Wohnhaus seiner Eltern zu leben. Sein Einfamilienhaus in Deutschland hatte er an seine Ehefrau vermietet, die dort mit der gemeinsamen Tochter lebte. Die sich aus dieser Vermietung ergebenden Verluste hatte der Kläger gegenüber dem deutschen Finanzamt als der beschränkten Einkommensteuerpflicht unterliegende Einkünfte geltend gemacht. Sein weiteres Erwerbseinkommen hatte er allein in der Schweiz versteuert. Nachdem die Steuerfahndung das Einfamilienhaus durchsucht und dort zahlreiche persönliche Gegenstände des Klägers vorgefunden hatte, ging das Finanzamt davon aus, dass der Kläger seinen Wohnsitz tatsächlich bei seiner Ehefrau und seinem Kind im Inland gehabt habe und dementsprechend mit seinem gesamten Einkommen in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig gewesen sei. Das Finanzamt hob zunächst die bereits erklärungsgemäß ergangenen Steuerbescheide zur beschränkten Steuerpflicht wegen neuer Tatsachen wieder auf. Einen Monat später erließ es Einkommensteuerbescheide, in denen das Erwerbseinkommen des Klägers als unbeschränkt steuerpflichtig behandelt wurde. Die auf Aufhebung der Einkommensteuerbescheide gerichtete Klage hatte Erfolg.

Hierzu führten die Richter des BFH weiter aus:

  • Zwar hat der Kläger seinen Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt im Inland gehabt; er unterlag daher mit sämtliche in- und ausländischen Einkünftenin Deutschland der unbeschränkten Steuerpflicht.
  • Allerdings ist das FA aus verfahrensrechtlichen Gründen gehindert gewesen, die ursprünglich gegenüber dem Kläger ergangenen Steuerbescheide durch die an den Kläger gerichteten Bescheide vom 16./18. Februar 2011 zu ändern.
  • Denn hierbei handelt es sich um Änderungsbescheide, mit denen die gegenüber dem Kläger ergangenen ursprünglichen Einkommensteuerbescheide geändert wurden und die noch zur beschränkten Steuerpflicht ergangen waren.
  • Da die auf die unbeschränkte Einkommensteuerpflicht des Klägers hindeutenden Umstände dem Finanzamt bereits bei Aufhebung dieser Festsetzungen bekannt waren, handelte es sich bei deren Auswertung einen Monat später nicht mehr um „neue“ Tatsachen, auf die allein das Finanzamt die Änderung verfahrensrechtlich hätte stützen können.

Hinweis: Das FH hat gegen das Urteil Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesfinanzhof erhoben (Az. dort: I B 159/15).

Quelle: FG Baden-Württemberg, Newsletter 4/2015

02.12.2015 / 10:08 Uhr

Buchführung | Buchführungspflicht einer ausländischen Immobilienkapitalgesellschaft (BFH)

 

Es ist ernstlich zweifelhaft, ob eine ausländische Kapitalgesellschaft, die nach § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f Satz 2 EStG i.V. mit § 2 Nr. 1 KStG mit ihren inländischen Vermietungseinkünften beschränkt körperschaftsteuerpflichtig ist, zu den gewerblichen Unternehmern i.S. von § 141 AO gehört und deshalb nach dieser Vorschrift buchführungspflichtig ist (BFH, Beschluss v. 15.10.2015 - I B 93/15; veröffentlicht am 2.12.2015).

Hintergrund
: Nach § 141 Abs. 1 Satz 1 AO sind "gewerbliche Unternehmer", für die sich die Buchführungspflicht nicht aus § 140 AO ergibt, u.a. dann verpflichtet, für diesen "Betrieb" Bücher zu führen und auf Grund jährlicher Bestandsaufnahmen Abschlüsse zu machen, wenn sie nach den Feststellungen der Finanzbehörde für den einzelnen Betrieb einen Gewinn aus "Gewerbebetrieb" von mehr als 50.000 € im Wirtschaftsjahr gehabt haben.

Sachverhalt: Gegenstand des vorliegenden Verfahrens war der gerichtliche Antrag, die Vollziehung eine Mitteilung über den Beginn der Buchführungspflicht auszusetzen. Die Antragstellerin ist eine Aktiengesellschaft liechtensteinischen Rechts. Nach den Feststellungen der Vorinstanz hat sie im Inland keinen ständigen Vertreter und ist deshalb nur mit ihren aus der Vermietung des im Inland gelegenen Grundstücks erzielten Einkünften beschränkt körperschaftsteuerpflichtig (§ 2 Nr. 1 KStG). Da die Antragstellerin für das Jahr 2010 aus der Vermietung dieses Grundstücks einen nach § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f EStG 2009 i.V. mit § 8 Abs. 1 Satz 1 KStG 2002 als gewerbliche Einkünfte zu erfassenden Gewinn in Höhe von 133.131,82 € erklärt hatte, erließ das Finanzamt ihr gegenüber mit Bescheid die Mitteilung nach § 141 Abs. 2 Satz 1 der AO über den Beginn der Buchführungspflicht für den Gewerbebetrieb "Vermietung und Verwaltung von Grundbesitz".

Hierzu führte der BFH weiter aus:

  • Die Vollziehung der Mitteilung ist bis zum Abschluss des finanzgerichtlichen Hauptsacheverfahrens (Az.: 3 K 1521/11) auszusetzen.
  • Es unterliegt ernstlichen Zweifeln, ob zu dem von § 141 AO angesprochenen Personenkreis auch die Antragstellerin gehört, die nach den bisherigen Feststellungen keine originäre gewerbliche Tätigkeit entfaltet hat, aber als Aktiengesellschaft liechtensteinischen Rechts nach § 2 Nr. 1 i.V. mit § 8 Abs. 1 KStG 2002 und § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f EStG 2009 beschränkt körperschaftsteuerpflichtig ist.
  • Während Satz 1 der zuletzt genannten Bestimmung nicht nur das Erzielen von Vermietungs- oder Veräußerungseinkünften (u.a.) aus inländischen unbeweglichem Vermögen (z.B. Grundstücken), sondern darüber hinaus auch die Gewerblichkeit dieser Einkünfte i.S. von § 15 EStG erfordert.), dehnt § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f Satz 2 EStG 2009 den Tatbestand der "Einkünfte aus Gewerbebetrieb" im Wege der Fiktion auf lediglich vermögensverwaltend tätige ausländische Kapitalgesellschaften aus; die Gewerblichkeit wird m.a.W. kraft Rechtsform fingiert.
  • Hieraus ergibt sich zwar, dass auch diese gewerblich fingierten Einkünfte nach den allgemeinen Vorschriften der §§ 4 ff. EStG über die Bestimmung des Gewinns zu ermitteln sind.
  • Gleichwohl ist zweifelhaft, ob durch die aufgezeigten Regelungszusammenhänge eine Buchführungspflicht nach § 141 AO begründet wird, da letztere Vorschrift   tatbestandlich an das Vorliegen eines tatsächlichen "(Gewerbe )Betriebs" sowie in personeller Hinsicht an die Einkunftserzielung durch einen "gewerblichen Unternehmer" anknüpft und nach der Rechtsprechung des Senats hierdurch auf die Gewerblichkeit i.S. von § 15 Abs. 2 EStG Bezug genommen wird.

Quelle: NWB Datenbank

30.11.2015 / 16:04 Uhr

Steuerpolitik | Maßnahmen gegen Steuerbetrug mit manipulierten Ladenkassen (FinMin)

 

„Endlich kommt neue Bewegung in die Diskussion über Maßnahmen gegen Steuerbetrug mit manipulierten Ladenkassen. Das Bundesfinanzministerium hat den Ländern einen ersten Gesetzesentwurf vorgelegt. Dieser greift zentrale hessische Forderungen auf. Die Stoßrichtung stimmt.“ So äußerte sich Hessens Finanzminister Dr. Thomas Schäfer zu dem neuen gesetzgeberischen Vorstoß des Bundes.

Schäfer, der derzeit Vorsitzender der Konferenz der Länderfinanzminister ist, hatte gemeinsam mit seinen Kolleginnen und Kollegen den Bund aufgefordert, bis zum Herbst eine gemeinsame Lösung zu erarbeiten.

„Dieser Entwurf bietet eine gute Basis für ein entschlossenes, zukünftiges gesetzgeberisches Vorgehen gegen diese Form der Steuerkriminalität. Erstmals spricht sich das Bundesfinanzministerium für eine sogenannte Technologieoffenheit aus“, erklärte Hessens Finanzminister. Es gehe nun nicht mehr darum, sich auf eine bestimmte Lösung und damit einen Anbieter festzulegen, sondern darum Sicherheitsstandards zu formulieren, die mehrere Lösungen und somit auch mehrere Anbieter zulassen. „Damit wird eine der Hauptforderungen Hessens aufgegriffen“, lobte Dr. Thomas Schäfer die Vorschläge.

Schäfer mahnte an, es brauche eine ganze Reihe von Maßnahmen, um den Steuerbetrug durch manipulierte Registrierkassen beenden zu können. So sieht es auch der Gesetzesentwurf des Bundesfinanzministeriums vor.

„Zukünftig sollen beispielsweise alle Kassenhersteller verpflichtend eine zertifizierte Software vorweisen müssen, die ihr jeweiliges Kassensystem für die Finanzverwaltung verlässlich überprüfbar macht. Auch die rechtlichen Sanktionsmöglichkeiten für Kassenhersteller oder Unternehmer, die sich nicht an die Spielregeln halten, sollen verschärft werden“, berichtete der Finanzminister. Dazu gehöre auch eine Kassen-Nachschau, die es den Prüfern erlaube, unangekündigt ihre Prüfungen vornehmen zu können.

Schäfer weiter: „Mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik soll zukünftig eine unabhängige staatliche Behörde in das Verfahren miteinbezogen werden. Sie soll unter anderem die technischen Standards definieren und die Zertifizierung der Kassensysteme vornehmen.“

Das Motto müsse sein: „So sicher wie möglich, aber auch finanziell zumutbar für die Wirtschaft! Ich glaube, dass ein Wettbewerb unter den Anbietern von Kassensystemen auf Dauer einen wichtigen Beitrag dazu leisten wird, die Anschaffungskosten in einem überschaubaren Rahmen zu halten“, zeigte sich der Finanzminister überzeugt.

Durch Steuerbetrug mit manipulierten Registrierkassen entgehen der öffentlichen Hand jährlich schätzungsweise bis zu 10 Milliarden Euro“, so Hessens Finanzminister. „Mich ärgert es ungemein, wenn Geld am Staat vorbei gemogelt wird. Die steuerehrlichen Unternehmen und die Steuerzahlerinnen und Steuerzahler sind am Ende die Dummen. Das darf nicht sein. Diese Trickserei auf Kosten von Staat und Gesellschaft muss endlich beendet werden“, sagte Hessens Finanzminister abschließend. 

Quelle: Hessisches Ministerium der Finanzen, Pressemitteilung v. 30.11.2015

 

 
23.11.2015 / 16:22 Uhr

Verwaltungsrecht | Pensionsanspruch bei Vordienstzeiten außerhalb eines Beamtenverhältnisses (BVerwG)

 

Außerhalb des Beamtenverhältnisses verbrachte Arbeitsjahre dürfen dann nicht zugunsten des Beamten als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden, wenn die aus diesen Arbeitsverhältnissen erworbenen und gezahlten Altersversorgungsansprüche zusammen mit der Pension höher sind als die Pension, die der Beamte erhielte, wenn er von Anfang an Beamter gewesen wäre (BVerwG, Urteil v. 19.11.2015 - 2 C 22.14).

Sachverhalt:
Der Kläger war bis zu seinem Ruhestand ca. 19 Jahre lang verbeamteter Professor. Zuvor war er ca. 20 Jahre lang an Universitäten in den USA tätig und hat in dieser Zeit Altersversorgungsansprüche erworben. Bei der Festsetzung seiner Pensionsansprüche wurden fünf seiner Arbeitsjahre in den USA berücksichtigt. Der Kläger begehrt die Berücksichtigung der übrigen 15 Jahre. Sein Begehren ist bei seinem Dienstherrn und in den Vorinstanzen erfolglos geblieben, weil die Pension und die Altersversorgungsbezüge aus den USA nebeneinander gezahlt würden und er in der Summe dieser Beträge schon ohne Berücksichtigung der Arbeitsjahre in den USA mehr erhalte, als wenn er in seinem gesamten Berufsleben als Beamter tätig gewesen wäre. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts zurückgewiesen.

Hierzu führte das BVerwG weiter aus:

  • Zur Begründung hat der Senat auf den Zweck der Vorschriften des Beamtenversorgungsgesetzes abgestellt, die eine Berücksichtigung von Vordienstzeiten außerhalb des Beamtenverhältnisses bei der Beamtenpension ermöglichen (§§ 10 ff., § 67 Abs. 2 BeamtVG).
  • Dieser Zweck besteht darin, Personen, die nach Tätigkeiten außerhalb des Beamtenverhältnisses erst im vorgerückten Lebensalter Beamte werden, unter bestimmten Voraussetzungen versorgungsrechtlich „Nur-Beamten“ gleichzustellen; der betroffene Personenkreis soll nicht schlechter-, aber auch nicht bessergestellt werden.
  • Wenn die Berücksichtigung von Vordienstzeiten zu einem höheren Pensionsanspruch als bei einem „Nur-Beamten“ führen würde, hat sie zu unterbleiben.
  • Das gilt auch dann, wenn die Altersversorgungsbezüge von einem ausländischen Versicherungsträger gezahlt werden und nur deshalb nicht zu einer entsprechenden Verringerung der auszuzahlenden Beamtenpension führen, weil sie nicht auf der Grundlage eines für die Bundesrepublik Deutschland wirksamen Abkommens gezahlt werden (§ 55 Abs. 8 BeamtVG). Auch in diesem Fall ist eine Besserstellung des betreffenden Beamten gegenüber dem „Nur-Beamten“ nicht gerechtfertigt.

Quelle: BVerwG, Pressemitteilung v. 19.11.2015

 
19.11.2015 / 13:55 Uhr

Umsatzsteuer | Vermietung von Stellplätzen an Kfz Händler steuerpflichtig (FG)

 

Der 5. Senat des Niedersächsischen Finanzgerichts hat entschieden, dass die Vermietung von Stellplätzen an Kfz Händler umsatzsteuerpflichtig sein kann (FG Niedersachsen, Urteil v. 15.10.2015 - 5 K 220/12; Revision zugelassen).

Hintergrund:
Fraglich ist, ob im Streitfall die Voraussetzungen des § 4 Nr. 12 Satz 2 UStG vorliegen. Hiernach ist u.a. die Vermietung von Plätzen für das Abstellen von Fahrzeugen nicht von der Umsatzsteuer befreit. 

Sachverhalt: Die Klägerin ist Eigentümerin eines Grundstücks. Der ganz überwiegende Teil des Grundstücks besteht aus teilweise asphaltierten Flächen, die in Einheiten aufgeteilt und teilweise durch Hecken und Zäune abgetrennt sind. Die Klägerin vermietet diese Einheiten an verschiedene Mieter, die auf diesen Grundstücken den Handel mit Gebrauchtfahrzeugen betreiben. Sie stellen auf den Grundstücken Fahrzeuge aus, die regelmäßig nicht zum Straßenverkehr zugelassen sind und von Interessenten auf den angemieteten Grundstücken besichtigt und ggf. gekauft werden können. Einige der Mieter/Kraftfahrzeughändler haben auf dem Grundstück Unterstände, Wohnwagen oder Container aufgestellt, die sie für ihre Verkaufstätigkeit nutzen. Die Klägerin ist der Auffassung, dass die Voraussetzungen des § 4 Nr. 12 Satz 2 UStG nicht vorliegen würden. Insbesondere fehle es an der Voraussetzung, dass eine Vermietung zum Abstellen von Fahrzeugen erfolgt sei. Es handele sich vielmehr um eine Vermietung zum Zwecke des Betriebs von jeweils einem Autohandel.

Hierzu führte das Finanzgericht weiter aus:

  • Die Ausnahmeregelung des § 4 Nr. 12 Satz 2 UStG kann nicht dahingehend ausgelegt werden, dass von ihr nur die Nutzung zu Parkzwecken erfasst wird. Wie im Streitfall kann die „Nutzung der Plätze zum Abstellen von Fahrzeugen“ auch den Zweck verfolgen, Fahrzeuge zu Verkaufszwecken dort abzustellen.
  • Dies entspricht auch dem Neutralitätsgrundsatz, der dem Mehrwertsteuersystem zugrunde liegt. Die Gewerbetreibenden und Mieter der Grundstücke, die mit dem Verkauf der Fahrzeuge umsatzsteuerliche Erlöse erzielen, können grds. aus den Mietaufwendungen entsprechende Vorsteuerbeträge geltend machen.
  • Es kann dahingestellt bleiben, ob auf den vermieteten Parzellen Container etc. abgestellt waren oder nicht. Denn wären auf diesen Flächen auch Container etc. im Streitzeitraum bzw. vorher abgestellt worden, in denen sich die „Verkaufsbüros“ der Pkw-Händler befunden hätten, wären diese als „Zubehör“ zu den vermieteten Plätzen zum Abstellen von Fahrzeugen zu behandeln.
  • Wie der Begriff der Vermietung von Grundstücken, die nach § 4 Nr. 12 Satz 1 UStG von der Umsatzsteuer befreit ist, auch als „Zubehör“ die Vermietung von Plätzen für das Abstellen von Fahrzeugen mitumfassen kann, so kann auch umgekehrt die Vermietung von Grundstücksteilen zu anderen Zwecken als zu Vermietung von Plätzen zum Abstellen von Fahrzeugen (hier die „Verkaufsbüros“) als „Zubehör“ zur steuerpflichtigen Vermietung im Sinne des § 4 Nr. 12 Satz 2 UStG gehören.

Quelle: FG Niedersachsen online

 
16.11.2015 / 14:59 Uhr

Kindergeld | Steuer-ID ist bald erforderlich - Familienkassen akzeptieren Nachreichen (BdSt)

 

Familien können sich zum Jahreswechsel erneut über ein höheres Kindergeld bzw. einen höheren Kinderfreibetrag freuen. Wichtig: Die Familienkassen benötigen ab 2016 die Steuer-Identifikationsnummer von Kindern und Eltern. Deshalb muss die Steuer-ID des Elternteils, der das Kindergeld erhält, sowie die Steuer-ID des Kindes bei der Familienkasse angegeben werden. Damit soll vermieden werden, dass Kindergeld mehrfach ausgezahlt wird.

In den sozialen Medien grassierte die Nachricht, dass bei fehlenden ID-Nummern das Kindergeld ab Januar 2016 nicht mehr ausgezahlt wird. Dies trifft nicht zu! So hat das Bundeszentralamt für Steuern versichert, dass Eltern die ID-Nummern im Laufe des Jahres nachreichen können.

Bei Neuanträgen werden die ID-Nummern von Kind und Elternteil direkt abgefragt. Eltern, die schon Kindergeld beziehen und die Steuer-ID-Nummern noch nicht angegeben haben, sollten dies nachholen. Der BdSt-Tipp: Eltern sollten nicht zu lange warten! Ansonsten besteht die Gefahr, dass die Angabe der ID-Nummern vergessen wird und dann die Auszahlung des Kindergelds in Gefahr gerät bzw. seit dem 1.1.2016 ausgezahltes Kindergeld zurückgefordert wird. Die ID-Nummern müssen der Familienkasse schriftlich übermittelt werden.

Die ID-Nummer des Kindes hat das Bundeszentralamt für Steuern den Eltern per Post zugeschickt. Ist das Schreiben verloren gegangen, sollten sich Eltern an das genannte Zentralamt wenden. Die eigene Steuer-ID finden Eltern im Einkommensteuerbescheid, auf der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung des Arbeitgebers und im Mitteilungsschreiben des Bundeszentralamts für Steuern.

Hintergrund: Das Kindergeld wird im kommenden Jahr um zwei Euro pro Monat erhöht. Es beträgt für das erste und das zweite Kind damit monatlich jeweils 190 Euro, für das dritte Kind 196 Euro und für das vierte und jedes weitere Kind jeweils 221 Euro. Künftig wird das Kindergeld aber nur dann ausgezahlt, wenn die Steuer-Identifikationsnummern vorliegen.

Quelle: BdSt, Pressemitteilung v. 13.11.2015

13.11.2015 / 10:49 Uhr

Steuerpolitik | Gemeinsam gegen Steuerhinterziehung (Bundesregierung)

 

Steuerhinterzieher haben es in Zukunft schwerer, Einkommensquellen vor dem Fiskus zu verbergen. Ausländische Kapitalerträge werden für deutsche Finanzämter transparent: Ab September 2017 beginnt der weltweite automatische Austausch von Informationen über Finanzkonten. Das hat der Bundestag einstimmig beschlossen.

Zum automatischen Austausch von Konto-Informationen haben sich bereits im Oktober vergangenen Jahres mehr als 50 Staaten auf einer internationalen Steuerkonferenz verpflichtet. Mit dem nun beschlossenen Gesetzentwurf überführt die Bundesregierung diese Verpflichtung in nationales Recht. Sie schafft damit die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Einhaltung der erforderlichen Sorgfalts- und Meldepflichten. Voraussetzung für den Austausch der Kontodaten ist, dass das hohe deutsche Datenschutzniveau eingehalten wird.

Kampf gegen Steuerhinterziehung: Der automatische Austausch erleichtert es den Finanzbehörden, Informationen über Konten aus dem Ausland zu erhalten. Steuerhinterzieher haben es in Zukunft erheblich schwerer, Einkommensquellen vor dem Fiskus zu verbergen und sich auf Besteuerungshindernisse bei anonymen Vermögen zu verlassen. "Der Bekämpfung von Steuerhinterziehung und Steuervermeidung räumen die EU-Finanzminister die höchste Priorität ein", hat Bundesfinanzminister Wolfgang Schäuble im Juli 2015 in Brüssel erklärt.

Datenaustausch ab 2017: Durch die sogenannte Mehrseitige Vereinbarung verpflichtet sich Deutschland, von den hier ansässigen Finanzinstituten, wie Banken und Sparkassen, Informationen über Konten zu erheben und diese den anderen Vertragsstaaten zur Verfügung zu stellen. Es handelt sich hierbei insbesondere um die Mitteilung von:

  • Name, Anschrift, Steueridentifikationsnummer sowie Geburtsdaten und -ort jeder meldepflichtigen Person,
  • Kontonummer,
  • Jahresendsalden der Finanzkonten und
  • gutgeschriebenen Kapitalerträgen, einschließlich Einlösungsbeträgen und Veräußerungserlösen.
Im Gegenzug verpflichten sich die anderen Vertragsstaaten gegenüber Deutschland, Informationen zu Finanzkonten von in Deutschland steuerpflichtigen Personen zu übermitteln. Ab 2017 werden so die ausländischen Kapitalerträge für die deutschen Finanzämter transparent.

Datenschutz gewährleisten: Wichtig ist der Bundesregierung der Schutz der Daten. Deutschland wird nur dann Steuer-Daten austauschen, wenn das hohe deutsche Datenschutzniveau berücksichtigt wird. Hierzu wird Deutschland eine Erklärung zu Datenschutzbestimmungen und Verfügungsbeschränken bei der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung hinterlegen.

Ziel der am 29.10.2014 unterzeichneten Mehrseitigen Vereinbarung zwischen den zuständigen Behörden über den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten ist es, intensiver bei der Bekämpfung der grenzüberschreitenden Steuerhinterziehung zusammenzuarbeiten. Mit dieser Vereinbarung verpflichten sich die Vertragsparteien, die erforderlichen Informationen über Finanzkonten regelmäßig zu erheben und den anderen Vertragsstaaten automatisch zu übermitteln.

Quelle: Presse- und Informationsamt der Bundesregierung
 
11.11.2015 / 17:34 Uhr

ELStAM | Fehlerhafte Lohnsteuerdaten (hib)

 

Nach einer Software-Aktualisierung sind 82.339 Datensätze der Meldebehörden von der Finanzverwaltung nicht korrekt weiterverarbeitet worden und haben zu fehlerhaften Angaben für den Lohnsteuerabzug geführt. Dies teilte die Bundesregierung in einer Antwort (BT-Drucks. 18/6507) auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Die Linke (BT-Drucks. 18/6351) mit.

Insgesamt seien 28.287 Arbeitnehmer betroffen gewesen, deren Arbeitgeber aufgrund der übermittelten fehlerhaften Daten zum Teil zu viel Lohnsteuer vom Gehalt abgezogen hatten.

Die Finanzverwaltung arbeitet an Maßnahmen, um ähnliche Fehler in Zukunft zu vereiden. An dem Elektronischen Lohnsteuerabzugsverfahren nehmen insgesamt 38,5 Millionen Arbeitnehmer teil.

Quelle: hib - heute im bundestag Nr. 595

 
28.10.2015 / 11:45 Uhr

Einkommensteuer | Arbeitszimmer einer Klavierlehrerin und Konzertpianistin (BFH)

 

Der BFH hat zur Frage entschieden, ob das häusliche Übungszimmer einer selbständigen Musikpädagogin und Konzertpianistin, das für die Unterrichtung von Privatschülern sowie zur Vorbereitung auf Konzertauftritte genutzt wird und über einen eigenen Eingang und Sanitärbereich verfügt, der Abzugsbeschränkung für ein häusliches Arbeitszimmer i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG unterliegt (BFH, Urteil v. 9.6.2015 - VIII R 8/13, NV; veröffentlicht am 28.10.2015).

Hintergrund:
Nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 1 EStG kann ein Steuerpflichtiger Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nicht als Betriebsausgaben abziehen. Dies gilt nicht, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 2 EStG). In diesem Fall wird die Höhe der abziehbaren Aufwendungen auf 1.250 EUR begrenzt; die Beschränkung der Höhe nach gilt nicht, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 3 EStG).

Sachverhalt: Streitig ist, ob Aufwendungen für ein im selbstgenutzten Einfamilienhaus gelegenes Zimmer über den Betrag von 1.250 EUR hinaus abzugsfähig sind. Die Klägerin war im Streitjahr als Musikpädagogin und Konzertpianistin freiberuflich tätig und begehrt den unbegrenzten Abzug der Kosten für ihr Klavierstudio.

Hierzu führten die Richter des BFH weiter aus:

  • Das FG hat in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise das Klavierstudio als häusliches Arbeitszimmer qualifiziert.
  • Denn es ist in die häusliche Sphäre des von der Klägerin genutzten Einfamilienhauses eingebunden, da es einen engen räumlichen Bezug zu den von der Klägerin zu Wohnzwecken genutzten Bereichen aufweist.
  • Der Umstand, dass das Klavierstudio - anders als das typische häusliche Arbeitszimmer - nicht in der üblichen Weise büromäßig ausgestattet ist, führt nicht dazu, dass es nicht mehr dem Typusbegriff des Arbeitszimmers entspricht.
  • Auch konnte das FG auf Grundlage der Angaben der Klägerin zu der Auffassung gelangen, dass das Klavierstudio nicht als Raum mit betriebsstättenähnlichem Gepräge anzusehen ist.
  • Dass das FG keinen Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung der Klägerin festzustellen vermochte, lässt ebenfalls keine Rechtsfehler erkennen. Die Würdigung des FG, es könne nicht festgestellt werden, welche der Tätigkeiten der Klägerin den Schwerpunkt bzw. die Haupttätigkeit der Klägerin bilde, lässt keinen Verstoß gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze erkennen.

Quelle: NWB Datenbank
 

 
15.10.2015 / 09:57 Uhr

Gesetzgebung | Energielabel für alte Heizkessel (hib)

 

Verbraucher sollen motiviert werden, alte und ineffiziente Heizkessel durch neue und effiziente Anlagen auszutauschen. Diesem Ziel dient der von der Bundesregierung eingebrachte Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Energieverbrauchskennzeichnungsgesetzes (BT-Drucks. 18/5925), dem der Ausschuss für Wirtschaft und Energie in seiner Sitzung am Mittwoch mit den Stimmen der Koalitionsfraktionen CDU/CSU und SPD zustimmte.

Die Fraktionen Die Linke und Bündnis 90/Die Grünen enthielten sich. Von der Koalition war zuvor noch ein Änderungsantrag vorgelegt und vom Ausschuss beschlossen worden.

Mit dem Gesetz wird der Anwendungsbereich des nationalen Effizienzlabels auf gebrauchte Heizgeräte erweitert. Bisher mussten nur neue Geräte das Etikett haben. Vergeben wird das Label unter anderem von Heizungsinstallateuren, Schornsteinfegern und Gebäudeenergieberatern des Handwerks.

Von der CDU/CSU-Fraktion hieß es, der Austausch von alten Heizungsanlagen sie auch ein Teil der Energiewende. Derzeit seien über 70 Prozent der Heizgeräte ineffizient. Das durchschnittliche Alter der Anlagen liege bei 17,6 Jahren, 36 Prozent aller Geräte seien sogar älter als 20 Jahre. Ab 2016 sollen die Labels freiwillig verwendet werden, ab 2017 werden sie Pflicht. Auch die SPD-Fraktion begrüßte den Gesetzentwurf. Wenn ein Schornsteinfeger bisher eine Heizungsanlage als in Ordnung bewerte, sage das nichts über die Effizienz der Anlage aus. Das Label sei jetzt ein "guter kommunikativer Schritt".

Die Linksfraktion erklärte, Information über die Effizienz von Heizungsanlagen seien prinzipiell nicht schlecht, aber die Möglichkeiten zum besseren Klimaschutz würden mit dem Gesetzentwurf nicht ausgereizt. Auch die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen bezeichnete die zusätzliche Transparenz und Information als richtig. Die Regierung beschließe aber nur ein kleines Instrument, das besser mit anderen Instrument verknüpft werden könne. Wie der Bundesrat in seiner Stellungnahme (BT-Drucks. 18/6292) forderte auch die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen, dass Mieter über die Effizienzwerte der Heizungsanlage informiert werden sollten.

Quelle: hib - heute im bundestag Nr. 529
 
 
07.10.2015 / 12:00 Uhr
 

Einkommensteuer | Zum Antrag auf Anwendung der tariflichen Einkommensteuer (BFH)

 

Der BFH hat entschieden, dass Ausschüttungen aus Beteiligungen an Kapitalgesellschaften auf Antrag nach der tariflichen Einkommensteuer besteuert werden können, auch wenn der Steuerpflichtige als Anteilseigner einer Kapitalgesellschaft (mindestens zu 1%) aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit für die Kapitalgesellschaft keinen maßgeblichen Einfluss auf die Geschäftsführung derselben ausüben kann (BFH, Urteil v. 25.8.2015 - VIII R 3/14; veröffentlicht am 7.10.2015).

Hintergrund
: Die im Streitfall erzielten Kapitaleinkünfte sind, da sie nicht unter § 20 Abs. 8 EStG fallen, gemäß § 32d Abs. 1 EStG grds. nach dem gesonderten Tarif für Einkünfte aus Kapitalvermögen in Höhe von 25% abgeltend zu besteuern (sog. Abgeltungsteuer). Dies gilt jedoch nach § 32d Abs. 2 Nr. 3 Satz 1 Buchst. b EStG nicht, wenn der Steuerpflichtige im Veranlagungszeitraum, für den der Antrag erstmals gestellt wird, unmittelbar oder mittelbar zu mindestens 1% an der Kapitalgesellschaft beteiligt und beruflich für diese tätig ist.

Sachverhalt: Die Klägerin war zu 5% an einer GmbH beteiligt und dort als Assistentin der Geschäftsleitung sowie im Bereich der Lohn- und Finanzbuchhaltung beruflich tätig. Aus ihrer Beteiligung an der GmbH erzielte sie Kapitalerträge, die mit dem Abgeltungssteuersatz in Höhe von 25% besteuert wurden. In ihrer Einkommensteuererklärung stellte sie den Antrag auf Besteuerung nach der niedrigeren tariflichen Einkommensteuer (§ 32d Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Satz 1 Buchst. b EStG), da sie an der GmbH zumindest 1% beteiligt und für diese beruflich tätig war. Das Finanzamt lehnte dies ab: Für diese Option sei ein maßgeblicher Einfluss des Anteilseigners auf die Kapitalgesellschaft erforderlich. Der BFH gab, wie zuvor schon das Finanzgericht, der Klägerin Recht.

Hierzu führte der BFH weiter aus:

  • Die Klägerin hat im Streitfall den Antrag auf Besteuerung nach der tariflichen Einkommensteuer in der Anlage KAP der Einkommensteuererklärung gestellt, somit innerhalb der Frist des § 32d Abs. 2 Nr. 3 Satz 4 EStG.
  • Die Klägerin hat auch die Tatbestandsvoraussetzungen des § 32d Abs. 2 Nr. 3 Satz 1 Buchst. b EStG erfüllt. Sie war an der GmbH zu mehr als 1% beteiligt und beruflich für diese tätig.
  • Aus dem Wortlaut der gesetzlichen Regelung ergeben sich weder qualitative noch quantitative Anforderungen an die berufliche Tätigkeit des Anteilseigners für die Kapitalgesellschaft. Ein maßgeblicher Einfluss des Anteilseigners auf die Kapitalgesellschaft ist dem Gesetz nicht zu entnehmen.
Quellen: NWB Datenbank und BFH, Pressemitteilung Nr. 68/2015

Hinweis: Der BFH hält weiter auch die von der Finanzverwaltung vertretene Auffassung, dass eine nur untergeordnete berufliche Tätigkeit nicht für das Antragsrecht ausreiche (s. BMF, Schreiben v. 9.10.2012; NWB DokID: QAAAE-53980; Rz 138), für rechtlich zweifelhaft. Im Urteilsfall kam es darauf allerdings nicht an, weil die berufliche Tätigkeit der Klägerin für die GmbH nicht von untergeordneter Bedeutung war.
 
05.10.2015 / 15:10 Uhr

Steuerpolitik | Registrierkassen � Einsatz von Überwachungssoftware gefordert (FinMin)

 

Stephan Toscani, saarländischer Landesminister für Finanzen und Europa, erklärte am Freitag (2.10.2015): „In Frankreich müssen 500.000 Einzelhändler bis Anfang 2018 eine abgesicherte Software in ihre Kassen eingebaut haben. Ich bin dafür, dass wir auch in Deutschland dieses Problem engagiert angehen und dem Steuerbetrug über die Registrierkassen ein Ende setzen.“


„Die Steuerausfälle durch die falschen Kassenabrechnungen der Unternehmen werden bundesweit auf bis zu zehn Milliarden Euro geschätzt, das heißt wir reden alleine für das Saarland über einen Betrag in Höhe von bis zu 60 Mio. Euro pro Jahr“, so Finanzminister Stephan Toscani. „Nach den Schätzungen der EU-Kommission beträgt die sog. Mehrwertsteuerlücke, auch verursacht durch betrügerische Kassenabrechnungen, in Deutschland sogar 24 Mrd. Euro. Ich halte es daher für richtig, dass Bund und Länder nunmehr entschieden nach Lösungen suchen, um eine technologieoffene gesetzliche Einführung der revisionssicheren Kasse zu erreichen.

Wichtigster Punkt für Minister Stephan Toscani ist die verpflichtende Einführung einer technischen Überwachungslösung für Registrierkassen, um den Steuerbetrug effektiver begrenzen zu können. Ein Verfahren wie zum Beispiel INSIKA (Integrierte Sicherheitslösung für messwertverarbeitende Kassensysteme) könnte eine solche Lösung sein.

Stephan Toscani: „Gerade das Saarland ist darauf angewiesen, die eigenen Einnahmen zu sichern. Eine wichtige Rolle spielt dabei das Schließen von Steuerschlupflöchern. In der Finanzministerkonferenz haben wir uns bereits im Frühsommer darauf verständigt, manipulationssichere Software grundsätzlich einführen zu wollen. Jetzt finden noch letzte Abstimmungsgespräche auf Fachebene statt. In der Sitzung der Finanzministerkonferenz am 3.12.2015 soll eine endgültige Entscheidung fallen – gemeinsam mit dem Bundesfinanzministerium“, so Finanzminister Stephan Toscani.

Quelle: Europa Ministerium für Finanzen und Europa Saarland online

 

28.09.2015 / 10:48 Uhr

 

ELSTAM | Bundesweiter Fehler in der ELStAM-Datenbank (OFD)

 

Die OFD Karlsruhe macht auf einen bundesweiten Fehler in der ELStAM-Datenbank aufmerksam, infolge dessen bei einzelnen Arbeitnehmern die Steuerklasse 3 in Steuerklasse 4 geändert wurde.

Hintergrund:
Das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) speichert die für den Lohnsteuerabzug maßgebenden Merkmale (z.B. Steuerklasse) in einer zentralen Datenbank (sogenannte ELStAM-Datenbank) und teilt diese den Arbeitgebern monatlich automatisch mit.

Hierzu führt die OFD weiter aus:

  • Aufgrund eines bundesweiten technischen Fehlers in der ELStAM-Datenbank wurde für einzelne Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die Steuerklasse automatisch von Steuerklasse 3 auf Steuerklasse 4 geändert und deren Arbeitgebern Anfang September elektronisch mitgeteilt.
  • Die Finanzämter können die betroffenen Fälle nicht selbständig erkennen und aufgreifen, sondern sind auf die Hinweise der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer angewiesen.
  • Deshalb müssen zur Fehlerberichtigung Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die feststellen, dass bei der Lohnabrechnung die falsche Steuerklasse zugrunde gelegt wurde, die Korrektur bei ihrem Finanzamt formlos beantragen.
  • Zu Beginn des auf die Antragsstellung folgenden Monats erhalten die Arbeitgeber die dann wieder zutreffende Steuerklasse elektronisch mitgeteilt.
  • Um bis zu diesem Zeitpunkt den richtigen Lohnsteuerabzug zu gewährleisten und einen finanziellen Nachteil für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu vermeiden, erhalten diese zusätzlich von ihrem Wohnsitzfinanzamt eine Papierbescheinigung mit der zutreffenden Steuerklasse zur Abgabe beim Arbeitgeber.
  • Diese Bescheinigung tritt für den Arbeitgeber vorübergehend an die Stelle der elektronischen ELStAM. Die auf der Bescheinigung eingetragene Steuerklasse ist für den Lohnsteuerabzug maßgebend.
  • Die Finanzverwaltung bedauert den aufgetretenen Fehler außerordentlich. Wir hoffen, dass der Fehler für alle Beteiligten zu keinem gewichtigen Mehraufwand führt und bedanken uns für Ihr Verständnis und Ihre Mithilfe.
Quelle: OFD Karlsruhe, Mitteilung v. 18.9.2015
 
23.09.2015 / 11:30 Uhr

Flüchtlingshilfe | Vereinfachte Verwaltungsregelungen für Spender (BMF)

 

Vor dem Hintergrund des Zustroms von Flüchtlingen nach Deutschland hat des BMF im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder Regelungen erlassen, die Vereinfachungen für private Spender und steuerbegünstigte Organisationen zum Ziel haben (BMF, Schreiben v. 22.9.2015 - IV C 4 - S 2223/07/0015 :015).

Im Einzelnen wurden zu folgenden Punkten Billigkeitsregelungen erlassen:

  • Für Sonderkonten von Hilfsorganisationen zur Unterstützung von Flüchtlingen gilt der vereinfachte Zuwendungsnachweis. Als Spendennachweis genügt zum Beispiel auch ein Bareinzahlungsbeleg, der Kontoauszug eines Kreditinstituts oder der PC-Ausdruck bei Online-Banking. Eine Betragsbegrenzung gibt es nicht.
  • Alle gemeinnützigen Organisationen dürfen unabhängig von ihren eigentlichen Satzungszwecken Spenden für Flüchtlinge sammeln. Auf die Sonderaktion ist hinzuweisen.
  • Auch nicht gemeinnützige Organisationen können auf Treuhandkonten Spenden zur Förderung der Hilfe für Flüchtlinge sammeln. Die Zuwendungen an diese Sammelstellen sind steuerlich abziehbar, wenn die Gelder der Sammlung an eine gemeinnützige Organisation zur Förderung der Hilfe für Flüchtlinge weitergeleitet werden.
  • Nachweiserleichterungen für gemeinnützige Organisationen bei Unterstützung von Flüchtlingen: So kann bei Flüchtlingen insbesondere auf den Nachweis der Hilfebedürftigkeit verzichtet werden.
  • Alle gemeinnützigen Organisationen dürfen ihre bisher unverbrauchten Mittel zur Unterstützung von Flüchtlingen verwenden. Sichergestellt werden muss aber, dass diese Mittel vom Spender nicht mit einer anderen Verwendungsbestimmung versehen sind.
  • Mit der Arbeitslohnspende können Arbeitnehmer auf einen Teil ihres Lohnes verzichten. Wenn der Arbeitgeber diesen Anteil vom Bruttogehalt einbehält und an eine gemeinnützige oder mildtätige Einrichtung zugunsten der Hilfe für Flüchtlinge überweist, bleiben diese Lohnteile bei der Feststellung des steuerpflichtigen Arbeitslohns außer Ansatz.
  • Aufsichtsratsmitglieder können auf einen Teil ihrer Aufsichtsratvergütung verzichten und so für die Förderung der Hilfe für Flüchtlinge spenden. Der gespendete Teil der Vergütung bleibt dann steuerfrei.
  • Schenkungen zu ausschließlich mildtätigen Zwecken zugunsten der Hilfe für Flüchtlinge sind von der Schenkungsteuer befreit.
Hinweis: Das Schreiben ist auf der Homepage des BMF veröffentlicht. Eine Aufnahme in die NWB Datenbank erfolgt in Kürze.

Quelle: BMF, Pressemitteilung v. 23.9.2015
 
17.09.2015 / 10:51 Uhr

Einkommensteuer | Gewinne aus der Teilnahme an Pokerturnieren (BFH)

 

Gewinne aus der Teilnahme an Pokerturnieren können als Einkünfte aus Gewerbebetrieb der Einkommensteuer unterliegen (BFH, Urteil v. 16.9.2015 - X R 43/12).

Sachverhalt:
Der Kläger des zugrundeliegenden Verfahrens erzielte nach den Feststellungen der Vorinstanz über Jahre hinweg hohe Preisgelder aus der Teilnahme an Pokerturnieren (u.a. in den Varianten "Texas Hold´em" und "Omaha Limit"). Das Finanzamt unterwarf diese der Einkommensteuer. Das FG Köln als Vorinstanz hat durch Zwischenurteil entschieden, dass die Einkünfte des Klägers aus Turnierpokerspielen einkommensteuerbar sind. Über die Höhe des vom Kläger erzielten Gewinns ist noch nicht entschieden. Dieses Zwischenurteil hat der X. Senat des BFH nunmehr bestätigt.

Die schriftlichen Urteilsgründe liegen noch nicht vor. In der mündlichen Urteilsbegründung hat die Vorsitzende des X. Senats jedoch Folgendes erläutert:

  • Das EStG knüpft die Besteuerung weder in positiver noch in negativer Hinsicht an den Tatbestand des „Glücksspiels.
  • Soweit dieser Begriff in Vorschriften des Straf- oder Verwaltungsrechts ausdrücklich genannt ist, ist dies für die Beurteilung der Frage, ob in steuerlicher Hinsicht Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt werden, nicht maßgeblich.
  • Zwar hat die ältere finanzgerichtliche Rechtsprechung eine "Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr" - eines der Merkmale des in § 15 Abs. 2 EStG definierten einkommensteuerlichen Begriffs des Gewerbebetriebs - verneint, wenn eine Tätigkeit sich als "reines Glücksspiel" darstellte (z.B. Lottospiel).
  • Im vorliegenden Verfahren hat die Vorinstanz aber durch Auswertung zahlreicher Quellen festgestellt, dass die vom Kläger gespielten Pokervarianten nicht als reines Glücksspiel anzusehen seien, sondern schon bei einem durchschnittlichen Spieler das Geschicklichkeitselement nur wenig hinter dem Zufallselement zurücktrete. Diese Würdigung bindet den BFH als Revisionsgericht.
  • Dies bedeutet nicht, dass jeder Turnierpokerspieler mit dieser Tätigkeit einkommensteuerlich zum Gewerbetreibenden wird.
  • Vielmehr ist - wie bei jedem anderen Streitfall auch - stets zwischen einem "am Markt orientierten" einkommensteuerbaren Verhalten und einer nicht steuerbaren Betätigung abzugrenzen.
  • Diese Abgrenzung findet aber vorrangig nicht bei einem - im EStG ohnehin nicht erwähnten - Merkmal des "Glücksspiels" statt, sondern bei den gesetzlichen Tatbestandsmerkmalen der Nachhaltigkeit und der Gewinnerzielungsabsicht, ggf. auch bei der erforderlichen Abgrenzung zu einer privaten Vermögensverwaltung.
  • Diese weiteren Merkmale des einkommensteuerlichen Gewerbebegriffs waren im Fall des Klägers nach den Feststellungen der Vorinstanz ebenfalls erfüllt.

Hinweis: Nicht zu entscheiden war in diesem Verfahren, ob auch Gewinne aus dem Pokerspiel in Spielcasinos (sog. Cash-Games) oder aus Pokerspielen im Internet (Online-Poker) einkommensteuerpflichtig sein können.

Quelle: BFH, Pressemitteilung v. 17.9.2015
 

 

 
15.09.2015 / 10:02 Uhr

Einkommensteuer | Entgelte für private Fachhochschule (FG)

 

Entgelte für eine private Fachhochschule berechtigen nicht zum Sonderausgabenabzug nach § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG (FG Münster, Urteil v. 14.8.2015 - 4 K 1563/15 E; Revision zugelassen).

Hintergrund:
Nach § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG in der im Streitjahr geltenden Fassung (VZ 2013) sind 30 % der Kosten (höchstens 5.000,- €), die der Steuerpflichtige für ein Kind, für das er Anspruch auf einen Kinderfreibetrag oder auf Kindergeld hat, für dessen Besuch einer Schule in freier Trägerschaft oder einer überwiegend privat finanzierten Schule entrichtet, als Sonderausgabe abzugsfähig. Ausgenommen hiervon ist das Entgelt für Beherbergung, Betreuung und Verpflegung.

Sachverhalt: Die Tochter der Kläger absolvierte einen Bachelor-Studiengang an einer privaten Fachhochschule, die als solche vom zuständigen Ministerium des Landes Nordrhein-Westfalen staatlich anerkannt worden war. Für die hierfür von den Klägern getragenen Studiengebühren machten diese in ihrer Einkommensteuererklärung einen Sonderausgabenabzug geltend. Das Finanzamt lehnte dies ab, weil es sich bei einer Fachhochschule nicht um eine allgemein- bzw. berufsbildende Schule handele. Hiergegen wandten die Kläger ein, dass ihre Tochter einen berufsbildenden Abschluss anstrebe und der Studiengang auch allgemeinbildende Elemente enthalte.

Die Klage hatte keinen Erfolg:

  • Die von der Tochter der Kläger besuchte private Fachhochschule stellt keine von § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG begünstigte Schule dar.
  • Nach der Entstehungsgeschichte des Gesetzes kommen hierfür nur solche Privatschulen in Betracht, die unter das jeweilige Landesschulgesetz fallen.
  • Dies sind nur solche Schulen, die zu einem allgemeinbildenden oder berufsbildenden Abschluss führen, nicht aber Fachhochschulen.
  • Sie sind nicht als allgemeinbildend anzusehen, weil als Bildungsziel nicht die Vermittlung von Allgemeinwissen, sondern von fachspezifischem Wissen im Vordergrund steht.
  • Dass im konkreten Fall der Studiengang der Tochter auch allgemeinbildende Elemente enthält, steht dem nicht entgegen. Die Fachhochschule vermittelt zudem keinen berufsbildenden Abschluss, sondern einen akademischen Grad.
Hinweis: Der Senat hat die Revision zum BFH wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen. Das Urteil ist auf der Homepage des FG Münster veröffentlicht. Eine Aufnahme in die NWB Datenbank erfolgt in Kürze.

Quelle: FG Münster, Newsletter 9/2015
 
07.09.2015 / 11:54 Uhr

Umsatzsteuer | Ermäßigter Steuersatz für Leistungen aus der Tätigkeit als Schausteller (BMF)

 

Das BMF hat den Umsatzsteuer-Anwendungserlass (Abschn. 12.8 Abs. 2)  im Hinblick auf die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes für Leistungen aus der Tätigkeit als Schausteller neu gefasst. Unter die Steuerermäßigung fällt nun auch die Gewährung von Eintrittsberechtigungen zu Stadt- oder Dorffesten, die nur einmal jährlich durchgeführt werden und bei denen die schaustellerischen Leistungen ausschließlich mit Hilfe von sonstigen Erfüllungsgehilfen erbracht werden (BMF, Schreiben v. 4.9.2015 - III C 2 - S 7241/15/10001).

Hintergrund:
Leistungen aus der Tätigkeit als Schausteller unterliegen einem ermäßigten Steuersatz von 7% (§ 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. d UStG). Als Leistungen aus der Tätigkeit als Schausteller gelten Schaustellungen, Musikaufführungen, unterhaltende Vorstellungen oder sonstige Lustbarkeiten, die auf Jahrmärkten, Volksfesten, Schützenfesten oder ähnlichen Veranstaltungen erbracht werden (§ 30 UStDV).

Hierzu führt das BMF u.a. aus:

  • Begünstigt sind tätigkeits- und nicht personenbezogene Leistungen, die voraussetzen, dass der jeweilige Umsatz auf einer ambulanten, d.h. ortsungebunden ausgeführten schaustellerischen Leistung beruht.
  • Dabei reicht es aus, wenn diese Leistungen vom Unternehmer im eigenen Namen mit Hilfe seiner Arbeitnehmer oder sonstiger Erfüllungsgehilfen (z.B. engagierte Schaustellergruppen) an die Besucher der Veranstaltungen ausgeführt werden.
  • Unter die Steuerermäßigung fällt auch die Gewährung von Eintrittsberechtigungen zu Stadt- oder Dorffesten, die nur einmal jährlich durchgeführt werden und bei denen die schaustellerischen Leistungen ausschließlich mit Hilfe von sonstigen Erfüllungsgehilfen erbracht werden (Abschn. 12.8 Abs. 2 Satz 4 UStAE n.F.).
  • Ortsgebundene Schaustellungsunternehmen - z.B. Märchenwaldunternehmen, Vergnügungsparks - sind mit ihren Leistungen nicht begünstigt.
  • Zu den begünstigten Leistungen (§ 30 UStDV) gehören auch die Leistungen der Schau- und Belustigungsgeschäfte, der Fahrgeschäfte aller Art - Karussells, Schiffschaukeln, Achterbahnen usw. -, der Schießstände sowie die Ausspielungen.
  • Nicht begünstigt sind Warenlieferungen, sofern sie nicht unter § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG fallen, und Hilfsgeschäfte.“

Hinweis: Die Änderungen sind in allen offenen Fällen anzuwenden. Hinsichtlich der in Abschn. 12.8 Abs. 2 Satz 4 UStAE n.F. bezeichneten Leistungen wird es auch für Zwecke des Vorsteuerabzugs des Leistungsempfängers nicht beanstandet, wenn der Unternehmer vor dem 1.10.2015 ausgeführte Umsätze dem allgemeinen Umsatzsteuersatz unterwirft. Den Text des o.g. Schreibens finden Sie auf den Internetseiten des BMF. Eine Aufnahme in die NWB Datenbank erfolgt in Kürze.

Quelle: BMF online

 

 
02.09.2015 / 10:20 Uhr

Einkommensteuer | Ermittlung der als agB abzugsfähigen Unterhaltsleistungen (BFH)

 

Bei der Ermittlung der als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähigen Unterhaltsleistungen sind nach Änderung des § 33a Abs. 1 EStG durch das BürgEntlG KV vom 16.7.2009 (BGBl I 2009, 1959) die anrechenbaren Einkünfte der unterhaltenen Person nicht (mehr) um die Arbeitnehmerbeiträge zur gesetzlichen Renten- und Arbeitslosenversicherung sowie um die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung für Leistungen, die über das sozialhilferechtliche Niveau der Krankenversorgung hinausgehen, zu mindern (BFH, Urteil v. 18.6.2015 - VI R 45/13; veröffentlicht am 2.9.2015).

Hintergrund
: Nach § 33a Abs. 1 Satz 2 EStG i.d.F. des BürgEntlG KV erhöht sich der Unterhaltshöchstbetrag um den Betrag der im jeweiligen VZ § 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG i.d.F. des BürgEntlG KV für die Absicherung der unterhaltsberechtigten Person aufgewandten Beiträge. Dies gilt nicht für Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge, die bereits (beim Unterhaltsverpflichteten) nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 EStG i.d.F. des BürgEntlG KV anzusetzen sind. Hat die unterhaltene Person andere Einkünfte oder Bezüge, so vermindert sich nach § 33a Abs. 1 Satz 5 EStG i.d.F. des BürgEntlG KV die Summe der nach Satz 1 und Satz 2 ermittelten Beträge (Unterhaltshöchstbetrag) um den Betrag, um den diese Einkünfte und Bezüge den Betrag von 624 EUR im Kalenderjahr übersteigen.

Sachverhalt: Die beteiligten streiten darüber, ob bei der Berechnung der nach § 33a Abs. 1 EStG i.d.F. des BürgEntlG KV abzugsfähigen Unterhaltsaufwendungen die Einkünfte und Bezüge der unterhaltenen Person um die Arbeitnehmeranteile zur gesetzlichen Renten- und Arbeitslosenversicherung sowie zur Krankenversicherung in Höhe von 4 % des Beitragssatzes für Leistungen, die über das sozialhilferechtliche Niveau der Krankenversorgung hinausgehen, zu mindern sind. Streitjahr war das Jahr 2010.

Hierzu führten die Richter des BFH weiter aus:

  • Arbeitnehmeranteile zur Arbeitslosenversicherung, Krankenversicherung und Rentenversicherung erhöhen die anrechenbaren Einkünfte i.S. des § 33a Abs. 1 Satz 5 EStG i.d.F. des BürgEntlG KV.
  • Der Umstand, dass diese Einnahmen nicht frei verfügbar sind, ist bei der Einkünfteermittlung nach § 2 Abs. 2 EStG und damit auch im Rahmen des § 33a Abs. 1 Satz 5 EStG i.d.F. des BürgEntlG KV ohne Bedeutung.
  • Einkünfte sind daher auch dann i.S. des § 33a Abs. 1 Satz 5 EStG i.d.F. des BürgEntlG KV anrechenbar, wenn und soweit der unterhaltsberechtigte Empfänger damit seinen Lebensunterhalt nicht bestreiten kann, weil er (langfristige) vertragliche Verpflichtungen eingegangen ist, zwangsläufige Ausgaben tätigt (HHR/ Pfirrmann, § 33a EStG Rz 94) oder Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Renten- und Arbeitslosenversicherung oder Krankenversicherung für Leistungen, die über das sozialhilferechtliche Niveau der Krankenversorgung hinausgehen, bestreiten muss.
  • Aufgrund des eindeutigen Wortlauts der Vorschrift sind die Einkünfte des Unterhaltsempfängers nach § 33a Abs. 1 Satz 5 EStG i.d.F. des BürgEntlG KV ab dem VZ 2010 weder um die gesetzlich geschuldeten Renten- und Arbeitslosenversicherungsbeiträge noch um die Beiträge zur (gesetzlichen) Kranken- und Pflegeversicherung, soweit diese nicht über § 33a Abs. 1 Satz 2 EStG i.d.F. des BürgEntlG KV Berücksichtigung gefunden haben, zu mindern.
  • Ein Verfassungsverstoß ist hierin nicht zu sehen: Die Vorschrift des § 33a Abs. 1 EStG i.d.F. des BürgEntlG KV trägt gleichheitskonform der verminderten subjektiven Leistungsfähigkeit der Unterhaltsleistenden insoweit Rechnung, als sie Unterhaltsaufwendungen erbringen, die zur Abdeckung des steuerlichen Existenzminimums eines Unterhaltsempfängers jenseits seiner eigenen Einkünfte und Bezüge erforderlich sind. Ein Mehr an steuerlicher Entlastung des Unterhaltsleistenden ist verfassungsrechtlich nicht geboten.

Quelle: NWB Datenbank
 

 
28.08.2015 / 16:05 Uhr

Einkommensteuer | Darlehensverträge zwischen Eltern und minderjährigen Kindern (FG)

 

Das Niedersächsische Finanzgericht hat zur Anerkennung von Darlehensverträgen zwischen Eltern und Kindern Stellung genommen. Nach Ansicht des Finanzgerichts hielt die tatsächliche Vertragsdurchführung im Streitfall einem Fremdvergleich nicht stand, weil das vertraglich vereinbarte kurzfristige Kündigungsrecht von den minderjährigen Kindern faktisch nicht habe ausgeübt werden können (FG Niedersachsen, Urteil v. 14.01.2015 - 4 K 26/15; Revision anhängig).

Hintergrund:
Das streitgegenständliche Verfahren befand sich im zweiten Rechtsgang. Der BFH hatte der unter dem Aktenzeichen X R 26/11 geführten Revision zunächst stattgegeben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen. Der BFH war der Auffassung, dass bei der Prüfung von Darlehensgeschäften unter nahen Angehörigen unter dem Aspekt des Fremdvergleichs weniger strenge Maßstäbe anzulegen seien, sofern die Darlehensaufnahme durch die Einkunftserzielung veranlasst sei und diese Voraussetzung sei im Streitfall erfüllt. Entscheidend seien dann vielmehr die tatsächliche Durchführung der Vereinbarungen und eine fremdübliche Verteilung der Vertragschancen und Vertragsrisiken. Da zur tatsächlichen Durchführung im Hinblick auf deren Ernsthaftigkeit noch weitere Feststellungen zu treffen seien, sei der Rechtsstreit zurückzuverweisen (s. hierzu NWB-Nachricht v. 11.12.2013).

Sachverhalt: Der Kläger betrieb eine Bäckerei. Er erwarb von seinem Vater umfangreiches Betriebsinventar. In Höhe des Kaufpreises gewährte der Vater dem Kläger ein verzinsliches Darlehen; diese Forderung trat der Vater sogleich an seine Enkel, die seinerzeit minderjährigen Kinder des Klägers, ab. Der Darlehensvertrag sah vor, dass die jährlichen Zinsen dem Darlehenskapital zugeschrieben werden sollten. Beide Seiten sollten den Vertrag ganz oder teilweise mit einer Frist von sechs Monaten kündigen können. Das Finanzamt erkannte die Zinsaufwendungen nicht als Betriebsausgaben an.

Hierzu führt das Finanzgericht u.a. aus:

  • Der Senat ist in der Gesamtwürdigung der objektiven Gegebenheiten zu der Überzeugung gelangt, dass die Vertragsdurchführung einem Fremdvergleich nicht standhält, da der Darlehensbetrag dauerhaft als Einlage im Betrieb des Klägers verbleiben sollte.
  • Entgegen den vertraglichen Regelungen, die die Annahme eines kurzfristig kündbaren Darlehens nahelegen, ist der Senat zu der Überzeugung gelangt, dass die kurzfristige Kündigungsfrist keine Bedeutung hatte, sondern vielmehr alle Beteiligten davon ausgegangen sind, dass der Betrag dem Kläger dauerhaft zur Verfügung gestellt wird.
  • Dieses schließt der Senat aus dem Umstand, dass die Kinder des Klägers, denen der Darlehensanspruch noch am selben Tag geschenkt und abgetreten worden ist, im Zeitpunkt der Schenkung erst 8 und 6 Jahre alt waren und diese bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres ihre aus dem Darlehensvertrag resultierenden Rechte über einen Zeitraum von 10 bzw. 12 Jahren nicht selbst wahrnehmen konnten. Damit wurde das Darlehen faktisch über eine Laufzeit von mindestens 10 Jahren bzw. 12 Jahren gewährt.
  • Wenn man berücksichtigt, dass Kredite mit einer Laufzeit von mehr als 4 Jahren als langfristige Ausleihungen auch bei günstigen Vermögensverhältnissen des Darlehensnehmers im Zeitpunkt der Kreditgewährung grds. einer werthaltigen verkehrsüblichen Besicherung bedürfen und man andererseits einbezieht, dass ein Großteil der im Jahr 1993 übertragenen Gegenstände nach Ablauf von 4 Jahren keinen nennenswerten Wert mehr hatte, hätte spätestens im Jahr 1997 eine Besicherung des Darlehens erfolgen müssen.
  • Zumindest hätte ein fremder Darlehensgeber die Besicherung der Darlehenssumme gefordert, weil ein Großteil der übertragenen Gegenstände als geringwertige Wirtschaftsgüter zu diesem Zeitpunkt keinen dem Darlehensbetrag äquivalenten Wert mehr hatte.
  • Außerdem ist der Senat zu der Überzeugung gelangt, dass die Vereinbarungen zur Rückzahlung des Darlehens wie auch zur Zahlung von Darlehenszinsen selbst lediglich pro forma getroffen waren und für die Söhne zu keinem Zeitpunkt einen disponiblen Vermögenswert darstellten.

Quelle: FG Niedersachen online

 

4.08.2015 / 12:03 Uhr

Kindergeld | Neue Dienstanweisung (BZSt)

 

Die Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem EStG (kurz: DA-KG) wurde auf den Stand 2015 geändert. Hierauf weist das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) aktuell hin.

Hierzu wird weiter ausgeführt:

  • Eine vom BZSt geleitete Arbeitsgruppe mit Vertretern aus dem Bundesministerium der Finanzen, dem BZSt und Fachleuten von Familienkassen hat die Dienstanweisung überarbeitet.
  • Die Änderungen der Dienstanweisung im Einzelnen sind in der aktuellen Dienstanweisung optisch hervorgehoben und in der Änderungsweisung an die Familienkassen vom 29.7.2015 ab Seite 39 erläutert.
Hinweis: Die DA-KG 2015 sowie die Änderungsweisung (Az. St II 2 - S 2280 - DA/15/00001) finden Sie auf den Internetseiten des BZSt.

Quelle: BZSt online
 
 
31.07.2015 / 10:31 Uhr

Umsatzsteuer | Zur möglichen Rechtsunsicherheit bei Bauleistungen (Bundestag)

 

Die Bundesregierung plant keine Änderung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses. Dies geht aus ihrer Antwort (BT-Drucks. 18/5603) auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen zur möglichen Rechtsunsicherheit bei der Umsatzsteuerschuldnerschaft für Bauleistungen hervor. Konkret ging es in der Anfrage um die Regelung in § 27 Abs. 19 UStG, hinsichtlich der das FG Berlin-Brandenburg kürzlich erhebliche verfassungsrechtliche Bedenken geäußert hatte.

Hintergrund: Anders als in den damals gültigen Verwaltungsanweisungen urteilte der BFH am 22.8.2013 (Urteil: V R 37/10), dass Bauträger für bezogene Leistungen nicht Steuerschuldner nach § 13b UStG sind. Das BMF schloss sich mit dem Schreiben vom 5.2.2014 dieser Rechtsauslegung an. Unklar blieb, ob die Finanzbehörden die Steuer dann rückwirkend von den Bauleistenden einfordern können oder diese sich auf den Vertrauensschutz nach § 176 Abs. 2 AO berufen können. Mit dem Kroatien-Steueranpassungsgesetz wurde eine Abtretungsregelung in Form des § 27 Abs. 19 UStG geschaffen, der Vertrauensschutz an dieser Stelle ausschließt. Das FG Berlin-Brandenburg hatte diesbezüglich verfassungsrechtliche Bedenken geäußert (s. FG Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 3.6.2015 - 5 V 5026/15).

Hierzu führt die Bundesregierung u.a. weiter aus:

  • Aufgrund die o.g. BFH-Urteils fordern viele Bauträger die von ihnen an die Finanzämter gezahlte sogenannte § 13b UStG-Steuer zurück. Konsequenterweise müssten die leistenden Unternehmer nun die Rechnungen berichtigen, die Umsatzsteuer darin ausweisen und sie an das Finanzamt zahlen.
  • Die Bauträger müssten die unstreitig entstandene Umsatzsteuer dann an die leistenden Unternehmer zahlen, da bisher an diesen nur der Nettobetrag gezahlt wurde. Die Finanzverwaltung muss nun prüfen, ob die Umsatzsteuer auf die entsprechenden Bauleistungen beim leistenden Unternehmer als Steuerschuldner nachzufordern ist.
  • Um die leistenden Unternehmer finanziell nicht zu belasten und deren schutzwürdige Interessen zu berücksichtigen, hat der Gesetzgeber mit § 27 Abs. 19 UStG eine Vorschrift geschaffen, die sowohl eine Regelung zur Änderung der Steuerfestsetzung enthält (Abs. 19 Satz 1 und 2), als auch die Möglichkeit einer Abtretung vorsieht (Abs. 19 Satz 3).
  • Hiernach kann der leistende Unternehmer seine Forderung gegenüber dem Leistungsempfänger bzw. Bauträger auf Zahlung der Umsatzsteuer auf die Bauleistung an das Finanzamt abtreten. Die vom Finanzamt angenommene Abtretung wirkt dann zugunsten des leistenden Unternehmers an Zahlungs statt (§ 27 Abs. 19 Satz 4 UStG).
  • Ziel dieser Norm ist es einerseits, die unstreitig entstandene Umsatzsteuer festzusetzen, und andererseits, diese Forderung mit Rücksicht auf die Situation der leistenden Unternehmer auch durchzusetzen.
  • Der o.g. Beschluss des FG Berlin-Brandenburg erging zu einem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (AdV) eines leistenden Unternehmers. Das Finanzgericht hatte hier ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Umsatzsteuerbescheides und deshalb nach § 69 FGO die AdV der Nachforderung angeordnet. Die Entscheidung über die Verfassungsmäßigkeit des § 27 Abs. 19 UStG ist allein dem BVerfG vorbehalten und erfolgt nicht im Rahmen eines Verfahrens über einen Antrag auf AdV.
  • Die Bundesregierung sieht keinen gesetzgeberischen Handlungsbedarf. Es handelt sich um einen Beschluss des FG Berlin-Brandenburg über einen Antrag auf AdV. In diesem Verfahren reichen bereits Zweifel des Gerichts an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts aus, um einem Antrag stattzugeben.
  • Der Gesetzgeber hat § 27 Abs. 19 UStG als spezielle Änderungsnorm für die vorgenannten Fälle geschaffen. Diese schließt zwar die Vertrauensschutzregelung des § 176 Abs. 2 AO gesetzlich ausdrücklich aus, gewährt jedoch durch die Abtretungsregelung mit Wirkung an Zahlungs statt dem leistenden Unternehmer auf andere Weise hinreichenden Vertrauensschutz.

Quelle: BT-Drucks. 18/5603

 

 

30.07.2015 / 11:32 Uhr

Gesetzentwurf | Änderungen bei Steuerabkommen geplant (Bundestag)

 

Die Bundesregierung hat mehrere Gesetzentwürfe zur Änderung von Doppelbesteuerungsabkommen vorgelegt. Betroffen sind die Abkommen mit Israel, Irland sowie St. Kitts und Navis.

Steuerabkommen mit Israel:
Deutschland und Israel wollen ihre Wirtschaftsbeziehungen fördern und vertiefen und steuerliche Hemmnisse abbauen. Zu diesem Zweck hat die Bundesregierung den Entwurf eines Gesetzes zu dem Abkommen v. 21.8.2014 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Staat Israel zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern von Einkommen und vom Vermögen (BT-Drucks. 18/5578) vorgelegt. Doppelbesteuerungen würden bei internationaler wirtschaftlicher Betätigung ein erhebliches Hindernis für Handel und Investitionen darstellen, heißt es.

Doppelbesteuerungsabkommen mit Irland: Die Bundesregierung hat einen Gesetzentwurf zu dem Protokoll vom 3.12.2014 zur Änderung des Abkommens v. 30.3.2011 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Irland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (BT-Drucks. 18/5579) vorgelegt. Mit dem vorliegenden Vertragsgesetz soll das Änderungsprotokoll die für die Ratifikation erforderliche Zustimmung der gesetzgebenden Körperschaften erlangen, heißt es weiter.

Abkommen mit St. Kitts und Navis: Die Bundesregierung hat einen Gesetzentwurf zum Abkommen v. 19.10.2010 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Förderation St. Kitts und Nevis über die Unterstützung in Steuer- und Steuerstrafsachen durch Informationsaustausch (BT-Drucks. 18/5576) vorgelegt. Bei der Aufklärung grenzüberschreitender Sachverhalte können Beteiligte und andere Personen im Ausland nur im Wege zwischenstaatlicher Amts- und Rechtshilfe zur Sachverhaltsaufklärung herangezogen werden, heißt es. Die Möglichkeit Amts- und Rechtshilfe anderer Staaten beanspruchen können, sei um so bedeutender, als grenzüberschreitende Sachverhalte alltäglich geworden seien.

Quelle: hib - heute im bundestag Nr. 380 und Nr. 381

27.07.2015 / 18:06 Uhr

Einkommensteuer | Zur Gültigkeit von Freistellungsaufträgen nach dem 1.1.2016 (BZSt)

 

Durch Änderung des § 45d EStG verlieren Freistellungsaufträge (FSA) ohne gültige steuerliche Identifikationsnummer (IdNr.) ab 1.1.2016 ihre Gültigkeit. Hierbei ist darauf zu achten, dass FSA, die für einen unbefristeten Zeitraum erteilt wurden, zum 1.1.2016 ungültig werden, wenn diesen keine IdNr. zugeordnet wird. Darauf weist aktuell das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) hin.

Es genügt, wenn dem Institut, bei dem der FSA beauftragt wurde, die IdNr. mitgeteilt wird. Ein neuer FSA muss nicht erteilt werden.

Quelle: BZSt online

Hinweis: Seit dem 1.1.2011 können Freistellungsaufträge nur unter Angabe der Steueridentifikationsnummer des Auftraggebers/der Auftraggeberin und ggf. seiner Ehepartnerin/seines Ehepartners geändert bzw. neu erteilt werden. Freistellungsaufträge, die vor diesem Stichtag gestellt wurden, blieben zunächst weiterhin wirksam. Ab 1.1.2016 verlieren sie jedoch ihre Gültigkeit. Weitere Informationen hierzu finden Sie auf den Internetseiten des BZSt.

 

 
22.07.2015 / 15:05 Uhr

Gesetzgebung | Erbrecht wird neu geregelt (Bundesregierung)

 

Immer mehr Menschen arbeiten in europäischen Nachbarländern oder verbringen dort ihren Lebensabend. Viele von ihnen besitzen am neuen Lebensort wie auch im Heimatland Vermögen. Im Todesfall sind die Erben damit oftmals überfordert. Die Abwicklung von Erbfällen innerhalb der EU soll nun vereinfacht werden. Darauf weist das Presse- und Informationsamt der Bundesregierung hin.

Hintergrund
: Ab August 2015 gilt die neue Europäische Erbrechtsverordnung. Diese regelt, welches nationale Erbrecht anzuwenden ist, wenn Vermögen in mehreren EU-Staaten zu vererben ist. Die neue Verordnung bietet vor allem größere Rechtssicherheit, von der jährlich gut 450.000 Familien profitieren werden.

EU-Vorschriften erleichtern die Abwicklung von Erbfällen

  • 2012 wurden neue EU-Erbschaftsregeln erlassen. Sie müssen von den europäischen Staaten innerhalb von drei Jahren in nationales Recht umgesetzt werden. Das neue Recht gilt ab dem 17.8.2015. Es folgt einem einfachen Prinzip: dem Recht des "gewöhnlichen Aufenthalts". Lebt und stirbt ein Deutscher in Frankreich, unterliegt die Erbschaft dementsprechend französischem Recht. Es sei denn, im Testament wird ausdrücklich die Anwendung deutschen Erbrechts festgelegt.
  • Kommt es zu einem Erbfall stellt sich nach derzeitigem Recht stets die Frage, welches Erbrecht Anwendung findet. Die damit verbundenen Schwierigkeiten werden anhand des nachfolgenden deutsch-französischen Beispiels deutlich:
  • Nach deutschem Recht bestimmt sich das Erbrecht nach der Staatsangehörigkeit des Erblassers. Es folgt dem Staatsangehörigkeitsprinzip. Bei Immobilien hingegen knüpfen Franzosen daran an, in welchem Land diese liegen. Bei sonstigen Nachlasswerten entscheidet der letzte Wohnsitz des Verstorbenen. Stirbt also eine Deutsche oder ein Deutscher mit Hausbesitz in Frankreich wird derzeit das Haus nach französischem Recht vererbt. Die Eigentumswohnung in Deutschland unterliegt dagegen deutschem Erbrecht.

Möglichkeit der Rechtswahl im Erbfall

  • Ausländische Erbregelungen können stark von deutschem Recht abweichen. Sie können Nachteile, gegebenenfalls aber auch Vorteile für die Erben mit sich bringen. Jeder Betroffene sollte also jetzt schon prüfen, welches Erbrecht für ihn günstiger ist und sich rechtlich beraten lassen.
  • Wer möchte, dass das Erbrecht des Landes angewandt wird, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, muss dies ausdrücklich im Testament festlegen. Lebt also beispielsweise eine Deutsche oder ein Deutscher in Frankreich und möchte, dass deutsches Erbrecht im Erbfall angewendet wird, so muss dies klar aus dem letzten Willen hervorgehen.
Europäisches Nachlasszeugnis kommt

Die neuen Vorschriften sehen außerdem ein Europäisches Nachlasszeugnis vor. Damit können Erben und Nachlassverwalter überall in der EU ohne weitere Formalitäten ihre Rechtsstellung nachweisen. Das bedeutet vor allem schnellere und kostengünstigere Verfahren.

Quelle: Presse- und Informationsamt der Bundesregierung v. 21.7.2015
 
21.07.2015 / 10:53 Uhr

Betreuungsgeld | Keine Gesetzgebungskompetenz des Bundes (BVerfG)

 

Dem Bundesgesetzgeber fehlt die Gesetzgebungskompetenz für das Betreuungsgeld. Dies hat der Erste Senat des BVerfG entschieden. Die §§ 4a bis 4d des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes, die einen Anspruch auf Betreuungsgeld begründen, sind daher nichtig. Sie können zwar der öffentlichen Fürsorge nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 7 GG zugeordnet werden, auf die sich die konkurrierende Gesetzgebung des Bundes erstreckt. Die Voraussetzungen des Art. 72 Abs. 2 GG für die Ausübung dieser Kompetenz durch den Bund liegen jedoch nicht vor (BVerfG, Urteil v. 21.7.2015 - 1 BvF 2/13).

Hintergrund:
Antragsteller im Verfahren der abstrakten Normenkontrolle ist der Senat der Freien und Hansestadt Hamburg. Er wendet sich gegen die mit dem Betreuungsgeldgesetz v. 15.2.2013 eingefügten §§ 4a bis 4d des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes. Diese Regelungen sehen im Wesentlichen vor, dass Eltern in der Zeit vom 15. Lebensmonat bis zum 36. Lebensmonat ihres Kindes einkommensunabhängig Betreuungsgeld in Höhe von zunächst 100 € und mittlerweile 150 € pro Monat beziehen können, sofern für das Kind weder eine öffentlich geförderte Tageseinrichtung noch Kindertagespflege in Anspruch genommen werden.

Hierzu führte das BVerfG weiter aus:

  • Die Regelungen zum Betreuungsgeld sind dem Gebiet der öffentlichen Fürsorge im Sinne des Art. 74 Abs. 1 Nr. 7 GG zuzuordnen. Der Begriff „öffentliche Fürsorge“ ist nicht eng auszulegen. Er setzt voraus, dass eine besondere Situation zumindest potentieller Bedürftigkeit besteht, auf die der Gesetzgeber reagiert. Dabei genügt es, wenn eine - sei es auch nur typisierend bezeichnete und nicht notwendig akute - Bedarfslage im Sinne einer mit besonderen Belastungen einhergehenden Lebenssituation besteht, auf deren Beseitigung oder Minderung das Gesetz zielt. Dies ist beim Betreuungsgeld der Fall.
  • Die Voraussetzungen der Gesetzgebungskompetenz des Bundes nach Art. 72 Abs. 2 GG sind jedoch nicht erfüllt. Nach dieser Vorschrift hat der Bund - u.a. im Bereich des Art. 74 Abs. 1 Nr. 7 GG - das Gesetzgebungsrecht nur, wenn und soweit die Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet oder die Wahrung der Rechts- oder Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse eine bundesgesetzliche Regelung erforderlich machen.
  • Die fraglichen Regelungen sind weder zur Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet erforderlich, noch sind sie zur Wahrung der Rechts- oder Wirtschaftseinheit erforderlich.

Quelle: BVerfG, Pressemitteilung v. 21.7.2015

 

15.07.2015 / 17:00 Uhr

Einkommen-/Umsatzsteuer | "Räuberischer Aktionär" erzielt steuerpflichtige sonstige Einkünfte (FG)

 

Die Zahlung einer Aktiengesellschaft (AG) an einen Kleinstaktionär für dessen Rücknahme einer Klage gegen eine Unternehmensentscheidung unterliegt beim Empfänger der Einkommensteuer und bei Wiederholungsabsicht auch der Umsatzsteuer (FG Köln, Urteil v. 11.6.2015 - 13 K 3023/13).

Hintergrund:
Unter einem Räuberischen Aktionär versteht man einen Aktionär, der aktienrechtliche Anfechtungsklagen anstrengt und dadurch die Unternehmenspolitik einer Aktiengesellschaft erheblich stört, um anschließend die Klage gegen eine erhebliche finanzielle Abfindung zurückzunehmen.

Sachverhalt: Der Kläger ließ sich im Streitjahr von 3 Aktiengesellschaften, an denen er mit einer, zwei bzw. 100 Aktien beteiligt war, für die Rücknahme von Anfechtungs- und Nichtigkeitsklagen fünfstellige Beträge zahlen. Die Zahlungen erfolgten teils direkt an ihn und teils über die Teilung und Durchreichung von Rechtsanwaltsgebühren, deren Höhe in einem gerichtlichen Vergleich mit der AG festgelegt wurden. In dem Klageverfahren wendete sich der Kläger gegen die ertragsteuerliche Behandlung der Einnahmen als sonstige Einkünfte sowie deren Einordnung als umsatzsteuerpflichtige sonstige Leistungen durch das Finanzamt.

Hierzu führte das Finanzgericht weiter aus:

  • Der Annahme von steuerfreiem Schadensersatz steht bereits der Umstand entgegen, dass der minimale Aktienbestand mit einem Marktwert zwischen 10 € und 500 € nicht zu einem fünfstelligen Schadensersatz führen kann.
  • Zum anderen lassen die vertraglichen Vereinbarungen nicht erkennen, dass hierdurch ein dem Kläger entstandener Wertverlust ausgeglichen werden sollte. Vielmehr beruhen die Zahlung auf der "erheblichen Lästigkeit der Anfechtungs- und Nichtigkeitsklagen, die die dringend notwendigen Umstrukturierungen der betroffenen Gesellschaften verzögerten".
  • Der Kläger handelt auch insoweit als Unternehmer, da er sich den Verzicht auf Anfechtung von Gesellschaftsbeschlüssen seit Jahren bezahlen lässt und folglich mit Wiederholungsabsicht handelt.

Quelle: FG Klön online

Hinweis: Der Senat sieht sich mit seiner Wertung in Übereinstimmung mit dem Finanzgericht Berlin-Brandenburg (Urteil  v. 24.11.2010 - 7 K 2182/06 B), das in einem vergleichbaren Fall mit einem sogenannten räuberischen Aktionär ebenfalls von umsatzsteuerbaren und umsatzsteuerpflichtigen Leistungen bei Verzicht auf die weitere Geltendmachung von Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen ausgegangen ist. Den Text der Entscheidung des Finanzgerichts Köln finden Sie auf dessen Internetseiten. Eine Aufnahme in die NWB Datenbank erfolgt in Kürze.
 

 
13.07.2015 / 16:55 Uhr

Umsatzsteuer | Studie zum Bestimmungslandprinzip für B2B-Lieferungen (EU)

 

Eine Studie der Kommission zur Umsetzung eines MwSt.-Systems nach dem Bestimmungslandprinzip für B2B-Lieferungen von Gegenständen analysiert fünf Besteuerungsmodelle, um zwei grundsätzliche Probleme im jetzigen MwSt.-System zu lösen: die zusätzlichen Befolgungskosten, die denjenigen Steuerpflichtigen entstehen, die grenzüberschreitend handeln, im Vergleich zu den Steuerpflichtigen, die nur im Heimmarkt tätig sind, und andererseits die Betrugsanfälligkeit des Systems.


Die fünf Besteuerungsmodelle würden die Umsetzung eines MwSt.- Systems nach dem Bestimmungslandprinzip in der EU ermöglichen.

Die Studie enthält Schlussfolgerungen dazu, inwieweit die Modelle die beiden grundsätzlichen Probleme zu lösen vermögen, und welche Auswirkungen (wenn überhaupt) sie auf die europäische Wirtschaft als Ganzes haben würden.

Quelle: EU Taxation News

Hinweis: Den Text der o.g. Studie finden Sie auf den Internetseiten der Kommission.

 

 

 
10.07.2015 / 15:02 Uhr

Gesetzgebung | Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz gebilligt (Bundesrat)

 

Der Bundesrat hat am 10.7.2015 auch das sogenannte Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz (BilRUG) gebilligt.

Hintergrund:
Hintergrund ist die Richtlinie 2013/34/EU (Bilanzrichtlinie), die von den EU-Mitgliedstaaten bis zum 20.7.2015 in das nationale Bilanzrecht zu transformieren ist.

Das Gesetz sieht u.a. folgende Maßnahmen vor:

  • Die Umsetzung der Richtlinie erfolgt insbesondere durch Änderungen der bilanzrechtlichen Vorschriften des Handelsgesetzbuchs (HGB).
  • Kleinere Unternehmen werden hier durch beispielsweise von bestimmten größenabhängigen Vorgaben freigestellt, die sich aus den bisherigen Schwellenwerten ergeben.
  • Außerdem sieht das Gesetz eine Verringerung der Mindestangaben im Anhang zum Jahresabschluss vor.
  • Darüber hinaus werden die für Kleinstkapitalgesellschaften geltenden Erleichterungen der Rechnungslegungsvorgaben weitgehend auch auf Kleinstgenossenschaften erstreckt.
  • Weitere Änderungen beheben Redaktionsversehen früherer bilanzrechtlicher Änderungen und nehmen Klarstellungen vor. In diesem Zusammenhang wird auch der wesentliche Inhalt der Konzernabschluss-Befreiungsverordnung in das HGB übernommen und die Verordnung als solche aufgehoben.

Quelle: BR-Drucks. 285/15 Beschluss

 
09.07.2015 / 10:01 Uhr

Verfahrensrecht | Fehlerhafte Übermittlung des Arbeitslohns (FG)

 

Das FG Düsseldorf hat zur Änderung eines Bescheides nach § 129 AO wegen ähnlicher offenbarer Unrichtigkeit entschieden (FG Düsseldorf, Urteil v. 24.3.2015 - 13 K 553/14 E).

Hintergrund
: Nach § 129 Satz 1 AO kann die Finanzbehörde Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die beim Erlass eines Verwaltungsakts unterlaufen sind, jederzeit berichtigen.

Sachverhalt: Die Beteiligten streiten um die Befugnis des Finanzamts, einen Einkommensteuerbescheid zu ändern. Das Finanzamt hatte in dem ursprünglich erlassenen ESt-Bescheid den ausländischen Arbeitslohn des Klägers, den dieser der Behörde mitgeteilt hatte, nicht angesetzt. Rund zwanzig Monate später erließ es einen nach § 129 AO berichtigten Einkommensteuerbescheid, in dem es erstmals den ausländischen Arbeitslohn erfasste. In den Erläuterungstexten wies das FA darauf hin, dass der ausländische Arbeitslohn bei der maschinellen Bearbeitung versehentlich nicht angewiesen worden sei. Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg.

Hierzu führten die Richter des FG Düsseldorf weiter aus:

  • Bei einem Rechtsirrtum, einer unrichtigen Tatsachenwürdigung, der unzutreffenden Annahme eines in Wirklichkeit nicht vorliegenden Sachverhalts oder bei Fehlern, die auf mangelnder Sachaufklärung beruhen, scheidet die Annahme einer „ähnlichen offenbaren Unrichtigkeit“ und damit die Anwendung des § 129 Satz 1 AO aus (vgl. BFH, Beschluss v. 5.1.2005 - III B 79/04).
  • Vorliegend ist der Fehler darauf zurückzuführen, dass der Sachbearbeiter bei der Erfassung der Daten keinen Abgleich des elektronisch gespeicherten Arbeitslohns mit dem erklärten Arbeitslohn vorgenommen hat - eine Eintragung der Kläger hat er nicht übersehen.
  • Der Sachbearbeiter ist bei der Übernahme des Arbeitslohns davon ausgegangen, den richtigen Gesamtbetrag, d.h. die Summe aus in- und ausländischem Arbeitslohn, erfasst zu haben.
  • Insofern sind keinerlei Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Fehler auf einem Rechtsirrtum oder auf einer unvollständigen Sachverhaltsaufklärung beruht.
  • Insbesondere gibt es keine Hinweise darauf, dass der Sachbearbeiter die im Ausland erzielten Einkünfte nicht hat erfassen wollen.

Quelle: FG Düsseldorf online sowie Newsletter Juli 2015
 
06.07.2015 / 13:20 Uhr

Gesetzgebung | Bürokratieabbau beschlossen (Bundestag)

 

Der Bundestag am 2.7.2015 den Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Entlastung insbesondere der mittelständischen Wirtschaft von Bürokratie in der vom Wirtschaftsausschuss geänderten Fassung (BT-Drucks. 18/5418) angenommen. Damit werden die Grenzbeträge für steuerliche und handelsrechtliche Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten sowie die Pauschalierungsgrenze für kurzfristig Beschäftigte angehoben und die Mitteilungspflichten für zum Kirchensteuerabzug Verpflichtete verringert.

Hintergrund:
Unnötigen Aufwand für kleine Unternehmen verringern und den Mittelstand entlasten: Das ist das Ziel des Bürokratieentlastungsgesetzes der Bundesregierung, das der Deutsche Bundestag beschlossen hat. Die Wirtschaft soll dadurch mehr Spielräume für Wachstum und Beschäftigung erhalten.

Das Gesetz sieht unter anderem folgende Entlastungen vor:

  • Von den Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten im Handelsgesetzbuch und in der Abgabenordnung sind mehr kleine Unternehmen als bisher befreit. Die Grenzbeträge für Umsatz und Gewinn steigen um jeweils 20 Prozent auf 600.000 beziehungsweise 60.000 Euro.
  • Durch die Anhebung der Schwellenwerte in verschiedenen Wirtschaftsstatistikgesetzen auf 800.000 Euro beginnt die Meldepflicht für Start-ups erst drei Jahre nach der Gründung. Für die Umweltstatistik gilt erstmals ebenfalls ein Schwellenwert von 800.000 Euro.
  • Die bisher geltenden Meldeschwellen für die Intrahandelsstatistik, also die Erfassung des innergemeinschaftlichen Warenverkehrs, werden erhöht und dadurch weitere Unternehmen von der Meldepflicht befreit.
  • Ein weiteres Bündel von Entlastungen betrifft die Energiewirtschaft; vorgesehen ist unter anderem eine Vereinfachung und Verringerung der Berichtspflichten für das Biogasmonitoring.
  • Die Mitteilungspflicht für Kirchensteuerabzugsverpflichtete wird verringert, die Lohnsteuerpauschalierungsgrenze für kurzfristig Beschäftigte auf 68 Euro angehoben und das Faktorverfahren beim Lohnsteuerabzug bei Ehegatten oder Lebenspartnern vereinfacht.

Hinweis: Keine Mehrheit fand ein Änderungsantrag der Grünen, die Möglichkeit zur Sofortabschreibung geringwertiger Wirtschaftsgüter von derzeit 410 Euro auf 1.000 Euro anzuheben.

Quelle: Bundestag online

26.06.2015 / 14:30 Uhr

Steuerhinterziehung | Milliardenschäden durch systematischen Betrug mit Registrierkassen (FinMin)

 

Der Bundesrechnungshof geht davon aus, dass dem Staat jährlich bis zu 10 Milliarden Euro Steuereinnahmen durch manipulierte Kassen entgehen.

Vor diesem Hintergrund bitten die Länderfinanzminister den Bund, bis zum Herbst ein gemeinsames Vorgehen zu erarbeiten. „Steuerhinterziehung muss bestraft und verhindert werden. Sich auch europaweit dazu abzustimmen, wie das der Bund anregt, ist sinnvoll und richtig. Wir sollten aber selber bereits voran gehen und nicht auf andere warten“, so Hessens Finanzminister Dr. Thomas Schäfer, derzeit Vorsitzender der Konferenz der Länderfinanzminister.

„Bei aller Entschlossenheit im Vorgehen war es aber auch richtig, nicht verfrüht auf eine Lösung zu setzen, die nur ein einziges System manipulationssicherer Kassen begünstigt. Wir brauchen einen Wettbewerb mit verschiedenen Anbietern und Lösungen. Jetzt geht es darum, Standards zu setzen, die den systematischen Betrug verhindern“, so Schäfer abschließend.

Quelle: Hessisches Ministerium der Finanzen Pressemitteilung v. 25.6.2015
 

 

 
25.06.2015 / 09:48 Uhr

Bilanzierung | Aktivierung von Ansprüchen auf Steuererstattungen und Zinsen (SenFin)

 

Die Berliner Senatsverwaltung für Finanzen hat in einer Verfügung zum Zeitpunkt der Aktivierung von Ansprüchen auf Steuererstattungen und Steuererstattungszinsen Stellung genommen (SenFin Berlin v. 17.3.2015 - III B - S 2133 - 1/2015 - 1).

Steuererstattungsansprüche
: Steuererstattungsansprüche können frühestens dann aktiviert werden, wenn sie hinreichend sicher sind. Das ist erst dann der Fall, wenn an dem entsprechenden Bilanzstichtag der Realisierung des Anspruchs weder materiell-rechtliche noch verfahrensrechtliche Hindernisse entgegenstehen, der Anspruch vom Finanzamt also nicht (mehr) bestritten wird oder gemäß einer veröffentlichten verwaltungsinternen Weisung nicht (mehr) zu bestreiten ist.

Erstattungszinsen: Auch Ansprüche auf Erstattungszinsen (bspw. nach § 233a AO) können frühestens aktiviert werden, wenn sie hinreichend sicher sind. Dies ist im Regelfall der Bilanzstichtag, der der Bekanntgabe der begünstigenden Verwaltungsentscheidung folgt. Der Anspruch ist bereits zu einem früheren Bilanzstichtag zu aktivieren, wenn zu diesem Zeitpunkt der Realisierung des Anspruchs weder materiell-rechtliche noch verfahrensrechtliche Hindernisse entgegenstehen.

Quelle: NWB Datenbank

 

24.06.2015 / 11:24 Uhr

 

Das Bundeskabinett hat am 25.3.2015 den Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Protokollerklärung zum Gesetz zur Anpassung der Abgabenordnung an den Zollkodex der Union und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften beschlossen.

Hintergrund: Die Bundesregierung hatte am 19.12.2014 im Bundesrat zum Gesetz zur Anpassung der Abgabenordnung an den Zollkodex der Union und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (kurz: ZollkodexAnpG) in einer Protokollerklärung angekündigt, noch offene und zu prüfende Ländervorschläge Anfang 2015 in einem Steuergesetz aufzugreifen. Mit dem nun veröffentlichten Änderungsgesetz soll dies umgesetzt werden.

Hierzu greift das Gesetz 13 Maßnahmen auf, die vom Bundesrat in seiner Stellungnahme zum ZollkodexAnpG vorgeschlagen wurden (s. hierzu BT-Drucks. 18/3158):

  • Wirtschafts-Identifikationsnummer (§ 139c Abs. 5a Satz 4 AO - Ziffer 3 der v.g. Stellungnahme des Bundesrates)
  • Ermittlung des Entnahmewerts bei der privaten Nutzung eines Elektro- oder Hybridelektrofahrzeugs (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 3 EStG - Ziffer 10 der v.g. Stellungnahme des Bundesrates)
  • Erweiterung der ertragsteuerlichen Inlandsbegriffe zur Absicherung deutscher Besteuerungsrechte (§ 1 Abs. 1 Satz 2 EStG, § 1 Abs. 3 KStG und § 2 Abs. 7 Nr. 1 GewStG - Ziffer 18 der v.g. Stellungnahme des Bundesrates)
  • Bindungswirkung von Verwaltungsanweisungen für Banken beim Kapitalertragsteuerabzug (§ 44 Abs. 1 Satz 3 EStG - Ziffer 33 der v.g. Stellungnahme des Bundesrates)
  • Redaktionelle Klarstellung in § 44a EStG: kein Freistellungsauftrag für beschränkt Steuerpflichtige (Ziffer 34 der v.g. Stellungnahme des Bundesrates)
  • Konzernklausel (§ 8c Absatz 1 Satz 5 KStG - Ziffer 37 der v.g. Stellungnahme des Bundesrates)
  • Grunderwerbsteuer bei Änderungen im Gesellschafterbestand (§ 1 Abs. 2a Satz 2 - 4 GrEStG - Ziffer 49 der v.g. Stellungnahme des Bundesrates)
  • Konkretisierung der Anzeigepflicht in Grunderwerbsteuerfällen (§ 21 GrEStG - Ziffer 50 der v.g. Stellungnahme des Bundesrates)
  • Schließung von Lücken im Umwandlungssteuergesetz (§ 20 Abs. 2, § 21 Abs. 1, § 24 Abs. 2 UmwStG - Ziffer 55 der v.g. Stellungnahme des Bundesrates)
  • Bewertung von Anteilen an Kapitalgesellschaften (§ 97 Abs. 1b BewG - Ziffer 51 der v.g. Stellungnahme des Bundesrates)
  • Beseitigung von Unsicherheiten im Feststellungsverfahren (§ 154 Abs. 1 BewG - Ziffer 52 der v.g. Stellungnahme des Bundesrates)
  • Anpassung des Sachwertverfahrens an die Sachwertrichtlinie (§ 190 sowie Anlagen 22, 24 und 25 BewG - Ziffer 53 der v.g. Stellungnahme des Bundesrates)
  • Anzeigepflicht des Erwerbs (§ 30 Abs. 4 Nr. 1 ErbStG - Ziffer 54 der v.g. Stellungnahme des Bundesrates)
Darüber hinaus soll weiterer fachlicher Regelungsbedarf aufgegriffen werden. Hierzu gehören:
  • Abschaffung des Funktionsbenennungserfordernisses beim Investitionsabzugsbetrag (§ 7g EStG)
  • Umsetzung der Richtlinie 2014/86/EU - Ergänzung von Anlage 2 zu § 43b EStG im Hinblick auf begünstigte Gesellschaftsformen in Bezug auf Polen und Rumänien.
  • Einkommensermittlung von Unterstützungskassen (§ 6 Abs. 5a - neu - und § 6a - neu - KStG)
  • Redaktionelle Anpassung der Warenbezeichnungen an den Zolltarif bei der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bei Metalllieferungen (Anlage 4 zu § 13b Abs. 2 Nr. 11 UStG).
Hinweis: Einige der Bundesratsanliegen sollen laut BMF in anderen Gesetzgebungsverfahren berücksichtigen werden, so z.B. die künftige steuerliche Behandlung von Veräußerungsgewinnen aus Streubesitz und die Maßnahmen zur Neutralisierung der Effekte hybrider Steuergestaltungen. In anderen Punkten sieht das Ministerium noch Abstimmungsbedarf zwischen Bund und Ländern, und von der Abgrenzung der Sachbezüge von Geldleistungen, der Vereinheitlichung des Bewertungsmaßstabs für Sachbezüge sowie dem Sonderausgabenabzug Kinder will man ganz absehen (s. hierzu ab Seite 40 des o.g. Referentenentwurfs v. 19.2.2015).

Zeitplan: Nach dem derzeitigen Kenntnisstand soll das Gesetzgebungsverfahren Mitte Oktober abgeschlossen werden.
 
22.06.2015 / 13:32 Uhr

Einkommensteuer | Bonuszahlungen der Krankenkasse und Sonderausgabenabzug (FG)

 

Der für Krankenversicherungsbeiträge vorzunehmende Sonderausgabenabzug ist nicht um Zahlungen zu kürzen, die von der Krankenkasse im Rahmen eines sog. Bonusprogramms geleistet werden (FG Rheinland-Pfalz, Urteil v. 28.4.2015 - 3 K 1387/14; Revision zugelassen).

Sachverhalt
: Die Kläger machten in ihrer Einkommensteuererklärung für 2012 Arbeitnehmerbeiträge der Klägerin zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung (Basisabsicherung) als Sonderausgaben geltend. Im Einkommensteuerbescheid wurden diese Beiträge vom beklagten Finanzamt gekürzt, weil die Klägerin im Rahmen eines Bonusprogramms von ihrer Krankenkasse 150 € erhalten hatte. Dagegen legten die Kläger Einspruch ein und machten geltend, bei der Zahlung handle es sich nicht um eine Beitragsrückerstattung. Es handle sich vielmehr um einen Zuschuss der Krankenkasse, weil die Klägerin an dem Bonusmodell „Vorsorge PLUS“ teilgenommen habe. Das Finanzamt wies den Einspruch zurück, die Klage hatte Erfolg.

Hierzu führten die Richter weiter aus:

  • Die Krankenversicherungsbeiträge der Klägerin zur Basisabsicherung sind in voller Höhe als Sonderausgaben abzugsfähig und nicht um den von der Krankenkasse gezahlten Bonus zu kürzen.
  • Nach der seit Januar 2010 geltenden Neuregelung zur Berücksichtigung von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen sind die Beiträge zur privaten oder gesetzlichen Krankenversicherung für eine Absicherung auf sozialhilfegleichem Versorgungsniveau (Basisabsicherung) in vollem Umfang als Sonderausgaben abziehbar.
  • Zwar dürfen nur solche Ausgaben als Sonderausgaben berücksichtigt werden, durch die der Steuerpflichtige tatsächlich und endgültig wirtschaftlich belastet ist.
  • Eine Verrechnung von Krankenversicherungsbeiträgen mit Erstattungen oder Zuschüssen setzt allerdings deren Gleichartigkeit voraus – und diese ist vorliegend nicht gegeben.
  • Die Krankenversicherungsbeiträge dienen der Absicherung des Risikos, Kosten im Krankheitsfall selbst tragen zu müssen (begrenzt auf Kosten der Basisversorgung).
  • Hiermit steht die Bonuszahlung nicht im Zusammenhang; denn alle Versicherungsmitglieder - ob sie nun an dem Bonusmodell teilnehmen oder nicht - haben Anspruch auf sämtliche Versicherungsleistungen (Basisversorgung). Somit ist der Versicherungsschutz unabhängig von der Teilnahme am Bonusprogramm gegeben, die Bonuszahlung dient nicht der Erlangung des Versicherungsschutzes.
  • Außerdem können die Bonuszahlungen der Krankenkasse nicht als Rückerstattung von Beiträgen zur Basis-Krankenversicherung qualifiziert werden, weil mit dieser Zahlung lediglich solche Krankheitskosten erstattet worden sind, die außerhalb des Versicherungsschutzes angefallen und daher von der Klägerin selbst zu tragen gewesen sind.
  • Eine Gleichartigkeit von solchen Bonuszahlungen mit Sonderausgaben setzt voraus, dass der Versicherungsschutz auch die selbst getragenen Aufwendungen umfasst - dies ist hier nicht der Fall.
  • Im Übrigen vertritt auch das BMF die Auffassung, dass Basis-Krankenversicherungsbeiträge nur durch Beitragsrückerstattungen bzw. Bonuszahlungen gemindert werden könnten, „soweit sie auf die Basis-Absicherung entfallen“ würden.
  • Da die Bonuszahlung im vorliegenden Fall keine Aufwendungen erstattet hat, die von der Basis-Absicherung umfasst werden (s.o.), können die Bonuszahlungen die abziehbaren Basis-Krankenversicherungsbeiträge nicht mindern.
Hinweis: Der Gericht hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache zugelassen, weil noch keine Entscheidung des BFH dazu vorliegt, ob der Sonderausgabenabzug für Beiträge eines Steuerpflichtigen zur Basis-Krankenversicherung um Bonuszahlungen der hier vorliegenden Art gekürzt werden darf.

Quelle: FG Rheinland-Pfalz, Pressemitteilung v. 22.6.2015
 
15.06.2015 / 16:38 Uhr

Zivilrecht | Kein Rückzahlungsanspruch bei Schwarzarbeit (BGH)

 

Wenn ein Werkvertrag wegen Verstoßes gegen das Verbot des § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG nichtig ist, steht dem Besteller, der den Werklohn bereits gezahlt hat, gegen den Unternehmer auch dann kein Rückzahlungsanspruch unter dem Gesichtspunkt einer ungerechtfertigten Bereicherung zu, wenn die Werkleistung mangelhaft ist (BGH, Urteil v. 11.6.2015 - VII ZR 216/14).

Sachverhalt
: Der Kläger beauftragte den Beklagten 2007 mit der Ausführung von Dachausbauarbeiten. Vereinbart wurde ein Werklohn von 10.000 € ohne Umsatzsteuer. Der Beklagte führte die Arbeiten aus und stellte eine Rechnung ohne Steuerausweis. Der Kläger zahlte den geforderten Betrag. Mit der Klage begehrt er jetzt Rückzahlung von 8.300 € wegen Mängeln der Werkleistung.

Hierzu führten die Richter des BGH weiter aus:

  • Der BGH hat bereits entschieden, dass in solchen Fällen weder Mängelansprüche des Bestellers noch Zahlungsansprüche des Werkunternehmers bestehen (BGH, Urteile vom 1.8.2013 - VII ZR 6/13 und vom 10.4.2014 - VII ZR 241/13, vgl. hierzu unsere News v. 1.8.2013 sowie v. 10.4.2014.
    Dem Kläger (Besteller) steht auch kein Anspruch auf Ausgleich der Bereicherung des Beklagten (Unternehmers) zu, die darin besteht, dass er für die mangelhafte Werkleistung zu viel bezahlt hat.
  • Zwar kann ein Besteller, der aufgrund eines nichtigen Vertrags Leistungen erbracht hat, von dem Unternehmer grundsätzlich die Herausgabe dieser Leistungen verlangen.
  • Dies gilt jedoch gem. § 817 Satz 2 BGB nicht, wenn der Besteller mit seiner Leistung gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen hat.
  • Das ist hier der Fall: Entsprechend der Zielsetzung des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes, die Schwarzarbeit zu verhindern, verstößt nicht nur die vertragliche Vereinbarung der Parteien gegen ein gesetzliches Verbot, sondern auch die in Ausführung dieser Vereinbarung erfolgende Leistung, somit auch die Zahlung.
  • Der Anwendung des § 817 Satz 2 BGB stehen die Grundsätze von Treu und Glauben nicht entgegen.
  • Die Durchsetzung der vom Gesetzgeber mit dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz verfolgten Ziele, die Schwarzarbeit effektiv einzudämmen, erfordert eine strikte Anwendung dieser Vorschrift.
  • Insoweit ist eine andere Sicht geboten, als sie vom Senat noch zum Bereicherungsanspruch nach einer Schwarzarbeiterleistung vertreten wurde, die nach der alten Fassung des Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit zu beurteilen war (BGH, Urteil v. 31.5.1990 - VII ZR 336/89). 

Quelle: BGH, Pressemitteilung v. 15.6.2015
 

 
11.06.2015 / 06:25 Uhr
 

Reverse-Charge-Verfahren: Rückwirkende Änderung der Besteuerung von Bauleistungen (FG)

Unternehmer, die Bauleistungen an Bauträger erbracht haben, dürfen vorerst nicht rückwirkend zur Zahlung der auf ihre Leistungen angefallenen Umsatzsteuer herangezogen werden. Dies hat das FG Berlin Brandenburg in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes entschieden (FG Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 3.6.2015 - 5 V 5026/15).

Sachverhalt: Der Antragsteller hatte im Jahr 2009 Bauleistungen an mehrere Bauträger ausgeführt und diese entsprechend den damals maßgeblichen Richtlinien des BMF nicht der Umsatzsteuer unterworfen. Die Steuerschuld hatten vielmehr die Bauträger als Leistungsempfänger zu tragen (sog. Reverse-Charge-Verfahren). Nachdem der BFH im August 2013 entschieden hatte, dass der für die Umkehr der Steuerschuld maßgebliche § 13b Abs. 2 Satz 2 UStG - entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung - auf Bauträger regelmäßig nicht anzuwenden sei (BFH, Urteil v. 22.8.2013 - V R 37/10), und die Bauträger hierauf die von ihnen gezahlte Umsatzsteuer zurückgefordert hatten, setzte das Finanzamt die Umsatzsteuer gegenüber dem Antragsteller fest. Es stützte sich dabei auf die vom Gesetzgeber im Juli 2014 - in Reaktion auf die BFH-Entscheidung - neu geschaffene Regelung des § 27 Abs. 19 Satz 2 UStG, die den Vertrauensschutz für die hier in Rede stehenden Fälle rückwirkend ausschließt.

Hierzu führten die Richter des FG Berlin Brandenburg weiter aus:
  • Es bestehen erhebliche verfassungsrechtliche Zweifel an der Regelung des § 27 Abs. 19 Satz 2 UStG.
 
  • Denn nach § 176 Abs. 2 AO besteht bei der Änderung eines Steuerbescheids zugunsten des Steuerpflichtigen Vertrauensschutz, wenn ein oberster Gerichtshof des Bundes entscheidet, dass eine allgemeine Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung nicht mit dem geltenden Recht in Einklang steht.
 
  • Der Ausschluss des Vertrauensschutzes verstößt möglicherweise gegen das im Grundgesetz verankerte Verbot der Rückwirkung von Gesetzen.
 
  • Der Gesetzgeber hat mit § 27 Abs. 19 UStG in die im Zeitpunkt seiner Verkündung bereits entstandene Steuerschuld für 2009 nachträglich eingegriffen, so dass eine unzulässige sog. echte Rückwirkung jedenfalls nicht ausgeschlossen erscheint.
 
  • Dem Antragsteller droht auch ein erheblicher Vermögensschaden, da er die Steuer wegen der zivilrechtlichen Verjährung seinem Vertragspartner nicht nachträglich in Rechnung stellen kann.
 
  • Da die verfassungsrechtlichen Zweifel nur eine einzelne Norm betreffen, war die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes auch nicht ausgeschlossen.
 
  • Eine endgültige Klärung der Frage ist einem Hauptsacheverfahren vorbehalten. Derzeit ist ein solches noch nicht anhängig.
Hinweis: Den vollständigen Entscheidungstext finden Sie in Kürze in der Rechtsprechungsdatenbank der Länder Berlin und Brandenburg. Eine Aufnahme der Entscheidung in die NWB Datenbank erfolgt ebenfalls in Kürze.

Quelle: FG Berlin-Brandenburg, Pressemitteilung v. 5.6.2015
 
 
 
 
 
10.06.2015 / 10:34 Uhr

Berufsrecht | Regierungsentwurf zur Neuordnung des Rechts der Syndikusanwälte (BMJV)

 

Die Bundesregierung hat am 10.5.2015 den Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung des Rechts der Syndikusanwälte beschlossen.

Hintergrund
: Das Bundessozialgericht hat mit Urteilen vom 3.4.2014 (u.a. B 5 RE 13/14 R) entschieden, dass für Syndikusanwälte eine Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung zugunsten einer Versorgung in den berufsständischen Versorgungswerken nicht in Frage komme, weil die anwaltliche Berufsausübung in abhängiger Beschäftigung nicht möglich sei. Hierdurch wurde die bis dahin geübte Praxis der Deutschen Rentenversicherung Bund beendet.

Hierzu führt das BMJV u.a. weiter aus:

  • Mit dem Gesetzentwurf soll die Stellung von Syndikusanwälten gesetzlich geregelt werden.
  • In einem Unternehmen tätige Syndikusanwälte werden unter bestimmten Voraussetzungen statusrechtlich als Rechtsanwälte anerkannt, unterliegen jedoch bestimmten Einschränkungen.
  • So soll die Tätigkeit von Syndikusanwälten grundsätzlich auf die Beratung und Vertretung in Rechtsangelegenheiten des Arbeitgebers beschränkt sein.
  • Für Syndikusanwälte soll ein Vertretungsverbot für den Arbeitgeber in Fällen des zivil- und arbeitsgerichtlichen Anwaltszwangs sowie ein weitergehendes Vertretungsverbot in Straf- und Bußgeldverfahren gelten.
  • Das strafrechtliche Zeugnisverweigerungsrecht sowie das Beschlagnahmeverbot wird auf Syndikusanwälte keine Anwendung finden.
  • Die Neuregelung des Rechts der Syndikusanwälte soll insbesondere ermöglichen, dass Syndikusanwälte wie zuvor von der Rentenversicherungspflicht befreit werden und in den anwaltlichen Versorgungswerken verbleiben können.
  • Zu diesem Zweck sieht der Gesetzentwurf vor, dass die tätigkeitsbezogene Zulassung als Syndikusrechtsanwalt oder Syndikusrechtsanwältin Bindungswirkung für die nachfolgende sozialrechtliche Entscheidung über die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht entfaltet.
  • Unter bestimmten Voraussetzungen gilt die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht auch rückwirkend.

Hinweis: Der Regierungsentwurf ist auf der Homepage des BMJV veröffentlicht.

Quelle: BMJV, Pressemitteilung v. 10.6.2015
 

 

 
09.06.2015 / 10:19 Uhr

Einkommensteuer | Kosten für energetische Sanierung keine Werbungskosten (FG)

 

Kosten für die energetische Sanierung der Putzfassade einer vermieteten Immobilie sind unter den Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG keine sofort abzugsfähigen Werbungskosten, sondern anschaffungsnahe Herstellungskosten. Der Umstand, dass die Aufwendungen durch gesetzlichen oder behördlichen Zwang nach der EnEV 2009 entstanden sind, ist in diesem Zusammenhang unbeachtlich (FG Münster, Urteil v. 17.11.2014 - 13 K 3335/12 E).

Hintergrund:
Zu den Herstellungskosten eines Gebäudes gehören auch Aufwendungen für Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen, die innerhalb von drei Jahren nach der Anschaffung des Gebäudes durchgeführt werden, wenn die Aufwendungen ohne die Umsatzsteuer 15 % der Anschaffungskosten des Gebäudes übersteigen (§ 6 Abs. 1 Nr. 1a Satz 1 EStG). Zu diesen Aufwendungen gehören nicht die Aufwendungen für Erweiterungen im Sinne des § 255 Abs. 2 Satz 1 HGB sowie Aufwendungen für Erhaltungsarbeiten, die jährlich üblicherweise anfallen (§ 6 Abs. 1 Nr. 1a Satz 2 EStG).

Sachverhalt: Streitig ist die Behandlung von Aufwendungen für eine energetische Sanierung eines Vermietungsobjekts als sofort abzugsfähige Werbungskosten oder als anschaffungsnahe Herstellungskosten im Streitjahr 2010.

Hierzu führten die Richter des FG Münster weiter aus:

  • Die Aufwendungen für die Erneuerung der Putzfassade stellen anschaffungsnahe Herstellungskosten i.S.d. § 6 Abs. 1 Nr. 1a Satz 1 EStG dar.
  • Entgegen der Auffassung der Kläger sind Aufwendungen, die „durch gesetzlichen oder behördlichen Zwang” entstehen, nicht vom Begriff der Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen i.S.d. § 6 Abs. 1 Nr. 1a Satz 1 EStG ausgenommen.
  • Zum einen sieht der Wortlaut der Vorschrift keine Ausnahmen vor.
  • Zum anderen kann von einer aus der Gesetzesbegründung hergeleiteten möglichen Existenz einer Ausnahme zu § 6 Abs. 1 Nr. 1a Satz 1 EStG, der nach Auffassung in Rechtsprechung, Verwaltung und Schrifttum ohnehin nicht zu folgen ist, nicht auf eine weitere Ausnahme geschlossen werden.

Hinweis: Die Kläger konnten auch nicht mit Erfolg argumentieren, es sei nicht gerechtfertigt, die Aufwendungen für die energetische Sanierung über einen Zeitraum von 50 Jahren abzuschreiben, obwohl die aufgebrachten Wärmedämmplatten lediglich eine Nutzungsdauer von ca. 20 bis 30 Jahren aufweisen würden: Denn bei der AfA für ein Gebäude würde nicht zwischen den einzelnen Materialien unterschieden, mit denen das Gebäude errichtet wird. Vielmehr unterlägen die Anschaffungs- und Herstellungskosten eines Gebäudes einer einheitlichen AfA, da es sich um ein einheitliches Wirtschaftsgut handele.

Quelle: NWB Datenbank

 

 

8.06.2015 / 12:01 Uhr

 

Eintrittsgelder einer Gemeinde für ein Dorffest unterliegen dem ermäßigten Umsatzsteuersatz

 

Eintrittsgelder des Betriebs gewerblicher Art einer Gemeinde für die Veranstaltung eines Dorffestes unterliegen dem ermäßigten Umsatzsteuersatz. Die Ermäßigung beruht auf Art. 98 Abs. 2 i. V. m. Anhang III Kategorie 7 der MwStSystRL. Danach ist es den Mitgliedsstaaten gestattet, für Eintrittsberechtigungen zu Veranstaltungen, Theatern, Jahrmärkten u. a. den ermäßigten Steuersatz zu erheben. Diese Möglichkeit ist durch § 12 Abs. 2 Nr. 7d UStG in deutsches Recht umgesetzt worden. Dabei ist nicht zwischen der Organisation der in § 30 UStDV genannten Vorstellungen und den dort aufgeführten Leistungen zu unterscheiden. Unerheblich ist auch, dass Veranstalter des Dorffestes der Betrieb gewerblicher Art eine Gemeinde ist.

BFH, Urt. v. 05.11.2014, XI R 42/12

 

 

18.05.2015 / 14:46 Uhr

Einkommensteuer | Arbeitszimmer eines Dirigenten und Orchestermanagers (FG)

 

Das Arbeitszimmer eines Dirigenten und Orchestermanagers stellt den Mittelpunkt seiner gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung dar. Die Kosten für das Zimmer sind damit in voller Höhe als Betriebsausgaben abzugsfähig (FG Baden-Württemberg, Urteil v. 4.3.2015 - 6 K 610/14; Revision nicht zugelassen).

Hintergrund: Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sowie die Kosten der Ausstattung hierfür dürfen den Gewinn nicht mindern. Dies gilt nicht, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. In diesem Fall wird die Höhe der abziehbaren Aufwendungen auf 1.250 € begrenzt; die Beschränkung der Höhe nach gilt nicht, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet (§ 4 Abs. 5 Nr. 6 b EStG).

Sachverhalt: Die Beteiligten streiten um die Frage, ob der Tätigkeitsmittelpunkt eines selbständigen Dirigenten und Orchestermanagers in seinem häuslichen Arbeitszimmer liegt: Der Kläger ist Dirigent und erzielt aus dieser Tätigkeit Einkünfte aus selbständiger Arbeit. Im Streitjahr war er für zwei Orchester tätig. Für beide Orchester oblagen ihm neben der Stellung als Dirigent eine Vielzahl von Verwaltungsaufgaben. So hatte er unter anderem auch die Einplanung der Musiker, die Koordination der Auftritte und Proben, die Einwerbung von Sponsorengeldern und die Öffentlichkeitsarbeit zu erledigen. Daneben nahm er jeweils die Funktion des künstlerischen Leiters der Orchester wahr. Seinen Angaben zufolge arbeitete er für diese Tätigkeiten an etwa 250 Tagen des Kalenderjahres zwischen fünf und zehn Stunden täglich im häuslichen Arbeitszimmer. Dabei musste er sich selbst musikalisch auf Proben und Konzerte vorbereiten und zum anderen künstlerische Entscheidungen treffen. Dazu hatte er vor allem die verwendeten Partituren zu studieren, worauf etwa 25% seiner Gesamtarbeitszeit entfielen. Die Kosten für das Arbeitszimmer machte er in voller Höhe als Werbungskosten geltend, die das FA nicht anerkannte. Die hiergegen gerichtete Klage hatte Erfolg.

Hierzu führten die Richter weiter aus:

  • Bei einem Steuerpflichtigen, der lediglich eine einzige berufliche Tätigkeit - teilweise zu Hause und teilweise auswärts – ausübt, bestimmt sich der Mittelpunkt i. S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 3 Halbsatz 2 EStG danach, ob er im Arbeitszimmer diejenigen Handlungen vornimmt und Leistungen erbringt, die für den ausgeübten Beruf wesentlich und prägend sind.
  • Maßgebend ist, ob - unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung - das qualitativ für eine bestimmte steuerbare Tätigkeit Typische im häuslichen Arbeitszimmer ausgeübt wird (ständige Rechtsprechung d. BGH, u.a. Urteil v. 16.7.2014 - X R 49/11).
  • Nach diesen Grundsätzen lag der inhaltliche Schwerpunkt der Betätigung des Klägers in seinem häuslichen Arbeitszimmer.
  • Dort hat der Kläger in seiner Eigenschaft als Orchestermanager die Besetzung für die einzelnen Proben und Auftritte und das Material für die beteiligten Musiker zusammengestellt, die Korrespondenz mit den Sponsoren und der an dem Orchesterbetrieb interessierten Öffentlichkeit geführt und die Internetauftritte der Orchester sowie deren CD-Veröffentlichungen entwickelt.
  • Daneben hat auch die künstlerische Leitung der Orchester zu großen Teilen - so insbesondere bei der Auswahl der zur Einübung und Aufführung gelangenden Stücke und beim Einstudieren der Partituren - im häuslichen Arbeitszimmer stattgefunden.
  • Demgegenüber waren die vor Ort erbrachten Dirigentenleistungen des Klägers für seinen konkret ausgeübten Beruf als Orchestermanager und Dirigent - jedenfalls bei einer Gesamtschau seiner Betätigung - nicht wesentlich und prägend.
  • Dafür spricht auch der erhebliche zeitliche Umfang, den die Tätigkeit des Klägers in seinem häuslichen Arbeitszimmer im Vergleich zu den Dirigenteneinsätzen vor Ort in den Proben- und Konzertsälen eingenommen hat und dem im Sinne der höchstrichterlichen Rechtsprechung jedenfalls eine indizielle Bedeutung zukommt, die unterstützend für die qualitative Wertung mit herangezogen werden kann.

Hinweis: Darüber hinaus hat das FG entschieden, dass zu den Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer neben der flächenanteiligen Wohnungsmiete einschließlich der Nebenkosten auch der anteilige Stromverbrauch zählt, nicht jedoch der auf die Fläche des Arbeitszimmers entfallende Aufwand für das verbrauchte Wasser und die Entsorgung des Schmutzwassers.

Quelle: NWB Datenbank
 

 

18.05.2015 / 11:02 Uhr

Umsatzsteuer | Professionelle Zahnreinigung (FinMin)

 

Das Finanzministerium Schleswig-Holstein hat zur Anwendung der Steuerbefreiung für Heilbehandlungen nach § 4 Nr. 14 Buchst. a UStG auf Leistungen der professionellen Zahnreinigung Stellung genommen (FinMin Schleswig-Holstein Kurzinfo USt 3/2015 v. 5.5.2015).

Hierzu führt das FinMin weiter aus:

  • Nach Auffassung der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder sind die Umsätze aus der professionellen Zahnreinigung umsatzsteuerfreie Heilbehandlungsleistungen, weil sie zur zahnmedizinischen Prophylaxe gehören.
  • Hiervon abzugrenzen sind nur Maßnahmen aus ästhetischen Gründen wie Bleaching oder Dentalkosmetik. Wird die professionelle Zahnreinigung nicht von Ärzten, sondern von einem Angehörigen eines ähnlichen Heilberufs erbracht, ist für die Steuerbefreiung eine ärztliche Verordnung/Indikation erforderlich.

Hinweis: Kürzlich hatte der BFH in Bezug auf das Bleaching entschieden, dass diese Behandlung umsatzsteuerfrei ist, wenn sie nicht zu rein kosmetischen Zwecken erfolgt, sondern in sachlichem Zusammenhang mit einer vorherigen Behandlung des Arztes steht (z.B. Zahnverdunkelung aufgrund der vorherigen Wurzelbehandlung, Urteil v. 19.3.2015 - V R 60/14).

Quelle: NWB Datenbank

 

29.04.2015 / 10:27 Uhr

Einkommensteuer | Geltendmachung von Verlustvorträgen vereinfacht (BFH)

 

Der BFH hat entschieden, dass ein verbleibender Verlustvortrag auch dann erstmals gesondert festzustellen ist, wenn ein Einkommensteuerbescheid für das Verlustentstehungsjahr wegen Eintritts der Festsetzungsverjährung nicht mehr erlassen werden kann. Eine durch § 10d Abs. 4 Satz 4 EStG angeordnete Bindungswirkung bestehe nicht, wenn keine Einkommensteuerveranlagung durchgeführt worden ist. Praktische Bedeutung kann dies vor allem für Steuerpflichtige haben, die nachträglich Berufsausbildungskosten als vorab entstandene Werbungskosten geltend machen möchten (BFH, Urteil v. 13.1.2015 - IX R 22/14; veröffentlicht am 29.4.2015).

Hintergrund:
Bei der Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags sind die Besteuerungsgrundlagen so zu berücksichtigen, wie sie den Steuerfestsetzungen des VZ, auf dessen Schluss der verbleibende Verlustvortrag festgestellt wird, (…), zu Grunde gelegt worden sind (§ 10d Abs. 4 Satz 4 EStG). Nach § 10d Abs. 4 Satz 5 EStG dürfen die Besteuerungsgrundlagen (…) nur insoweit abweichend von der Einkommensteuerfestsetzung berücksichtigt werden, wie die Aufhebung, Änderung oder Berichtigung der Steuerbescheide ausschließlich mangels Auswirkung auf die Höhe der festzusetzenden Steuer unterbleibt. Dies gilt nach § 52 Abs. 25 Satz 5 EStG i.d.F. des JStG 2010 für alle Verluste, für die nach dem 13.12.2010 eine Erklärung zur Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags abgegeben wird.

Sachverhalt: Die Klägerin absolvierte in den Streitjahren 2005 bis 2007 eine berufliche Erstausbildung. Sie reichte 2012 Einkommensteuererklärungen für die Streitjahre sowie Erklärungen zur gesonderten Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs auf den 31.12.2005, 31.12.2006 und 31.12.2007 ein. Sie machte Berufsausbildungskosten als vorab entstandene Werbungskosten geltend. Einnahmen erzielte die Klägerin nicht. Das Finanzamt setzte die Einkommensteuer zunächst auf 0 € fest. Die Berufsausbildungskosten berücksichtigte es als Sonderausgaben. Eine Verlustfeststellung wurde unter Hinweis auf das Fehlen ausgleichsfähiger negativer Einkünfte abgelehnt. Hiergegen legte die Klägerin Einspruch ein. Mit seiner Einspruchsentscheidung hob das Finanzamt die Einkommensteuerbescheide 2005 bis 2007 auf und wies die Einsprüche im Übrigen als unbegründet zurück. Die dagegen erhobene Klage hatte Erfolg. Das Finanzgericht hob die Einspruchsentscheidung auf. Nicht betroffen hiervon war aber die Aufhebung der Steuerbescheide 2005 bis 2007 (FG Düsseldorf, Urteil v. 7.5.2014 - 15 K 14/14 E,F).

Hierzu führte der BFH weiter aus:

  • Mit der Regelung des § 10d Abs. 4 Satz 4 EStG wird eine inhaltliche Bindung des Verlustfeststellungsbescheids an den Einkommensteuerbescheid erreicht, obwohl der Einkommensteuerbescheid kein Grundlagenbescheid ist.
  • Die Bindungswirkung greift nach dem Wortlaut des Gesetzes in § 10d Abs. 4 Satz 4  1. Halbsatz EStG nur ein, wenn die streitigen Besteuerungsgrundlagen "den Steuerfestsetzungen des Veranlagungszeitraums (...) zu Grunde gelegt worden sind".
  • Die Bindungswirkung setzt daher voraus, dass eine Einkommensteuerveranlagung (ggf. mit einer festzusetzenden Steuer von 0 €) durchgeführt worden ist.
  • Wurde für das Verlustentstehungsjahr hingegen keine Einkommensteuerveranlagung durchgeführt oder wurde die durchgeführte Veranlagung wieder aufgehoben, werden keine Besteuerungsgrundlagen einer Einkommensteuerveranlagung zu Grunde gelegt, mithin kann daher auch keine Bindungswirkung entstehen, so dass der Erlass eines Verlustfeststellungsbescheids weiterhin möglich ist.
  • Im Streitfall war damit die Durchführung einer Verlustfeststellung auf die streitigen Feststellungszeitpunkte möglich. Denn eine Einkommensteuerveranlagung, die mit ihrer Bindungswirkung der Berücksichtigung der streitigen Besteuerungsgrundlagen entgegensteht, ist mit der Aufhebung der Einkommensteuerbescheide 2005 bis 2007 nicht mehr vorhanden.

Hinweis: In der Folge der Aufhebung der Einspruchsentscheidung befindet sich die Klägerin wieder im Einspruchsverfahren. Damit ruht nach § 363 Abs. 2 Satz 2 AO das Einspruchsverfahren kraft Gesetzes. Denn wegen der Verfassungsmäßigkeit des § 9 Abs. 6 EStG i.d.F. des BeitrRLUmsG sind Normenkontrollverfahren beim BVerfG anhängig. In diesen Verfahren ist streitig, ob der Ausschluss der Aufwendungen für eine erstmalige Berufsausbildung oder für ein Erststudium außerhalb eines Dienstverhältnisses vom Werbungskostenabzug mit dem GG vereinbar ist. Sollte sich in diesem Verfahren die Verfassungswidrigkeit des § 9 Abs. 6 EStG i.d.F. des BeitrRLUmsG herausstellen, kann die von der Klägerin beantragte Verlustfeststellung noch durchgeführt werden.

Quelle: NWB Datenbank und BFH Pressemitteilung v. 29.4.2015

Anmerkung: Mit der o.g. Entscheidung vereinfacht der BFH die Geltendmachung von Verlustvorträgen in zurückliegenden Jahren. Praktische Bedeutung hat dies vor allem für Steuerpflichtige, die sich in Ausbildung befinden oder vor kurzem ihre Ausbildung abgeschlossen haben. Auch wenn diese in der Vergangenheit keine Einkommensteuererklärung abgegeben haben und wegen Eintritts der Festsetzungsverjährung eine Einkommensteuerveranlagung nicht mehr durchgeführt werden kann, kann innerhalb der Verjährungsfrist für die Verlustfeststellung diese noch beantragt und durchgeführt werden. Dadurch ist es möglich, über den Antrag auf Verlustfeststellung und einen Einspruch gegen die dazu vom Finanzamt erfolgte Ablehnung von einer für den Steuerpflichtigen günstigen Entscheidung des BVerfG über die Frage der steuerlichen Abzugsfähigkeit von Kosten einer beruflichen Erstausbildung zu profitieren (vgl. Az. des BVerfG 2 BvL 23/14, 2 BvL 24/14 und 2 BvL 27/14).


 

 

22.04.2015 / 11:38 Uhr

Arbeitsrecht | Kontrolle des Mindestlohns (hib)

 

Die Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) hat im Januar und Februar 2015 insgesamt 8.443 Prüfungen bei Arbeitgebern durchgeführt. Das schreibt die Bundesregierung in ihrer Antwort (BT-Drucks. 18/4496) auf eine Kleine Anfrage (BT-Drucks. 18/4277) der Fraktion Die Linke. Eine differenzierte statistische Erfassung der einzelnen Prüfaufträge (Sozialversicherung, Ausländerbeschäftigung, Sozialleistungen, Mindestlohn) erfolge jedoch nicht.

Die FKS gehe regelmäßig von einem "ganzheitlichen Prüfungsansatz" aus. Das bedeute, dass bei jedem Arbeitgeber alle in Betracht kommenden Prüfaufgaben abgedeckt würden. Ergebnisse zum Mindestlohn lägen derzeit noch nicht vor, heißt es in der Antwort. Daraus geht weiter hervor, dass die FKS im Jahr 2014 insgesamt 137.292 Ermittlungsverfahren wegen Verstoßes gegen Aufzeichnungspflichten des Arbeitnehmerentsendegesetzes und des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes eingeleitet hat.

Quelle: hib - heute im bundestag Nr. 196

 

20.04.2015 / 13:14 Uhr

Einkommensteuer | Keine zwei häuslichen Arbeitszimmer steuerlich absetzbar (FG)

 

Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hat entschieden, dass ein Steuerpflichtiger - auch wenn er aus beruflichen Gründen zwei Wohnungen hat - keine zwei Arbeitszimmer geltend machen kann. Wegen grundsätzlicher Bedeutung wurde die Revision zum Bundesfinanzhof - BFH - zugelassen (FG Rheinland-Pfalz, Urteil v. 25.2.2015 - 2 K 1595/13).

Hintergrund:
Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sowie die Kosten der Ausstattung hierfür dürfen den Gewinn nicht mindern. Dies gilt nicht, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. In diesem Fall wird die Höhe der abziehbaren Aufwendungen auf 1.250 € begrenzt; die Beschränkung der Höhe nach gilt nicht, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet (§ 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG).

Sachverhalt: Die Kläger sind verheiratet und haben einen Wohnsitz in Rheinland-Pfalz und einen Wohnsitz in Thüringen. Der Kläger ist sowohl selbständig tätig (Seminare und Fortbildungskurse für Steuerberater) als auch - in Thüringen - nichtselbständig tätig. In der Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 2009 machte der Kläger Kosten für zwei Arbeitszimmer (insgesamt 2.575 €) als Betriebsausgaben geltend, mit der Begründung, er benötige in jeder der beiden Wohnungen ein Arbeitszimmer für seine selbständige Tätigkeit. Das beklagte Finanzamt erkannte nur ein Arbeitszimmer und nur Kosten in Höhe von 1.250 € an. Einspruchs- und Klageverfahren der Kläger waren erfolglos.

Hierzu führte das Finanzgericht weiter aus:

  • Im Einkommensteuergesetz ist geregelt, dass Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nur unter bestimmten Voraussetzungen und auch dann meistens nur beschränkt auf den Höchstbetrag von 1.250 € abzugsfähig sind. Nur ausnahmsweise, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet, können die Kosten unbeschränkt abgezogen werden.
  • Letzteres ist beim Kläger nicht der Fall, da er seine Vortragstätigkeit (Seminare, Fortbildungen usw.) außerhalb seines Arbeitszimmers durchführt. Deshalb kann er die Aufwendungen nur beschränkt auf den Höchstbetrag von 1.250 € abziehen.
  • Dieser Höchstbetrag ist (auch nach Meinungen in der juristischen Fachliteratur) personen- und objektbezogen. Daher kann er auch nur einmal jährlich (und nicht zwei- oder mehrfach) gewährt werden.
  • Es kommt zwar vor, dass Steuerpflichtige in einem Veranlagungszeitraum nacheinander oder auch zeitgleich verschiedene Arbeitszimmer nutzen, z.B. wegen eines Umzugs oder wenn jemand – wie die Kläger – zur gleichen Zeit zwei Wohnungen hat. Ein Steuerpflichtiger kann zwei Arbeitszimmer aber niemals zeitgleich nutzen. Daher kann der Höchstbetrag (1.250 €) selbst in diesen Fällen nur einmal und nicht mehrfach gewährt werden.
  • Der Gesetzgeber hat die Abzugsbeschränkung nur für den Fall aufgehoben, dass das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet. Andere Fallgestaltungen (Umzug, doppelte Haushaltsführung usw.) sollten nach dem Willen des Gesetzgebers nicht dazu führen, dass der Abzugsrahmen (1.250 €) überschritten oder mehrfach ausgeschöpft werden kann.

Anmerkung: Dass der Höchstbetrag personen- und objektbezogen ist, kann sich übrigens auch zu Gunsten des Steuerpflichtigen auswirken. So hat der BFH z.B. entschieden, dass auch einem Steuerpflichtigen, der nur für bestimmte Monate (also nicht ganzjährig) ein Arbeitszimmer hat, der volle (ungekürzte) Höchstbetrag zusteht (s. hierzu auch BMF, Schreiben v. 2.3.2011; NWB-DokID: FAAAD-62528, Rn. 22).

Quelle: FG Rheinland-Pfalz, Pressemitteilung v. 20.4.2015

Hinweis: Das Finanzgericht ließ die Revision zu, weil höchstrichterlich bisher nicht geklärt sei, ob ein Steuerpflichtiger, der in jedem seiner beiden Haushalte ein Arbeitszimmer nutze, den Höchstbetrag (1.250 €) einmal oder zweimal zum Abzug bringen könne. Ein Aktenzeichen des BFH wurde noch nicht veröffentlicht.
 

 

20.04.2015 / 09:01 Uhr

Umsatzsteuer | Vorsteuerberichtigung von sog. Umlaufvermögen (BayLfSt)

 

Das Bayerischen Landesamts für Steuern (BayLfSt) hat seine Verfügung aktualsiert, in der die Regeln zur Vorsteuerberichtigung von sog. Umlaufvermögen (§ 15a Abs. 2 UStG) aus Sicht der Finanzverwaltung näher erläutert werden (BayLfSt v. 10.4.2015 - S 7316.2.1-3/7 St33).

Hintergrund:
Die o.g. Verfügung ersetzt die bisherige Verfügung zu § 15a Abs. 2 UStG v. 29.8.2013 (NWB DokID: LAAAE-44661). Eine Überarbeitung erfolgte in Punkt 3. ("Änderung der Verhältnisse"). Nach § 15a Abs. 2 UStG ist eine Vorsteuerberichtigung vorzunehmen, wenn sich bei einem Wirtschaftsgut, das nur einmalig zur Erzielung eines Umsatzes verwendet wird, die für den ursprünglichen Vorsteuerabzug maßgebenden Verhältnisse ändern.

In Punkt 3 führt das BayLfst weiter aus:

  • Für die Frage, ob eine Änderung der Verhältnisse vorliegt, sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der tatsächlichen Verwendung im Vergleich zum ursprünglichen Vorsteuerabzug entscheidend (vgl. § 15a Abs. 2 Satz 1 UStG und Abschn. 15a.2. Abs. 2 UStAE).
  • Verwendung i.S.v. § 15a UStG ist die tatsächliche Nutzung des Berichtigungsobjekts zur Erzielung von Umsätzen. Als Verwendung sind auch die Veräußerung und die unentgeltliche Wertabgabe nach § 3 Abs. 1b und 9a UStG anzusehen (vgl. Abschn. 15a.2. Abs. 1 UStAE).
  • Beispiel (Abschn. 15a.5. Abs. 2 UStAE): Unternehmer U erwirbt am 1.7.01 ein Grundstück zum Preis von 2.000.000 €. Der Verkäufer des Grundstücks hat im notariell beurkundeten Kaufvertrag auf die Steuerbefreiung verzichtet (§ 9 Abs. 3 Satz 2 UStG). U möchte das Grundstück unter Verzicht auf die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 9 Buchst. a UStG weiterveräußern, so dass er die von ihm geschuldete Umsatzsteuer nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 i.V.m. § 13b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UStG als Vorsteuer abzieht. Am 1.7.03 veräußert er das Grundstück entgegen seiner ursprünglichen Planung an eine hoheitlich tätige juristische Person des öffentlichen Rechts, so dass die Veräußerung des Grundstücks nicht nach § 9 Abs. 1 UStG als steuerpflichtig behandelt werden kann und nach § 4 Nr. 9 Buchst. a UStG steuerfrei ist.
  • Die tatsächliche steuerfreie Veräußerung schließt nach § 15 Abs. 2 UStG den Vorsteuerabzug aus und führt damit zu einer Änderung der Verhältnisse im Vergleich zu den für den ursprünglichen Vorsteuerabzug maßgebenden Verhältnissen. Da Grundstück nur einmalig zur Ausführung eines Umsatzes verwendet wird, ist der gesamte ursprüngliche Vorsteuerabzug i.H.v. 380.000 € nach § 15a Abs. 2 UStG im Zeitpunkt der Verwendung für den Besteuerungszeitraum der Veräußerung zu berichtigen. Der Vorsteuerbetrag ist demnach für den Monat Juli 03 zurückzuzahlen (Beispiel 1 aus Abschn. 15a.5. Abs. 2 UStAE).
  • Eine Änderung der Verhältnisse i.S.d. § 15a UStG liegt auch beim Wechsel von Besteuerungsformen (von §§ 19, 23, 23a, 24 UStG zur Regelbesteuerung und umgekehrt) vor (vgl. § 15a Abs. 7 UStG; Abschn. 15a.9. UStAE). Vgl. hierzu Textziffer 4 Beispiel a).
  • Zum Sonderfall Überführung von überzähligen Produktionsmitteln aus dem landwirtschaftlichen in den nichtlandwirtschaftlichen Unternehmensteil vergleiche Abschn. 24.7 UStAE.

Quelle: BayLfSt online

Hinweis: Den Text der o.g. Verfügung finden Sie auf den Internetseiten des BayLfSt. Eine Aufnahme in die NWB Datenbank erfolgt in Kürze.

 

10.04.2015 / 10:27 Uhr

Kindergeld | Merkblätter 2015 veröffentlicht (BZSt)

 

Das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) hat die neuen Kindergeld-Merkblätter 2015 veröffentlicht.

Das Merkblatt soll einen Überblick über das Kindergeldrecht nach dem Einkommensteuergesetz (EStG) geben. Das aktuelle Kindergeld-Merkblatt 2015 steht auf den Internetseiten des BZSt in der Rubrik Kindergeld (Fachaufsicht) unter dem Punkt Familienkassen oder Kindergeldberechtigte zum Download bereit. Zur Homepage des BZSt gelangen Sie hier.

Quelle: BZSt online

 

27.03.2015 / 09:34 Uhr

Einkommensteuer | Übertragung von Wirtschaftsgütern auf eine Ein-Mann-GmbH & Co. KG (FG)

 

§ 6 Abs. 5 Satz 3 Nr. 1 EStG enthält eine durch normerhaltende Analogie zu schließende planwidrige Regelungslücke, soweit die Norm entgegen ihrem Zweck die steuerneutrale Übertragung von Wirtschaftsgütern aus dem Gesamthandsvermögen einer Mitunternehmerschaft in das Gesamthandsvermögen einer Ein-Mann-GmbH & Co. KG ihres (ausscheidenden) Mitunternehmers nicht erfasst (FG Düsseldorf, Urteil v. 4.12.2014 - 14 K 2968/09 F; Revision zugelassen).

Hintergrund: 
Gemäß § 6 Abs. 5 Satz 3 Nr. 1 EStG ist, soweit ein Wirtschaftsgut unentgeltlich oder gegen Gewährung oder Minderung von Gesellschaftsrechten aus einem Betriebsvermögen des Mitunternehmers in das Gesamthandsvermögen einer Mitunternehmerschaft und umgekehrt übertragen wird, in entsprechender Anwendung von § 6 Abs. 5 Satz 1 bei der Übertragung der Wert anzusetzen, der sich nach den Vorschriften über die Gewinnermittlung ergibt, sofern die Besteuerung der stillen Reserven sichergestellt ist.

Sachverhalt: Die Klägerin ist eine GmbH & Co. KG. Im Streitfall hatte ein Kommanditist der Klägerin seinen Mitunternehmeranteil veräußert, indem er in einem einheitlichen Vorgang aus der Klägerin ausgeschieden ist und die Klägerin zum Zwecke der Sachwertabfindung einzelne Wirtschaftsgüter auf die allein von dem ausgeschiedenen Kommanditisten als Ein-Mann-GmbH & Co. KG geführte I GmbH & Co. KG übertragen hat. Die Klägerin wurde sodann von den übrigen Gesellschaftern – ohne Beteiligung der I GmbH & Co. KG – fortgesetzt.

Hierzu führte das Finanzgericht weiter aus:

  • Die Veräußerung des Mitunternehmeranteils führt im Streitfall nicht zu einem Veräußerungsgewinn i.S.v. § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i.V. mit Abs. 2 EStG. § 6 Abs. 5 Satz 3 Nr. 1 EStG steht dem Ansatz eines Veräußerungsgewinns nach § 16 Abs. 2 Satz 1 EStG über den Wortlaut der Norm hinaus auch dann entgegen, wenn einzelne Wirtschaftsgüter zum Zwecke der Sachwertabfindung unter den übrigen Voraussetzungen der Norm übertragen werden.
  • Allerdings findet § 6 Abs. 5 Satz 3 Nr. 1 EStG auf die Konstellation im Streitfall keine unmittelbare, sondern analoge Anwendung mit der Folge, dass sich das Ausscheiden des Klägers gewinnneutral zu Buchwerten vollzog.
  • Im Streitfall sind die Voraussetzungen für eine analoge Anwendung gegeben. § 6 Abs. 5 Satz 3 Nr. 1 EStG enthält eine Regelungslücke, da die Norm entgegen ihrem Zweck die Übertragung von Wirtschaftsgütern aus dem Gesamthandsvermögen einer Mitunternehmerschaft in das Gesamthandsvermögen einer Ein-Mann-GmbH & Co. KG ihres (ausscheidenden) Mitunternehmers nicht erfasst.
  • Gründe, die eine steuerliche Ungleichbehandlung der Übertragung auf eine Ein-Mann-GmbH & Co. KG gegenüber der Übertragung in ein Einzelbetriebsvermögen des Mitunternehmers rechtfertigen könnten, sieht der Senat nicht. Insbesondere kann eine Ungleichbehandlung nicht mit den unterschiedlichen Rechtsformen der aufnehmenden Rechtsträger begründet werden. Denn für die steuerliche Zuordnung der stillen Reserven ergeben sich aus der Wahl der Rechtsform gerade keine Unterschiede.

Anmerkung: Die übertragenen Wirtschaftsgüter sind vorliegend auch nicht wegen Verletzung der Sperrfrist des § 6 Abs. 5 Satz 4 EStG rückwirkend mit dem Teilwert anzusetzen. In der Übertragung der Wirtschaftsgüter von der Klägerin auf die I GmbH & Co. KG kann nicht bereits die Verletzung der Sperrfrist erblickt werden. Denn dieser Übertragungsvorgang, der selbst erst die Voraussetzungen für eine steuerneutrale Übertragung analog § 6 Abs. 5 Satz 3 EStG begründete, konnte nach Ansicht des Finanzgerichts nicht zugleich eine steuerschädliche Veräußerung oder Entnahme i.S.v. § 6 Abs. 5 Satz 4 EStG darstellen. Im Falle einer Sachwertabfindung durch – keinen Teilbetrieb umfassende – Einzelwirtschaftsgüter werde die entsprechende Anwendung von § 6 Abs. 5 Satz 3 EStG – so das Finanzgericht weiter – schließlich auch nicht durch eine vorrangige Anwendung der Grundsätze der Realteilung nach § 16 Abs. 3 Satz 2 EStG ausgeschlossen.

Quelle: NWB Datenbank

Hinweis: Das Finanzgericht hat im Streitfall die Revision zum BFH zugelassen. Ein Aktenzeichen des BFH wurde noch nicht veröffentlicht.

 

 

25.03.2015 / 11:39 Uhr

Einkommensteuer | Entschädigungszahlungen einer Feuerversicherung (BFH)

 

Brennt das vermietete Gebäude ab und nimmt der Vermieter deshalb eine AfaA in Anspruch, so führen Leistungen einer Gebäudefeuerversicherung aufgrund desselben Schadensereignisses bei ihm bis zum Betrag der AfaA zu einer Einnahme aus Vermietung und Verpachtung, soweit ihm die Zahlungen steuerlich zurechenbar sind. Das gilt unabhängig davon, ob die Versicherung zum Zeitwert oder zum gleitenden Neuwert entschädigt (BFH, Urteil v. 2.12.2014 - IX R 1/14; veröffentlicht am 25.3.2015).

Hintergrund
: Einnahmen sind gemäß § 8 Abs. 1 EStG alle Güter in Geld oder Geldeswert, die dem Steuerpflichtigen im Rahmen einer der Einkunftsarten des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 bis 7 EStG zufließen.

Sachverhalt: Streitig ist, ob die Leistungen einer Gebäudefeuerversicherung in Höhe der zuvor in Anspruch  genommenen AfaA zu steuerpflichtigen Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung führen.

Hierzu führten die Richter des BFH weiter aus:

  • Das FG hat im Ergebnis zu Recht angenommen, dass die Versicherungsleistungen als Einnahmen zu erfassen sind, soweit sie den in Form von AfaA als Werbungskosten berücksichtigten Wertverlust ausgleichen sollen.
  • Leistungen einer Gebäudefeuerversicherung sind insoweit durch die Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung veranlasst, als sie im Schadensfall auch den Schaden ausgleichen sollen, der als AfaA steuerlich wirksam geworden ist.
  • Das gilt unabhängig davon, ob die Versicherung zum Zeitwert oder zum gleitenden Neuwert entschädigt.
  • Der durch den Brand entstandene und als AfaA steuerlich berücksichtigte Aufwand wird bei wirtschaftlicher Betrachtung durch die Leistungen der Versicherung neutralisiert.
  • Dies rechtfertigt es, die Zahlungen bei der Person als Einnahme zu erfassen, bei der sich der Aufwand (zuvor) steuerlich ausgewirkt hat.

Quelle: NWB Datenbank
 

24.03.2015 / 10:47 Uhr

Einkommensteuer | Berücksichtigung von Fahrt- und Unfallkosten (FG)

 

Das FG Baden-Württemberg hat zur Berücksichtigung von Fahrt- und Unfallkosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit entschieden (FG Baden-Württemberg v. 24.6.2014 - 4 K 3997/11; Revision anhängig).

Hintergrund
: Nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 6 EStG sind in Fällen, in denen ein Arbeitnehmer mehrere Wohnungen hat, die Wege von einer Wohnung, die nicht der regelmäßigen Arbeitsstätte (ab 2014: Tätigkeitsstätte) am nächsten liegt, nur zu berücksichtigen, wenn sie den Mittelpunkt der Lebensinteressen des Arbeitnehmers bildet und nicht nur gelegentlich aufgesucht wird.

Sachverhalt: die Beteiligten streiten um die Berücksichtigung von Fahrt- und Unfallkosten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung. Das Finanzamt erkannte sowohl die unfallbedingten „außergewöhnlichen Fahrzeugkosten“ als auch die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nicht an. Letztere seien privat veranlasst, da der Kläger die Arbeit nicht direkt von seinem Erstwohnsitz in A, sondern von der Wohnung seiner Freundin in X angefahren habe. Die hiergegen gerichtete Klage hatte Erfolg.

Hierzu führten die Richter weiter aus:

  • Der Kläger hatte nach den Feststellungen des Gerichts seinen Lebensmittelpunkt in A.
  • Unerheblich für die Gewährung der Entfernungspauschale ist, ob der Arbeitnehmer seine Fahrt an der näher zur ersten Tätigkeitsstätte gelegenen Wohnung (hier in X) unterbricht.
  • Für die Berechnung der Werbungskosten ist allerdings nur die Entfernung zwischen erster Tätigkeitsstätte und Lebensmittelpunkt zugrunde zu legen, ein eventuell gefahrener Umweg fließt nicht in die Berechnung mit ein (vgl. BFH, Beschluss v. 16.9.2009 - VI B 12/09).
  • Die Entfernungspauschale kann für "jeden Arbeitstag", an dem der Arbeitnehmer die regelmäßige Arbeitsstätte aufsucht, geltend gemacht werden, wobei der Gesetzgeber davon ausgeht, dass hiermit Hin- und Rückweg berücksichtigt werden.
  • Übernachtet der Steuerpflichtige beispielweise an der Arbeitsstätte, steht ihm für Hin- und Rückweg daher jeweils nur die halbe Entfernungspauschale zu.
  • Sie ist auch dann nur zur Hälfte anzusetzen, wenn sich z.B. an die Hinfahrt zur Arbeitsstätte eine Dienstreise anschließt, die an der Wohnung des Steuerpflichtigen endet (vgl. BFH, Urteil v. 9.12.1988 - VI R 199/84).
  • Entsprechend sind deshalb jeweils unterschiedliche halbe Entfernungspauschalen maßgebend, wenn die Hin- und Rückfahrt zwei verschiedene Wohnungen betrifft.
  • Da die - der Höhe nach unstreitigen - Unfallkosten auf einer der 30 Rückfahrten von A zu seiner Arbeitsstätte entstanden sind und nicht auf einer Umwegfahrt, sind diese ebenfalls neben der Entfernungspauschale als allgemeine Werbungskosten zu berücksichtigen (vgl. hierzu H 9.10 LStH, Stichwort Unfallschäden).

Hinweis: Das FA hat gegen das Urteil Revision eingelegt. Diese ist beim BFH unter dem Az. VI R 76/14 anhängig.

Quelle: NWB Datenbank
 

 

13.03.2015 / 11:11 Uhr

Einkommensteuer | Aufwendungen für die Unterbringung in einem Pflegeheim (FG)

 

Der durch den Ansatz der zumutbaren Belastung nach § 33 Abs. 3 EStG nicht als außergewöhnliche Belastung berücksichtigte Teil der Aufwendungen für die Unterbringung in einem Pflegeheim kann grundsätzlich nach § 35a EStG steuerlich berücksichtigt werden. Dies gilt jedoch nicht, wenn die Zahlung des Angehörigen aufgrund seiner Inanspruchnahme als Unterhaltsverpflichteter an die Stadtkämmerei und nicht unmittelbar an den Heimträger und Leistungserbringer erfolgt (FG Baden-Württemberg, Urteil v. 23.12.2014 - 6 K 2688/14).

Hintergrund
: Die Inanspruchnahme der Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen setzt u.a. voraus, dass der Steuerpflichtige für die Aufwendungen eine Rechnung erhalten hat und die Zahlung auf das Konto des Leistungserbringers erfolgt (§ 35a Abs. 5 Satz 3 EStG).

Sachverhalt: Die Beteiligten streiten um den Abzug der Aufwendungen der Klägerin für die Unterbringung ihrer Mutter in einem Pflegeheim als haushaltsnahe Dienstleistungen: Die Mutter der Klägerin lebte in einem Pflegeheim. Zur Deckung der Kosten erhielt sie laufende Leistungen als Hilfe zur Pflege vom Sozialamt der Stadt X in Höhe von monatlich 1.180 EUR. Die Stadt X zog ihrerseits die Klägerin als Angehörige zu Unterhaltsleistungen für ihre Mutter in Höhe von monatlich 393 EUR heran. Diese Zuzahlungen machte die Klägerin als außergewöhnliche Belastung geltend, was sich wegen des Abzugs der zumutbaren Belastung größtenteils nicht auswirkte. Die von den Klägern beantragte Berücksichtigung des Restbetrages als Aufwendungen für haushaltsnahe Pflegeleistungen nach § 35a Abs. 2 EStG lehnte das FA ab. Die hiergegen gerichtete Klage hatte keinen Erfolg.

Hierzu führten die Richter weiter aus:

  • Eine Berücksichtigung des nach § 33 Abs. 3 EStG nicht erstatteten Anteils als haushaltsnahe Dienstleistung kommt nicht in Betracht.
  • Zwar steht die Steuerermäßigung neben der pflegebedürftigen Person auch anderen Personen zu, wenn diese für entsprechende Pflege- oder Betreuungsleistungen aufkommen (BMF, Schreiben v 10.1. 2014, Rz. 10).
  • Allerdings scheitert vorliegend die Steuerermäßigung daran, dass die Zahlungen der Klägerin an die Stadt X und damit nicht an den Heimträger und Leistungserbringer erfolgt sind.
  • Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der den Beklagten bindenden Verwaltungsanweisung in Rz. 51 des o.g. BMF-Schreibens.
  • Zwar wird dort ausgeführt, dass die Inanspruchnahme der Steuerermäßigung auch möglich ist, wenn die haushaltsnahe Dienstleistung, Pflege- oder Betreuungsleistung oder die Handwerkerleistung, für die der Steuerpflichtige eine Rechnung erhalten hat, von dem Konto eines Dritten bezahlt worden ist.
  • Damit sind jedoch lediglich Fälle des sog. abgekürzten Zahlungswegs gemeint.
  • Dass auch Leistungen auf das Konto eines Dritten - hier der Kämmerei der Stadt X - die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 35a Abs. 5 Satz 3 EStG erfüllen, ergibt sich hieraus nicht.

Quelle: NWB Datenbank
 

 

 

11.03.2015 / 10:08 Uhr

 

Umsatzsteuer | Innergemeinschaftliche Lieferung verbrauchsteuerpflichtiger Waren (BFH)

 

Eine Lieferung verbrauchsteuerpflichtiger Waren durch einen im Inland ansässigen Unternehmer an einen in einem Drittland ansässigen Unternehmer, der keine USt-IdNr. verwendet, kann als innergemeinschaftliche Lieferung steuerfrei sein, wenn der Lieferer redlicherweise, und nachdem er alle ihm zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat, diese USt-IdNr. nicht mitteilen kann und er außerdem Angaben macht, die hinreichend belegen können, dass der Erwerber ein Steuerpflichtiger ist, der bei dem betreffenden Vorgang als solcher gehandelt hat (BFH, Urteil v. 21.01.2015 - XI R 5/13; veröffentlicht am 11.3.2015).

Hintergrund:
Werden Gegenstände von einem Mitgliedsstaat der EU in einen anderen Mitgliedsstaat geliefert, kann der Verkäufer diese Lieferung als steuerfrei ansehen, wenn er nachweist, dass der Käufer der Gegenstände im Zielland der Erwerbsteuer unterliegt. Für diesen Nachweis ist regelmäßig die USt-IDNr. des Empfängers notwendig (§ 6a UStG).

Sachverhalt: Die Beteiligten streiten darüber, ob Lieferungen von Wein in das Vereinigte Königreich (UK) umsatzsteuerfrei sind.

Hierzu führte das Gericht weiter aus:

  • Die Voraussetzungen des § 6a Abs. 1 Nr. 3 UStG sind nur dann erfüllt, wenn im UK ein steuerbarer innergemeinschaftlicher Erwerb durch den F Fonds stattgefunden hat, da die innergemeinschaftliche Lieferung eines Gegenstands und sein innergemeinschaftlicher Erwerb ein und derselbe wirtschaftliche Vorgang sind.
  • Es ist jedoch für die Steuerbefreiung nicht zwingend erforderlich, dass der innergemeinschaftliche Erwerb tatsächlich besteuert wird. Es genügt vielmehr die bloße Steuerbarkeit in dem anderen Mitgliedstaat
  • Der Umsatzbesteuerung im Bestimmungsmitgliedstaat unterliegt der innergemeinschaftliche Erwerb deshalb z.B. auch dann, wenn er dort steuerfrei ist oder einem sog. Nullsatz unterliegt
  • Deshalb hindert eine Steuerbefreiung des innergemeinschaftlichen Erwerbs im Bestimmungsmitgliedstaat die Steuerbefreiung im Ursprungsmitgliedstaat nicht.
  • Im Streitfall hat im UK ein steuerbarer innergemeinschaftlicher Erwerb durch den F Fonds stattgefunden, der beim F Fonds auch den Vorschriften der Umsatzbesteuerung unterlegen hat.
  • Die Existenz einer USt IdNr. des Erwerbers stellt ein materielles Tatbestandsmerkmal des § 6a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UStG dar.

Quelle: NWB Datenbank

Hinweis: Die Sache ist nicht spruchreif und wurde an das FG München zurückverwiesen. Der Gewährung der Steuerbefreiung könnte nach der Rechtsprechung des EuGH - trotz Vorliegens der Voraussetzungen des § 6a Abs. 1 UStG - entgegenstehen, dass die Klägerin die USt IdNr. des F Fonds nicht aufgezeichnet hat. Dazu sind weitere Feststellungen zu treffen.

 

04.03.2015 / 10:42 Uhr

Tabaksteuer | Inanspruchnahme des Zwischenhändlers (BFH)

 

Schuldner der Tabaksteuer kann nach § 19 Satz 2 TabStG auch derjenige sein, der die Zigaretten erst nach der Beendigung des Vorgangs des Verbringens von einer daran beteiligten Person bezogen und in Besitz genommen hat (BFH, Urteil v. 11.11.2014 - VII R 44/11; veröffentlicht am 4.3.2015).

Hintergrund:
Werden Tabakwaren unzulässigerweise entgegen § 12 Abs. 1 TabStG aus dem freien Verkehr anderer Mitgliedstaaten zu gewerblichen Zwecken in das Steuergebiet verbracht oder versandt, entsteht die Steuer mit dem Verbringen oder Versenden in das Steuergebiet (§ 19 Satz 1 TabStG). Steuerschuldner ist, wer verbringt oder versendet, und der Empfänger, sobald er Besitz an den Tabakwaren erlangt hat (§ 19 Satz 2 TabStG).

Sachverhalt: Streitig ist, ob der inländische Hehler, der nach Beendigung des vorschriftswidrigen Verbringens die Zigaretten im Inland übernimmt, Steuerschuldner i.S. des § 19 TabStG ist. Der BFH hatte das Verfahren im ersten Rechtszug ausgesetzt und dem EuGH die Rechtsfrage vorab zur Entscheidung vorgelegt. Der EuGH hatte entschieden, dass die einschlägige EU Richtlinie es einem Mitgliedstaat erlaubt, eine Person, die zu gewerblichen Zwecken verbrauchsteuerpflichtige Waren in Besitz hält, die in einem anderen Mitgliedstaat in den steuerrechtlich freien Verkehr übergeführt worden sind, als Schuldner der Verbrauchsteuer zu bestimmen, selbst wenn diese Person nicht die erste Besitzerin der Waren im Bestimmungsmitgliedstaat gewesen ist (Urteil v. 3.7.2014 - Rs. C-165/ 13).

Hierzu führten die Richter des BFH weiter aus:

  • Der Kläger ist als Empfänger der Tabakwaren Steuerschuldner nach § 19 Satz 2 TabStG.
  • Der Begriff des Empfängers ist gesetzlich nicht definiert. Er ist richtlinienkonform und entgegen der Rechtsprechung des BGH, wonach Empfänger lediglich der Erstbesitzer der eingeschmuggelten Waren Steuerschuldner sein kann, weit auszulegen.
  • Empfänger i.S. des § 19 Satz 2 TabStG kann somit - wie im Streitfall - auch eine Person sein, die erst nach der Beendigung des Vorgangs des Verbringens aus einem anderen Mitgliedstaat im Steuergebiet Besitz an nicht mit deutschen Steuerzeichen versehenen Zigaretten erlangt hat.
  • Da sich dieses Auslegungsergebnis lediglich auf die tabaksteuerrechtlichen Folgen der vom Kläger vorgenommenen Handlungen bezieht, ist mit einer solchen Deutung keine Entscheidung darüber getroffen, ob § 19 TabStG im Hinblick auf eine mögliche Strafbarkeit aus § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO bzw. § 374 AO aus strafrechtlicher Sicht den Anforderungen des Art. 103 Abs. 2 des Grundgesetzes genügt.

Quelle: NWB Datenbank

 

27.02.2015 / 09:17 Uhr

Erbschaftsteuer | Zu den bisher bekannten Reformplänen des BMF (DIHK)

 

Die bisher bekannten Eckpunkte des Bundesfinanzministeriums zur Neuregelung der Erbschaftsteuer gehen nach Angaben des Deutschen Industrie- und Handelskammertages (DIHK) weit über das hinaus, was die Verfassungsrichter anmahnten.

Hintergrund:
Mit Urteil v. 17.12.2014 - 1 BvL 21/12 hat das BVerfG die §§ 13a, 13b ErbStG (Verschonungsregelungen) i.V. mit § 19 Abs. 1 ErbStG (Tarifnorm) für verfassungswidrig erklärt. Das Begünstigungsinstrumentarium als solches sei zwar im Grundsatz zulässig. Indes bedürfen die Verschonungsregelungen beim Übergang großer Unternehmensvermögen der Korrektur, da sie in Teilen ihrer Ausgestaltung mangels Bedürfnisprüfung verfassungswidrig sei. Die Lohnsummenregelung erachtet das BVerfG im Grundsatz ebenfalls als mit dem Grundgesetz vereinbar; verfassungswidrig sei die Regelung allerdings insoweit, als Erwerber von Betrieben mit bis zu 20 Beschäftigten von ihr ausgenommen und damit unverhältnismäßig privilegiert werden. Verfassungswidrig sei zudem die Regelung zum Verwaltungsvermögen, wonach die Verschonung auch dann gewährt wird, wenn Verwaltungsvermögen von bis zu 50% und mehr (etwa bei mehrstufigen Konzernen) vorhanden ist. Die bisherigen Regelungen sind zunächst weiter anwendbar. Der Gesetzgeber ist jedoch gehalten, bis spätestens 30.6.2016 eine verfassungskonforme Neuregelung zu treffen (s. hierzu ausführlich Eisele in NWB 4/2015 S. 170).

Hierzu führte der DIHK u.a. aus:

  • Es geht insb. um die Frage, wie die vom Gericht geforderte Bedürfnisprüfung für „große“ Unternehmen geregelt werden soll. Schon heute müssen Nachfolger das Unternehmen mindestens fünf Jahre lang weiterführen und die Arbeitsplätze erhalten, wenn das übertragene Betriebsvermögen von der Erbschaftsteuer verschont werden soll. Die Neuregelung muss sich in das vom BVerfG bestätigte Verschonungskonzept integrieren. Ferner sollte sie verfassungsfest und wenig bürokratisch sein.
  • Dreh- und Angelpunkt der künftig erforderlichen Bedürfnisprüfung ist die Definition von „großen“ Unternehmen. Diese muss sich aus Sicht des DIHK an der Unternehmensstruktur in Deutschland und der internationalen Wettbewerbssituation der Betriebe orientieren.
  • Das BVerfG hat beispielhaft einen Wert von 100 Millionen Euro pro geerbten Unternehmensanteil genannt. Das entspricht nach heutigen Bewertungsmethoden für das Betriebsvermögen einem Wert von mindestens 300 Millionen Euro.
  • Die vom BMF ins Spiel gebrachte Freigrenze von 20 Millionen Euro pro Erwerb und der Einbezug von Privatvermögen führen mit hoher Wahrscheinlichkeit dazu, dass Erben von Familienunternehmen auch dann Erbschaftsteuer auf das Betriebsvermögen zahlen müssen, wenn sie den Betrieb unverändert weiterführen.

Hinweis: Der DIHK verweist in Ihrem Thema der Woche auch auf den Vorschlag der Wirtschaft für eine Bedürfnisprüfung in zwei Stufen und fordert im Interesse der Rechtssicherheit für die Betriebe zeitnah ein nachgebessertes, verfassungsfestes Gesetz, das auf rückwirkende Maßnahmen verzichtet. Weitere Informationen hierzu finden Sie auf den Internetseiten des DIHK.

Quelle: DIHK online

 

20.02.2015 / 09:49 Uhr

Arbeitsrecht | Schmerzensgeld nach unzulässiger Observation 

 

Ein Arbeitgeber, der wegen des Verdachts einer vorgetäuschten Arbeitsunfähigkeit einem Detektiv die Überwachung eines Arbeitnehmers überträgt, handelt rechtswidrig, wenn sein Verdacht nicht auf konkreten Tatsachen beruht. Für dabei heimlich hergestellte Abbildungen gilt dasselbe. Eine solche rechtswidrige Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts kann einen Schmerzensgeldanspruch begründen (BAG, Urteil v. 19.2.2015 - 8 AZR 1007/13).


Sachverhalt: Die Klägerin war bei der Beklagten seit Mai 2011 als Sekretärin der Geschäftsleitung tätig. Ab dem 27.12.2011 war sie arbeitsunfähig erkrankt, zunächst mit Bronchialerkrankungen. Für die Zeit bis 28.2.2012 legte sie nacheinander sechs Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vor, zuerst vier eines Facharztes für Allgemeinmedizin, dann ab 31.1.2012 zwei einer Fachärztin für Orthopädie. Der Geschäftsführer der Beklagten bezweifelte den zuletzt telefonisch mitgeteilten Bandscheibenvorfall und beauftragte einen Detektiv mit der Observation der Klägerin. Diese erfolgte von Mitte bis Ende Februar 2012 an vier Tagen. Beobachtet wurden u.a. das Haus der Klägerin, sie und ihr Mann mit Hund vor dem Haus und der Besuch der Klägerin in einem Waschsalon. Dabei wurden auch Videoaufnahmen erstellt. Der dem Arbeitgeber übergebene Observationsbericht enthält elf Bilder, neun davon aus Videosequenzen. Die Klägerin hält die Beauftragung der Observation einschließlich der Videoaufnahmen für rechtswidrig und fordert ein Schmerzensgeld, dessen Höhe sie in das Ermessen des Gerichts gestellt hat. Das LAG gab der Klage in Höhe von 1.000 € statt. Die Revisionen beider Parteien blieben vor dem BAG ohne Erfolg.

Hierzu führten die Richter des BAG weiter aus:

  • Die Observation einschließlich der heimlichen Aufnahmen war rechtswidrig.
  • Der Arbeitgeber hatte keinen berechtigten Anlass zur Überwachung.
  • Der Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen war weder dadurch erschüttert, dass sie von unterschiedlichen Ärzten stammten, noch durch eine Änderung im Krankheitsbild oder weil ein Bandscheibenvorfall zunächst hausärztlich behandelt worden war.
  • Die vom LAG angenommene Höhe des Schmerzensgeldes war revisionsrechtlich nicht zu korrigieren.
  • Es war nicht zu entscheiden, wie Videoaufnahmen zu beurteilen sind, wenn ein berechtigter Anlass zur Überwachung gegeben ist.

Quelle: BAG, Pressemitteilung v. 19.2.2015

 

13.02.2015 / 09:24 Uhr

Einkommensteuer | Vorsteuererstattung als betrieblich veranlasste Einnahme (BFH)

 

Sind Vorsteuererstattungen im Zusammenhang mit nicht als Betriebsausgaben anerkannten Zahlungen an den Sohn (dem Fremdvergleich nicht standhaltendes Vertragsverhältnis) weiterhin als betrieblich veranlasste Einnahmen zu erfassen oder dürfen diese in der Privatsphäre liegenden Vorgänge („unechte Vorsteuern”) die Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG nicht beeinflussen? Mit dieser Frage hat sich aktuell der X. Senat des BFH auseinandergesetzt (BFH, Urteil v. 12.11.2014 - X R 39/13, NV; veröffentlicht am 11.2.2015).

Hintergrund:
Nach ständiger Rechtsprechung des BFH führt eine Umsatzsteuererstattung bei dem Empfänger, der seinen Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG ermittelt, zu Betriebseinnahmen. Dies gilt auch, wenn sich die Vorsteuer im Vorjahr nicht einkommensmindernd ausgewirkt hat (BFH, Urteil v. 29.6.1982 - VIII R 6/79) oder wenn die Erstattung auf der Berücksichtigung eines Steuerabzugsbetrages gemäß der Kleinunternehmerregelung des § 19 UStG beruht (BFH, Beschluss v. 13.5.1991 - III B 301/90). Ebenfalls ist es unbeachtlich, ob der Unternehmer zum Vorsteuerabzug berechtigt ist oder ob er seine Umsätze versteuert hat (so auch Einkommensteuer-Handbuch 2013 H 4.5 Abs. 2 Stichwort Vereinnahmte Umsatzsteuerbeträge i.V. mit H 9b Stichwort Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG und Ermittlung des Überschusses der Einnahmen über die Werbungskosten).

Sachverhalt: In den Streitjahren erzielten die Kläger Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Sie ermittelten ihre Gewinne durch Einnahmeüberschussrechnung. In den Streitjahren haben sie Zahlungen an ihren Sohn (S) aufgrund eines mit ihm abgeschlossenen Freien-Mitarbeiter-Vertrages geleistet und als Betriebsausgaben abgezogen. Die in den entsprechenden Rechnungen des S gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer wurde von den Klägern als Vorsteuer geltend gemacht. Im Rahmen einer Betriebsprüfung kam das Finanzamt zum Ergebnis, dem Vertragsverhältnis mit S sei die steuerliche Anerkennung zu versagen, weil es einem Drittvergleich nicht standhalte. Das Finanzamt ließ infolgedessen die in Rechnung gestellten Beträge einschließlich der ausgewiesenen Umsatzsteuer nicht mehr als Betriebsausgaben zum Abzug zu. Die bislang erstatteten Vorsteuerbeträge sah das FA demgegenüber weiterhin als betrieblich veranlasste Einnahmen an.

Hierzu führte der BFH weiter aus:

  • Im Streitfall hat die vom Finanzamt erstattete Umsatzsteuer bei den Klägern zu Betriebseinnahmen geführt.
  • Dass den Zahlungen und damit auch dem Vorsteuerabzug zu einem späteren Zeitpunkt die steuerliche Anerkennung versagt worden ist und die Kläger die erhaltene Vorsteuererstattung zurückzahlen mussten, ändert hieran nichts. Der Zufluss der Umsatzsteuererstattung ist auch in einer solchen Konstellation als betrieblich und nicht als privat veranlasst anzusehen.
  • Die Umsatzsteuererstattungen beruhen - als auslösendes Moment - darauf, dass die Kläger für ihr Unternehmen Umsatzsteuererklärungen abgegeben und die ihnen von S in Rechnung gestellte Umsatzsteuer als Unternehmer geltend gemacht haben und ihnen die Zahlungen somit als Unternehmer zugeflossen sind. Diese Vorgänge sind infolgedessen eindeutig der betrieblichen Sphäre zuzuordnen.
  • Dieser unmittelbare Zusammenhang der Umsatzsteuererstattungen mit den Unternehmen der Kläger wurde auch nicht dadurch unterbrochen oder gelöst, dass die Rechnungen des S steuerlich nicht anerkannt werden konnten. Zwar beruht die fehlende Abziehbarkeit der Vorsteuer auf der privaten Ursache der Zahlungen; diese ändert aber nichts daran, dass von den Klägern in den Erstattungsjahren im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit ein Wertzuwachs erzielt wurde.
  • Dass die Kläger die erhaltenen Vorsteuerbeträge in späteren Veranlagungsjahren zurückzahlen mussten, führt ebenfalls zu keinem anderen Ergebnis. Die Vorsteuern waren im Zeitpunkt ihrer Vereinnahmung Betriebseinnahmen und bewirkten eine Erhöhung der Leistungsfähigkeit der Kläger. Das "Behaltendürfen" des Zugeflossenen ist kein Merkmal des Zuflusses i.S. des § 11 EStG.
  • Ein möglicher Rückzahlungsvorgang wirkt sich bei einer Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1 EStG erst in den späteren Veranlagungszeiträumen einkünfte- oder einkommensmindernd aus.

Quelle: NWB Datenbank

Anmerkung: Zu einem anderen Ergebnis kam der BFH im Zusammenhang mit den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung (BFH, Urteil v. 4.6.1991 - IX R 12/89). In diesem Urteil hatte er ebenfalls irrtümlich erstatteter Vorsteuerbeträge - diesmal im Rahmen einer Gebäudeerrichtung - zu beurteilen. In diesem Urteil wandte sich der BFH dagegen, die Vorsteuerbeträge den Einnahmen zuzurechnen. Sei die Umsatzsteuer mangels der Anwendbarkeit des § 9b EStG den Herstellungskosten zuzurechnen, sei daraus zu folgern, dass die Vorsteuerbeträge ebenfalls in den Bereich der Herstellungskosten fielen. Anschaffungs- oder Herstellungskosten seien bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung aber nur im Wege der Absetzung für Abnutzung zu berücksichtigen. Diese Vorschriften gingen den Regeln über die Vereinnahmung und Verausgabung nach § 11 EStG vor. Diese Argumentation des BFH verdeutlicht, dass die Rückzahlung der fehlerhaften Erstattung von Vorsteuerbeträgen wegen fehlender Berechtigung zum Vorsteuerabzug im Rahmen der jeweiligen Einkunftsart, in der die Vorsteuer zu Unrecht geltend gemacht wurde, nach den im EStG vorgesehenen Regelungen zu beurteilen ist. Bezogen auf den o.g. Streitfall, in dem eine Betriebseinnahme gemäß § 4 Abs. 3 EStG rückgängig zu machen ist, kommt daher § 11 Abs. 2 EStG zur Anwendung.
 

11.02.2015 / 10:43 Uhr

Bilanzierung | Einseitig eingeräumte Kaufoption aus einem PKW-Leasingvertrag (BFH)

 

Die von einem Leasinggeber dem Leasingnehmer eingeräumte Möglichkeit, den Leasing-PKW bei Vertragsablauf zu einem weit unter dem Verkehrswert liegenden Preis entweder selbst anzukaufen oder einen Dritten als Käufer zu benennen, stellt ein entnahmefähiges betriebliches Wirtschaftsgut dar, wenn die Leasingraten zuvor als Betriebsausgaben abgezogen worden sind. Der Begriff des Wirtschaftsguts setzt nicht voraus, dass es dem Betrieb einen Nutzen für mehrere Jahre bringt (BFH, Urteil v. 26.11.2014 - X R 20/12; veröffentlicht am 11.2.2015).


Hintergrund: Entnahmen des Steuerpflichtigen für sich, für seinen Haushalt oder für andere betriebsfremde Zwecke sind mit dem Teilwert anzusetzen (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 EStG).

Sachverhalt: Die Klägerin erzielt Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Mit einer Leasing-GmbH schloss sie einen Finanzierungsleasingvertrag über einen PKW der Oberklasse. Nach den Bestimmungen des Vertrages musste die Klägerin „überhöhte“ Leasingraten bezahlen. Kurz vor Ende der Vertragslaufzeit bot ihr der Leasing-Geber an, den PKW zu einem unter dem Teilwert liegenden Kaufpreis zu erwerben. Im Streitfall wurde der PKW jedoch nicht von der Klägerin, sondern von ihrem Ehemann erworben. Streitig war hier der Ansatz einer gewinnerhöhenden Entnahme im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG. Fraglich war insbesondere die Einordnung der Kaufoption als entnahmefähiges Wirtschaftsgut.

Hierzu führte der BFH weiter aus:

  • Der Begriff des Wirtschaftsguts umfasst auch sonstige Vorteile. Darunter sind tatsächliche Zustände sowie „konkrete Möglichkeiten und Vorteile für den Betrieb“ zu verstehen, deren Erlangung der Kaufmann sich etwas kosten lässt und die nach der Verkehrsauffassung einer besonderen Bewertung zugänglich sind.
  • Das Merkmal der selbständigen Bewertbarkeit wird üblicherweise weiter dahingehend konkretisiert, dass ein Erwerber des gesamten Betriebs in dem Vorteil einen greifbaren Wert sehen würde, für den er im Rahmen des Gesamtpreises ein ins Gewicht fallendes besonderes Entgelt ansetzen würde.
  • Die der Klägerin eingeräumten Optionen erfüllt alle vorgenannten Voraussetzungen. Es handelt sich um „konkrete Möglichkeiten und Vorteile für den Betrieb“, da es nach Einräumung der Optionen nur noch vom Verhalten der Betriebsinhaberin abhängig war, ob sie die Fahrzeuge zu einem fest vereinbarten Preis von etwa 1/3 des aktuellen Verkehrswerts erwerben - bzw. die Möglichkeit des vorteilhaften Erwerbs auf einen beliebigen, von ihr zu benennenden Dritten übertragen - wolle. Die Klägerin hat sich die Erlangung der Vorteile auch etwas kosten lassen, indem sie in der begründeten Erwartung des Andienungsrechts hohe Leasingraten gezahlt hat.
  • Im Streitfall war die Kaufoptionen bei ihrer Einräumung dem Betriebsvermögen der Klägerin auch zuzurechnen. Des Weiteren hat die Klägerin die Kaufoption ihrem Betriebsvermögen gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 EStG entnommen, indem sie zugelassen hat, dass ihr Ehemann die Optionen ausübte und den damit verbundenen Vorteil zur Erhöhung seines Privatvermögens einsetzte.

Anmerkung: Nach Auffassung des erkennenden Senats setzt der Begriff des Wirtschaftsguts nicht voraus, dass es dem Betrieb einen Nutzen für mehrere Jahre bringt. Dies folge bereits aus der Formulierung des § 7 Abs. 1 Satz 1 EStG, wonach bei Wirtschaftsgütern, deren Verwendung oder Nutzung sich auf mehrere Jahr erstrecke, die Anschaffungs- oder Herstellungskosten auf die Nutzungsdauer zu verteilen sind. Sie zeige, dass es auch Wirtschaftsgüter geben müsse, deren Verwendung oder Nutzung auf einen kürzeren Zeitraum als ein Jahr beschränkt ist. Die Dauer der Nutzbarkeit habe daher nur Bedeutung für die Frage, ob die Anschaffungs- oder Herstellungskosten sofort als Betriebsausgabe abziehbar oder aber im Wege der Absetzung für Abnutzung auf mindestens zwei Wirtschaftsjahre zu verteilen sind; sie seien hingegen nicht Merkmal des Wirtschaftsgutsbegriffs.

Quelle: NWB Datenbank

 

04.02.2015 / 10:23 Uhr

Einkommensteuer | Bindungswirkung einer Bescheinigung gemäß § 7h Abs. 2 EStG (BFH)

 

Die Bindungswirkung des Grundlagenbescheides gemäß § 7h Abs. 2 EStG erstreckt sich auf die in § 7h Abs. 1 EStG benannten Tatbestandsmerkmale. Allein die Gemeinde prüft, ob Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen i.S. des § 177 BauGB durchgeführt wurden. Hinsichtlich der Höhe der begünstigten Herstellungskosten, entfaltet er hingegen keine Bindungswirkung (BFH, Urteil v. 11.10.2014 - X R 15/13; veröffentlicht am 4.2.2015).

Hintergrund:
Der Steuerpflichtige kann Aufwendungen "an einem eigenen Gebäude" im Kalenderjahr des Abschlusses der Baumaßnahme und in den neun folgenden Kalenderjahren jeweils bis zu 10 % wie Sonderausgaben abziehen, wenn die Voraussetzungen des § 7h EStG vorliegen, sofern der Bauantrag vor dem 31.12.2003 gestellt wurde und soweit er das Gebäude in dem jeweiligen Kalenderjahr zu eigenen Wohnzwecken nutzt (§ 10f Abs. 1 EStG i.V.m. § 7h EStG).

Sachverhalt: Die Kläger erwarben eine Eigentumswohnung in einem Sanierungsgebiet. In dem vereinbarten Kaufpreis waren sämtliche Aufwendungen für die entsprechende Sanierung des Kaufobjekts enthalten. Die Herstellungsverpflichtung der Stadt sah dabei eine weitgehende Erhaltung der Altbausubstanz vor. In ihren Einkommensteuererklärungen für die Streitjahre beantragten sie hinsichtlich der über die Bemessungsgrundlage für die Eigenheimzulage hinausgehenden Baukosten für die zu eigenen Wohnzwecken genutzte Wohnung die Berücksichtigung eines Abzugsbetrags nach § 10f Abs. 1 i.V.mit § 7h Abs. 1 EStG. Trotz der Bestätigung seitens der Stadt zur Belegenheit der Eigentumswohnung in einem Sanierungsgebiet, lehnte das FA den Sonderausgabenabzug ab, da neu und Wiederaufbau von Gebäuden nicht begünstigt seien.

Hierzu führte das Gericht weiter aus:

  • Den Klägern sei der Abzug der Aufwendungen für die Baumaßnahmen nicht allein deshalb zu versagen, weil durch sie ein nicht nach § 7h EStG geförderter Neubau im bautechnischen Sinne errichtet worden sei.
  • Der Steuerpflichtige muss gemäß § 7h Abs. 2 Satz 1 EStG die Voraussetzungen des Abs. 1 für das Gebäude und die Maßnahmen durch eine Bescheinigung der zuständigen Gemeindebehörde nachweisen.
  • Die Bescheinigung ist materiell-rechtliche Abzugsvoraussetzung für die Begünstigung des § 7h EStG und Grundlagenbescheid i.S. der AO. Allein die Gemeinde prüft, ob Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen i.S. des § 177 BauGB durchgeführt wurden.
  • Vertritt das FA eine von der bescheinigenden Gemeinde abweichende Auffassung und hält es den Grundlagenbescheid für rechtswidrig, so hat es nur die Möglichkeit, bei der Gemeinde darauf hinzuwirken, dass sie ihre Bescheinigung zurücknimmt oder ändert
  • Da nicht gesetzlich vorgeschrieben ist, dass sich aus der Bescheinigung selbst auch die Höhe der begünstigten Herstellungskosten ergeben muss, hat die Finanzbehörde die Verpflichtung, die Höhe der geltend gemachten Aufwendungen zu überprüfen.
  • Gefördert wird nicht der Kaufpreis an sich, sondern nur der Teil, der sich auf Baumaßnahmen i.S. des § 7h Abs. 1 Sätze 1 und 2 EStG bezieht. Der Gesamtkaufpreis ist damit aufzuteilen und dem Grund und Boden, der Altbausubstanz des Gebäudes, den Baumaßnahmen i.S. des § 7h Abs. 1 Satz 3 EStG, den übrigen Baumaßnahmen und den sofort abziehbaren Werbungskosten zuzuordnen.

Quelle: NWB Datenbank

 

30.01.2015 / 10:17 Uhr

Umsatzsteuer | Steuerfreie Heilbehandlungen eines Arztes bei Teilnahme an Studien (BFH)

 

Die Beantwortung der Frage, ob eine ärztliche Leistung therapeutischen oder anderen Zwecken dient, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab; der Steuerpflichtige, der sich auf die Steuerbefreiung beruft, trägt insoweit die Feststellungslast (BFH, Beschluss v. 11.12.2014 - XI B 49/14; NV; veröffentlicht am 28.1.2015).

Sachverhalt
: Die Klägerin betreibt eine medizinisch-diagnostische Gemeinschaftspraxis. Sie ist der Ansicht, dass Zahlungen, die sie von Pharmafirmen für die Teilnahme an zwei Studien erhalten hatte, als Entgelt für eine nach § 4 Nr. 14 UStG umsatzsteuerfreie Heilbehandlung der behandelten Patienten anzusehen sind. Das FG der ersten Instanz wies die dahingehend gerichtete Klage mit der Begründung ab, die Teilnahme an Studien im Auftrag von Pharmaunternehmen kann zwar eine Heilbehandlung sein, wenn sie therapeutischen Zwecken dienen. Im Streitfall habe die Klägerin jedoch keine entsprechenden Studienarztvereinbarungen vorlegen können, obwohl die Beweislast für die geltend gemachte Steuerfreiheit auf ihrer Seite lag. Der BFH wies die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin ab.

Hierzu führten die Richter weiter aus:

  • Die von der Klägerin aufgeworfene Rechtsfrage, ob und unter welchen Voraussetzungen ärztliche Leistungen im Rahmen von Studien Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin sind, ist weder klärungsbedürftig noch klärbar.
  • Der Begriff der "Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin" umfasst Leistungen, die der Diagnose, Behandlung und, soweit möglich, Heilung von Krankheiten oder Gesundheitsstörungen dienen – somit zu dem Zweck erbracht werden, die menschliche Gesundheit zu schützen, aufrechtzuerhalten oder wiederherzustellen.
  • "Ärztliche Leistungen", "Maßnahmen" oder "medizinische Eingriffe", die zu anderen Zwecken erfolgen, sind keine Heilbehandlung im Bereich der Humanmedizin (vgl. zuletzt BFH, Urteil v.  26.8.2014 - XI R 19/12; zur Erstellung von Gutachten: BFH, Urteil v. 8.10.2008 - V R 32/07; EuGH, Urteile v. 14.9.2000 - C-384/98; v. 20.11.2003 - C-12/01; v. 20.11.2003 - C-307/01).
  • Die Beantwortung der Frage, ob die Leistung therapeutischen oder anderen Zwecken dient, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab; der Steuerpflichtige, der sich auf die Steuerbefreiung beruft, trägt insoweit die Feststellungslast.
  • Dass - wie die Klägerin vorgetragen hat - Gegenstand der Studien u.a. die bei Therapiebeginn üblichen Eingangsuntersuchungen, nachfolgenden Verlaufskontrollen sowie die Übersendung von Patientenbefunden an die Pharmafirmen gewesen sein sollen, hat das FG so nicht festgestellt.
  • Daneben hat die Klägerin mit dem Hinweis, zur umsatzsteuerrechtlichen Behandlung ärztlicher Leistungen im Rahmen von Studien existiere keine einheitliche Rechtsprechung, den möglicherweise geltend gemachten Zulassungsgrund der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht hinreichend dargelegt.
  • Hierfür wäre erforderlich, dass rechtserhebliche abstrakte Rechtssätze im angefochtenen Urteil und in den von ihm angeführten Divergenzentscheidungen so genau bezeichnet werden, dass die Abweichung erkennbar wird (BFH, Beschluss v. 12.3.2014 - XI B 136/13). Dies ist vorliegend nicht geschehen.

Quelle: NWB Datenbank

 

26.01.2015 / 13:45 Uhr

Einkommensteuer | Schätzung von Besteuerungsgrundlagen im Taxigewerbe (FG)

 

Für ein Taxiunternehmen genügen nur die sog. Schichtzettel den sich aus der Einzelaufzeichnungspflicht ergebenden Mindestanforderungen (FG Hamburg, Urteil v. 11.11.2014 - 6 K 206/11, Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt).

Sachverhalt
: Die Beteiligten streiten über die Hinzuschätzungen von Gewinnen und Umsätzen aufgrund einer Betriebsprüfung für den Taxenbetrieb des Klägers.

Hierzu führten die Richter des FG Hamburg u.a. weiter aus:

  • Zwar sind aus Gründen der Zumutbarkeit und Praktikabilität bestimmte Berufsgruppen (z.B. Einzelhändler) von der Pflicht zur Einzelaufzeichnung entbunden.
  • Diese Ausnahme betrifft jedoch nicht Taxiunternehmen, da ihre Situation mit der von Einzelhandelsunternehmen nicht vergleichbar (vgl. hierzu BFH, Urteil v. 12.5.1966 - IV 472/60).
  • Im Bereich des Taxigewerbes genügen nur die sog. Schichtzettel in Verbindung mit den Angaben, die sich auf dem Kilometerzähler und dem Taxameter des einzelnen Taxis ablesen lassen, den sich aus der Einzelaufzeichnungspflicht ergebenden Mindestanforderungen (vgl. auch BFH, Urteil v. 26.2.2004 - XI R 25/02).
  • Die Aufbewahrung der Schichtzettel als Einnahmeursprungsaufzeichnungen ist nur ausnahmsweise nicht erforderlich, wenn deren Inhalt unmittelbar nach Auszählung der Tageskasse in das in Form aneinandergereihter Tageskassenberichte geführte Kassenbuch übertragen wird.
  • Eine lediglich monatliche Aufzeichnung der Tageseinnahmen eines jeden Fahrers genügt den Aufzeichnungspflichten nicht.

Hinweis: Auch die vom FA vorgenommene Schätzung der Besteuerungsgrundlagen für die Ermittlung des Gewinns war im Streitfall nicht zu beanstanden: Die Methode, die geschätzte Jahresfahrleistung mit einer empirisch begründbaren Größe "Umsatz (netto) pro gefahrenen km" zu multiplizieren, ist im Falle eines Taxiunternehmens sachgerecht.

Quelle: NWB Datenbank
 

 

21.01.2015 / 10:51 Uhr

Einkommensteuer | Arbeitsstätte in der Probezeit und bei befristeter Beschäftigung (BFH)

 

Der in einer dauerhaften, ortsfesten betrieblichen Einrichtung seines Arbeitgebers beschäftigte Arbeitnehmer ist nicht allein deshalb auswärts tätig, weil er eine Probezeit vereinbart hat, unbedingt versetzungsbereit oder befristet beschäftigt ist (BFH, Urteil v. 6.11.2014 - VI R 21/14; veröffentlicht am 21.1.2015).

Hintergrund:
Der Streitfall betraf das einschließlich bis zum VZ 2013 geltende steuerliche Reisekostenrecht.

Sachverhalt: Der Kläger war im Streitjahr 2011 am Betriebssitz seines Arbeitgebers nichtselbständig - auf ein Jahr befristet - tätig. Die Probezeit betrug sechs Monate. In seiner Steuererklärung machte der Kläger die tatsächlichen Fahrtkosten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte als Werbungskosten geltend. Die Entfernungspauschale sei nicht anzuwenden, da bei einem Probearbeitsverhältnis, das zudem auf ein Jahr befristet ist, ein Arbeitnehmer der betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers nicht dauerhaft zugeordnet sei. Insofern läge stets eine Auswärtstätigkeit vor. Das FA erkannte die geltend gemachten Reisekosten nicht an, die hiergegen gerichtete Klage hatte in allen Instanzen keinen Erfolg.

Hierzu führten die Richter des BFH weiter aus:

  • Der Kläger war nicht auswärts, sondern am Betriebssitz - einer dauerhaften betrieblichen Einrichtung - seines Arbeitgebers und damit in einer regelmäßigen Arbeitsstätte i.S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG a.F. tätig.
  • Der Kläger hat diese Einrichtung während seines Arbeitsverhältnisses nicht nur gelegentlich, sondern mit einer gewissen Nachhaltigkeit, d.h. fortdauernd und immer wieder (dauerhaft) aufgesucht.
  • Der Umstand, dass der Kläger seine Tätigkeit dort nur auf ein Jahr befristet ausgeübt hat und zudem die ersten sechs Monate seines Beschäftigungsverhältnisses mit einer Probezeit belegt waren, steht der Dauerhaftigkeit der Zuordnung nach dem Betriebssitz des Arbeitgebers nicht entgegen.
  • Denn ein in einer dauerhaften, ortsfesten betrieblichen Einrichtung seines Arbeitgebers tätiger Arbeitnehmer ist nicht allein deshalb auswärts, also vorübergehend von seiner Wohnung und dem ortsgebundenen Mittelpunkt seiner dauerhaft angelegten beruflichen Tätigkeit entfernt tätig, weil er eine Probezeit vereinbart hat, unbedingt versetzungsbereit oder befristet beschäftigt ist (vgl. u.a. Senatsurteil v. 15.5.2013 - VI R 18/12, Geserich, Finanz-Rundschau 2012, 783, 785 f.; a.A. Schmidt/Loschelder, EStG, 33. Aufl., § 9 Rz 116 betreffend Probearbeitsverhältnisse).
  • Er sucht vielmehr auch in diesen Fällen die Tätigkeitsstätte nicht nur gelegentlich, sondern - wenn auch nur für die Dauer seines befristeten Beschäftigungsverhältnisses oder in der Probezeit - fortdauernd und immer wieder auf.
  • Der Einwand des Klägers, in solchen Fällen fehle es an der für eine regelmäßige Arbeitsstätte erforderlichen "Planungssicherheit", trifft zwar in der Sache zu, vermag sein Tun aber nicht aus dem Regeltypus einer "Innendiensttätigkeit" (Leistungsort im Betrieb oder einer Betriebsstätte des Arbeitgebers) herauszulösen.
  • Im Übrigen sind die Vorhersehbarkeit wechselnder Tätigkeitsstätten und die Möglichkeit, Wegekosten zu mindern, keine Tatbestandsmerkmale der in § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG geregelten Entfernungspauschale.
  • Der Umstand, dass sich der Arbeitnehmer in unterschiedlicher Weise auf die immer gleichen Wege einstellen und so auf eine Minderung der Wegekosten etwa durch die Bildung von Fahrgemeinschaften, die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel und gegebenenfalls sogar durch die entsprechende Wohnsitznahme hinwirken kann, beschreibt lediglich generalisierend und typisierend den Regelfall, nach der sich die Regelung des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG als sachgerechte und folgerichtige Ausnahme vom objektiven Nettoprinzip erweist.

Hinweis: Mit Wirkung zum 1.1.2014 hat der Gesetzgeber diese von den Finanzbehörden seit jeher vertretene Rechtsauffassung in § 9 Abs. 4 Satz 3 EStG gesetzlich festgeschrieben. Hiernach ist von einer - für das Vorliegen einer ersten Tätigkeitsstätte entscheidenden - dauerhaften Zuordnung insbesondere auszugehen, "wenn der Arbeitnehmer unbefristet, für die Dauer des Dienstverhältnisses oder über einen Zeitraum von 48 Monaten hinaus an einer solchen Tätigkeitsstätte tätig werden soll." 

Quelle: NWB Datenbank sowie BFH, Pressemitteilung v. 21.1.2015

 

 

20.01.2015 / 11:40 Uhr

Lohnsteuer | Steuerbefreiung des Kaufkraftausgleichs - Gesamtübersicht (BMF)

 

Das BMF hat eine neue Übersicht über die internationalen Kaufkraftzuschläge mit Stand 1.1.2015 bekannt gegeben (BMF, Schreiben v. 19.1.2015 - IV C 5 - S 2341/15/10001).

Hierzu führt das BMF weiter aus:


Das Auswärtige Amt hat für einige Dienstorte die Kaufkraftzuschläge neu festgesetzt. Die Gesamtübersicht umfasst die Zeiträume ab 1.1.2012.

Hinweis: Das BMF-Schreiben sowie die Übersicht (Excel-Datei) sind auf der Homepage des BMF veröffentlicht. Eine Aufnahme in die NWB Datenbank erfolgt in Kürze.

Quelle: BMF online
 

16.01.2015 / 09:24 Uhr

Fördermittel | INVEST - Zuschuss für Wagniskapital (BMWi)

 

Mit INVEST erhalten Business Angels 20% ihrer Investition erstattet, wenn sie sich mit mindestens 10.000 € an Start-ups beteiligen. Dadurch verringert sich ihr Risiko, an mutige Ideen zu glauben. Für innovative Unternehmen verbessert INVEST die Chancen, einen privaten Investor zu finden. So profitieren alle von der staatlichen Förderung. Darauf weist aktuell das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (kurz: BMWi) hin.

Was ist INVEST?

INVEST ist der neue Name für den Investitionszuschuss Wagniskapital, der im Mai 2013 gestartet ist.

Mit INVEST - Zuschuss für Wagniskapital sollen

  • junge innovative Unternehmen bei der Suche nach einem Kapitalgeber unterstützt werden,
  • private Investoren - insbesondere Business Angels - motiviert werden, Wagniskapital für diese Unternehmen zur Verfügung zu stellen.

Die Eckpunkte der Förderung

  • INVEST ist ein Zuschuss für private Investoren (Business Angels), die Geschäftsanteile an jungen innovativen Unternehmen erwerben und die Beteiligung mindestens drei Jahre lang halten.
  • Der Zuschuss beträgt 20% der Investitionssumme. Der Investor muss dem Unternehmen mindestens 10.000 € zur Verfügung stellen. Ist die Zahlung an die Erreichung von Meilensteinen durch das Unternehmen geknüpft, muss jede einzelne Zahlung des Investors mindestens 10.000 € betragen. Jeder Investor kann pro Kalenderjahr Zuschüsse für Beteiligungen in Höhe von bis zu 250.000 € erhalten.
  • Pro Unternehmen können Beteiligungen mehrerer Investoren von insgesamt bis zu 1 Million € pro Kalenderjahr bezuschusst werden.
  • Seit dem 31.12.2014 ist der INVEST-Zuschuss für Wagniskapital von den Ertragssteuern befreit (Bundesgesetzblatt 2014, Teil I Nr. 63 vom 30.12.2014 S. 2417 ff). Die Regelung gilt auch rückwirkend für die in den Jahren 2013 und 2014 und damit für alle bislang ausgezahlten INVEST-Zuschüsse.  Mit der Steuerbefreiung wird der Anreiz zur Mobilisierung von privatem Beteiligungskapital deutlich verbessert.

Hinweis: Weitere Informationen hierzu finden Sie auf den Internetseiten des BMWi sowie dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA).

Quelle: BMWi online

 

12.01.2015 / 10:18 Uhr

Einkommensteuer | Stellungnahme zur Pauschalierung bei Sachzuwendungen (BStBK)

 

Die Bundessteuerberaterkammer (BStBK) hat zum Entwurf eines geänderten BMF-Schreibens "Pauschalierung der Einkommensteuer bei Sachzuwendungen nach § 37b EStG" Stellung genommen.

Hintergrund:
Mit dem JStG 2007 wurde mit § 37b EStG eine Regelung in das Einkommensteuergesetz eingefügt, die es dem zuwendenden Steuerpflichtigen ermöglicht, die Einkommensteuer auf Sachzuwendungen an Arbeitnehmer oder Nichtarbeitnehmer mit einem Steuersatz von 30 Prozent pauschal zu übernehmen und abzuführen. Mit Urteilen v. 16.10. und 12.12.2013 hat der BFH in vier Entscheidungen - VI R 52/11, VI R 57/11, VI R 78/12 und VI R 47/12) - den Anwendungsbereich des § 37b EStG eingegrenzt und entschieden, die Pauschalierung der Einkommensteuer nach § 37b EStG setze die Steuerpflicht der Sachzuwendungen voraus. Das BMF beabsichtigt daher sein bisheriges Anwendungsschreiben v. 29.4.2008 (NWB DokID: FAAAC-78508) unter Berücksichtigung der neuen Rechtsprechung sowie weiterer inzwischen geklärter Zweifelsfragen neu zu fassen (den Entwurf des BMF-Schreibens finden Sie in der NWB Datenbank unter der DokID: ZAAAE-81692).

Zu den einzelnen Textziffern des Entwurfs machte die BStBK folgende Anmerkungen:

Zu Tz. 4:
Zum ersten Mal wird hier festgelegt, dass das Wahlrecht zur Anwendung des § 37b EStG für alle lohnsteuerlichen Betriebsstätten nach § 41 Abs. 2 EStG nur einheitlich ausgeübt werden kann. Da das Wahlrecht dem Unternehmen zusteht, ist diese Klarstellung durchaus folgerichtig und dient der einheitlichen Rechtsanwendung. Bei einer Organschaft muss dann das Wahlrecht auch vom Organträger und den Organgesellschaften jeweils selbst und unabhängig von einander ausgeübt werden können (Eisgruber in Kirchhof, EStG, 9. Aufl., § 37b, Rn. 26). Wir regen an, eine entsprechende Aussage noch in das BMF-Schreiben mit aufzunehmen.

Zu Tz. 8a: Die Aussage, dass eine erstmalige Wahlrechtsausübung auch im Rahmen einer Außenprüfung durch Änderung einer noch nicht materiell bestandskräftigen Lohnsteuer-Anmeldung ausgeübt werden kann, ist für die Praxis sehr begrüßenswert.

Zu Tz. 11: Die bisherige Textziffer 11 soll um zwei neue Sätze ergänzt werden, die in der vorliegenden Formulierung u.E. nicht verständlich sind. Was für vertragliche Beziehungen können/müssen zwischen dem Dritten und dem Arbeitnehmer vorliegen, damit eine Anwendung des § 37b EStG möglich ist? Was für Rahmenverträge zwischen dem Zuwendenden und dem Arbeitgeber des Zuwendungsempfängers sind gemeint? Es wird nicht deutlich, an welche Fallgestaltungen hier gedacht ist. Wahrscheinlich wird es sich um Fragen von Rabattgewährungen durch Dritte handeln. Wir regen an, entweder hier genauere Aussagen und ggf. Beispiele einzufügen, oder aber auf eine Ergänzung der Textziffer 11 zu verzichten und die Fragen an anderer Stelle, etwa in einem Schreiben zu Rabattgestaltungen, aufzugreifen.

Zu Tzn. 13, 13a: In Tz. 13 wird ausdrücklich festgehalten, dass in die Bemessungsgrundlage nur solche Zuwendungen aufzunehmen sind, die beim Empfänger dem Grunde nach zu einkommensteuerbaren und einkommensteuerpflichtigen Einkünften führen. Dies entspricht der BFH-Rechtsprechung, soll aber nach dem Entwurf zu zusätzlichen Aufzeichnungspflichten für den Zuwendenden führen. Vor diesem Hintergrund halten wir es aus Praxisgesichtspunkten grds. für begrüßenswert, dass Tz. 13a Vereinfachungsmöglichkeiten für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage vorsieht. Allerdings ist nicht klar ersichtlich, was unter „unternehmensspezifische Besonderheiten“ oder „ geeignete Unterlagen oder Aufzeichnungen“ zu verstehen ist. Aus Gründen der Rechtssicherheit für die Anwender halten wir hier ergänzende Ausführungen für erforderlich.

Zu Tz. 34: Unverändert enthalten ist die Aussage, dass § 37b EStG auch angewendet werden kann, wenn die Aufwendungen beim Zuwendenden ganz oder teilweise unter das Abzugsverbot des § 160 AO fallen. Diese Auffassung ist u. E. zu bezweifeln. Wenn ein Abzugsverbot für Betriebsausgaben besteht, werden die Aufwendungen bereits beim Zuwendenden versteuert; für eine zusätzliche Pauschalierung nach § 37b EStG ist dann kein Grund ersichtlich (Schmidt/Loschelder, EStG, 33. Aufl. 2014, § 37b Rz. 9, Eisgruber, a.a.O., Rn. 6).

Quelle: BStBK online

 

09.01.2015 / 11:00 Uhr

Arbeitsrecht | Das Jahr des Mindestlohns - Daten auf einen Blick (WSI)

 

Die Hans-Böckler-Stiftung hat in einer aktuellen Meldung Informationen zum Mindestlohn zusammengetragen.

Hierzu wird weiter ausgeführt:


Ab dem 1. Januar 2015 gilt erstmals in Deutschland ein allgemeiner gesetzlicher Mindestlohn in Höhe von 8,50 Euro je Stunde einheitlich in West und Ost. Basis ist das Mindestlohngesetz (MiLoG) vom 11.8.2014. Es gibt allerdings Ausnahmen vom Mindestlohn für einzelne Personen- und Beschäftigtengruppen (Jugendliche, PraktikantInnen, Langzeitarbeitslose, ZeitungszustellerInnen). Ferner sind für einen Zeitraum von maximal zwei Jahren Ausnahmen für Branchen zulässig, in denen allgemeinverbindliche Tarifverträge repräsentativer Tarifparteien bestehen.

Neben dem allgemeinen Mindestlohn bestehen - zum Teil seit vielen Jahren -Branchenmindestlöhne. Gesetzliche Grundlage ist zum einen das Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG), das die Festlegung von Mindestarbeitsbedingungen für grenzüberschreitend entsandte und regelmäßig im Inland beschäftigte ArbeitnehmerInnen durch allgemeinverbindliche Branchentarifverträge erlaubt. Zum anderen regelt das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) die Lohnuntergrenze für Leiharbeitsbeschäftigte. Außerdem gibt es Mindestlöhne auf Basis von Allgemeinverbindlicherklärungen nach dem Tarifvertragsgesetz. Aktuell bestehen für 18 Wirtschaftszweige branchenspezifische Mindestlöhne. Insgesamt arbeiten in diesen Branchen rund 4,6 Millionen Beschäftigte. Diese Mindestlöhne bewegen sich je Branche und regionalem Tarifgebiet zwischen 7,20 und 14,20 Euro.

In sechs Branchen liegen die Mindestlöhne noch unterhalb von 8,50 Euro. Hier wird die Ausnahmeregelung des Mindestlohngesetzes genutzt. In diesen Branchen gibt es Stufenpläne zur weiteren Anhebung der untersten Tarifvergütungen auf mindestens 8,50 Euro und darüber hinaus:

  • Fleischindustrie: Im Oktober 2015 wird der Mindestlohn von 8,00 Euro auf 8,60 Euro und im  Dezember 2016 auf 8,75 Euro angehoben.
  • Friseurgewerbe: Hier steigt der 2013 vereinbarte allgemeinverbindliche Mindestlohn im August 2015 auf einheitliche 8,50 Euro.
  • Land- und Forstwirtschaft, Gartenbau: Die untersten Lohngruppen von 7,20/7,40 Euro (Ost/West) steigen im Januar 2016 auf 7,90/8,00 Euro und dann im Januar 2017 auf einheitlich 8,60 Euro und im November 2017 auf 9,10 Euro.
  • Leih-/Zeitarbeit: Hier wird der Mindestlohn Ost von 7,86 Euro im April 2015 auf
  • 8,20 Euro und im Juni 2016 auf 8,50 Euro angehoben.
  • Textil- und Bekleidungsindustrie Ost: Hier wird der Mindestlohn von 7,50 Euro zum Januar 2016 auf 8,25 Euro und im November 2016 auf 8,75 Euro angehoben.
  • Wäschereidienstleistungen im Objektkundenbereich Ost inkl. Berlin: Der Mindestlohn von 8,00 Euro wird zum Juli 2016 auf 8,75 Euro angehoben.

Mindestlöhne in Landes-Vergabegesetzen: In 12 von 16 Bundesländern bestehen im Rahmen der jeweiligen Vergabegesetze Mindestlohnvorgaben. In vier Bundesländern (Berlin, Bremen, Hamburg und Schleswig-Holstein) wurden darüber hinaus spezielle Landesmindestlohngesetze verabschiedet, in denen die Mindestlohnvorgaben über die öffentlichen Aufträge hinaus auch auf die öffentlichen Zuwendungen insgesamt ausgedehnt wurden. Die Höhe der vergabespezifischen Mindestlöhne bewegt sich zurzeit zwischen 8,50 und 9,18 Euro je Stunde. In vier Bundesländern liegt der Betrag über der Mindestlohngrenze von 8,50 Euro (siehe Tabelle 2). Ihr Ziel besteht nicht allein in der Förderung existenzsichernder Löhne (wie beim allgemeinen Mindestlohn), sondern vor allem in der Herstellung einer fairen Wettbewerbsordnung, die die Lohnkostenkonkurrenz bei der Vergabe öffentlicher Aufträge begrenzt.

Hinweis: Weitere Infos hierzu – wie bpsw. eine internationale Mindestlohndatenbank finden Sie auf der Internetseite der Hans-Böckler-Stiftung.

Quelle: Hans-Böckler-Stiftung, Pressemitteilung v. 8.1.2015
 

 

06.01.2015 / 15:19 Uhr

Einkommensteuer | Ertragsteuerliche Beurteilung von Fahrt- und Reisekosten (BMF)

 

Das BMF hat das endgültige Schreiben zur ertragsteuerlichen Beurteilung von Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte und von Reisekosten unter Berücksichtigung der Reform des steuerlichen Reisekostenrechts zum 1. Januar 2014 veröffentlicht (BMF, Schreiben v. 23.12.2014 - IV C 6 - S 2145/10/10005 :001).

Neben kleineren redaktionellen Anpassungen haben sich gegenüber dem am 4.7.2014 veröffentlichten Entwurf in folgenden Punkten Änderungen ergeben:

  • Definition der Dauerhaftigkeit im Rahmen der Begriffsbestimmung der Betriebstätte.
  • Ergänzung der Definition der ersten Betriebstätte um den Begriff „dauerhaft“ in Rn. 4: Nach § 9 Absatz 4 Satz 4 EStG ist danach erste Betriebsstätte die Tätigkeitsstätte, an der der Steuerpflichtige dauerhaft typischerweise (im Sinne eines Vergleichs mit einem Arbeitnehmer) arbeitstäglich oder je Woche an zwei vollen Arbeitstagen oder mindestens zu einem Drittel seiner regelmäßigen Arbeitszeit tätig werden will.“
  • Ergänzung der Sachverhalte in Beispiel 4 und 5 (nunmehr unbefristete Auftragsverhältnisse, Rn. 4).
  • Ergänzung um Verweis auf Rdrn. 40 bis 43 des zwischenzeitlich ergangenen BMF-Schreibens vom 24.10.2014 und auf BFH v. 29.4.2014 in Beispiel 8 (Rn. 6).
  • Verweis auf entsprechende Anwendung der Rn. 5 beim Vorliegen mehrerer dauerhafter Auftragsverhältnisse oder weiträumiger Tätigkeitsgebiete in Beispiel 8 (Rn. 6).
  • Ergänzung der Ausführungen zu den Reisekosten in Fällen, in denen der Preis für die Verpflegung exakt nicht ermittelt werden kann.
  • Neufassung des Beispiels 11 (Rn. 11).
  • Ergänzung des Nichtkürzungstatbestandes der Verpflegungspauschalen um Fälle, in denen der Steuerpflichtige anlässlich einer betrieblich veranlassten Reise Bewirtungsaufwendungen i.S.d. § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 EStG trägt (Rn. 12).


Quelle: BMF online

 

02.01.2015 / 12:28 Uhr

Gesetzgebung | Änderungen 2015

 

Die Bundesregierung informiert in einer Pressemeldung über die Gesetzesänderungen zum Jahreswechsel 2015.

Im Einzelnen geht die Regierung auf folgende Punkte näher ein:

  • Gesetzlicher Mindestlohn
  • Pflegemindestlohn
  • Höhere Regelsätze für die Grundsicherung
  • Rentenbeitragssatz 2015
  • Mindestbeitrag in der gesetzlichen Rentenversicherung
  • Rente mit 67
  • Neue Beitragsbemessungsgrenzen in den Sozialversicherungen
  • Sozialabgabe für Künstler
  • Beitrag zur Krankenversicherung
  • Erste Stufe der Pflegereform
  • Elektronische Gesundheitskarte
  • Weitere Berufskrankheiten anerkannt
  • Weitere psychoaktive Substanzen verboten
  • Neuregelung der strafbefreienden Selbstanzeige
  • Bankenunion schützt Steuerzahler
  • Ratingagenturen stärker kontrollieren
  • Bund will Länder und Kommunen entlasten
  • EU-Energielabel auch beim Online-Kauf
  • Austauschpflicht für alte Heizgeräte
  • EEG-Umlage sinkt
  • Stromverbrauch von Kaffeemaschinen, Haushaltsbacköfen und Dunstabzugshauben
  • Förderprogramm "Energieberatung im Mittelstand“
  • Energetische Gebäudesanierung: Zuschüsse für Vor-Ort-Beratungen
  • Verbot von Quecksilberdampflampen
  • Fördergeld für die kleine Kraft-Wärme-Kopplung
  • Bundesweite Kfz-Kennzeichenmitnahme
  • Fahrzeugabmeldung via Internet
  • Abgasnorm Euro 6 für Neuwagen
  • Erste-Hilfe-Kasten mit neuer Norm
  • Neuregelungen zum Elterngeld Plus und zur Elternzeit
  • Verschärfung des Sexualstrafrechts
  • Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf
  • Bund übernimmt Kosten für BAföG
  • Grundgesetzänderung für die Forschung
  • Doppelte Staatsangehörigkeit
  • Zuwanderung aus EU-Mitgliedstaaten
  • Änderung beim Antiterror-Datei-Gesetz
  • Mehr Schutz für Opfer von Gewalt
  • Verbesserungen für Asylbewerber
  • Flüchtlinge erhalten mehr Unterstützung
  • Mehr Geld für politisch Verfolgte in der DDR
  • Frühwarnsystem am Finanzmarkt
  • Bessere Kennzeichnung von Lebensmitteln
  • Euro jetzt auch in Litauen
  • Europäische Agrarreform

Hinweis: Die vollständige Pressemitteilung sowie weitere Informationen zu den einzelnen Punkten sind auf der Homepage der Bundesregierung veröffentlicht.

Quelle: Bundesregierung online

 

 

12.12.2014 / 09:50 Uhr

Umsatzsteuer | Betrieb einer Kampfsportschule ist steuerfrei (FG)

 

Umsätze aus einer Kampfsportschule sind umsatzsteuerfrei, soweit die erbrachten Leistungen der Kampfsportschule nicht lediglich den Charakter bloßer Freizeitgestaltung haben und vergleichbare Leistungen an Schulen und Hochschulen erbracht werden (FG Rheinland-Pfalz, Urteil v. 9.10.2014 - 6 K 2249/12; rkr.).

Sachverhalt: Der Kläger betreibt in Rheinland-Pfalz eine Kampfsportschule, die als Betrieb zur Ausbildung zum/zur Sport- und Fitnesskaufmann/-frau und Sport- und Fitnessfachmann/-frau staatlich anerkannt ist (IHK). Der Kläger hat in den Streitjahren (2005 – 2008) folgende Kurse angeboten: Karate, Kickboxen, Brazilian Jiu Jitsu, Selbstverteidigung, Leitfaden für angehende Kampfsporttrainer und berufsvorbereitende Kurse für Fitness-Fachleute und Sicherheitskräfte. Im Oktober 2010 bzw. März 2011 bescheinigte die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion Rheinland-Pfalz (ADD), dass ein Teil der Kurse (Aus-, Fort- und Weiterbildung zum/zur Sport- und Fitnesskaufmann/-frau bzw. Sport- und Fitnessfachmann/-frau sowie Selbstverteidigung und Gewaltprävention für Kinder und für Sicherheitsberufe) berufsvorbereitende und deshalb umsatzstreuerfreie Leistungen (i.S. des § 4 Nr. 21 a, bb Umsatzsteuergesetz – UStG) seien. Das beklagte Finanzamt vertrat die Auffassung, dass die angebotenen Kurse nicht auf einen Beruf vorbereiten bzw. nicht zur Ausübung eines Berufes notwendig seien. Die Kurse dienten der Freizeitgestaltung von Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen und seien daher umsatzsteuerpflichtig. Die hiergegen gerichtete Klage hatte Erfolg.

Hierzu führten die Richter weiter aus:

  • Zwar ist fraglich, ob die Leistungen des Klägers nach dem UStG umsatzsteuerfrei sind.
  • Dies kann jedoch offen bleiben, da sich der Kläger direkt auf die Mehrwertsteuervorschriften der EU berufen kann.
  • Danach sind Leistungen der Kampfsportschule deshalb umsatzsteuerfrei, weil sie nicht lediglich den Charakter bloßer Freizeitgestaltung haben und vergleichbare Leistungen an Schulen und Hochschulen erbracht werden.
  • Der EuGH legt den Begriff „Schul- und Hochschulunterricht“ weit aus, weil aufgrund der unterschiedlichen Unterrichtssysteme in den Mitgliedstaaten ansonsten die Gefahr besteht, dass das Mehrwertsteuersystem je nach Unterrichtssystem unterschiedlich angewendet wird.
  • Der BFH folgt dieser Auffassung und erkennt Kurse auch dann als "Schul- oder Hochschulunterricht" im Sinne der einschlägigen EWG-Richtlinie an, wenn sie keinen direkten Bezug zu einem Beruf hat und/oder nicht Teil einer gesetzlich geregelten Berufsaus- oder Berufsfortbildung ist.
  • Damit sind alle vom Kläger in den Streitjahren angebotenen Kurse (also auch Karate, Kickboxen, Brazilian Jiu Jitsu usw.) unter die in der Bescheinigung der ADD aufgeführten Aus- und Fortbildungsmaßnahmen zu subsumieren.
  • Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung anschaulich ausgeführt, dass die Selbstverteidigung in jedem Kampfsportkurs, der von ihm angeboten wird, eine der Hauptkomponenten ist. Dies gilt auch für das Kickboxen, das fachübergreifend für alle Kampfsportarten angeboten wird. Auch die Fitnesskurse sind mit den Kampfsportkursen inhaltlich verwoben und dienen damit der Selbstverteidigung und Gewaltprävention. Die vermittelten Kenntnisse in Gewaltprävention und Selbstverteidigung werden – u.a. vom Kläger selbst - in vergleichbarer Weise auch an Schulen erbracht.

Quelle: FG Rheinland-Pfalz, Pressemitteilung v. 12.12.2014

 

08.12.2014 / 16:34 Uhr

Einkommensteuer | Steuerliche Regelung zur Mütterrente geklärt (BdSt)

 

Ab dem 1. Juli 2014 wird Müttern oder Vätern für die Erziehungszeiten ihrer vor 1992 geborenen Kinder die so genannte „Mütterrente” gezahlt. Hierbei handelt es sich um einen Teil der Leibrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Bisher war noch nicht abschließend geklärt, wie die Besteuerung erfolgt. Kürzlich hat sich erstmalig das Finanzministerium Schleswig-Holstein dazu geäußert. Aktuell geht auch der Bund der Steuerzahler NRW (BdSt) im Rahmen einer Pressemitteilung auf dieses Thema ein.

Hierzu führt der BdSt Folgendes aus:

  • Die „Mütterrente“ wird nicht in vollem Umfang in die Besteuerung mit einbezogen.
  • Der Prozentsatz des steuerfreien Anteils für die bisherige Rente und für die Mütterrente ist gleich groß.
  • Der steuerfreie Anteil der bisherigen Rente ist um den steuerfreien Anteil der Mütterrente zu erhöhen.

Bei einer Rentenbezieherin, die bereits seit 2005 oder früher eine Rente bezieht, beträgt der steuerfreie Anteil der Rente 50 Prozent. Dementsprechend ist auch die Mütterrente zu 50 Prozent steuerfrei. Für alle, die erst später in Rente gegangen sind, sinkt der steuerfreie Anteil. In jedem Fall gilt für die ursprüngliche Rente und die Mütterrente der gleiche hohe Prozentsatz für die Steuerfreiheit.

Beispiel: Eine Rentnerin hat drei Kinder, die vor 1992 geboren sind. Sie bezieht seit dem Jahr 2003 eine eigene Rente. Der steuerfreie Jahresanteil der Rente beträgt seit dem Jahr 2005 6.200 Euro. Für die drei Kinder hat die Rentnerin einen zusätzlichen Anspruch von 514,98 Euro ((3x28,61 Euro) x6 Monate) für das Jahr 2014. Davon bleibt die Hälfte steuerfrei. Dieser Betrag von aufgerundet 258 Euro erhöht den steuerfreien Anteil. Damit bleibt nun ein Betrag von 6.458 Euro der Rente steuerfrei. Da der steuerfreie Anteil einer Rente immer auf einen Jahresbetrag berechnet wird, erhöht sich der steuerfreie Anteil im Jahr 2015 für die ersten sechs Monate um den gleichen Betrag von 258 Euro. Damit ergibt sich dann für die Zukunft ein steuerfreier Anteil der Rente von 6.716 Euro.

Hinweis: Eine Tabelle über die Auswirkung der Mütterrente und deren steuerliche Folgen finden Sie auf den Internetseiten des BdSt NRW.

Quelle: BdSt NRW online

 

03.12.2014 / 10:02 Uhr

Umsatzsteuer | Raucherentwöhnungsseminare können steuerfrei sein (BFH)

 

Die Durchführung von Raucherentwöhnungsseminaren kann als vorbeugende Maßnahme des Gesundheitsschutzes bei Vorliegen einer medizinischen Indikation eine steuerfreie Heilbehandlung sein. Die von Betriebsärzten vorgenommene Sammelüberweisung von Arbeitnehmern zur Teilnahme an Raucherentwöhnungsseminaren genügt den Anforderungen an die gebotene medizinische Indikation, wenn sie auf medizinischen Feststellungen der Betriebsärzte beruht (BFH, Urteil v. 26.8.2014 - XI R 19/12; veröffentlicht am 3.12.2014).

Sachverhalt:
Streitig ist, ob die von der Klägerin erbrachten Leistungen (Durchführung von Raucherentwöhnungsseminaren) als Umsätze der Heilbehandlung steuerfrei sind. FA und FG verneinten eine Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 14 UStG. Der BFH dagegen hob das erstinstanzliche Urteil zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung auf.

Hierzu führten die Richter des BFH weiter aus:

  • Zu den nach § 4 Nr. 14 Satz 1 UStG steuerfreien Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin gehören nach der Rechtsprechung des BFH auch vorbeugende Leistungen, wie vorbeugende Untersuchungen und ärztliche Maßnahmen an Personen, die an keiner Krankheit oder Gesundheitsstörung leiden, sowie Leistungen, die zum Schutz einschließlich der Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der menschlichen Gesundheit erbracht werden.
  • Keine Heilbehandlung im Bereich der Humanmedizin sind dagegen "ärztliche Leistungen", "Maßnahmen" oder "medizinische Eingriffe", die zu anderen Zwecken erfolgen (BFH, Urteil v. 18.8.2011 - V R 27/10).
  • Bei Anwendung dieser Grundsätze kann es sich bei den Raucherentwöhnungsseminaren um Heilbehandlungen i.S. von § 4 Nr. 14 UStG handeln. Denn es handelt sich um eine Dienstleistung, die dem Schutz der Gesundheit dienen kann, sei es nur vorbeugend, oder sei es zur Wiederherstellung der bereits geschädigten Gesundheit.
  • Zwar hat der BFH entschieden, dass Leistungen zur Prävention i.S. des § 20 SGB V, die keinen unmittelbaren Krankheitsbezug haben, grundsätzlich keine nach § 4 Nr. 14 UStG befreiten Heilbehandlungen sind.
  • Etwas anderes gilt jedoch dann, wenn die entsprechenden Maßnahmen im Rahmen einer medizinischen Behandlung aufgrund ärztlicher Anordnung oder mithilfe einer Vorsorge  oder Rehabilitationsmaßnahme durchgeführt werden.
  • Diese Voraussetzungen können im Streitfall bezogen auf die von den Betriebsärzten übermittelten Teilnehmerlisten für die Raucherentwöhnungsseminare erfüllt sein, wozu das FG weitere Feststellungen zu treffen hat.

Quelle: NWB Datenbank

 

28.11.2014 / 09:09 Uhr

Gesetzgebung | Neue Regelungen zum 1. Dezember 2014

 

Lebensmittel müssen in EU-Ländern besser gekennzeichnet werden. Asylbewerber können schneller eine Arbeit aufnehmen. Haushaltsgeräte erhalten eine einheitliche Energieverbrauchs-Kennzeichnung. Diese und weitere Neuregelungen gelten ab Dezember. Darauf weist aktuell das Presse- und Informationsamt der Bundesregierung hin.

Bessere Kennzeichnung von Lebensmitteln:
In der ganzen EU müssen Lebensmittel ab dem 13. Dezember besser gekennzeichnet sein: So sind Pflichtangaben deutlich sichtbar und gut lesbar an der Ware anzubringen, zum Beispiel die Warenbezeichnung. Stoffe, die Allergien auslösen können, sind besonders hervorzuheben. Das gilt auch für lose Ware. Verbraucher sind besser vor Täuschungen geschützt: Denn Hersteller sind verpflichtet, künstlichen oder minderwertigen Ersatz in Lebensmitteln – wie Vanillin statt echter Vanille – anzugeben, und zwar in unmittelbarer Nähe des Produktnamens. "Klebefleisch" ist mit dem Hinweis "aus Fleischstücken zusammengefügt" kenntlich zu machen.

Weitere Informationen finden Sie hier.


Konjunkturelles Kurzarbeitergeld auch 2015 möglich: Die Bezugsdauer für das konjunkturelle Kurzarbeitergeld bleibt auch für 2015 bei 12 Monaten. Voraussetzung: Betriebe müssen bis 31. Dezember 2015 Kurzarbeit angezeigt haben.

Weitere Informationen finden Sie hier


Erleichterte Arbeitsaufnahme für Asylbewerber: Seit dem 11. November 2014 entfällt die sogenannte Vorrangprüfung für den Arbeitsmarktzugang von Asylbewerbern und Geduldeten: Vorrangprüfung heißt, dass die Bundesanstalt für Arbeit bisher nur unter engen Voraussetzung einer Beschäftigungserlaubnis zustimmen darf. Zum einen, wenn für das konkrete Stellenangebot keine deutschen Arbeitnehmer, EU-Bürger oder entsprechend rechtlich gleichgestellte Ausländer zur Verfügung stehen. Zum zweiten dürfen sich durch die Beschäftigung keine nachteiligen Auswirkungen auf dem Arbeitsmarkt ergeben. Mit der neuen Verordnung erfüllt die Bundesregierung ihr Versprechen, den Arbeitsmarktzugang für Asylbewerber und Geduldete weiter zu erleichtern. Die Vorrangprüfung entfällt für:

  • Hochschulabsolventen in sogenannten Engpassberufen, die die Voraussetzungen für eine Blaue Karte EU erfüllen,
  • Fachkräfte, die eine anerkannte Ausbildung in einem Engpassberuf nach der "Positivliste" der Bundesagentur für Arbeit haben, oder an einer Maßnahme für die Berufsanerkennung teilnehmen,
  • Asylbewerber und Geduldetet, die sich seit 15 Monaten ununterbrochen erlaubt, geduldet oder mit einer Aufenthaltsgestattung in Deutschland aufhalten.

Weitere Informationen finden Sie hier.


Bessere Kennzeichnung für Energieverbrauch: Seit dem 6. November 2014 müssen Lieferanten und Händler viele Produkte gut sichtbar mit dem EU-Label kennzeichnen. Die Marktaufsichtsbehörden der Bundesländer stellen sicher, dass die Kennzeichnungspflicht eingehalten wird und können Verstöße ahnden. Die Regelung gilt unter anderem für Staubsauger, Raumheizgeräte, Warmwasserbereiter und Haushalts-Backöfen. Haushaltsgeräte in Deutschland werden seit 1998 verbindlich mit dem EU-Energielabel gekennzeichnet.

Weitere Informationen finden Sie hier.


Energieeffizienz: Neue Anforderungen für den Spitzenausgleich: Unternehmen des produzierenden Gewerbes, die über den sogenannten Spitzenausgleich einen Teil der Strom- und Energiesteuern erstattet bekommen möchten, müssen dafür ab 2015 im Antragsjahr oder früher ein zertifiziertes Energiemanagement-System einführen. Der Spitzenausgleich ist ein Instrument zur Senkung der Steuerlast: Industrie-Unternehmen können unter bestimmten Voraussetzungen Steuern erlassen oder erstattet werden. Diese "Entlastung in Sonderfällen" (Spitzenausgleich) wird gewährt, soweit die Steuerbelastung 1.000 Euro im Kalenderjahr übersteigt. Die notwendigen Nachweise dürfen nicht älter als 12 Monate sein. Das sieht die Änderung der Spitzenausgleich-Effizienzsystemverordnung vor, die zum 6. November 2014 in Kraft getreten ist.

Weitere Informationen finden Sie hier


Neue Spieleverordnung: Die neue Spieleverordnung verbessert den Jugend- und Spielerschutz an gewerblichen Geldspielgeräten: Gewinn- und Verlustgrenzen sind herabgesetzt, Automatiktasten verboten und Punktespiele eingedämmt. Gleichzeitig werden die Anforderungen an Spielgeräte verschärft, um Steuerhinterziehung und Geldwäsche zu verhindern. Die Verordnung ist am 11. November in Kraft getreten.

Weitere Informationen finden Sie hier


Mehr Planungssicherheit für Landwirte: Ein neues System der Direktzahlungen sichert ab 2015 die wirtschaftlichen Grundlagen der Landwirte: An die Stelle der bisherigen sogenannten Betriebsprämie treten eine einheitliche Basisprämie pro Hektar, Zahlungen für den Klima- und Umweltschutz ("Greening-Prämie") sowie Prämien für Junglandwirte, mittlere Betriebe und Kleinerzeuger. Die Direktzahlungen-Durchführungsverordnung ist am 14. November 2014 in Kraft getreten.

Weitere Informationen finden Sie hier.


Quelle: Presse- und Informationsamt der Bundesregierung

 

25.11.2014 / 09:50 Uhr

Gesetzgebung | Streit um Kosten von Firmenveranstaltungen (hib)

 

Arbeitgeberverbände, Gewerkschaften und Wissenschaftler haben in einer öffentlichen Anhörung des Finanzausschusses am 24.11.2014 die von der Bundesregierung geplanten Änderungen bei der lohnsteuerlichen Behandlung von Betriebsveranstaltungen kritisiert und Veränderungen gefordert.

Hintergrund
: Dem Entwurf des ZollkodexAnpG (BT-Drucks 18/3017) zufolge sollen u.a. Zuwendungen des Arbeitgebers keinen Arbeitslohn darstellen, wenn ihr Wert 150 Euro (bisher 110) nicht übersteigt. Die Freigrenze gilt für bis zu zwei Veranstaltungen/Jahr. In der Regelung sind allerdings weitere Bedingungen enthalten. Zum Beispiel sollen Gemeinkosten (Miete von Sälen, Technik, Musik) den Arbeitnehmern anteilig angerechnet werden und nicht nur Essen und Trinken.

„Aus Sicht des betroffenen Arbeitnehmers stellen diese Gemeinkosten keine unmittelbare Zuwendung an ihn dar“, protestierte die Deutsche Steuer-Gewerkschaft. Auch Jürgen Brandt vom Deutschen Finanzgerichtstag bezeichnete die Einbeziehung der Gemeinkosten als „in hohem Maße fraglich“. Der Deutsche Gewerkschaftsbund (DGB) hielt die Regelung für überdehnt, während die Spitzenverbände der deutschen Wirtschaft die Vorschrift weder vom Inhalt noch von der Verfahrensweise her für akzeptabel hielten und die Bundesteuerberaterkammer auf „zahlreiche Zweifelsfragen in der Praxis“ verwies. Der Bundesverband der Lohnsteuerhilfevereine erklärte, die in der Gesetzbegründung behauptete Steuervereinfachung sei „nicht erkennbar“.

Die Spitzenverbände von Industrie, Handwerk, Handel, Banken und Versicherungen begrüßten jedoch die von der Regierung geplanten steuerlichen Maßnahmen für die „Kindernotbetreuung“. Damit werde die Vereinbarkeit von Familie und Beruf gestärkt, erklärten die Spitzenverbände in ihrer gemeinsamen Stellungnahme. Nach dem Entwurf soll für zusätzliche, außergewöhnliche Betreuungsleistungen soll ein Freibetrag von 600 Euro im Jahr eingeführt werden. Dabei geht es um Betreuungskosten, „die kurzfristig aus zwingenden beruflich veranlassten Gründen entstehen“. Erstmals sollen damit auch Betreuungskosten „in eng umgrenzten Rahmen steuerlich begünstig (werden), wenn sie im Privathaushalt des Arbeitnehmers anfallen“. In diesem Zusammenhang wies Professor Frank Hechtner (Freie Universität Berlin) darauf hin, dass die steuerlichen Kinderfreibeträge in diesem Jahr zu niedrig seien und dringend erhöht werden müssten. Auch bestehe Handlungsbedarf, das steuerliche Existenzminimum von Erwachsenen und Kindern im nächsten Jahr zu erhöhen.

Neu definiert werden soll mit dem Gesetz der Begriff der ersten Berufsausbildung. Bisher sind Ausbildungskosten des Steuerpflichtigen bis zum Abschluss der Erstausbildung bis zu 6.000 Euro als Sonderausgaben abziehbar. Mit der Neuregelung soll vorgeschrieben werden, dass die Erstausbildung für eine gewisse Dauer angelegt sein muss und die zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit notwendigen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten zu vermitteln hat. Kurse zur Berufsorientierung und zur Erlangung der Fahrerlaubnis für Nutzfahrzeuge oder Gabelstapler sollen nicht als Erstausbildung gelten. Während Jürgen Brandt vom Finanzgerichtstag Sympathie für die Regelung zeigte und meinte, je weniger Zeit eine Ausbildung benötige, desto mehr habe sie den Charakter einer Einweisung, gab es vom Neuen Verband der Lohnsteuerhilfevereine massiven Widerspruch. Neben dem dualen Ausbildungssystem gebe es weitere Ausbildungen, deren Dauer oft weniger als 18 Monate umfasse. Als Beispiele wurden Altenpflegehelfer, Gesundheits- und Krankenpflegehelfer, Sozialassistent oder Tontechniker genannt. Die steuerlichen Konsequenzen wären für die Betroffenen oft drastisch: Die Kosten einer weiteren Ausbildung könnten nicht mehr als Werbungkosten steuerlich geltend gemacht werden. Der DGB schlug einen Kompromiss vor: Alternativ zum Nachweis einer Erstausbildung sollte auch der Nachweis von mindestens vier Jahren Berufstätigkeit mit durchschnittlich 20 Stunden pro Woche genügen, um die Kosten einer sich anschließenden berufsqualifizierenden Ausbildung als Werbungskosten geltend machen zu können.

Die vom Bundesrat in seiner Stellungnahme (BT-Drucks 18/3158) geforderte Änderung der Rabatt- und Gutscheinbesteuerung wurde von den großen Wirtschaftsverbänden strikt abgelehnt. Die Länder hatten vorgeschlagen, Gutscheine nicht mehr als Sachlohn, sondern als Barlohn zu behandeln. Das hätte zur Folge, dass Gutscheine nicht mehr unter die steuerliche Freigrenze von 44 Euro fallen. Dazu schreibt die Wirtschaft: „Würde bei Gewährung eines Wertgutscheins künftig Lohnsteuer abzuführen sein, dürfte die Freude des Arbeitnehmers am Geschenk getrübt sein, wenn er am Monatsende feststellt, dass sein Nettogehalt wegen der abzuführenden Lohnsteuer niedriger ausfällt.“ Auch der Neue Verband der Lohnsteuerhilfevereine befürchtete, dass der Länder-Vorschlag zu einer Mehrbelastung führen, „das Steuerrecht verkomplizieren und den Bürokratieaufwand erhöhen“ würde. Der Deutsche Gewerkschaftsbund (DGB) kritisierte: „Die Einschränkung ist nicht sachgerecht, führt zu unnötigen Komplikationen im betrieblichen Alltag und ist gemessen an den geringen zu erwartenden Steuereinnahmen unverhältnismäßig.“

Bei einigen geplanten Maßnahmen im Bereich der Unternehmenssteuern warfen die Sachverständigen der Regierung vor, zum Teil weit über das Ziel hinauszuschießen. Das Institut der Wirtschaftsprüfer erklärte zu den geplanten Maßnahmen zur Neutralisierung der Effekte hybrider Steuergestaltungen, es sollten erst weitere Veröffentlichungen der OECD zu Detailfragen abgewartet werden. So wie die Maßnahme jetzt angelegt sei, könnte sie dem Wirtschaftsstandort Deutschland erheblich schaden und zu Doppelbesteuerungen führen. Kritik wurde auch an einer erst kürzlich geänderten Norm zur steuerpflichtigen Aufdeckung von stillen Reserven laut. So verlangte die Unternehmensberatung Ernst & Young schnelle Änderungen an der zu weitreichenden Regelung, weil Unternehmen schwerwiegende Liquiditätsengpässe drohten. Es komme zu Besteuerungen ohne Anlass.

Der Deutsche Juristinnenbund kritisierte, dass viele Regelungen nicht geschlechtsneutral seien. Der Deutsche Bauernverband äußerte sich erfreut über die Beibehaltung des Systems der Durchschnittssatzgewinnermittlung, was für rund 150.000 kleine Betriebe und Nebenerwerbslandwirte eine Erleichterung bedeute. Der bisher mögliche Abzug von betrieblich Schuld- und Pachtzinsen sollte aber nicht gestrichen werden.

Quelle: hib – heute im bundestag Nr. 602

 

20.11.2014 / 14:29 Uhr

Einkommensteuer | Beerdigungskosten sind keine Unterhaltsleistungen (BFH)

 

Der BFH hat klargestellt, dass Aufwendungen für die Beerdigung des geschiedenen Ehegatten nicht als Sonderausgaben abgezogen werden können (BFH, Urteil v. 20.8.2014 - X R 26/12, NV; veröffentlicht am 19.11.2014).

Hintergrund:
Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Ehegatten sind als Sonderausgaben bis zu 13.805 EUR im Kalenderjahr abzugsfähig, wenn der Geber dies mit Zustimmung des Empfängers beantragt (§ 10 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 EStG). Die Zustimmung ist bis auf Widerruf wirksam. Korrespondierend hierzu sind Einkünfte aus Unterhaltsleistungen, soweit sie vom Geber abgezogen werden, als sonstige Einkünfte i.S. des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 EStG steuerpflichtig.

Sachverhalt: Der Kläger wurde im Streitjahr zusammen mit seiner jetzigen Ehefrau zur Einkommensteuer veranlagt. Bis zu ihrem Tode im Streitjahr leistete er laufenden Unterhalt an seine geschiedene Ehefrau. Die leiblichen Kinder schlugen die Erbschaft aus. Der Kläger trug daher die Bestattungskosten. In der Einkommensteuererklärung machte der Kläger für die laufenden Zahlungen sowie die Bestattungskosten den Sonderausgabenabzug nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG geltend. Das Finanzamt lehnte den Antrag hinsichtlich der Bestattungskosten ab. Er sah darin außergewöhnliche Belastungen gemäß § 33 EStG, die sich jedoch steuerlich nicht auswirkten, da sie die zumutbare Belastung nicht überstiegen.

Hierzu führte der BFH weiter aus:

  • Der Senat kann dahingestellt sein lassen, ob die streitbefangenen Bestattungskosten schon begrifflich nicht "Unterhaltsleistungen" i.S. des § 10 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 EStG sind, da sie atypische Aufwendungen sind.
  • Der Kläger hat seine Leistungen jedenfalls nicht, wie es § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG fordert, "an den geschiedenen ... Ehegatten" erbracht. Die Regelung verlangt eine Leistung an den geschiedenen Ehegatten und setzt damit schon begrifflich Leistungen zu Lebzeiten voraus. Der Kläger hat die Bestattungskosten möglicherweise im weitesten Sinne gedanklich "für" die verstorbene geschiedene Ehefrau erbracht. Empfängerin der Leistung konnte sie aber nach ihrem Tode nicht mehr sein.
  • Unter verfassungsrechtlichen Aspekten hat der Senat keine Bedenken gegen dieses Ergebnis. Dem Umstand, dass die streitigen Aufwendungen zwangsläufig gewesen sein dürften, trägt das EStG mit § 33 EStG hinreichend Rechnung.

Anmerkung: Eine Übertragung der Rechtsprechung zur Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen nach § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG war nach Ansicht des BFH schon aufgrund der unterschiedlichen Tatbestandsvoraussetzungen der Vorschriften nicht möglich. Der BFH hatte hierzu entschieden, dass Beerdigungskosten, die der Vermögensübernehmer aufgrund entsprechender Verpflichtung in dem Vermögensübergabevertrag übernimmt, als dauernde Last (§ 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG) abziehbar sind, soweit nicht der Vermögensübernehmer, sondern ein Dritter Erbe ist (BFH, Urteile v. 19.1.2010 - X R 17/09 und X R 32/09). Während § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG explizit Leistungen an den Ehegatten fordere, enthalte Nr. 1a eine vergleichbare Beschränkung auf Leistungen etwa "an den Vermögensübergeber" gerade nicht. Die Rechtslage sei insoweit mit derjenigen bei § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG nicht vergleichbar.

Quelle: NWB Datenbank

 

18.11.2014 / 09:45 Uhr

Personalarbeit in KMU | Neuer Online-Service des Kompetenzzentrums Fachkräftesicherung (BMWi/IW)

 

Mit einem kostenlosen Online-Tool können Unternehmen ab sofort ihre Personalarbeit mit der anderer Betriebe vergleichen, um ihre Personalstrategie zu verbessern.

Hierzu führen das BMWi sowie das Institut der deutschen Wirtschaft Köln u.a. weiter aus:

  • Das Benchmarking ermöglicht den Unternehmen individuelle Stärken-Schwächen-Analysen der eigenen Personalpolitik. Der neue Online-Service heißt "Spiegel der Personalpolitik" und ist unter der Adresse kofa.de abrufbar.
  • Er erlaubt den interaktiven Vergleich mit der Personalarbeit anderer Unternehmen. Es geht um Fragen wie:
    Welche Personalstrategie verfolgen Unternehmen derselben Branche am häufigsten?
    Oder: Auf welche personalpolitischen Maßnahmen setzen Unternehmen, die bei Fachkräften keinerlei Rekrutierungsprobleme haben?
  • Das Online-Tool ist Teil des neu gestalteten Internetauftritts des Kompetenzzentrums Fachkräftesicherung. Das Portal hilft kleinen und mittleren Unternehmen dabei, ihre Personalarbeit zu verbessern.
  • Alle Angebote des Spiegels der Personalpolitik sind auf die Unternehmenswirklichkeit zugeschnitten. Handlungsempfehlungen und Praxisbeispiele geben Schritt-für-Schritt-Anleitungen und stellen erfolgreiche Konzepte aus Unternehmen vor. Daten und Fakten erläutern die Fachkräftesituation. Services wie Veranstaltungstipps, eine kostenlose Download-Bibliothek und aktuelle Nachrichten bieten weiterführende Informationen.

Quelle: Gemeinsame Pressemitteilung des BMWi sowie des Instituts der deutschen Wirtschaft Köln
 

 

11.11.2014 / 14:23 Uhr

Sozialrecht | Zum Anspruch auf Hartz IV für arbeitslose Unionsbürger (EuGH)

 

Nicht erwerbstätige Unionsbürger, die sich allein mit dem Ziel, in den Genuss von Sozialhilfe zu kommen, in einen anderen Mitgliedstaat begeben, können von bestimmten Sozialleistungen ausgeschlossen werden (EuGH, Urteil v. 11.11.2014 - C-333/13).

Hintergrund:
In Deutschland sind Ausländer, die einreisen, um Sozialhilfe zu erhalten, oder deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt, von den Leistungen der Grundsicherung ausgeschlossen (§ 7 Abs. 1 Unterabs. 2 Nr. 2 SGB II und § 23 Abs. 3 SGB XII).

Sachverhalt: Die aus Rumänien stammende Klägerin beantragte Leistungen der Grundsicherung, die Arbeitsuchenden vorbehalten sind, obwohl sie sich, wie aus den Akten hervorgeht, nicht auf Arbeitsuche begeben hat. Sie hatte keinen erlernten oder angelernten Beruf und war bislang weder in Deutschland noch in Rumänien erwerbstätig. Sie und ihr Sohn leben mindestens seit November 2010 in Deutschland. Die Klägerin bezieht für ihren Sohn auch Kindergeld und einen Unterhaltsvorschuss. Um diese Leistungen ging es im vorliegenden Fall jedoch nicht.

Hierzu führte der EuGH u.a. aus:

  • Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten können eine Gleichbehandlung mit den Staatsangehörigen des Aufnahmemitgliedstaats hinsichtlich des Zugangs zu bestimmten Sozialleistungen (wie den deutschen Leistungen der Grundsicherung) nur verlangen, wenn ihr Aufenthalt die Voraussetzungen der „Unionsbürgerrichtlinie“ erfüllt.
  • Nach der „Unionsbürgerrichtlinie“ ist der Aufnahmemitgliedstaat nicht verpflichtet, während der ersten drei Monate des Aufenthalts Sozialhilfe zu gewähren. Bei einer Aufenthaltsdauer von mehr als drei Monaten, aber weniger als fünf Jahren (wie im vorliegenden Fall), macht die Richtlinie das Aufenthaltsrecht u.a. davon abhängig, dass nicht erwerbstätige Personen über ausreichende eigene Existenzmittel verfügen.
  • Ein Mitgliedstaat muss die Möglichkeit haben, nicht erwerbstätigen Unionsbürgern, die von ihrer Freizügigkeit allein mit dem Ziel Gebrauch machen, in den Genuss der Sozialhilfe eines Mitgliedstaats zu kommen, obwohl sie nicht über ausreichende Existenzmittel für die Beanspruchung eines Aufenthaltsrechts verfügen, Sozialleistungen zu versagen; insoweit ist jeder Einzelfall zu prüfen, ohne die beantragten Sozialleistungen zu berücksichtigen.

Anmerkung: In Bezug auf die Klägerin und ihren Sohn führt der Gerichtshof aus, dass sie nicht über ausreichende Existenzmittel verfüge und daher kein Recht auf Aufenthalt in Deutschland nach der Unionsbürgerrichtlinie geltend machen könne. Folglich könne sie sich auch nicht auf das in der Richtlinie und der Verordnung zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit verankerte Diskriminierungsverbot berufen.

Quelle: EuGH , Pressemitteilung v. 11.11.2014

 

07.11.2014 / 11:46 Uhr

Gesetzgebung | Beiträge zur Pflegeversicherung steigen um 0,3 Prozentpunkte (Bundesrat)

 

Die Länder haben in ihrer Plenarsitzung am 7.11.2014 das Pflegestärkungsgesetz gebilligt. Es kann damit dem Bundespräsidenten zur Unterschrift vorgelegt werden.

Hintergrund
: Das Gesetz soll die Pflegeversicherung weiter entwickeln und sie zukunftsfest machen. Es weitet in einem ersten Schritt die Leistungen der Pflegeversicherung für die Pflegebedürftigen aus und schafft bessere Möglichkeiten zur Betreuung - insbesondere in den eigenen vier Wänden. Im Gegenzug steigt der Beitragssatz zum 1.1.2015 um 0,3 Beitragssatzpunkte an. Weitere 0,2 Punkte folgen im Jahr 2017. Die Bildung eines Vorsorgefonds vermeidet Beitragssprünge und verteilt die Kosten der steigenden Leistungsausgaben gerechter auf die Generationen.

Inhaltlich hervorzuheben sind folgende Regelungsbereiche des neuen Gesetztes:

  • Alle Leistungsbeträge der Pflegeversicherung werden um vier Prozent (2,67 Prozent für die 2012 mit dem Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz eingeführten Leistungen) erhöht.
  • Unterstützungsleistungen wie die Kurzzeit-,Verhinderungs- und Tages- und Nachtpflege sollen ausgebaut und besser miteinander kombiniert werden können. Menschen in der Pflegestufe 0 (vor allem Demenzkranke) sollen erstmals Anspruch auf Tages-, Nacht- und Kurzzeitpflege erhalten.
  • Im Bereich sogenannter niedrigschwelliger Angebote sollen neue zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen eingeführt werden, etwa für Hilfen im Haushalt oder Alltagsbegleiter und ehrenamtliche Helfer. Dafür erhalten künftig alle Pflegebedürftigen 104 Euro pro Monat. Demenzkranke erhalten 104 beziehungsweise 208 Euro pro Monat.
  • Der Zuschuss zu Umbaumaßnahmen steigt von bisher 2.557 auf bis zu 4000 Euro pro Maßnahme. In einer Pflege-WG können diese Maßnahmen mit bis zu 16.000 Euro bezuschusst werden. Für Pflegehilfsmittel des täglichen Verbrauchs steigen die Zuschüsse von 31 auf 40 Euro pro Monat.
  • Zur besseren Vereinbarkeit von Pflege und Beruf sollen Lohnersatzleistungen für eine zehntägige bezahlte Auszeit vom Beruf, vergleichbar dem Kinderkrankengeld, eingeführt werden. Dafür werden bis zu 100 Millionen Euro zur Verfügung gestellt. Die Lohnersatzleistung wird in einem separaten Gesetz geregelt, das ebenfalls am 1.1.2015 in Kraft treten soll.
  • In Pflegeheimen werden die Voraussetzungen dafür geschaffen, dass die Zahl der Betreuungskräfte von bisher 25.000 auf bis zu 45.000 Betreuungskräfte erhöht werden kann.
  • Mit den Einnahmen aus 0,1 Beitragssatzpunkten (1,2 Milliarden Euro jährlich) wird ein Pflegevorsorgefonds aufgebaut. Er soll ab 2035 der Stabilisierung des Beitragssatzes dienen, wenn die geburtenstarken Jahrgänge (1959-1967) ins Pflegealter kommen.

Quelle: Bundesrat online

 

03.11.2014 / 14:45 Uhr

Minijobs in Privathaushalten | Kostenlose Haushaltsjob-Börse (BMAS)

 

Über eine neue Internetplattform der DRV Knappschaft-Bahn-See (KBS) können nach Angeben des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (kurz: BMAS) Minijobs in Privathaushalten angeboten und gefunden werden.

Hierzu wird u.a. ausgeführt:

  • Die Haushaltsjob-Börse bietet neben Informationen zum Thema "Beschäftigung in Privathaushalten" als zentrales Kernstück die kostenlose Stellenbörse, damit suchende Haushalte und Beschäftigte besser zueinander finden können.
  • Eingestellt werden können Angebote zu haushaltsnahen Minijobs rund um Hausarbeit, Garten, Kinder, Senioren und Tiere.
  • Die Legalisierung von Beschäftigung wird bereits bei der Portal-Registrierung durch gezielte Hinweise erleichtert. Über das Haushaltsscheckverfahren kann die spätere Anmeldung der Beschäftigung bei der Minijob-Zentrale unkompliziert erfolgen.
  • Das BMAS prüft gegenwärtig, ob die neue Haushaltsjob-Börse perspektivisch auch für sozialversicherungspflichtige Beschäftigung im Haushalt geöffnet werden sollte.

Hinweis: Erreichbar ist das Internetportal unter www.haushaltsjob-boerse.de. Arbeitgeber und Arbeitsuchende können nach der Anmeldung einen kurzen Anzeigentext veröffentlichen und angeben, wann und für welche Tätigkeiten sie Unterstützung suchen oder bieten.

Quelle: BMAS online

 

20.10.2014 / 09:36 Uhr

Hundesteuer | Kampfhundesteuer von 2000 € pro Jahr "erdrosselnd" (BVerwG)

 

Eine kommunale Kampfhundesteuer in Höhe von 2000 € pro Jahr  ist unzulässig, da sie einem Kampfhundeverbot in der Gemeinde gleichkommt (BVerwG, Urteil v. 15.10.2014 - BVerwG 9 C 8.13).

Hintergrund
: Gemeinden dürfen nach Art. 105 Abs. 2 a GG örtliche Aufwandsteuern erheben. Hierzu gehört traditionell die Hundesteuer.

Sachverhalt: Die Gemeinde Bad Kohlgrub erhebt für einen "normalen" Hund eine Hundesteuer von jährlich 75 €. Für einen so genannten Kampfhund - hier ging es um einen durch Verordnung des Freistaates Bayern gelisteten Rottweiler - erhebt die Gemeinde dagegen eine Jahressteuer von 2000 €. Gegen die in dieser Höhe festgesetzte Hundesteuer erhoben die Halter des Hundes Klage - im Ergebnis mit Erfolg.

Hierzu führten die Richter des BVerwG weiter aus:

  • Eine erhöhte Hundesteuer für sogenannte Kampfhunde ist zulässig.
  • Dies gilt auch dann, wenn ein Negativattest die individuelle Ungefährlichkeit des konkreten Hundes bescheinigt.
  • Denn die Gemeinde darf bei ihrer Steuererhebung zwar neben fiskalischen Zwecken auch den Lenkungszweck verfolgen, Kampfhunde der gelisteten Rassen aus dem Gemeindegebiet zurückzudrängen.
  • Die Steuer darf aber nicht so hoch festgesetzt werden, dass ihr eine „erdrosselnde Wirkung“ zukommt, sie also faktisch in ein Verbot der Kampfhundehaltung umschlägt.
  • Für eine solche Regelung fehlt der Gemeinde die Rechtsetzungskompetenz.
  • Die Vorinstanz hat eine faktische Verbotswirkung hier zu Recht bejaht.
  • Diese ergibt sich nicht nur daraus, dass sich der auf 2000 € festgesetzte Steuersatz für einen Kampfhund auf das 26-fache des Hundesteuersatzes für einen normalen Hund beläuft.
  • Entscheidend ist darüber hinaus, dass allein die Jahressteuer für einen Kampfhund den durchschnittlichen sonstigen Aufwand für das Halten eines solchen Hundes übersteigt. 

Quelle: BVerwG, Pressemitteilung v. 15.10.2014

 

 

14.10.2014 / 12:03 Uhr

Umsatzsteuer | Neues Internetportal zum sog. Mini-One-Stop-Shop (EU)

 

Die Europäische Kommission startete ein Internetportal, um Unternehmen dabei zu helfen, sich den ab 2015 geltenden MwSt.-Vorschriften anzupassen. 

Hintergrund
: Ab 1. Januar treten neue MwSt.-Vorschriften für Unternehmen in Kraft, welche Endverbrauchern Telekommunikationsdienstleistungen, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen sowie elektronisch erbrachte Dienstleistungen verkaufen. Die MwSt. wird im EU-Land des Dienstleistungsempfängers erhebt werden, nicht dort, wo der Dienstleistungserbringer seinen Sitz hat.

Hinweis: Weitere Informationen finden auf den Internetseiten der Europäischen Kommission.

Quelle: Steuer & Zoll News

 

 

08.10.2014 / 11:59 Uhr

Umsatzsteuer | Uneinbringlichkeit im insolvenzrechtlichen Eröffnungsverfahren (BFH)

Der Vorsteuerberichtigungsanspruch gemäß § 17 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UStG entsteht mit der Bestellung des vorläufigen Insolvenzverwalters mit Zustimmungsvorbehalt i.S. von § 21 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 InsO (Bestätigung des BFH-Urteils v. 8.8.2013 - V R 18/13: BFH, Urteil v. 3.7.2014 - V R 32/13; veröffentlicht am 8.10.2014).


Sachverhalt: Der Kläger war als Einzelunternehmer Organträger einer GmbH. Die GmbH beantragte die Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Das Insolvenzgericht bestellte mit Beschluss v. 25.2.2009 einen vorläufigen Insolvenzverwalter und ordnete an, dass Verfügungen nur noch mit seiner Zustimmung wirksam sind. Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der GmbH wurde am 30.4.2009 eröffnet. Das Finanzamt ging davon aus, dass der Kläger als Organträger aufgrund der Zahlungsunfähigkeit und der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bei der GmbH den Vorsteuerabzug aus den unbezahlt gebliebenen Leistungsbezügen der GmbH nach § 17 Abs. 2 Nr. 1 UStG zu berichtigen habe. Die hiergegen gerichtete Klage hatte in allen Instanzen keinen Erfolg.

Hierzu führten die Richter des BFH weiter aus:

  • Das FG hat im Ergebnis zu Recht entschieden, dass der Kläger Schuldner des Vorsteuerberichtigungsanspruchs ist.
  • Die Klageabweisung ist zutreffend, da der Berichtigungsanspruch bereits mit der Bestellung des vorläufigen Insolvenzverwalters mit Zustimmungsvorbehalt und damit noch vor Beendigung der Organschaft entstanden ist.
  • Nach aktueller Rechtsprechung des BFH endet die organisatorische Eingliederung, wenn das Insolvenzgericht für die Organgesellschaft einen vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt und zugleich gemäß § 21 Abs. 2 Nr. 2, 2. Alternative InsO anordnet, dass Verfügungen nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind. Ferner entsteht der Vorsteuerberichtigungsanspruch nach § 17 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UStG mit Bestellung des vorläufigen Insolvenzverwalters mit Zustimmungsvorbehalt (vgl. BFH, Urteil v. 8.8.2013 - V R 18/13, Leitsatz 1 und 2).
  • Endet zugleich die Organschaft, richtet sich der Vorsteuerberichtigungsanspruch für Leistungsbezüge der Organgesellschaft, die unbezahlt geblieben sind, gegen den bisherigen Organträger.
  • Danach kommt es auf die im bisherigen Verfahren bestehende Streitfrage, ob die Organschaft erst mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder bereits mit der Bestellung des vorläufigen Insolvenzverwalters mit allgemeinem Zustimmungsvorbehalt endete, nicht an.
  • Denn auch im zuletzt genannten Fall richtet sich der Vorsteuerberichtigungsanspruch gegen den Kläger als bisherigen Organträger. Im Gegensatz zur Fallgestaltung in der Entscheidung v. 8.8.2013 - V R 18/13 hat das FA im Streitfall nicht geltend gemacht, dass der Kläger auch die Umsätze der GmbH im Zeitraum nach der Bestellung des vorläufigen Insolvenzverwalters mit Zustimmungsvorbehalt zu versteuern hat. Nur hierfür wäre die Frage, zu welchem Zeitpunkt die Organschaft geendet hat, von Bedeutung.

Anmerkung. Wie das Urteil einmal mehr zeigt, wird die umsatzsteuerliche Organschaft für den Organträger bei Insolvenz der Organ-GmbH zur Steuerfalle, weil der Organträger die Vorsteuern aus nicht bezahlten Rechnungen der Organgesellschaft tragen muss. Es ist deshalb ratsam, die gezielte Beseitigung der umsatzsteuerlichen Organschaft (beispielsweise durch Aufhebung der organisatorischen Eingliederung, vgl. hierzu z.B. Korn, NWB 24/2013 S. 1881) zu prüfen, sobald sich wirtschaftliche Schwierigkeiten abzeichnen.

Quelle: NWB Datenbank

 

 

01.10.2014 / 10:59 Uhr

Grunderwerbsteuer | Ausübung des gesetzlichen Vorkaufsrechts durch einen Miterben (BFH)

 

Ein Grundstückserwerb, der auf der Übertragung von Anteilen an einer Erbengemeinschaft beruht, kann auch dadurch rückgängig gemacht werden, dass ein Miterbe sein gesetzliches Vorkaufsrecht ausübt und der Erwerber in Erfüllung seiner Verpflichtung aus § 2035 Abs. 1 Satz 1 BGB die Erbteile unmittelbar auf den vorkaufsberechtigten Miterben überträgt (BFH, Urteil v. 9.7.2014 - II R 50/12; veröffentlicht am 1.10.2014).

Hintergrund
: Erwirbt der Veräußerer das Eigentum an dem veräußerten Grundstück zurück, wird nach § 16 Abs. 2 Nr. 3 GrEStG auf Antrag sowohl für den Rückerwerb als auch für den vorausgegangenen Erwerbsvorgang die Steuerfestsetzung aufgehoben, wenn die Vertragsbedingungen des Rechtsgeschäfts, das den Anspruch auf Übereignung begründet hat, nicht erfüllt werden und das Rechtsgeschäft deshalb aufgrund eines Rechtsanspruchs rückgängig gemacht wird.

Hierzu führte der BFH weiter aus:

  • Übt ein vorkaufsberechtigter Miterbe nach Übergang der Erbteile auf den Erbteilskäufer sein gesetzliches Vorkaufsrecht aus, entsteht zwischen dem Erbteilserwerber und dem das Vorkaufsrecht ausübenden Miterben ein gesetzliches Schuldverhältnis.
  • Gegenüber dem Anteilsverkäufer erlischt das Vorkaufsrecht mit der Übertragung des Miterbenanteils. Der vorkaufsberechtigte Miterbe erwirbt mit Ausübung des Vorkaufsrechts unmittelbar gegen den Erbteilskäufer einen schuldrechtlichen Anspruch auf Abtretung der Erbteile Zug um Zug gegen Erstattung des gezahlten Kaufpreises und der durch den Erbteilskaufvertrag entstandenen Kosten.
  • Der vorkaufsverpflichtete Anteilskäufer muss sich letztlich so behandeln lassen, als ob ein Erbteilskaufvertrag zwischen dem Anteilsverkäufer und dem vorkaufsberechtigten Miterben zustande gekommen wäre, der auch ihm gegenüber wirkt.
  • Überträgt der Erwerber in einem solchen Fall die Miterbenanteile in Erfüllung seiner Verpflichtung aus § 2035 Abs. 1 Satz 1 BGB und nicht aufgrund einer ihm aus dem Erbteilskaufvertrag verbleibenden Rechtsposition unmittelbar auf den das Vorkaufsrecht ausübenden Miterben, ist es gerechtfertigt, diesen Erwerbsvorgang einer Aufhebung des Erbteilskaufvertrags gleichzustellen und entsprechend § 16 Abs. 2 Nr. 3 GrEStG wie einen Rückerwerb wegen Rückgängigmachung aufgrund Rechtsanspruchs zu behandeln.

Quelle: NWB Datenbank

 

26.09.2014 / 10:01 Uhr

Verfahrensrecht | Entschädigung von Sachverständigen im Besteuerungsverfahren (BayLfSt)

 

 

Das Bayerisches Landesamt für Steuern hat zur Entschädigung von Auskunfts- und Vorlagepflichtigen sowie Sachverständigen im Besteuerungsverfahren Stellung genommen (BayLfSt v. 20.8.2014 - S 0256.1.1-1/12 St42).

Hintergrund
: Werden im Besteuerungsverfahren Auskünfte von Dritten und Sachverständigen eingeholt bestimmt sich ihre Entschädigung nach § 107 AO in Verbindung mit dem Justizvergütungs- und entschädigungsgesetz (JVEG). Gleiches gilt für kombinierte Auskunfts- und Vorlageersuchen. § 107 AO gilt in allen Abschnitten des Besteuerungsverfahrens einschließlich des Außenprüfungs-, Erhebungs-, Vollstreckungs- und Einspruchsverfahrens. In Steuerstraf- oder in Bußgeldverfahren, in denen das Finanzamt die Ermittlungen selbständig durchführt, sind die zu Beweiszwecken herangezogenen Zeugen und Sachverständigen entsprechend § 405 AO zu vergüten.

Auf die folgenden Punkte geht das BayLfSt näher ein:

  • Anspruchsberechtigte
  • Anspruch als solcher
  • Fürsorgepflicht des Finanzamts
  • Umfang der Entschädigung
  • Geltendmachung und Erlöschen des Anspruchs, Verjährung
  • Rechtsbehelf gegen ablehnende Entscheidung

Quelle: NWB Datenbank

 

25.09.2014 / 11:48 Uhr

Zivilrecht | Löschung von Daten aus einem Internet- Bewertungsportal (BGH)

 

Der BGH hat den Anspruch eines Arztes auf Löschung seiner Daten aus einem Ärztebewertungsportal abgelehnt (BGH, Urteil v. 23.9.2014 - VI ZR 358/13).

Sachverhalt
: Der Kläger ist niedergelassener Gynäkologe. Die Beklagte betreibt ein Portal zur Arztsuche und Arztbewertung. Internetnutzer können dort kostenfrei der Beklagten vorliegende Informationen über Ärzte und Träger anderer Heilberufe abrufen. Zu den abrufbaren Daten zählen unter anderem Name, Fachrichtung, Praxisanschrift, Kontaktdaten und Sprechzeiten sowie Bewertungen des Arztes durch Portalnutzer. Die Abgabe einer Bewertung erfordert eine vorherige Registrierung. Hierzu hat der bewertungswillige Nutzer lediglich eine E-Mail-Adresse anzugeben, die im Laufe des Registrierungsvorgangs verifiziert wird. Der Kläger ist in dem genannten Portal mit seinem akademischen Grad, seinem Namen, seiner Fachrichtung und der Anschrift seiner Praxis verzeichnet. Nutzer haben ihn im Portal mehrfach bewertet. Gestützt auf sein allgemeines Persönlichkeitsrecht verlangt er von der Beklagten, es zu unterlassen, die ihn betreffenden Daten – also "Basisdaten" und Bewertungen – auf der genannten Internetseite zu veröffentlichen, und sein Profil vollständig zu löschen.

Die Klage hatte in allen Instanzen keinen Erfolg:

  • Das Recht des Klägers auf informationelle Selbstbestimmung überwiegt das Recht der Beklagten auf Kommunikationsfreiheit nicht.
  • Die Beklagte ist deshalb nach § 29 Abs. 1 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) zur Erhebung, Speicherung und Nutzung sowie nach § 29 Abs. 2 BDSG zur Übermittlung der Daten an die Portalnutzer berechtigt.
  • Zwar wird ein Arzt durch seine Aufnahme in ein Bewertungsportal nicht unerheblich belastet: Abgegebene Bewertungen können – neben den Auswirkungen für den sozialen und beruflichen Geltungsanspruch des Arztes – die Arztwahl behandlungsbedürftiger Personen beeinflussen, so dass er im Falle negativer Bewertungen wirtschaftliche Nachteile zu gewärtigen hat. Auch besteht eine gewisse Gefahr des Missbrauchs des Portals.
  • Auf der anderen Seite war im Rahmen der Abwägung aber zu berücksichtigen, dass das Interesse der Öffentlichkeit an Informationen über ärztliche Leistungen vor dem Hintergrund der freien Arztwahl ganz erheblich ist und das von der Beklagten betriebene Portal dazu beitragen kann, einem Patienten die aus seiner Sicht erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen.
  • Zudem berühren die für den Betrieb des Portals erhobenen, gespeicherten und übermittelten Daten den Arzt nur in seiner sogenannten "Sozialsphäre", also in einem Bereich, in dem sich die persönliche Entfaltung von vornherein im Kontakt mit anderen Personen vollzieht.
  • Hier muss sich der Einzelne auf die Beobachtung seines Verhaltens durch eine breitere Öffentlichkeit sowie auf Kritik einstellen.
  • Missbrauchsgefahren ist der betroffene Arzt nicht schutzlos ausgeliefert, da er von der Beklagten die Löschung unwahrer Tatsachenbehauptungen sowie beleidigender oder sonst unzulässiger Bewertungen verlangen kann.
  • Dass Bewertungen anonym abgegeben werden können, führt zu keinem anderen Ergebnis. Denn die Möglichkeit zur anonymen Nutzung ist dem Internet immanent (vgl. § 13 Abs. 6 Satz 1 des Telemediengesetzes)

Quelle: BGH, Pressemitteilung v. 23.9.2014

 

24.09.2014 / 10:51 Uhr

 

Verfahrensrecht | Organisationsverschulden hinsichtlich Fristversäumnis (BFH)

 

Beruft sich ein Prozessbevollmächtigter wegen Versäumung der Einspruchsfrist auf ein Büroversehen, gehört zum schlüssigen Vortrag der Wiedereinsetzungsgründe die Darlegung, warum ein Organisationsverschulden auszuschließen ist. Wird die nur versehentlich unterlassene Übermittlung eines fristwahrenden Einspruchs im Telefax-Verfahren geltend gemacht, indizieren die gleichwohl erfolgte Dokumentation eines entsprechenden Einspruchsschreibens im Postausgangsbuch wie auch die Löschung der Einspruchsfrist ohne einen die Übermittlung bestätigenden Sendebericht einen Organisationsmangel (BFH, Urteil v. 18.3.2014 - VIII R 33/12; veröffentlicht am 24.9.2014).

Hintergrund:
War jemand ohne Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren (§ 110 Abs. 1 Satz 1 AO). Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Wegfall des Hindernisses zu stellen und zu begründen (§ 110 Abs. 2 AO).

Sachverhalt: Dem Rechtsstreit liegt ein Schätzungsbescheid vom 22.2.2011 zur Einkommensteuer für 2009 für die zusammen veranlagten Kläger zu Grunde. Gegen diesen Bescheid legte die Steuerberatungsgesellschaft (Z) der Klägerin mit Schriftsatz vom 11.3.2011 Einspruch ein, der erst am 28.3.2011 beim FA zusammen mit dem Ausdruck einer elektronisch erstellten Einkommensteuererklärung nebst Anlagen einging. Nach Hinweis des FA auf den Ablauf der Einspruchsfrist beantragte die Z mit Schreiben vom 5.4.2011 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Die Steuererklärung sei am 11.3. fertig gestellt worden. Da eine Vollziehungsaussetzung bei Schätzungsbescheiden nur bei Abgabe der Steuererklärung erfolge, sei das gleichzeitig erstellte Einspruchsschreiben auf die Steuererklärung geheftet worden. Die ansonsten sehr zuverlässige Angestellte habe den Einspruch zuvor an das FA faxen sollen. Dies sei jedoch unterblieben, da sie offenbar die Telefaxnummer nicht sofort zur Hand gehabt habe. Auf diesen Sachverhalt sei man erst durch das Schreiben des FA aufmerksam geworden. Das FA lehnte die Wiedereinsetzung wegen schuldhafter Fristversäumnis ab, die hiergegen gerichtete Klage hatte in allen Instanzen keinen Erfolg.

Hierzu führten die Richter des BFH weiter aus:

  • Die Kläger haben die Einspruchsfrist gemäß § 355 Abs. 1 Satz 1 AO versäumt.
  • Unstreitig ist, dass der Einspruch erst später als einen Monat nach Bekanntgabe des ursprünglich angefochtenen Bescheids vom 22.2.2010 eingelegt worden ist.
  • Eine Hemmung des Fristablaufs liegt nicht etwa deswegen vor, weil eine fehlerhafte Rechtsbehelfsbelehrung erteilt worden wäre. Denn eine Rechtsbehelfsbelehrung ist nicht deshalb unrichtig oder unvollständig, weil sie nicht auf die Möglichkeit der Einspruchseinlegung auf elektronischem Weg hinweist (Bestätigung der Rechtsprechung, vgl. u.a. BFH, Urteile v. 20.11.2013 - X R 2/12 sowie v. 5.3.2014 - VIII R 51/12).
  • Wird im Antrag auf Wiedereinsetzung ein reines Büroversehen geltend gemacht, gehört zum erforderlichen schlüssigen Vortrag des "Kerns" der Wiedereinsetzungsgründe (vgl. BFH, Beschluss v. 28.1.2000 - VII B 281/99) die Darlegung, warum ein Organisationsverschulden auszuschließen ist. Es müssen also die Organisationsmaßnahmen vorgetragen werden, die den konkreten Fehler als Büroversehen erkennen lassen.
  • Der Vortrag der Kläger genügt diesen Anforderungen nicht, da es an substantiierten und in sich schlüssigen Ausführungen dazu fehlt, auf welche Weise die Fristen im Büro der Z überwacht wurden.
  • Insbesondere hat die Klägerin nicht dargelegt, wann, wie und von wem nach Maßgabe der Büroorganisation im Falle eines per Telefax übermittelten Schriftstücks die Absendung dokumentiert wird und ob und ggf. welche Vorgaben und Belehrungen die Berufsträger innerhalb der Z insoweit erteilt hatten.
  • Die Darstellung im Antragsverfahren bietet insbesondere keine schlüssige Erklärung dafür, dass der in Kopie vorgelegte Auszug aus dem Postausgangsbuch unter dem Datum des 11.3.2011 ein Einspruchsschreiben in Sachen der Kläger an das FA ausweist, wenn gerade für diesen Tag ein versehentliches Unterlassen der Telefax-Übermittlung geltend gemacht wird.
  • Daraus ist zu ersehen, dass dort - und nach Angaben der Z auch im Dokumenten-Management-System - fälschlich ein tatsächlich so nicht erfolgter Postausgang dokumentiert worden ist, was auf einen Organisationsmangel hinweist.
  • Zudem darf nach der Rechtsprechung bei Übermittlung eines fristwahrenden Schriftstücks durch Telefax die betreffende Frist erst gelöscht werden, wenn ein von dem Telefaxgerät des Absenders ausgedruckter Einzelnachweis (Sendebericht) vorliegt, der die ordnungsgemäße Übermittlung belegt (vgl. etwa BFH, Beschlüsse v. 19.3.1996 - VII S 17/95; v. 22.4.2004 - VII B 369/03).
  • Die Büroabläufe müssen also so organisiert sein, dass Fristversäumnisse grundsätzlich ausgeschlossen sind – und dies setzt u.a. voraus, dass der Ausgang eines Schriftstücks, das eine gesetzliche Frist wahren soll, nicht dokumentiert wird, solange die zur Absendung erforderlichen Arbeitsschritte nicht vollständig getan sind und eine Frist nicht vorher gelöscht wird. Die Gründe dafür, warum im Streitfall offensichtlich anders verfahren wurde, sind nicht erkennbar.

Quelle: NWB Datenbank

 

18.09.2014 / 11:55 Uhr

Umsatzsteuer | Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben (FG)

 

 

Ist die Summe der Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben zum vollen Steuersatz höher als die der Leistungsbezüge des Unternehmens zum vollen Steuersatz, rechtfertigt dies eine abweichende Schätzung (FG Niedersachsen, Urteil v. 9.1.2014 - 16 K 164/13; Revision eingelegt).

Hintergrund:
Richtsätze sind ein Hilfsmittel für die Finanzverwaltung, Umsätze und Gewinne der Gewerbetreibenden zu verproben und ggf. bei Fehlen anderer geeigneter Unterlagen zu schätzen (§ 162 AO). Die Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben beruhen auf Erfahrungswerten und bieten dem Steuerpflichtigen auch die Möglichkeit, die Warenentnahmen monatlich pauschal zu verbuchen.

Sachverhalt: Die Klägerin betreibt eine Landschlachterei und setzt ihre Produkte insbesondere in ihrer Filiale J ab. Daneben betreibt sie Stände auf Wochenmärkten, einen Catering-Service, einen Mittagstisch und bietet zubereitete Speisen auf verschiedenen regionalen Veranstaltungen an. Das Finanzamt führte bei der Klägerin eine Außenprüfung durch. Dabei ist zwischen den Beteiligten unstreitig, dass in den Steuererklärungen zunächst keinerlei Umsätze aus Lebensmittelentnahmen für die Gesellschafter und deren Familien enthalten waren. Der Steuertatbestand des § 3 Abs. 1b Nr. 3 UStG war hingegen dem Grunde nach erfüllt. Werden aber Entnahmen aus dem Unternehmen für außerunternehmerische Zwecke getätigt und diesbezügliche Aufzeichnungen entgegen der Vorgabe des § 22 Abs. 2 Nr. 3 UStG nicht gemacht, so besteht insoweit dem Grunde nach die Schätzungsbefugnis der Finanzbehörde nach § 162 AO. Von dieser Befugnis hat das Finanzamt im Streitfall durch Anwendung der Pauschbeträge aus der Richtsatzsammlung Gebrauch gemacht.

Hierzu führte das Finanzgericht weiter aus:

  • Nach Auffassung des Senats durfte das Finanzamt die Werte der Richtsatzsammlung nicht vollständig unverändert anwenden. Die Klägerin hat überprüfbar dargelegt, dass ihre eigenen Leistungsbezüge zum Regelsteuersatz insgesamt niedriger waren, als die im Wege der Schätzung angenommene Bemessungsgrundlage der Leistungsentnahmen zum Regelsteuersatz.
  • Zwar verkennt das Gericht nicht, dass es Sachverhalte geben kann, bei denen Leistungsbezüge, die zum ermäßigten Steuersatz erfolgt sind, in Umsätze einfließen, die dem Regelsteuersatz unterliegen. Aber auch Derartiges ist im Streitfall nicht ersichtlich. Denn auch gegenüber Dritten hat die Klägerin in den Streitjahren nur geringste Umsätze, die dem Regelsteuersatz unterliegen. Derartige Umsätze machen für 2010 weniger als 2 v.H. des Gesamtumsatzes der Klägerin aus.
  • Danach ergibt sich, dass die unbesehene Übernahme der Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben nach der sog. Richtsatzsammlung im Streitfall nicht erfolgen kann. Denn die Klägerin hat dargetan, dass die Wertabgaben zum Regelsteuersatz in den Streitjahren niedriger gewesen sein müssen, als sich dies aus der Richtsatzsammlung ergibt.
  • Nicht hingegen hat die Klägerin dargetan, dass die Sachentnahmen insgesamt pro Jahr geringer gewesen wären, als es die Richtsatzsammlung aufzeigt. Deshalb hält es das Gericht für sachgerecht den jeweiligen Jahreswert der Sachentnahmen durch die Gesellschafter/Geschäftsführer insgesamt weiter nach den Werten der Richtsatzsammlung anzusetzen.

Quelle: FG Niedersachsen online

Hinweis: Nach Angaben des Finanzgerichts ist in dem o.g. Verfahren Revision eingelegt worden (BFH-Az.: V R 32/14). Den Text der o.g. Entscheidung finden Sie auf den Internetseiten des Niedersächsischen Finanzgerichts.

 

17.09.2014 / 10:20 Uhr

Einkommensteuer | Vorläufige Berücksichtigung von Sanierungsaufwendungen (BFH)

 

Die Finanzbehörde muss eine Ermessensentscheidung treffen, ob sie auch ohne den Grundlagenbescheid der Denkmalschutzbehörde gemäß § 7i Abs. 2 EStG einen Einkommensteuerbescheid gemäß § 155 Abs. 2 AO erlässt sowie ob und in welcher Höhe der gemäß § 10f Abs. 1 EStG geltend gemachte Abzugsbetrag gemäß § 162 Abs. 5 AO zu berücksichtigen ist. Weicht sie von der Steuererklärung des Steuerpflichtigen ab, muss sie überprüfbar darlegen, aus welchen Gründen sie die geltend gemachten Sanierungsaufwendungen nicht (vorläufig) ansetzt (BFH, Urteil v. 14.5.2014 - X R 7/12; veröffentlicht am 17.9.2014).

Hintergrund
: Nach § 7i Abs. 1 EStG in der im Streitjahr 2008 geltenden Fassung kann der Steuerpflichtige bei einem Baudenkmal abweichend von § 7 Abs. 4 und 5 EStG im Kalenderjahr der Herstellung und in den folgenden sieben Jahren jeweils bis zu 9 % und in den folgenden vier Jahren bis zu 7  % der Herstellungskosten für Baumaßnahmen, die nach Art und Umfang zur Erhaltung des Gebäudes als Baudenkmal oder zu seiner sinnvollen Nutzung erforderlich sind, absetzen. Voraussetzung ist, dass der Steuerpflichtige die Voraussetzungen des Absatzes 1 für das Gebäude und die Erforderlichkeit der Aufwendungen durch eine Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde nachweist (§ 7i Abs. 2 Satz 1 EStG). Hierbei handelt es sich nach ständiger Rechtsprechung des BFH um einen Grundlagenbescheid.

Sachverhalt: Fraglich ist, ob Sanierungsaufwendungen für Wohneigentum nach §§ 7i, 10f EStG bereits vor Ergehen einer Bescheinigung der Denkmalbehörde, mit der der Sonderausgabenabzug nachgewiesen wird, im Wege der Schätzung berücksichtigt werden können.

Hierzu führten die Richter des BFH weiter aus:

  • Im Streitfall konnten die Kläger lediglich eine Eingangsbestätigung der Denkmalbehörde vorlegen, in der bestätigt wurde, dass ein Antrag der Kläger auf Ausstellung einer Bescheinigung gemäß §§ 7i, 10f und 11b EStG eingegangen sei, die Antragssumme für die zu bescheinigenden Aufwendungen für Baumaßnahmen an einem denkmalgeschützten Gebäude sich auf 392.452 € belaufe und eine Bestätigung der unteren Denkmalbehörde vorliege, nach der das erforderliche Abstimmungsverfahren eingehalten worden sei.
  • Dies ist keine Bescheinigung i.S. von § 7i Abs. 2 Satz 1 EStG, da es an einer Entscheidung mit verbindlichem Charakter zur Höhe der berücksichtigungsfähigen Aufwendungen fehlt.
  • Insofern hatte das FA eine Ermessensentscheidung zu treffen, ob auch ohne die notwendige Bescheinigung nach § 7i Abs. 2 EStG der Einkommensteuerbescheid 2008 gemäß § 155 Abs. 2 AO zu erlassen sowie ob und in welcher Höhe der geltend gemachte Abzugsbetrag gemäß § 162 Abs. 5 AO zu berücksichtigen war.
  • Dieses Ermessen hat das FA nach Ansicht des erkennenden Senats ordnungsgemäß ausgeübt.
  • Zwar hat es zunächst ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder der Auffassung sei, eine Berücksichtigung der Steuerbegünstigung nach § 10f EStG komme im Rahmen einer Schätzung der Besteuerungsgrundlagen ohne Vorlage der gesetzlich geforderten Bescheinigung - entgegen der Senatsrechtsprechung - nicht in Betracht.
  • In einem weiteren Begründungsstrang hat das FA aber - insoweit der Senatsrechtsprechung folgend - Ermessensüberlegungen angestellt und begründet, warum es im Streitfall insbesondere unter Hinweis auf die von den Klägern vorgelegten Unterlagen, die keine Informationen darüber enthielten, auf welche einzelnen Baumaßnahmen sich die in dem Antrag genannten Sanierungskosten konkret bezogen, nicht habe ausschließen können, dass es sich um Aufwendungen gehandelt habe, die nicht begünstigt seien.
  • Unter Berücksichtigung der fehlenden eigenen Sachkunde, der Tatsache, dass der erforderliche Grundlagenbescheid auch im Rechtsbehelfsverfahren noch nicht vorgelegt werden konnte, sowie der Gefahr von ungerechtfertigten Steuervergütungen hat das FA entschieden, die Steuerermäßigung nach § 10f EStG im Streitfall erst bei Vorlage der Bescheinigung des Denkmalamtes zu gewähren - diese Begründung ist nachvollziehbar und ausreichend.

Hinweis: Der BFH widerspricht mit seiner Entscheidung der Auffassung des dem Verfahren beigetretenen BMF, das den Finanzbehörden eine Schätzungsbefugnis vor Erlass des Grundlagenbescheids wegen mangelnder Sachkenntnis abspricht.

Quelle: NWB Datenbank

 

15.09.2014 / 08:53 Uhr

Einkommensteuer | Zur steuerlichen Einordnung von Ruhegehaltszahlungen (FG)

 

 

Bei Ruhegehaltszahlungen handelt es sich um voll zu verteuernde Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, wenn der Arbeitnehmer hierfür kein eigenes, frei verfügbares Vermögen im Zuge einer Gehaltsverwendung eingesetzt hat, sondern wenn zuvor zu seinen Lasten Beiträge im Zuge einer Gehaltskürzung in den Haushalt der Organisation seines Arbeitgebers eingeflossen sind und wenn die Pensionszahlungen aus eben diesem Haushalt geleistet werden (sog. Direktzusage). Denn dann erfolgen die Pensionszahlungen auf der Grundlage des ursprünglichen Arbeitsverhältnisses und nicht aufgrund der Hingabe des Vermögens des Steuerpflichtigen (FG Hessen, Urteil v. 30.6.2014 - 12 K 682/14; Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt).

Hintergrund:
Die Beteiligten streiten darum, ob Ruhegehaltszahlungen aus einer früheren Tätigkeit des Klägers Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG - sogenanntes Ruhegeld - darstellen oder zu den sonstigen Einkünften gemäß § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a EStG - sogenannte Leibrente - zählen. Zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gehören Gehälter, Löhne und andere Bezüge, die „für eine Beschäftigung“ gewährt werden; ferner Ruhegelder und andere Bezüge und Vorteile „aus früheren Dienstleistungen“ (§ 19 Abs. 1 Satz 1 EStG). Demgegenüber sind Leibrenten wiederkehrende Bezüge, die nur mit ihrem Ertragsanteil steuerbar sind (§ 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a EStG).

Sachverhalt: Die Arbeitgeberin des Klägers war eine Angehörige einer internationalen Organisation. Grundlage der streitgegenständlichen Pensionszahlung war eine Pensionsregelung, nach der Ruhegelder aus dem laufenden Haushalt der Organisation gezahlt wurden.

Hierzu führte das Finanzgericht weiter aus:

  • Die vom Kläger bezogenen Versorgungsleistungen sind als Ruhegehälter im Inland steuerpflichtige Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Sie sind keine sonstigen Einkünfte in Gestalt einer Leibrente, da sie keine Erträge aus der Nutzung eigenen Vermögens des Klägers sind.
  • Die Zuordnung von Bezügen zu den sonstigen Einkünften setzt voraus, dass der Kläger zur Erlangung der Einkünfte eigenen Vermögen – insbesondere zugeflossenen Arbeitslohn – eingesetzt hat.
  • Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass die Arbeitgeberin des Klägers über ein eigenes Altersversorgungssystem verfügt. Unstreitig ist dabei auch, dass das Beitragssystem als Pflichtsystem konzipiert ist, dem sich die Bediensteten nicht entziehen können. Die Beiträge werden vom jeweiligen Grundgehalt einbehalten.
  • Dabei handelt es sich jedoch nicht um eine Gehaltsverwendung im Sinne von „echten“ Beiträgen, sondern um eine Gehaltskürzung; denn zum  entsprechenden Zeitpunkt ist ihm das Gehalt noch nicht zugeflossen.
  • Dadurch, dass die Beiträge des Klägers durch Gehaltskürzung in den Haushalt des Arbeitgebers einfließen und die Pensionszahlungen aus eben diesem Haushalt geleistet werden (sog. Direktzusage), hat die Pensionszahlungen ihre Grundlage im ursprünglichen Arbeitsverhältnis und nicht in der Hingabe des Vermögens.

Anmerkung: Das Finanzgericht bezog sich in seiner Entscheidung auf die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen zum Pensionssystem der sog. Koordinierten Organisationen. Die koordinierten Organisationen sind eine Gruppe von sechs internationalen Organisationen, die sich auf ein einheitliches Vergütungssystem für ihre Bediensteten geeinigt haben. Zu den koordinierten Organisationen gehören u.a. die NATO und die OECD (BFH, Urteil v. 22.11.2006 - X R 29/05).

Quelle: FG Hessen online

Hinweis: Gegen die o.g. Entscheidung wurde eine Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt (Az. des BFH: VI B 93/14). Den Text der Entscheidung finden Sie auf den Internetseiten des Hessischen Finanzgerichts.

 

09.09.2014 / 09:47 Uhr

Rechnungslegung | Bewertung von Immobilien des Anlagevermögens in der Handelsbilanz (IDW)

 

Der Entwurf einer IDW Stellungnahme zur Rechnungslegung: Bewertung von Immobilien des Anlagevermögens in der Handelsbilanz (IDW ERS IFA 2) ist verabschiedet worden.

Hierzu führt das IDW weiter aus:

  • Gegenstand ist die Zugangs- und Folgebewertung von Immobilien des Anlagevermögens.
  • Konkretisiert wird, auf welche Weise die in IDW S 10 dargelegten betriebswirtschaftlichen Grundsätze, nach denen Wirtschaftsprüfer Immobilien bewerten, bei der Bewertung für Zwecke eines handelsrechtlichen Jahresabschlusses zu berücksichtigen sind.
  • Der Entwurf ersetzt die IDW Stellungnahme des Wohnungswirtschaftlichen Fachausschusses 1/1993: Abschreibungen auf Wohngebäude des Anlagevermögens in der Handelsbilanz von Wohnungsunternehmen sowie die IDW Stellungnahme zur Rechnungslegung: Berücksichtigung von strukturellem Leerstand bei zur Vermietung vorgesehenen Wohngebäuden (IDW RS WFA 1).

Hinweis: Der Entwurf ist auf der Homepage des IDW veröffentlicht. Es besteht die Möglichkeit zur Stellungnahme bis zum 15.03.2015.

Quelle: IDW online
 

 

08.09.2014 / 13:06 Uhr

Arbeitsrecht | Mindestlohn in der Pflege steigt (BMAS)

 

Am 4.9.2014 hat sich die Pflegekommission auf höhere Mindestlöhne für Beschäftigte in der Pflege geeinigt: Ab 1.1.2015 soll der Mindestlohn auf 9,40 € pro Stunde im Westen und 8,65 € im Osten steigen.

Hierzu führt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) weiter aus:

  • In zwei Schritten soll der Mindestlohn bis Januar 2017 weiter wachsen und dann 10,20 € pro Stunde im Westen und 9,50 € im Osten betragen.
  • Ab 1.10.2015 soll zudem der Kreis derer, für die der Pflegemindestlohn gilt, deutlich ausgeweitet werden: Dann sollen zusätzlich auch die in Pflegebetrieben beschäftigten Betreuungskräfte von dementen Personen, Alltagsbegleiterinnen und -begleiter sowie Assistenzkräfte vom Mindestlohn profitieren.
  • In Einrichtungen, die unter den Pflegemindestlohn fallen, arbeiten derzeit rund 780.000 Beschäftigte. Dort, wo der spezielle Pflegemindestlohn nicht gilt (zum Beispiel in Privathaushalten), wird ab 1.1.2015 der allgemeine gesetzliche Mindestlohn gelten. Er ergänzt den besonderen Mindestlohn im Bereich der ambulanten, teilstationären oder stationäre Pflege.

Die geplanten Erhöhungsschritte im Einzelnen:

  West Ost
ab dem Inkrafttreten (frühestens 1.1.2015) 9,40 € 8,65 €
ab 1.1.2016 9,75 € 9,00 €
ab 1.1.2017 10,20 € 9,50 €
  • Die bereits begonnene Angleichung der Löhne in Ost und West wird damit weitergeführt.
  • Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird nun auf Grundlage der Empfehlung der Pflegekommission auf dem Weg einer Verordnung den neuen Pflegemindestlohn erlassen.

Quelle:  BMAS, Pressemitteilung v. 5.9.2014

 

05.09.2014 / 08:26 Uhr

RückAbzinsV | Abzinsungszinssätze für August 2014

 

Die Abzinsungszinssätze gemäß § 253 Abs. 2 HGB für August 2014 können nun auf der Internetseite der Deutschen Bundesbank abgerufen werden.

Nach BilMoG sind Rückstellungen mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr mit dem ihrer Laufzeit entsprechenden durchschnittlichen Marktzinssatz der vergangenen sieben Geschäftsjahre abzuzinsen.

Zu den Abzinsungszinssätzen

Quelle: Deutsche Bundesbank

 

04.09.2014 / 11:30 Uhr

Einkommensteuer | Minderung der Krankenversicherungsbeiträge um Beitragsrückerstattung (FG)

 

Die von einer privaten Krankenversicherung rückvergüteten Beiträge für das Jahr 2010 mindern die im Folgejahr als Sonderausgaben geltend gemachten Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung (FG Düsseldorf, Urteil v. 6.6.2014 - 1 K 2873/13 E).

Sachverhalt
: Streitig war die Berücksichtigung von Beiträgen zur privaten Krankenversicherung als Sonderausgaben. Der Kläger machte in seiner Einkommensteuererklärung für das Jahr 2011 die in diesem Jahr gezahlten Beiträge zur Krankenversicherung (sog. Basisabsicherung) als Sonderausgaben geltend, ohne die im Jahr 2011 erstatteten Krankenversicherungsbeiträge für das Jahr 2010 in Höhe von 495 € abzuziehen. Das FA zog die Erstattung von den Sonderausgaben ab. Mit seiner Klage machte der Kläger geltend, dass die Beitragsrückerstattung um 111 € - dies entspreche dem Erstattungsbetrag, auf den er gegenüber seiner Krankenversicherung verzichtet habe - zu mindern sei.

Hierzu führten die Richter des FG Düsseldorf weiter aus:

  • Das Finanzamt hat die Krankenkassenbeiträge für das Jahr 2011 zu Recht um die gleichartige Beitragsrückerstattung für das Jahr 2010 gekürzt.
  • Der "Verzicht" auf einen Erstattungsanspruch zur Erlangung der Beitragsrückerstattung kann nicht als Sonderausgabe berücksichtigt werden.
  • Dem Kläger sind durch seinen Verzicht keine absetzbaren „Aufwendungen“ entstanden, da ein Verzicht auf eine Einnahme nicht zu einem Abfluss nach dem Abflussprinzip führt.
  • Soweit in der Literatur teilweise die Ansicht vertreten wird, steuerlich die Beitragsrückerstattung nur insoweit als Minderung der abziehbaren Sonderausgaben anzusetzen, als sie die selbst getragenen (abgeflossenen) Krankheitskosten übersteigen, ist diesem Vorschlag nicht zu folgen, weil Krankheitskosten keine Sonderausgaben, sondern allenfalls außergewöhnliche Belastungen sind, die insoweit nur im Jahr der Bezahlung (hier: 2010) ggf. zu berücksichtigen wären.
  • Schließlich handelt es sich bei selbst getragenen Krankheitskosten oder dem Verzicht auf Erstattung von Krankheitskosten durch die private Krankenversicherung nicht um Krankenversicherungsbeiträge. Sie sind keine Gegenleistung für die Erlangung von Krankenversicherungsschutz, sondern – wie die Selbst- und Eigenbeteiligung - gerade das Gegenteil.

Hinweis: Der Volltext des Urteils ist auf der Homepage des FG Düsseldorf veröffentlicht.
Quelle: FG Düsseldorf online

 

 

02.09.2014 / 10:28 Uhr

Einkommensteuer | Einkunftserzielung bei Vermietung und Verpachtung (BayLfSt)

 

Das Bayrische Landesamt für Steuern hat den Leitfaden zur Einkunftserzielung bei Vermietung und Verpachtung aktualisiert. Dieser ist für Sachverhalte ab dem VZ 2012 anzuwenden.

Der Leitfaden befasst sich mit den Themen:

  • Auf Dauer angelegte Vermietung,
  • gegen die Einnahmeerzielungsabsicht sprechende Beweisanzeichen,
  • Übernahme eines Mietvertrags,
  • unbebaute Grundstücke,
  • Personengesellschaften und -gemeinschaften,
  • Überschussprognose,
  • verbilligte Überlassung von Wohnraum,
  • Gewerbeobjekte und
  • Feststellungslast.

Quelle: NWB Datenbank

Hinweis: Für Sachverhalte bis einschließlich dem VZ 2011 gilt der Leitfaden zur Einkunftserzielung bei Vermietung und Verpachtung, Stand Dezember 2011 fort.

 

Gesetzgebung | Neue Reglungen zur strafbefreienden Selbstanzeige ab dem 1.1.2015 (BMF)

 

Steuerhinterziehung soll konsequent bekämpft werden. Die Regelungen der strafbefreienden Selbstanzeige und zum Absehen von Verfolgung in besonderen Fällen sollen daher angepasst werden. Mit dem Referentenentwurf eines Gesetzes zur Änderung der Abgabenordnung und des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung werden die Ergebnisse der Finanzministerkonferenz v. 9.5.2014 umgesetzt (s. hierzu NWB 15/2014 S. 1069), denen das Bundesministerium der Finanzen (BMF) auf Leitungsebene nun zugestimmt hat.

Inhaltlich hervorzuheben sind u.a. folgende steuerliche Regelungen bzw. Regelungsbereiche:

  • die steuerliche Anlaufhemmung für nicht deklarierte ausländische Kapitalerträge (§ 170 Abs. 6 AO-E)
  • die Anpassung und Erweiterung der Sperrgründe bei der strafbefreienden Selbstanzeige durch die Aufnahme der Bekanntgabe der Prüfungsanordnung nur an den Begünstigten (§ 371 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a), durch die Aufnahme der Umsatzsteuer- und Lohnsteuer-Nachschau (§ 371 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. d AO), durch die Absenkung der Betragsgrenze auf 25.000 Euro (§ 371 Abs. 2 Nr. 3 AO), durch die Aufnahme der Regelbeispiele des § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 bis 5 AO (§ 371 Abs. 2 Nr. 4 AO-E)
  • die gesetzliche Klarstellung zur Beseitigung bestehender und praktischer Verwerfungen im Bereich der Umsatzsteuer-Voranmeldungen und der Lohnsteueranmeldung (§ 371 Abs. 2a AO-E)
  • die Aufnahme der Hinterziehungszinsen als Tatbestandsvoraussetzung für eine wirksame strafbefreiende Selbstanzeige (§ 371 Abs. 3 AO)
  • die Ausdehnung der Strafverfolgungsverjährung auf zehn Jahre in allen Fällen der Steuerhinterziehung (§ 376 Abs. 1 AO)
  • die Staffelung des Zuschlags in § 398a AO abhängig vom Hinterziehungsvolumen und
  • einige redaktionelle Anpassungen (§ 164 Abs. 4, § 374 Abs. 4 und § 378 Abs. 3 AO).

Hinweis: Den Text des o.g. Referentenentwurfs finden Sie auf den Internetseiten des BMF.

Quelle: BMF online

 

27.08.2014 / 10:01 Uhr

Einkommensteuer | Übergang zur Gewinnermittlung nach der Tonnage (BFH)

 

Bei der Ermittlung des nach § 5a Abs. 4 EStG festzustellenden Unterschiedsbetrags beim Übergang zur Besteuerung nach der Tonnage ist der in eine Wertaufholungsrücklage eingestellte Betrag nicht zu berücksichtigen (BFH, Urteil v. 15.5.2014 - IV R 60/10; veröffentlicht am 27.8.2014).

Hintergrund:
Nach § 5a Abs. 4 Satz 1 EStG ist zum Schluss des Wirtschaftsjahres, das der erstmaligen Anwendung der Gewinnermittlung nach der Tonnage nach § 5a Abs. 1 EStG vorangeht (Übergangsjahr), für jedes Wirtschaftsgut, das unmittelbar dem Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr dient, der Unterschiedsbetrag zwischen Buchwert und Teilwert in ein besonderes Verzeichnis aufzunehmen. Zu den Wirtschaftsgütern, für die ein Unterschiedsbetrag festzustellen ist, gehören auch negative (passive) Wirtschaftsgüter.

Sachverhalt: Fraglich war im Streitfall die Rechtsfrage, ob eine anlässlich der erstmaligen Anwendung von § 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG in der Fassung des StEntlG 1999/2000/2002 gebildete Wertaufholungsrücklage nach § 52 Abs. 16 Satz 7 EStG für Zwecke der Ermittlung des Unterschiedsbetrags beim Übergang zur Tonnagebesteuerung dem Buchwert der Fremdwährungsverbindlichkeit hinzuzurechnen ist?

Hierzu führte der BFH weiter aus:

  • Die Bildung einer Wertaufholungsrücklage nach § 52 Abs. 16 Satz 7 EStG a.F. ist materiell ein Akt der Gewinnverwendung und hat daher keinen Einfluss auf die Höhe des Buch-  und des Teilwerts eines Wirtschaftsguts.
  • Der Wortlaut des § 5a Abs. 4 Satz 1 EStG spricht danach gegen eine Einbeziehung des in die Wertaufholungsrücklage des § 52 Abs. 16 Satz 7 EStG a.F. eingestellten Betrags in den Unterschiedsbetrag.
  • Auch aus Sinn und Zweck des § 5a Abs. 4 EStG ergibt sich nicht, dass eine Wertaufholungsrücklage nach § 52 Abs. 16 Satz 7 EStG a.F. bei der Ermittlung des Unterschiedsbetrags zu berücksichtigen ist.

Quelle: NWB Datenbank

 

22.08.2014 / 09:16 Uhr

Steuerpolitik | Elektronische Archivierung von Unternehmensdokumenten (BMF)

Auf den Internetseiten des Bundesfinanzministeriums wurde ein Bericht zu dem BMF-Projekt "Elektronische Archivierung von Unternehmensdokumenten stärken" veröffentlicht. In diesem Projekt wurde untersucht, welche Faktoren Unternehmen daran hindern, vollständig auf eine elektronische Archivierung umzustellen, und welche Maßnahmen ergriffen werden können, um die elektronische Archivierung weiter in den Unternehmen zu etablieren. Dazu wurden 117 Unternehmen und 11 Steuerberater als Experten befragt.

Die Ergebnisse lauten zusammengefasst:

Aufbewahrung von Unterlagen in den befragten Unternehmen:

  • Großunternehmen erledigen Aufgaben der Buchführung und Aufbewahrung von Unterlagen überwiegend intern; kleine und mittlere Unternehmen lagern häufig einen Teil dieser Aufgaben an Steuerberater aus.
  • Elektronische Systeme werden bereits für viele Aufgabenbereiche genutzt. Große Unternehmen nutzen häufiger elektronische Systeme, aber auch in kleinen sind bestimmte Anwendungen (v.a. Onlinebanking) weit verbreitet.
  • Die originäre Form einer Unterlage (Papier oder elektronisch) bestimmt meist auch die Form der Aufbewahrung. Große Unternehmen bewahren Unterlagen häufiger elektronisch und seltener ausschließlich in Papierform auf als kleine. Viele Unternehmen bewahren Unterlagen aber auch doppelt in beiden Formen auf.
  • Bei den Datenformaten hat sich v.a. PDF bewährt.

Hindernisse für den Ausbau der elektronischen Aufbewahrung:

  • Die am häufigsten genannten Themenbereiche bei den Hindernissen sind erstens der (einmalige und laufende) Aufwand bei Einführung der elektronischen Aufbewahrung sowie zweitens Unsicherheit darüber, wie eine revisionssichere elektronische Aufbewahrung ausgestaltet werden kann.
  • Diese bezieht sich darauf, wie die rechtlichen Grundlagen und Buchführungsgrundsätze für elektronische Unterlagen zu verstehen und im Unternehmen umzusetzen sind, damit diese Unterlagen von Finanzbehörden und Gerichten akzeptiert werden. 58% der Befragten geben zudem an, Unterlagen deshalb in Papierform aufzubewahren, weil es sich für das Unternehmen bewährt hat; d.h. der Faktor Gewohnheit stellt ebenfalls ein häufig genanntes Hindernis dar.
  • Weitere häufig genannte Hindernisfaktoren sind Bedenken wegen der Sicherheit und Zuverlässigkeit elektronischer Systeme sowie deren Anschaffungskosten. Die übrigen Hindernisse sind zwar für einzelne Unternehmen zutreffend, werden in der Gesamtbetrachtung aber von weniger als einem Drittel der Befragten genannt.
  • Unternehmen, die Unterlagen in Papierform aufbewahren, weil sich dies für sie bewährt hat, sowie Unternehmen, die laufende Kosten eines elektronischen Archivierungssystems als Hindernis benennen, sagen signifikant wahrscheinlicher auch, dass sie grundsätzlich nicht bereit sind, Unterlagen ausschließlich elektronisch aufzubewahren.
  • Die überwiegende Mehrheit der befragten Unternehmen ist grundsätzlich bereit, Unterlagen elektronisch aufzubewahren; nur für wenige kommt dies keinesfalls in Frage.
  • 86% der befragten Unternehmen erwarten Vorteile durch eine elektronische Aufbewahrung.

Anreize zur Förderung der Umstellung auf die elektronische Aufbewahrung:

  • Anreize, die von den befragten Unternehmen als hilfreich eingeschätzt werden, sind v.a. die breite Nutzung elektronischer, automatisiert verarbeitbarer Rechnungen (76% Zustimmung), die Einführung einer zertifizierten Software (71%) und die Herausgabe einer technischen Richtlinie für die rechtssichere elektronische Aufbewahrung (67%). Aber auch eine Informationsplattform für technische Fragen sowie Informationsangebote des Berufsverbands werden von 55% bzw. 49% der befragten Unternehmen positiv gesehen.
  • Als weitere Anreize werden u.a. die materielle Förderung durch den Staat, die Schaffung von Rechtssicherheit sowie erweiterte Informationsangebote der Finanzverwaltung angegeben. Bei den beiden erstgenannten Anreizen (breite Nutzung elektronischer Rechnungen, zertifizierte Software) ist ein positiver Zusammenhang mit der grundsätzlichen Bereitschaft zur ausschließlich elektronischen Aufbewahrung statistisch nachweisbar.
  • Wirksame Anreizsysteme müssen die relevanten Hindernisse berücksichtigen und neben den Unternehmen auch die Steuerberater in den Blick nehmen, die v.a. bei kleinen und mittleren Unternehmen Arbeitsschritte durchführen.

Erfahrungen mit der elektronischen Aufbewahrung:

  • 57% der befragten Unternehmen mit elektronischem Archivierungssystem erklären, dass dessen Einführung aufwendig war.
  • Durch die elektronische Aufbewahrung haben sich für 17% der befragten Unternehmen Probleme und für 99% Vorteile ergeben. Daher erklären die Unternehmen, dass eine gute Überzeugungsarbeit entscheidend sein könnte: Die Vorteile seien groß genug; Aufgabe sei es nun, die anderen Unternehmen auch von der Umstellung zu überzeugen.

Ergänzende Erkenntnisse der Steuerberaterbefragung:

  • Auch aus Sicht der befragten Steuerberater sind laufende Kosten und Umstellungsaufwand, Unsicherheit hinsichtlich der Umsetzung der rechtlichen Grundlagen sowie Gewohnheit die entscheidenden Gründe dafür, dass die Unternehmen ihre Unterlagen bislang nicht vollständig elektronisch aufbewahren.
  • Alle befragten Steuerberater sehen Vorteile, aber mehr als die Hälfte sehen auch Nachteile für die Unternehmen bei einer Umstellung auf die elektronische Aufbewahrung. Alle behandelten Anreize werden von der Mehrheit der befragten Steuerberater als hilfreich angesehen; die zertifizierte Software bezeichnen sogar alle elf Steuerberater als Anreiz.

Quelle: BMF online

Hinweis: Den vollständigen Bericht finden Sie auf den Internetseiten des BMF.

 

30.07.2014 / 10:02 Uhr

Umsatzsteuer | Ermäßigter Steuersatz auf Eintrittsgelder (BFH)

 

Eintrittsgelder für einen Feuerwerkswettbewerb, bei dem verschiedene Teams mit "Pflicht-" und "Kürteilen" eine Vielzahl von Feuerwerken in kreativen Kombinationen mit Farb- und Klangelementen vorführen, können dem ermäßigten Umsatzsteuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG unterliegen (BFH, Urteil v. 30.4.2014 - XI R 34/12; veröffentlicht am 30.7.2014).

Hintergrund:
Nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG ermäßigt sich die Steuer (von 19 %) auf 7 % für die Eintrittsberechtigung für Theater, Konzerte und Museen sowie die den Theatervorführungen und Konzerten vergleichbaren Darbietungen ausübender Künstler.

Sachverhalt: Die Klägerin veranstaltet jährlich einen internationalen Feuerwerkswettbewerb. Dabei treten verschiedene Teams an, die Feuerwerksdarbietungen erbringen. Das FA vertrat im Anschluss an das Ergebnis einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung die Auffassung, dass die Leistungen der Klägerin dem allgemeinen Steuersatz unterliegen und setzte die Umsatzsteuer entsprechend fest. Das FG hält hingegen die Voraussetzungen der Steuerermäßigung nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a des UStG für gegeben (s. hierzu NWB-Nachricht v. 5.11.2012).

Hierzu führte der BFH weiter aus:

  • Das FG hat zu Recht entschieden, dass die von der Klägerin für ihre Feuerwerksveranstaltungen vereinnahmten Eintrittsgelder nicht dem Regelsteuersatz, sondern dem ermäßigten Steuersatz unterliegen.
  • Der BFH versteht unter Theatervorführungen i.S. von § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG nicht nur Aufführungen von Theaterstücken. Begünstigt sind auch "Mischformen" von Sprech-, Musik- und Tanzdarbietungen.
  • Die Steuervergünstigung kann somit in Anspruch genommen werden, wenn eine Vorführung entweder als "theaterähnlich" oder als "konzertähnlich" einzustufen ist.
  • Die jeweiligen Feuerwerksdarbietungen werden von verschiedenen "Teams" im Einzelnen künstlerisch vorbereitet und in verschiedenen zeitlich begrenzten Teilen ("Pflicht" und "Kür") dem Publikum mit Musikbegleitung auf Tonträgern vorgeführt.
  • Damit ist die von der Klägerin durchgeführte Feuerwerksveranstaltung ist eine Darbietung künstlerischer Leistungen, die in der Schöpfung eines aus optischen und akustischen Elementen abgestimmten Gesamtkunstwerks besteht.

Quelle: NWB Datenbank

 

 

25.07.2014 / 13:57 Uhr

Einkommensteuer | Zur Einkunftserzielungsabsicht eines Amateursportlers (BFH)

Der BFH hat klargestellt, dass Zahlungen, die nur den tatsächlichen Aufwand des Sportlers abdecken sollen, noch nicht den Tatbestand der Einkunftserzielung verwirklichen, sondern sich im Bereich der Liebhaberei bewegen. Ebenso würden einzelne Preisgelder für sich genommen noch nicht die Annahme einer gewerblichen Tätigkeit rechtfertigen. Des Weiteren hat der BFH klargestellt, dass der durch die sportliche Betätigung bedingte Nahrungsmittelmehrbedarf einkommensteuerrechtlich nicht berücksichtigungsfähig ist (BFH, Urteil v. 9.4.2014 - X R 40/11, NV; veröffentlicht am 23.7.2014).

Hintergrund:
Nach § 4 Abs. 5 Satz 1 EStG dürfen die "folgenden Betriebsausgaben" den Gewinn nicht mindern. Zu diesen gehörten Mehraufwendungen für die Verpflegung des Steuerpflichtigen, soweit in den folgenden Sätzen nichts anderes bestimmt ist. Die folgenden Sätze sahen Pauschalen für Verpflegungsmehraufwendungen bei Dienstreisen, Einsatzwechseltätigkeit oder Fahrtätigkeit vor. Nach § 9 Abs. 5 EStG galt u.a. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 EStG sinngemäß.

Sachverhalt: Der Kläger erzielte Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Daneben war er für einen Sportverein Mitglied der ersten Bundesligamannschaft in der Sparte "Gewichtheben". Im Rahmen einer Außenprüfung bei dem Sportverein stellte das Finanzamt fest, dass der Kläger Zahlungen von 9.400 DM --zuzüglich einer Kfz-Kostenerstattung-- erhalten hatte, die der Sportverein teilweise als "Aufwendungen Bundesliga", teilweise als "Siegprämie" bezeichnet hatte. Das Finanzamt berücksichtigte die Zahlungen beim Kläger als Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Mit Einspruch und Klage machte der Kläger u.a. geltend, er betreibe als Amateursportler das Gewichtheben nicht um des Entgeltes willen. Er habe wegen seines Sports einen erheblich höheren Kalorienverbrauch mit Mehrkosten für die Verpflegung von etwa 400 bis 500 EUR monatlich. Diese seien als Betriebsausgaben zu berücksichtigen und überschritten die Einnahmen bei weitem.

Hierzu führte der BFH weiter aus:

  • Die dem Grunde nach unstreitigen Mehraufwendungen des Klägers für Verpflegung können nicht deshalb als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten abgezogen werden, weil sie auf einem aufgrund des Sports in Quantität und Qualität erhöhten Nahrungsbedarf beruhen.
  • Der Senat kann an dieser Stelle dahinstehen lassen, inwieweit dies bereits aus § 12 Nr. 1 Satz 1 EStG oder § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG folgen könnte. Es folgt jedenfalls aus § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 1 EStG, ggf. i.V. mit § 9 Abs. 5 EStG, der außerhalb der dort geregelten Pauschalen den Abzug von Verpflegungsmehraufwendungen ausdrücklich ausschließt.
  • Die Sache geht aber an das Finanzgericht zurück, weil der Senat anhand der bisherigen Feststellungen nicht beurteilen kann, ob der Kläger für Auswärtstätigkeiten in Zusammenhang mit seiner sportlichen Betätigung Mehraufwendungen für Verpflegung geltend machen kann.
  • Des Weiteren ist die Einkunftserzielungsabsicht des Klägers zu prüfen. Für die im Rahmen der Gewinnerzielungsabsicht vorzunehmende Ergebnisprognose ist das Streben nach einem Totalgewinn, d.h. nach einem positiven Gesamtergebnis des Betriebs von der Gründung bis zur Veräußerung oder Aufgabe oder Liquidation entscheidend.

Anmerkung: Der Streitfall war nach Ansicht des BFH noch nicht zur Entscheidung reif. Das Finanzgericht habe im zweiten Rechtsgang u.a. zu prüfen, ob der Kläger in den Streitjahren überhaupt mit Einkunftserzielungsabsicht gehandelt habe. Ob und wann der Kläger die Tätigkeit als aktiver Sportler mit nennenswerten Siegchancen begonnen habe, wann er sie beendet habe oder beenden will, sei bisher nicht festgestellt. Für den festzustellenden Zeitraum seien die insgesamt erzielten und ggf. zu erwartenden Einnahmen und Ausgaben festzustellen und gegenüberzustellen. Zu berücksichtigen seien dabei auch die Pauschalen für Verpflegungsmehraufwendungen gemäß  § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 2 EStG. Es liege nahe, dass der Kläger nicht nur in den Anlagen seines eigenen Vereins, sondern bundesweit mit entsprechenden Abwesenheitszeiten Wettkämpfe bestritten hat. Unter diesen Umständen komme die Berücksichtigung der gesetzlichen Pauschalen für Verpflegungsmehraufwendungen in Betracht.

Quelle: NWB Datenbank

 

22.07.2014 / 14:13 Uhr

Sozialrecht | Neues Datenaustausch-Verfahren ab 1.1.2015

 

Der GKV-Spitzenverband, die Deutsche Rentenversicherung Bund, der Spitzenverband der Unfallversicherungsträger, die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau, sowie die Bundesagentur für Arbeit haben die "Gemeinsamen Grundsätze für die Erstattung der Mitteilungen im Rahmen des Datenaustausches Entgeltersatzleistungen" überarbeitet. 

Hintergrund:
Sind zur Gewährung von Krankengeld, Verletztengeld, Übergangsgeld oder Mutterschaftsgeld Angaben über das Beschäftigungsverhältnis notwendig und sind diese dem Leistungsträger aus anderem Grund nicht bekannt, sind sie durch eine Bescheinigung des Arbeitgebers nachzuweisen. Der Arbeitgeber hat dem Leistungsträger diese Bescheinigung im Einzelfall durch gesicherte und verschlüsselte Datenübertragung aus systemgeprüften Programmen oder mittels maschinell erstellter Ausfüllhilfen zu erstatten. Den Aufbau des Datensatzes, notwendige Schlüsselzahlen und Angaben bestimmen der Spitzenverband Bund der Krankenkassen, die Deutsche Rentenversicherung Bund, die Bundesagentur für Arbeit und die Spitzenverbände der Unfallversicherungsträger in Gemeinsamen Grundsätzen (§ 23c Abs. 2 SGB IV).

Der neue Datensatz wurde seitens des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit genehmigt und ist vom 1.1.2015 an zu verwenden; auch für Nachweiszeiträume vor dem 1.1.2015.

Die Teilnahme am Datenaustausch Entgeltersatzleistungen ist für Arbeitgeber und Sozialversicherungsträger verpflichtend.

Quelle: GKV Datenaustausch online

Hinweis: Auf der Internetseite des GKV Spitzenverbandes finden sich alle Informationen rund um den Datenaustausch mit gesetzlichen Krankenkassen.

 

18.07.2014 / 09:43 Uhr

Lohnsteuer | Geldwerter Vorteil für die Gestellung eines Kfz mit Fahrer (BMF)

 

Das BMF hat zur Anwendung des BFH-Urteils v. 15.5.2013 - VI R 44/11 (Fahrergestellung als Lohn) Stellung genommen (BMF, Schreiben v. 15.7.2014 - IV C 5 - S 2334/13/10003).

Hintergrund
: Überlässt der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte einen Fahrer, führt das zu einem lohnsteuerrechtlich erheblichen Vorteil. Der Vorteil bemisst sich grundsätzlich nach dem üblichen Endpreis am Abgabeort einer vergleichbaren von fremden Dritten erbrachten Leistung. Dies hat der BFH mit Urteil v. 15.5.2013 - VI R 44/11 entschieden.

Hierzu führt das BMF nun weiter aus:

  • Die Grundsätze des Urteils sind allgemein anzuwenden und gelten nicht nur für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sondern auch für Privatfahrten oder Fahrten nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4a Satz 3 EStG und für Familienheimfahrten.
  • Sie sind unabhängig davon anzuwenden, ob der Nutzungswert des Fahrzeugs pauschal oder nach der Fahrtenbuchmethode ermittelt wird.
  • Der geldwerte Vorteil aus der Fahrergestellung ist nach R 8.1 Absatz 10 LStR zusätzlich zum Wert nach R 8.1 Absatz 9 Nummer 1 oder 2 LStR als Arbeitslohn zu erfassen.

Als geldwerter Vorteil kann - einheitlich für das Kalenderjahr  - der Anteil an den tatsächlichen Lohn- und Lohnnebenkosten des Fahrers (Bruttoarbeitslohn, Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung, Verpflegungszuschüsse sowie Kosten beruflicher Fort- und Weiterbildung für den Fahrer) angesetzt werden, welcher der Einsatzdauer des Fahrers im Verhältnis zu dessen Gesamtarbeitszeit entspricht. Zur Einsatzdauer gehören auch die Stand- und Wartezeiten des Fahrers, nicht aber die bei der Überlassung eines Kraftfahrzeugs mit Fahrer durch die An- und Abfahrten des Fahrers durchgeführten Leerfahrten und die anfallenden Rüstzeiten; diese sind den dienstlichen Fahrten zuzurechnen.

Aus Vereinfachungsgründen kann der geldwerte Vorteil daneben auch folgendermaßen ermittelt werden:

1. Für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte oder Fahrten nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4a Satz 3 EStG mit gestelltem Fahrer ist der für diese Fahrten nach R 8.1 Absatz 9 Nummer 1 oder 2 LStR bzw. nach Rz. 2 des BMF-Schreibens vom 1.4.2011 (BStBl I S. 301) durch eine Einzelbewertung der tatsächlichen Fahrten ermittelte Nutzungswert des Kraftfahrzeugs um 50% zu erhöhen. Für die zweite und jede weitere Familienheimfahrt anlässlich einer doppelten Haushaltsführung erhöht sich der auf die einzelne Familienheimfahrt entfallende Nutzungswert nur dann um 50%, wenn für diese Fahrt ein Fahrer in Anspruch genommen worden ist.

2. Stellt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer für andere Privatfahrten ein Kraftfahrzeug mit Fahrer zur Verfügung, ist der entsprechende private Nutzungswert des Kraftfahrzeugs wie folgt zu erhöhen:

a) um 50%, wenn der Fahrer überwiegend in Anspruch genommen wird,
b) um 40%, wenn der Arbeitnehmer das Kraftfahrzeug häufig selbst steuert,
c) um 25%, wenn der Arbeitnehmer das Kraftfahrzeug weit überwiegend selbst steuert.

3. Wird der pauschal anzusetzende Nutzungswert i.S.d. § 8 Absatz 2 Satz 2, 3 und 5 EStG auf die Gesamtkosten des Kraftfahrzeugs begrenzt, ist der anzusetzende Nutzungswert um 50 % zu erhöhen, wenn das Kraftfahrzeug mit Fahrer zur Verfügung gestellt worden ist.

Hinweis: Das Schreiben ist auf der Homepage des BMF veröffentlicht. Eine Aufnahme in die NWB Datenbank erfolgt in kürze. 

Quelle: BMF online

 

 

17.07.2014 / 10:25 Uhr

Versicherungsvertragsrecht | Kein Bereicherungsanspruch des ordnungsgemäß belehrten Versicherungsnehmers (BGH)

 

Dem nach § 5a VVG a.F. ordnungsgemäß belehrten Versicherungsnehmer steht nach jahrelanger Durchführung des Lebensversicherungsvertrages kein Bereicherungsanspruch zu (BGH, Urteil v. 16.7.2014 - IV ZR 73/13).

Sachverhalt
: Der klagende Versicherungsnehmer begehrt Rückzahlung geleisteter Versicherungsbeiträge aus einer fondsgebundenen Lebensversicherung nach einem Widerspruch gemäß § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG a.F. Der Versicherungsvertrag wurde 1998 nach dem sogenannten Policenmodell geschlossen. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts erhielt der Kläger mit Übersendung des Versicherungsscheins die Allgemeinen Versicherungsbedingungen und die Verbraucherinformation und wurde ordnungsgemäß nach § 5a VVG a.F. über sein Widerspruchsrecht belehrt. Der Kläger zahlte in der Folge die Versicherungsprämien. Im Jahr 2004 kündigte er den Versicherungsvertrag und erhielt den Rückkaufswert. Im Jahr 2011 erklärte er den Widerspruch. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen, weil der Kläger den Widerspruch gegen das Zustandekommen des Vertrages nicht fristgerecht innerhalb von 14 Tagen nach Überlassung der Unterlagen gemäß § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG a.F. erklärt habe. 

Hierzu führten die Richter des BGH weiter aus:

  • Der Kläger kann nicht aus ungerechtfertigter Bereicherung Rückzahlung der Prämien und Nutzungsersatz verlangen. Er hat die Prämien mit Rechtsgrund an die Beklagte geleistet. Der zwischen den Parteien abgeschlossene Lebensversicherungsvertrag ist nicht wegen Gemeinschaftsrechtswidrigkeit des § 5a VVG a.F. unwirksam.
  • Das Gericht war - anders als es in Bezug auf die Vorschrift des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. der Fall war (s. hierzu Urteil v. 7.5.2014 - IV ZR 76/11) - nicht gehalten, eine Vorabentscheidung des EuGH einzuholen.
  • Der Senat sieht ebenso wie die einhellige Instanzrechtsprechung und ein Großteil des Schrifttums keinen Anhaltspunkt dafür, dass die einschlägigen Bestimmungen der Zweiten und Dritten Richtlinie Lebensversicherung dem Policenmodell entgegenstehen könnten.
  • Die Widerspruchslösung des § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG a.F. ist vor allem deshalb nicht zu beanstanden, weil die genannten Richtlinien keine Vorgaben zum Zustandekommen des Versicherungsvertrages enthalten, sondern dies dem nationalen Recht überlassen.
  • Vor diesem Hintergrund entspricht § 5a VVG a.F. den gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben der in den Richtlinien geregelten Informationspflichten.
  • Eine vertragliche Bindung des Versicherungsnehmers konnte nach nationalem Recht erst nach der von den Richtlinien geforderten Verbraucherinformation eintreten – damit war eine nach der Rechtsprechung des EuGH erforderliche Belehrung des Versicherungsnehmers vor dem (wirksamen) Zustandekommen und damit "vor Abschluss des Vertrages" sichergestellt.
  • Auf die Frage, ob das Policenmodell mit den in Rede stehenden gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen unvereinbar ist, kam es nicht an.
  • Offenbleiben konnte daher auch, ob in diesem Fall alle nach dem Policenmodell geschlossenen Lebens- und Rentenversicherungsverträge ohne weiteres - selbst ohne Widerspruch - von Anfang an unwirksam wären - wie der Kläger meint - und ob sich darauf auch Versicherer - sogar nach Auszahlung des Rückkaufswertes oder der Versicherungsleistung - berufen könnten.
  • Dann auch im Falle einer unterstellten Gemeinschaftsrechtswidrigkeit des Policenmodells ist es dem Kläger nach Treu und Glauben wegen widersprüchlicher Rechtsausübung verwehrt, sich nach jahrelanger Durchführung des Vertrages auf dessen Unwirksamkeit zu berufen und daraus Bereicherungsansprüche herzuleiten.
  • Der Kläger verhielt sich treuwidrig, indem er nach ordnungsgemäßer Belehrung über die Möglichkeit, den Vertrag ohne Nachteile nicht zustande kommen zu lassen, diesen jahrelang durchführte und erst dann von der Beklagten, die auf den Bestand des Vertrages vertrauen durfte, unter Berufung auf die Unwirksamkeit des Vertrages Rückzahlung aller Prämien verlangte.

Quelle: BGH, Pressemitteilung v. 16.7.2014

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© Steuerberater Dipl-Kfm. (Univ.) Ulrich Gojowsky