Wir informieren Sie regelmäßig über Neuigkeiten rund um die Steuerberatung. Das Geschäftsumfeld und die steuerlichen Rahmenbedingungen haben sich dramatisch verändert. Dieser Trend wird sich fortsetzen und weiter beschleunigen. Wir unterstützen Sie dabei, mit diesen Veränderungen Schritt zu halten und steuerlich auf Kurs zu bleiben. Sollte ein Thema Ihr näheres Interesse finden, besprechen wir dieses gern persönlich mit Ihnen.
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Online-Nachricht - Dienstag, 13.09.2016 11:47
Die OFD Frankfurt/M. hat zur Behandlung von Streitigkeiten im Zusammenhang mit der einkommensteuerlichen Behandlung von Entschädigungen an ehrenamtliche Richter nach §§ 16, 18 JVEG Stellung genommen (OFD Frankfurt/M. v. 25.08.2016 - S 2337 A - 073 - St 213).
Hintergrund: Das FG Baden-Württemberg hat mit Urteil vom 10.02.2016 – 12 K 1205/14 entschieden, dass es sich bei an ehrenamtliche Richter (Schöffen) gezahlten Entschädigungen nach §§ 16, 18 Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG) um sonstige selbständige Einkünfte im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG handele (s. hierzu unsere News v. 24.05.2016).
Hierzu führt die OFD Frankfurt/M. weiter aus:
Die zugelassene Revision wurde eingelegt und wird beim BFH unter dem Az. IX R 10/16 geführt.
Einspruchsverfahren, die sich hierauf beziehen, ruhen nach § 363 Abs. 2 Satz 2 AO.
Aussetzung der Vollziehung ist nicht zu gewähren.
Quelle: OFD Frankfurt/M. v. 25.08.2016 - S 2337 A - 073 - St 213, NWB Datenbank (il)
Fundstelle(n):
[XAAAF-81616]
Online-Nachricht - Freitag, 22.07.2016 14:45
Am 13.07.2016 hat die Bundesregierung den Entwurf eines Gesetzes zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen beschlossen. Aufgrund der Übergangsregelung in § 30 EGAO-RegE entstand der Eindruck, dass erst ab 01.01.2020 neue, vom Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) zertifizierte elektronische Registrierkassen genutzt werden müssen und bis zum 31.12.2019 die alten Kassen noch weiterhin eingesetzt werden könnten. Diese Auffassung entspricht weder den geltenden Regelungen noch dem Regierungsentwurf.
BMF-Schreiben vom 26.11.2010 - IV A 4 - S 0316/08/10004-07:
Seit dem BMF-Schreiben vom 26.11.2010 zur Aufbewahrung digitaler Unterlagen bei Bargeschäften und unberührt von den GoBD müssen Geschäftsvorfälle einzeln, vollständig, richtig, zeitgerecht und geordnet aufgezeichnet werden, wenn sie mit Hilfe von Registrierkassen, Waagen mit Registrierkassenfunktion oder Taxametern aufgezeichnet werden. Sie sind "unveränderbar" und maschinell auswertbar auf einem Datenträger zu speichern. Für jede Kasse, jedes Kassensystem oder kassenähnliche System müssen die Grund(buch)aufzeichnungen getrennt geführt und aufbewahrt werden.
Für Kassen ohne Einzelaufzeichnungsmöglichkeit, ohne Speichermöglichkeit und ohne Datenexportschnittstelle, die bauartbedingt den Anforderungen nicht oder nur teilweise genügen, gibt es eine Übergangsfrist bis zum 31.12.2016 (Härtefallregelung).
Bis 2016 reicht es aus, wenn die Anforderungen des Vorgänger-BMF-Schreibens vom 09.01.1996 hinsichtlich Aufzeichnung und Aufbewahrung eingehalten werden. Diese Übergangsfrist läuft jetzt am Ende des Jahres aus und wird durch den Gesetzentwurf nicht verlängert!
Werden somit die alten elektronischen Registrierkassen nach dem 31.12.2016 noch in der Praxis genutzt, liegt eine nicht verwaltungskonforme Kassenführung vor, die im Rahmen von Betriebsprüfungen der Finanzverwaltung zu Hinzuschätzungen führen kann.
Ab dem 01.01.2017 dürfen nur noch elektronische Registrierkassen eingesetzt werden, die den Anforderungen des BMF-Schreibens vom 26.11.2010 entsprechen.
Übergangsregelung im Gesetzentwurf:
Der Gesetzentwurf enthält mit § 30 EGAO eine Übergangsregelung: Wurden Registrierkassen nach dem 25.01.2010 und vor dem 01.01.2020 angeschafft, entsprechen zwar den Anforderungen des BMF-Schreibens vom 26.11.2010, sind aber bauartbedingt nicht aufrüstbar, so dass sie den Anforderungen des neuen § 146a AO-RegE nicht genügen, dann dürfen diese Registrierkassen nach dem derzeitigen Stand des Regierungsentwurfs bis zum 31.12.2022 weiter verwendet werden. Die Anforderungen des BMF-Schreibens vom 26.11.2010 sind also auf jeden Fall zu erfüllen.
Diese Übergangsregelung ist jedoch politisch umstritten, so dass offen bleiben muss, ob es im endgültigen Gesetz dabei bleibt.
Quelle: BBK-Beitrag von Tobias Teutemacher, Greven; erscheint in BBK 15/2016 S. 733 am 05.08.2016)
Online-Nachricht - Mittwoch, 08.06.2016 14:31
Lebt ein Kind im EU-Ausland bei dem geschiedenen Elternteil, ist dieser, nicht aber der in Deutschland lebende Elternteil kindergeldberechtigt. Gleiches gilt in Fällen, in denen die Großeltern die Kinder im Ausland aufgenommen haben (BFH, Urteile v. 4.2.2016 - III R 17/13 sowie III R 62/12; veröffentlicht am 8.6.2016).
Sachverhalt und Verfahrensgang:
Im Streitfall III R 17/13 beantragte ein in Deutschland wohnender deutscher Staatsangehöriger Kindergeld für seinen Sohn. Der Sohn lebte in Polen im Haushalt seiner Mutter, der geschiedenen polnischen Ehefrau des Klägers. Die Familienkasse lehnte den Antrag ab, weil sie der Ansicht war, der Anspruch auf Kindergeld stehe nicht dem Kläger zu. Kindergeldberechtigt sei die geschiedene Ehefrau. Dem stehe nicht entgegen, dass sie in Deutschland über keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt verfügt habe. Vor dem Finanzgericht (FG) hatte der Kläger Erfolg.
Auf die Revision der Familienkasse setzte der BFH mit Beschluss vom 8.5.2014 - III R 17/13 das Revisionsverfahren aus und legte dem EuGH diverse Rechtsfragen zur Vorabentscheidung vor (lesen Sie hierzu unsere News v. 06.08.2014), die das Gericht mit Urteil v. 22.10.2015 - C-378/14 „Trapkowski“ beantwortete.
Daraufhin gab der BFH der Klage statt:
Im Streitfall sind die Anspruchsvoraussetzungen nach den nationalen Rechtsvorschriften in der Person des Klägers und nicht in der seiner geschiedenen Ehefrau erfüllt.
Dennoch ist die Kindsmutter vorrangig anspruchsberechtigt. Denn nach § 64 Abs. 2 Satz 1 EStG wird bei mehreren Berechtigten das Kindergeld demjenigen gezahlt, der das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat.
Die Vorschrift ist anzuwenden, da gemäß Art. 60 Abs. 1 Satz 2 der VO Nr. 987/2009 zu unterstellen ist, dass die Kindsmutter zusammen mit dem Sohn in einem eigenen Haushalt in Deutschland lebt (sog. Wohnsitzfiktion).
Damit ist die Mutter nach § 64 Abs. 2 Satz 1 EStG vorrangig kindergeldberechtigt, solange die Anspruchsvoraussetzungen dem Grunde nach in der Person des Klägers erfüllt sind. Diesem steht der Anspruch auf Kindergeld im streitigen Zeitraum nicht zu.
Daran ändert sich auch dann nichts, wenn der im EU-Ausland lebende Elternteil keinen Antrag auf deutsches Kindergeld gestellt hat.
Quelle: NWB Datenbank sowie BFH, Pressemitteilung v. 8.6.2016 (il)
Online-Nachricht - Montag, 06.06.2016 13:59
Erweiterte Mitwirkungspflichten der Steuerpflichtigen
Bereits jetzt haben Steuerzahler die Pflicht, den Erwerb einer Beteiligung an einer ausländischen Kapitalgesellschaft dem Finanzamt mitzuteilen, wenn eine gewisse Mindestbeteiligungsquote erreicht ist (z.B. bei einer unmittelbaren Beteiligung an einer Körperschaft ab 10 Prozent).
Nunmehr sollen diese Mitwirkungspflichten auf jegliche Geschäftsbeziehungen zu ausländischen Unternehmen erweitert werden. Dabei soll nicht nur die formale rechtliche Beteiligung an ausländischen Unternehmen mitteilungspflichtig sein, sondern auch der Umstand, dass der Steuerpflichtige auf ein ausländisches Unternehmen tatsächlich einen beherrschenden Einfluss ausübt. Damit sollen beispielsweise Treuhandverhältnisse oder ähnliche Vereinbarungen erfasst werden, in denen ein inländischer Steuerpflichtiger auch ohne formelle Beteiligung ein ausländisches Unternehmen kontrolliert und dadurch wirtschaftlich Berechtigter sein kann. Die Anzeigepflicht soll auch dann gelten, wenn der Steuerpflichtige mithilfe der Beteiligung oder Beherrschung keine oder noch keine im Inland steuerpflichtigen Einkünfte erzielt.
Im Falle eines Verstoßes gegen die erweiterten Mitteilungspflichten der Steuerpflichtigen soll ein Bußgeld verhängt werden können. Die Steuer-Abteilungsleiter empfehlen, für alle Fälle der vorsätzlichen oder leichtfertigen Verletzung der neuen Mitteilungspflichten den Bußgeldrahmen deutlich – von derzeit bis zu 5.000 auf künftig bis zu 25.000 € – zu erhöhen.
2. Anzeigepflichten für Banken
Es soll eine neue steuerliche Anzeigepflicht für Banken geben. Die Kreditinstitute sollen den Finanzbehörden mitteilen müssen, welche Beteiligungen an Briefkastenfirmen oder wirtschaftliche Beziehungen zu Briefkastenfirmen sie vermittelt oder hergestellt haben. Anzugeben wären dabei der Name und die Anschrift des Kontoinhabers bzw. des abweichend wirtschaftlich Berechtigten. Die Daten sollen dann über die zuständigen Betriebstättenfinanzämter der Banken an die Wohnsitzfinanzämter der Kontoinhaber/Berechtigten weitergeleitet werden.
Bei Verletzung der Anzeigepflicht soll ein nicht unerhebliches Bußgeld festgesetzt und die Bank in Haftung für etwaige Steuerschäden genommen werden können.
3. Erweitere Ermittlungsbefugnisse der Finanzverwaltung
Das sogenannte steuerliche Bankgeheimnis nach § 30a AO soll aufgehoben werden. Hier geht es ausdrücklich nicht um das zivilrechtliche Bankgeheimnis, das vor Datenweitergabe von Banken etwa an andere Unternehmen schützt. Dieses Bankgeheimnis hat zwar bisher schon kein Auskunftsverweigerungsrecht der Banken gegenüber Finanzbehörden begründet. Es hat die Ermittlungsbefugnisse der Finanzbehörden aber durchaus beeinträchtigt.
Jetzt geht es nicht nur darum, dass bei Betriebsprüfungen von Banken Zufallsfunde über Geschäftsbeziehungen von Bankkunden zu Briefkastenfirmen von der Finanzverwaltung uneingeschränkt für weitere Ermittlungen ausgewertet werden dürfen. Banken sollen zudem - außerhalb einer Betriebsprüfung - bei hinreichendem Anlass zu Auskünften über entsprechende Geschäftsbeziehungen verpflichtet sein.
Außerdem soll das automatisierte Kontenabrufverfahren auf die Ermittlung von Geschäftsbeziehungen zu Briefkastenfirmen ausgeweitet werden. Dann können die Finanzbehörden bei Bekanntwerden von Geschäftsbeziehungen zu Briefkastenfirmen ohne weitere Voraussetzung und insbesondere ohne vorherige Zustimmung des Steuerpflichtigen allgemeine Konteninformationen – wohlgemerkt nur die sogenannten Kontostammdaten, nicht Kontostände – abrufen und damit ermitteln, wer wirtschaftlich Berechtigter eines Kontos einer Briefkastenfirma ist und ob diese Person zutreffende steuerliche Angaben gemacht hat.
Die nach der Rechtsprechung bereits bestehende Möglichkeit von Sammelauskunftsersuchen soll ausdrücklich gesetzlich verankert werden. Bei einem hinreichend konkreten Anlass oder aufgrund allgemeiner Erfahrungen sollen Auskunftsersuchen bei Banken auch für eine Mehrzahl von Fällen zulässig sein. Ermittlungen ins Blaue hinein bleiben wie bisher unzulässig. Außerdem soll die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) gegenüber den Finanzbehörden Auskünfte über Geschäftsbeziehungen zu Briefkastenfirmen ohne Einschränkungen leisten können.
Die Banken werden dazu verpflichtet, künftig die Steuer-Identifikationsnummer jedes Kontoführers und des abweichend wirtschaftlich Berechtigten zu erfassen und aufzeichnen. Bislang beschränkt sich die sogenannte Legitimationsprüfung nach § 154 der Abgabenordnung auf Name und Anschrift. Die Erfassung der Steuer-Identifikationsnummer ist insbesondere im Kontenabrufverfahren ein wichtiges Merkmal.
Darüber hinaus wird geprüft, bei vom Steuerpflichtigen nicht deklarierten Geschäftsbeziehungen zu Briefkastenfirmen eine sog. Anlaufhemmung der Festsetzungsfrist zu schaffen. Das heißt, erst wenn die Anzeigepflichten durch den Steuerpflichtigen vollständig erfüllt wurden, beginnt die Festsetzungsfrist. Die Anlaufhemmung soll dabei auf zehn Jahre begrenzt werden.
Bisher müssen Banken bei Auflösung eines Kontos die Daten im Rahmen des Kontenabrufverfahrens nur für die Dauer von drei Jahren zum Abruf vorhalten. Diese Frist soll auf zehn Jahre verlängert werden, um die Aufklärung länger zurückliegender Straftaten zu erleichtern.
Schließlich soll Steuerhinterziehung durch verdeckte Beteiligungen in den Katalog der besonders schweren Steuerhinterziehungen aufgenommen wird. Damit würde auch für diese Begehungsform eine Verjährungsfrist von zehn Jahren für die Strafverfolgung gelten.
Quelle: BMF online (il)
Online-Nachricht - Dienstag, 31.05.2016 09:40
Mit Beschluss vom 25.3.2015 - X R 23/13 hat der BFH den Großen Senat zu einer Entscheidung darüber angerufen, ob das BMF-Schreiben v. 27.3.2003 (ergänzt durch das BMF-Schreiben vom 22.12.2009 - IV C 6 - S 2140/07/10001) gegen den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung verstößt (lesen Sie hierzu unsere News v. 17.6.2015). Die Frage ist auch Gegenstand von weiteren, vor dem BFH anhängigen Revisionsverfahren (I R 52/14 und IV R 6/15). Die Verwaltung teilt die in der Beschlussvorlage durch den BFH vertretene Auffassung, dass weder ein Verstoß gegen den Vorbehalt des Gesetzes, noch eine unionswidrige staatliche Beihilfe vorliegt.
Vor diesem Hintergrund geht die OFD auf die folgenden Punkte näher ein:
Allgemeines zum Sanierungsgewinn (Erhöhung des Betriebsvermögens, Sanierungsbedürftigkeit, Sanierungsfähigkeit, Sanierungsabsicht, Entstehungszeitpunkt im Planinsolvenzverfahren sowie im Restschuldbefreiungsverfahren)
Ermittlung des Sanierungsgewinns
Sachliche Billigkeitsmaßnahmen nach §§ 163, 222, 227 AO (allgemeine Voraussetzungen, Anträge auf Erteilung verbindlicher Auskünfte, Ermittlung des verbleibenden Sanierungsgewinns, Festsetzungsverfahren, Erhebungsverfahren)
Rechtsformspezifische Besonderheiten (bei Personen- und Kapitalgesellschaften).
Quelle: NWB Datenbank (il)
Online-Nachricht - Montag, 30.05.2016 13:17
Der BGH hat am 30.5.2016 eine weitere Terminaufhebung in Sachen Widerruf bei Verbraucherdarlehensvertrag bekannt gegeben.
Nunmehr wurde auch in der Sache XI ZR 511/15 die Revision zurückgenommen. Der für den 31.5.2016 anberaumte Verhandlungstermin wird daher nicht stattfinden.
Quelle: BGH, Pressemitteilung v. 30.5.2016 (il)
Eine höchstrichterliche Entscheidung zum wirksamen Widerruf eines in den Jahren 2002 bis 2010 geschlossen noch nicht vom Ausschluss des Widerrufsrechts betroffenen Verbraucherdarlehensvertrags steht damit - soweit ersichtlich - weiterhin aus.
Online-Nachricht - Donnerstag, 12.05.2016 11:41
Stellt der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer einen geleasten Pkw auch zur privaten Nutzung zur Verfügung, so kann der Arbeitnehmer die Leasingraten, die der Arbeitgeber von seinem Gehalt einbehält, nicht als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit steuermindernd geltend machen (FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 11.2.2016 - 9 K 9317/13; Revision zugelassen).
Hintergrund: Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. Sie sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind, § 9 Abs. 1 Sätze 1 und 2 EStG.
Sachverhalt: Der Arbeitgeber des Klägers hatte einen Pkw für die Dauer von drei Jahren geleast und für diesen zugleich einen Wartungsvertrag abgeschlossen (sog. Full-Service-Leasing). Mit dem Kläger vereinbarte er, dass die Leasingkosten im Wege der sog. Barlohnumwandlung von dessen Gehalt abgezogen werden sollten. Im Gegenzug erhielt der Kläger das Recht, das Fahrzeug für Dienst- und Privatfahrten zu nutzen. Für Dienstreisen erstatte der Arbeitgeber dem Kläger zudem Reisekosten, die er anhand der zurückgelegten Strecke ermittelte und in vollem Umfang der Lohnsteuer unterwarf. Außerdem wandte der Arbeitgeber die sog. 1 %-Regelung an und unterwarf monatlich einen entsprechenden Anteil des Netto-Listenpreises der Lohnsteuer.
Der Kläger machte u. a. den prozentualen Anteil der monatlichen Leasingraten, die auf die Dienstreisen entfielen, als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend. Bei der Fahrtkostenerstattung des Arbeitgebers habe es sich nicht um einen echten Aufwendungsersatz gehandelt, da dieser die Zahlung der Lohnsteuer unterworfen habe. Das Gericht folgte dem nicht.
Hierzu führten die Richter des FG Berlin Brandenburg weiter aus:
Die nach § 9 Abs. 1 Sätze 1 und 2 EStG abzugsfähigen „Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen“ liegen bereits begrifflich nicht vor. Denn der Kläger hat auf seinen Gehaltsanspruch in Höhe der Leasingkosten verzichtet.
Lediglich zusätzliche Zahlungen des Arbeitnehmers, die neben den Leasingraten anfallen (so etwa die zusätzlich zu entrichtenden Treibstoffkosten), sind anteilig bezogen auf die Dienstfahrten als Werbungskosten steuermindernd zu berücksichtigen.
Eine Gleichbehandlung mit Fällen, in denen der Pkw privat angeschafft wird, ist nicht geboten, da der Kläger nicht juristischer oder wirtschaftlicher Eigentümer des Pkw geworden ist. Denn dessen Arbeitgeber hat den Leasingvertrag abgeschlossen.
Es hat sich um einen sog. Firmenwagen gehandelt, weshalb der Arbeitgeber auch die 1 %-Regelung angewendet und die Fahrtkostenerstattungen als steuerpflichtig behandelt hat.
Quelle: FG Berlin-Brandenburg, Pressemitteilung v. 12.5.2016 (il)
Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtsfrage hat das Gericht die Revision zum BFH zugelassen.
Online-Nachricht - Mittwoch, 27.04.2016 16:13
Die Aufwendungen für einen büromäßig ausgestatteten Raum innerhalb eines Einfamilienhauses, in dem die mit einer Photovoltaikanlage zusammenhängenden Büroarbeiten erledigt werden, sind selbst dann nicht teilweise als Betriebsausgaben abziehbar, wenn für diese gewerbliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung, der betreffende Raum aber in nicht unwesentlichem Maße auch privat zur Erledigung privater Korrespondenz genutzt wird (BFH, Urteil v. 17.2.2016 - X R 1/13, NV, veröffentlicht am 27.4.2016).
Hintergrund: Nach § 4 Abs. 4 EStG sind Betriebsausgaben die Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst sind. Aufwendungen für einen in die häusliche Sphäre des Steuerpflichtigen eingebundenen Raum jedoch, der sowohl zur Erzielung von Einkünften als auch – in mehr als nur untergeordnetem Umfang – zu privaten Zwecken genutzt wird, sind insgesamt nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG nicht abziehbar (Beschluss des Großen Senats des BFH v. 27.7.2015 - GrS 1/14 unter D.).
Sachverhalt: Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) erzielte im Streitjahr 2006 u.a. Einkünfte aus Gewerbebetrieb aus dem Betrieb einer Photovoltaikanlage zur Stromerzeugung, die er durch Einnahmenüberschussrechnung ermittelte. Im Rahmen seiner Gewinnermittlung machte er Kosten für einen büromäßig ausgestatteten Raum innerhalb seines Einfamilienhauses geltend, in dem er die mit der Photovoltaikanlage zusammenhängenden Büroarbeiten erledigte. Das Finanzamt lehnte die Berücksichtigung dieser Kosten als Betriebsausgaben vollen Umfangs ab. Das Finanzgericht gab der hiergegen gerichteten Klage teilweise statt. Da dem Kläger für seine Arbeiten im Rahmen seiner gewerblichen Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung gestanden habe, seien die Aufwendungen für den als Arbeitszimmer zu qualifizierenden Raum dem Grunde nach abziehbar. Allerdings habe der Kläger den Raum in nicht unwesentlichem Maße auch privat (mit)genutzt Nachdem der Große Senat des BFH sich mit Beschluss v. 21. 9. 2009 - GrS 1/06 (BStBl 2010 II S. 672) von dem bisherigen allgemeinen Aufteilungs- und Abzugsverbot gelöst habe, seien die Aufwendungen für das Arbeitszimmer ggf. im Wege sachgerechter Schätzung unter Berücksichtigung des jeweiligen Nutzungsumfangs aufzuteilen, sofern die betriebliche oder private Veranlassung nicht von völlig untergeordneter Bedeutung sei. Das führe im Streitfall zur hälftigen Aufteilung. Mit der Revision macht das Finanzamt geltend, Aufwendungen für einen gemischt genutzten Wohnraum seien nicht aufteilbar.
Hierzu führte das Gericht weiter aus:
Mit Beschluss vom 28.3.2014 hat der Senat nach § 155 FGO i.V. mit § 251 ZPO das Ruhen des Verfahrens im Hinblick auf das bei dem Großen Senat des BFH anhängige Verfahren GrS 1/14 (Vorlagebeschluss des IX. Senats des BFH v. 21.11. 2013 - IX R 23/12, BStBl 2014 II S. 312) angeordnet. Der Große Senat des BFH hat mit Beschluss v. 27.7. 2015 - GrS 1/14 über die Vorlagefrage entschieden.
Nach der Entscheidung des Großen Senats des BFH über die Vorlagefrage ist die Verfahrensruhe beendet und das Verfahren fortzusetzen. Auf die Revision des Finanzamts ist das Urteil des Finanzgerichts gemäß § 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FGO aufzuheben und die Klage abzuweisen. Die Kosten für den Raum, den der Kläger für die Verwaltungsangelegenheiten seines Gewerbebetriebs nutzt, sind nicht als Betriebsausgaben abziehbar, da der Kläger diesen Raum nicht ausschließlich oder nahezu ausschließlich zur Erzielung von Einnahmen genutzt hat.
Nach § 4 Abs. 4 EStG sind Betriebsausgaben die Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst sind. Aufwendungen für einen in die häusliche Sphäre des Steuerpflichtigen eingebundenen Raum jedoch, der sowohl zur Erzielung von Einkünften als auch - in mehr als nur untergeordnetem Umfang - zu privaten Zwecken genutzt wird, sind insgesamt nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG nicht abziehbar (Beschluss des Großen Senats des BFH v. 27.7.2015 - GrS 1/14 unter D.).
Nach den nicht mit Revisionsrügen angegriffenen und daher nach § 118 Abs. 2 FGO bindenden Feststellungen des Finanzgerichts hat der Kläger den in Rede stehenden Raum in nicht unerheblichem Umfange auch privat genutzt. Die Berücksichtigung der Aufwendungen als Betriebsausgaben kommt daher nicht in Betracht.
Quelle: NWB Datenbank (Bl)
Das Urteil wendet die zu den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung ergangene Entscheidung des Großen Senats des BFH v. 27.7.2015 - GrS 1/14 auch auf die durch Einnahmenüberschussrechnung ermittelten gewerblichen Einkünfte des Klägers an (dazu auch Kanzler, NWB 15/2016 S. 1071). Der Kläger ist daher gut beraten, wenn er sich für seine private Korrespondenz und die Bearbeitung seiner Einkommensteuererklärung künftig eine außerhalb seines büromäßig ausgestatteten Raums (nach bisherigem Verständnis: Arbeitszimmer) eine Arbeitsecke einrichtet und nutzt.
Online-Nachricht - Freitag, 22.04.2016 11:00
Die OFD Frankfurt/M. hat zur Umsatzsteuerbefreiung berufsbezogene Sprachkurse der ESF-BAMF-Programme für Personen mit Migrationshintergrund Stellung genommen (OFD Frankfurt/M., Verfügung v. 4.4.2016 - S 7179 A - 21 - St 16).
Maßnahmen im Rahmen des ESF-BAMF-Programms zur berufsbezogenen Sprachförderung von Personen mit Migrationshintergrund, die aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds (ESF) mitfinanziert werden, fallen unter die Steuerbefreiung des § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG. Gemeinsames Ziel dieser Maßnahmen ist die dauerhafte Integration in den ersten Arbeitsmarkt (Tz. 2.2 ESF-BAMF-Programm).
Personen, die in einem Beschäftigungsverhältnis stehen, können an den Maßnahmen teilnehmen, wenn sie oder der Arbeitgeber die Kosten des Sprachkurses tragen (Tz. 2.1 Satz 2 ESF-BAMF-Programm).
Eine generelle Ausnahme von der Verpflichtung zur Vorlage einer Bescheinigung nach § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG – unter entsprechender Anwendung des Abschnitts 4.21.2 Abs. 3 Satz 4 UStAE – besteht hierbei jedoch nicht.
Quelle: NWB Datenbank (Lu)
Online-Nachricht - Dienstag, 19.04.2016 10:37
Das Bundesverfassungsgericht hat eine Vorlage zur Verfassungsmäßigkeit des § 8 Nummer 1 Buchstaben a, d und e des GewStG i. d. Fassung des Unternehmensteuerreformgesetzes 2008 und des JStG 2008 als unzulässig verworfen (BVerfG, Beschluss v. 15.2.2016 - 1 BvL 8/12).
Sachverhalt und Verfahrensgang: Das Normenkontrollverfahren betrifft die Frage, ob die für die Bemessung der Gewerbesteuer nach dem Gewerbeertrag ab dem Jahr 2008 vorgesehene teilweise Hinzurechnung von verausgabten Zinsen, Mieten und Pachten zum Gewinn aus Gewerbebetrieb nach § 8 Nr. 1 Buchstaben a, d und e GewStG mit dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar ist. Das vorlegende Finanzgericht hält diese Vorschriften über die gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Entgelten für Schulden sowie von Mieten und Pachten für verfassungswidrig, weil sie das Prinzip gleichmäßiger Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit verletzten (FG Hamburg, Aussetzungs- und Vorlagebeschluss v. 29.2.2012 - 1 K 138/10; s. hierzu unsere News v. 12.3.2012).
Hierzu führt das BVerfG u.a. weiter aus:
Die Vorlage ist unzulässig, denn das vorlegende Gericht hat sie nicht hinreichend begründet.
Zwar hat das FG die Entscheidungserheblichkeit der Vorlagefrage hinreichend dargelegt.
Die Ausführungen zur Verfassungswidrigkeit der vorgelegten Norm genügen jedoch nicht den Vorgaben des § 80 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG.
Angesichts der Klarstellung der Maßstäbe zum Gleichheitssatz für die Anwendung auf steuergesetzliche Vorschriften in zahlreichen Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts und der Billigung des Systems der Gewerbesteuer mit Hinzurechnungs- und Kürzungsbestimmungen in früheren Entscheidungen des Gerichts sind an die abweichende Beurteilung des vorlegenden Gerichts hier besondere Anforderungen an die Auseinandersetzung mit vorhandenen, gängigen verfassungsrechtlichen Einordnungen zu stellen.
Das vorlegende Finanzgericht geht von einer überholten Konkretisierung des Gleichheitsmaßstabes in Art. 3 Abs. 1 GG aus und legt seiner Prüfung nicht die Erwägungen des Bundesverfassungsgerichts zum Umfang des Entscheidungsspielraums des Gesetzgebers im Bereich des Steuerrechts bei der Auswahl und Ausgestaltung des Steuergegenstandes sowie der Differenzierung innerhalb des Steuergegenstandes, insbesondere in seiner bisherigen Spruchpraxis zur Gewerbesteuer, zugrunde.
Sein Vorlagebeschluss lässt zudem eine Auseinandersetzung mit der verfassungsrechtlichen Absicherung der Gewerbesteuer in Art. 106 Abs. 6 GG und eine hinreichende Befassung mit der Rechtsprechung des BVerfG zur verfassungsrechtlichen Legitimation der Gewerbesteuer vermissen.
Das Finanzgericht argumentiert nur pauschal mit einer vermeintlichen „Prinzipienwidrigkeit“ der zur Prüfung gestellten Vorschriften, ohne eine entsprechende verfassungsrechtliche Beurteilung auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts vorzunehmen.
Es setzt sich überdies nicht mit der Rechtsprechung anderer Finanzgerichte zur Verfassungsgemäßheit der Gewerbesteuer nach der Unternehmensteuerreform 2008, insbesondere der Hinzurechnungsvorschriften, auseinander.
Quelle: NWB Datenbank (il)
Online-Nachricht - Montag, 11.04.2016 16:51
Der BFH hat zum Abzug von Zivilprozesskosten zur Abwehr von Wasserschäden am Wohnhaus als außergewöhnliche Belastungen für das Streitjahr 2010 entschieden (BFH, Urteil v. 20.1.2016 - VI R 40/13, NV; veröffentlicht am 6.4.2016).
Sachverhalt: Streitig ist die Abzugsfähigkeit von Zivilprozesskosten zur Abwehr von Wasserschäden an einem Wohnhaus als außergewöhnliche Belastungen.
Hierzu führte der BFH weiter aus:
Zivilprozesskosten sind nur insoweit abziehbar, als der Prozess existenziell wichtige Bereiche oder den Kernbereich menschlichen Lebens berührt.
Läuft der Steuerpflichtige ohne den Rechtsstreit Gefahr, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können, kann er auch bei unsicheren Erfolgsaussichten aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen gezwungen sein, einen Zivilprozess zu führen.
In diesem Fall sind die Prozesskosten zwangsläufig i.S. von § 33 Abs. 2 Satz 1 EStG.
Mangels hinreichender Feststellungen des FG kann der Senat nicht selbst entscheiden, ob der Kläger ohne die mit dem Zivilprozess verfolgte Abwehr weiterer aufstaubedingter Hochwasserschäden an seinem Wohnhaus Gefahr gelaufen wäre, seine Existenzgrundlage zu verlieren oder seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können.
Das wäre insbesondere der Fall, wenn der Kläger durch das Aufstauen des Flusses Gefahr liefe, sein Wohnhaus nicht mehr weiter zu Wohnzwecken nutzen zu können. Denn das Wohnen betrifft grundsätzlich einen existenziell wichtigen Bereich und gehört zum verfassungsrechtlich geschützten Existenzminimum.
Dementsprechend haben sowohl die Rechtsprechung des BFH als auch die Finanzverwaltung immer schon bei Verlust von Hausrat und Kleidung aufgrund eines unabwendbaren Ereignisses die Voraussetzungen des § 33 EStG bejaht und insbesondere nicht grundsätzlich zwischen dem Verlust lebensnotwendiger Bedarfsgegenstände einerseits und einer schwerwiegenden Beeinträchtigung des ebenfalls lebensnotwendigen privaten Wohnens andererseits unterschieden.
Quelle: NWB Datenbank
An seiner alten Rechtsprechung, wonach Zivilprozesskosten dann abzugsfähig sind, sofern die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und nicht mutwillig erscheint, hält der VI. Senat nicht mehr fest (s. auch bereits Urteil v. 18.6.2015 - VI R 17/14).
Montag, 04.04.2016 17:36
Krankenkassen dürfen bei der Werbung von Versicherten keine systematische Risikoselektion betreiben. So seien etwa Zielgruppenvereinbarungen, die Prämien nur für die Werbung von Mitgliedern aus bestimmten Personenkreisen vorsehen, grundsätzlich unzulässig, heißt es in der Antwort (BT-Drucks. 18/7926) der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage (BT-Drucks. 18/7784) der Fraktion Die Linke.
Eine Risikoselektion, etwa nach Einkommen, verstoße gegen das Diskriminierungsverbot und das in der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) zu beachtende Solidaritätsprinzip. Die Aufsichtsbehörden der GKV hätten in ihren 2015 überarbeiteten Wettbewerbsgrundsätzen eine entsprechende Klarstellung aufgenommen. Soweit das Bundesversicherungsamt von solchen Zielgruppenvereinbarungen erfahre, würden diese auch in Zukunft "konsequent aufsichtsrechtlich aufgegriffen". Allerdings seien derzeit keine Zielgruppenvereinbarungen bei Krankenkassen bekannt.
Zulässig seien jedoch allgemeine Werbeaktionen, mit denen Krankenkassen etwa besondere Angebote für bestimmte Personengruppen besonders darstellten. Soweit dies nicht zur Ausgrenzung potenzieller Mitglieder oder zur Einschränkung des Kassenwahlrechts führe, sei dies nicht zu beanstanden.
Auch Bonusprogramme der Krankenkassen seien grundsätzlich an alle Mitglieder einer Krankenkasse zu richten und diskriminierungsfrei auszugestalten. Mit Bonusprogrammen könnten Krankenkassen sich im Wettbewerb positionieren und ein Instrument einsetzen, das "gerade nicht den reinen Preiswettbewerb um den niedrigsten Beitragssatz zum Gegenstand hat".
Eine allgemeine Ausrichtung im Vertrieb auf Personen mit "überdurchschnittlichem Einkommen" sei grundsätzlich noch nicht zu beanstanden. Dies sei vergleichbar mit einer Ausrichtung auf Familien oder eine sportliche Klientel. Erst wenn potenziellen Mitgliedern der Zugang zur Krankenkasse erschwert würde oder nur für die Akquise bestimmter Personen keine Vergütung gewährt würde, "wäre die Grenze des rechtlich Zulässigen überschritten".
Quelle: hib - heute im bundestag Nr. 186
Online-Nachricht - Donnerstag, 10.03.2016 10:20
Das BMF hat zur Neuregelung des § 3 Nummer 67 Buchstabe d EStG ab 2015 Stellung genommen (BMF, Schreiben v. 8.3.2016 - IV C 3 - S 2342/07/0007 :005).
Hierzu führte das BMF weiter aus:
Wird einem Steuerpflichtigen für die Erziehung eines vor dem 1. Januar 2015 geborenen Kindes oder für die vor dem 1. Januar 2015 begonnene Pflege einer pflegebedürftigen Person ein Zuschlag nach den §§ 50a bis 50e des Beamtenversorgungsgesetzes oder nach den §§ 70 bis 74 des Soldatenversorgungsgesetzes oder nach vergleichbaren Regelungen der Länder gewährt, so sind für diesen Steuerpflichtigen sämtliche Zuschläge, die nach diesen Vorschriften für Zeiten nach dem 31. Dezember 2014 anzurechnen sind, nach § 3 Nummer 67 Buchstabe d EStG steuerfrei.
Quelle: BMF online
Online-Nachricht - Montag, 22.02.2016 14:27
Bei einer zwangsweisen Einziehung von GmbH-Anteilen gegen Zahlung einer Abfindung ist bei Ermittlung des Veräußerungsverlustes i.S. des § 17 Abs. 1, 2 EStG Teileinkünfteverfahren und Teilabzugsverbot anzuwenden (FG Rheinland-Pfalz, Urteil v. 4.11.2015 - 1 K 1214/13; Revision zugelassen).
Hintergrund: Die Einziehung gegen Entgelt (§ 34 GmbHG) wird auf Ebene des von der Einziehung betroffenen Gesellschafters als Veräußerungstatbestand i.S.d. § 17 EStG behandelt, sofern er in den letzten fünf Jahren vor der Einziehung mit mindestens 1% an der Gesellschaft beteiligt war. In der Literatur wird dieser Vorgang überwiegend als entgeltliche Anteilsveräußerung beurteilt (§ 17 Abs. 1 EStG). Teilweise wird die entgeltliche Einziehung von Anteilen auch als eine wirtschaftliche Teilliquidation in analoger Anwendung von § 17 Abs. 4 EStG angesehen. Relevant ist die Zuordnung für die Frage, ob die Abfindung einheitlich dem Teileinkünfteverfahren unterworfen oder aber, soweit die Abfindung auf die Kompensation des laufenden Gewinns und der Gewinnrücklagen entfällt, als Einkünfte aus Kapitalvermögen erfasst wird. Nach Ansicht der Finanzverwaltung soll die Abfindungszahlung bei Einziehung einheitlich nach § 17 Abs. 1 EStG erfasst werden; der Gewinn unterliegt dem Teileinkünfteverfahren (BMF, Schreiben v. 27.11.2013, BStBl I 2013, 1615).
Sachverhalt: Im Rahmen der außerordentlichen Gesellschafterversammlung wurde die Einziehung der Geschäftsanteile des Klägers beschlossen. Zugleich wurde der Kläger als Geschäftsführer abberufen. Der vom Kläger gegen die GmbH geführte Rechtsstreit wurde durch gerichtlichen Vergleich beendet. In diesem verpflichtete sich die Gesellschaft zur Zahlung eines einmaligen Abfindungsbetrages an den Kläger für den Verlust seiner Geschäftsanteile an der Gesellschaft sowie zur Abgeltung aller etwaigen Ansprüche aus dem beendeten Geschäftsführeranstellungsvertrag in Höhe von 60.000 €. In der Einkommensteuererklärung 2010 erklärte der Kläger einen Verlust nach § 17 EStG. Diesen setzte er mit der Begründung zu 100% an, dass dieser nicht unter das Teileinkünfteverfahren falle.
Hierzu führte das Finanzgericht weiter aus:
Nach Ansicht des Senats handelte es sich bei der (Zwangs-)Einziehung der Anteile des Klägers gegen Zahlung einer Abfindung um eine entgeltliche Anteilsveräußerung i.S.d. § 17 Abs. 1 EStG.
Die abweichende Auffassung, wonach die Einziehung wie eine Teilliquidation nach § 17 Abs. 4 EStG analog steuerlich zu erfassen sei, überzeugt nicht. Zwar spricht die gesellschaftsrechtliche Lage für diese Ansicht. Denn das Einziehungsentgelt zieht eine Minderung des Eigenkapitals nach sich; die Kapitalgesellschaft wird insoweit nicht "bereichert". Es handelt sich bei den eingezogenen Anteilen aber dennoch um Vermögensgegenstände. Als solche sind sie deshalb auch steuerlich zu behandeln.
Es ist nicht entscheidungserheblich, dass es sich um eine Zwangseinziehung von Geschäftsanteilen handelte. Nach Ansicht des Senats ist eine Differenzierung danach, ob es sich um eine Einziehung mit oder ohne Zustimmung des ausscheidenden Gesellschafters handelte, jedenfalls in Fällen einer entgeltlichen Einziehung nicht angezeigt. Außerdem erfordert § 17 EStG keine freiwillige (gewollte) Anteilsveräußerung.
Anmerkung: Aufgrund des im Rahmen der Veräußerungstatbestände des § 17 EStG geltenden Stichtagsprinzips ist die Abfindung bereits im Jahr des Ausscheidens (2010) der Besteuerung nach § 17 EStG zu unterwerfen und nicht erst mit Zufluss der Abfindung im Jahre 2011 (vgl. hierzu u.a. BFH, Beschluss v. 19.7.1993 - GrS 2/92).
Quelle: NWB Datenbank
Montag, 08.02.2016 09:42
Bietet ein Mobilfunkunternehmen einen Internet-Tarif mit „unbegrenztem“ Datenvolumen an, darf es in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen die Geschwindigkeit der Datenübertragung nach Überschreiten eines Limits nicht drastisch einschränken. Das hat das Landgericht Potsdam nach einer Klage des Verbraucherzentrale Bundeverbands (vzbv) gegen E-Plus entschieden (Urteil v. 14.1.2016 - 2 O 148/14, nicht rechtskräftig).
Sachverhalt: E-Plus hatte für seinen Mobilfunktarif „Allnet Flat Base all-in“ eine Internetnutzung mit unbegrenztem Datenvolumen versprochen. Die Leistung schränkte das Unternehmen in derselben Klausel aber entscheidend ein: Kunden konnten nur Daten bis zu einem Volumen von 500 MB im Monat in schneller Geschwindigkeit übertragen. Danach durften sie das Internet zwar weiter ohne Aufpreis nutzen - aber 500 Mal langsamer als zuvor, weil E-Plus die Übertragungsgeschwindigkeit von 21,6 Megabit auf 56 Kilobit pro Sekunde drosselte.
Hierzu führt der Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. (vzbv) weiter aus:
„Für viele Kunden ist die Datengeschwindigkeit ausschlaggebend, um zum Beispiel Nachrichten- und Musikstreamingdienste zu nutzen oder über soziale Netzwerke zu kommunizieren“, sagt Heiko Dünkel, Rechtsreferent beim vzbv. „Das Internet kann bei diesem Schneckentempo praktisch nicht mehr genutzt werden."
Das Landgericht Potsdam schloss sich der Auffassung des vzbv an, dass die Leistungseinschränkung den Kunden unangemessen benachteiligt und deshalb unwirksam ist.
Die Richter sahen darin eine unzulässige Änderung der Hauptleistungspflicht. Die Formulierung „Datenvolumen unbegrenzt“ in den Geschäftsbedingungen des Unternehmens erwecke bei den Verbrauchern den Eindruck, dass der Tarif anders als andere Angebote eben keine Begrenzung der Internetnutzung enthalte.
Die extreme Drosselung der Geschwindigkeit komme daher einer „Reduzierung der Leistung auf null gleich.“ Es sei heute selbstverständlich, auch über mobile Internetzugänge große Datenmengen wie Videos, Fotos und Musikdateien zu übertragen.
Quelle: vzbv, Pressemitteilung v. 5.2.2016
Donnerstag, 28.01.2016 10:31
Ein häusliches Arbeitszimmer setzt neben einem büromäßig eingerichteten Raum voraus, dass es ausschließlich oder nahezu ausschließlich für betriebliche oder berufliche Zwecke genutzt wird. Fehlt es hieran, sind die Aufwendungen hierfür insgesamt nicht abziehbar. Damit scheidet eine Aufteilung und anteilige Berücksichtigung im Umfang der betrieblichen oder beruflichen Verwendung aus. Dies hat der Große Senat des Bundesfinanzhofs entschieden (BFH, Beschluss v. 27.7.2015 - GrS 1/14; veröffentlicht am 28.1.2016).
Hintergrund: Die Grundsatzentscheidung betrifft die durch das Jahressteuergesetz 1996 eingeführte Abzugsbeschränkung für häusliche Arbeitszimmer. In seiner heute geltenden Fassung sind Aufwendungen hierfür nur unter der Voraussetzung abziehbar, dass für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Die Höhe der abziehbaren Aufwendungen ist dabei grds. auf 1.250 € begrenzt; ein weiter gehender Abzug ist nur möglich, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen oder beruflichen Betätigung bildet (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 1 des EStG).
Sachverhalt: In dem der Entscheidung des Großen Senats zugrunde liegenden Verfahren war streitig, ob Kosten für einen Wohnraum, der zu 60% zur Erzielung von Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung und zu 40% privat genutzt wird, anteilig als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehbar sind.
Hierzu führte der BFH weiter aus:
Der Große Senat begründet seine Entscheidung neben dem allgemeinen Wortverständnis damit, dass der Gesetzgeber ausweislich der Gesetzgebungsmotive ausdrücklich an den herkömmlichen Begriff des „häuslichen Arbeitszimmers“ angeknüpft hat. Der Begriff des häuslichen Arbeitszimmers setzt aber seit jeher voraus, dass der Raum wie ein Büro eingerichtet ist und ausschließlich oder nahezu ausschließlich zur Erzielung von Einnahmen genutzt wird.
Diese Auslegung dient nach Auffassung des Großen Senats dazu, den betrieblich/beruflichen und den privaten Bereich sachgerecht voneinander abzugrenzen, Gestaltungsmöglichkeiten zu unterbinden und den Verwaltungsvollzug zu erleichtern.
Im Fall einer Aufteilung sind diese Ziele nicht zu erreichen, da sich der Umfang der jeweiligen Nutzung innerhalb der Wohnung des Steuerpflichtigen nicht objektiv überprüfen lässt.
Der BFH sieht insbesondere ein Nutzungszeitenbuch nicht als geeignete Grundlage für eine Aufteilung an, da die darin enthaltenen Angaben keinen über eine bloße Behauptung des Steuerpflichtigen hinausgehenden Beweiswert hätten. Ebenso mangelt es an Maßstäben für eine schätzungsweise Aufteilung der jeweiligen Nutzungszeiten. Eine sachgerechte Abgrenzung des betrieblichen/beruflichen Bereichs von der privaten Lebensführung wäre daher im Fall einer Aufteilung nicht gewährleistet.
Quellen: BFH, Pressemitteilung v. 28.1.2016 und NWB Datenbank
Anmerkung: Die vom BFH abgelehnte Aufteilung beim Arbeitszimmer steht nach seinen eigenen Angaben auch in Übereinstimmung mit dem Beschluss des Großen Senats zur Aufteilung der Aufwendungen für eine gemischt veranlasste Reise (BFH, Beschluss v. 21.9.2009 - GrS 1/06). Danach sind Reiseaufwendungen bei gemischt beruflich/betrieblichen und privat veranlassten Reisen nach Maßgabe der Zeitanteile der Reise aufteilbar. Dem kam hier keine Bedeutung zu, da die Abzugsbeschränkung für ein häusliches Arbeitszimmer (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG) eine allgemeinen Grundsätzen vorgehende Spezialregelung sei. Offenlassen konnte der Große Senat daher die Frage, ob es sich bei derartigen Aufwendungen mangels objektiv nachprüfbarer Kriterien dem Grunde nach überhaupt um anteilige Werbungskosten oder Betriebsausgaben handelt. Geklärt ist dagegen damit, dass Aufwendungen für eine sog. „Arbeitsecke“ nicht abzugsfähig sind, da derartige Räume schon ihrer Art und ihrer Einrichtung nach erkennbar auch privaten Wohnzwecken dienen.
Montag, 25.01.2016 14:20
Die BStBK hat sich mit einer Eingabe an das BMF zum Vorsteuerabzug in Bezug auf die vollständige Rechnungsanschrift gewandt.
Hintergrund: In der Praxis besteht derzeit eine große Verunsicherung in Bezug auf den Vorsteuerabzug im Zusammenhang mit der vollständigen Anschrift des leistenden Unternehmers und des Leistungsempfängers. Fraglich ist, ob der Begriff „vollständige Anschrift“ auch den „ Briefkastensitz“ z. B. das Postfach oder eine eigene Postleitzahl der Parteien umfasst. Der BFH hat mit Urteil v. 22.7.2015 - V R 23/14 u. a. entschieden, dass das Merkmal „ vollständige Anschrift“ in § 14 Abs. 4 Nr. 1 UStG nur erfüllt ist, wenn der leistende Unternehmer unter dieser Anschrift seine wirtschaftlichen Aktivitäten entfaltet. Deshalb ist der Abzug der in der Rechnung einer GmbH ausgewiesenen Umsatzsteuer nur möglich, wenn der in der Rechnung angegebene Sitz der GmbH bei Ausführung der Leistung und bei Rechnungstellung tatsächlich bestanden hat. In diesem Zusammenhang stellt der BFH auch fest, dass die Finanzverwaltung zu diesem Thema eine andere Ansicht vertritt, da es nach Abschn. 14.5. Abs. 2 UStAE zulässig ist, wenn die Postfachadresse des Leistungsempfängers anstelle der Anschrift angegeben wird. Zudem stellt der BFH klar, dass er nicht mehr an Äußerungen in früheren Urteilen festhält. Seinerzeit hatte der BFH festgestellt, dass die Rechnungsanforderungen erfüllt sind, wenn ein Briefkastensitz mit postalischer Erreichbarkeit auf der Rechnung angegeben ist. Das BFH-Urteil wurde am 30.1.2015 im Bundessteuerblatt II, S. 914 veröffentlicht und wird somit von den Finanzbehörden allgemein angewendet.
Dies wirft folgende Fragen im Zusammenhang mit der Aussage in Abschn. 14.5. Abs. 2 UStAE auf:
Derzeit besteht in der Praxis Rechtsunsicherheit darüber, ob die Finanzverwaltung die Ausführungen des Urteils ausschließlich auf die Anschrift des leistenden Unternehmers bezieht. In diesem Fall würden die Ausführungen im Umsatzsteueranwendungserlass weiterhin gültig bleiben und Rechnungen, die das Postfach oder die Großkundenadresse des Leistungsempfängers nennen, würden die Rechnungsanforderungen für den Vorsteuerabzug erfüllen. Eine solche Umsetzung des Urteils wäre für die Praxis zu begrüßen, da ansonsten massenhaft Rechnungskorrekturen drohen. Der Formalismus bei Rechnungspflichtangaben, stellt für Steuerpflichtige grundsätzlich eine große Hürde dar.
Sollte die Finanzverwaltung der Auffassung sein, dass sich das Urteil auf beide Anschriften bezieht – also sowohl die des Leistenden als auch die des Leistungsempfängers – ist nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 AO Vertrauensschutz für einschlägige Fälle zu gewähren.
Offen bleibt auch, wie Steuerpflichtige mit dem Urteil im Zusammenhang mit Umfirmierungen, Umwandlungen und Unternehmenssitzverlegungen umzugehen haben. Ist die zutreffende Anschrift für den Zeitpunkt der Ausführung der Leistung oder für den Zeitpunkt der Rechnungstellung zu verwenden?
Sollte der Umsatzsteueranwendungserlass geändert werden, setzt sich die Bundessteuerberaterkammer dafür ein, dass eine großzügige Nichtbeanstandungsregelung geschaffen wird, um den drohenden Mehraufwand für Steuerpflichtige für die Vergangenheit zu verhindern.
Darüber hinaus ist zu beachten, dass zu diesen Fragen aktuell ein weiteres Verfahren beim BFH - V R 25/15 anhängig ist.
Die Bundessteuerberaterkammer bittet um zügige Klärung der offenen Fragen. In der Praxis werden seitens der Finanzverwaltung und der Steuerpflichtigen die Grundsätze des Urteils bereits teilweise angewendet. In anderen Fällen werden die geltenden Ausführungen des Umsatzsteueranwendungserlasses zugrunde gelegt. Dieses Thema unterliegt aufgrund der ungeklärten Fragen einem erhöhten Streitpotential.
Quelle: BStBK online, Eingabe v. 21.1.2016.12.2015 / 10:31 Uhr
Das Finanzamt kann nach Bekanntwerden der unbeschränkten Steuerpflicht eine Veranlagung mit inländischen Einkünften nicht mehr vornehmen, wenn ihm dieser Umstand bereits zuvor bei Aufhebung der Bescheide zur beschränkten Steuerpflicht bekannt gewesen war. Für die nochmalige Änderung der Steuerfestsetzung gibt es keine Rechtsgrundlage mehr (FG Baden-Württemberg, Urteil v. 18.6.2015 - 3 K 2075/12; NZB erhoben).
Sachverhalt: Der in der Schweiz berufstätige Kläger hatte dem deutschen Fiskus gegenüber angegeben, ausschließlich in der Schweiz im Wohnhaus seiner Eltern zu leben. Sein Einfamilienhaus in Deutschland hatte er an seine Ehefrau vermietet, die dort mit der gemeinsamen Tochter lebte. Die sich aus dieser Vermietung ergebenden Verluste hatte der Kläger gegenüber dem deutschen Finanzamt als der beschränkten Einkommensteuerpflicht unterliegende Einkünfte geltend gemacht. Sein weiteres Erwerbseinkommen hatte er allein in der Schweiz versteuert. Nachdem die Steuerfahndung das Einfamilienhaus durchsucht und dort zahlreiche persönliche Gegenstände des Klägers vorgefunden hatte, ging das Finanzamt davon aus, dass der Kläger seinen Wohnsitz tatsächlich bei seiner Ehefrau und seinem Kind im Inland gehabt habe und dementsprechend mit seinem gesamten Einkommen in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig gewesen sei. Das Finanzamt hob zunächst die bereits erklärungsgemäß ergangenen Steuerbescheide zur beschränkten Steuerpflicht wegen neuer Tatsachen wieder auf. Einen Monat später erließ es Einkommensteuerbescheide, in denen das Erwerbseinkommen des Klägers als unbeschränkt steuerpflichtig behandelt wurde. Die auf Aufhebung der Einkommensteuerbescheide gerichtete Klage hatte Erfolg.
Hierzu führten die Richter des BFH weiter aus:
Hinweis: Das FH hat gegen das Urteil Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesfinanzhof erhoben (Az. dort: I B 159/15).
Quelle: FG Baden-Württemberg, Newsletter 4/2015
Es ist ernstlich zweifelhaft, ob eine ausländische Kapitalgesellschaft, die nach § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f Satz 2 EStG i.V. mit
§ 2 Nr. 1 KStG mit ihren inländischen Vermietungseinkünften beschränkt körperschaftsteuerpflichtig ist, zu den gewerblichen Unternehmern i.S. von § 141 AO gehört und deshalb
nach dieser Vorschrift buchführungspflichtig ist (BFH, Beschluss v. 15.10.2015 - I B 93/15;
veröffentlicht am 2.12.2015).
Hintergrund: Nach § 141 Abs. 1 Satz 1 AO sind "gewerbliche Unternehmer", für die sich die Buchführungspflicht nicht aus § 140 AO ergibt, u.a. dann verpflichtet, für diesen "Betrieb"
Bücher zu führen und auf Grund jährlicher Bestandsaufnahmen Abschlüsse zu machen, wenn sie nach den Feststellungen der Finanzbehörde für den einzelnen Betrieb einen Gewinn aus "Gewerbebetrieb" von
mehr als 50.000 € im Wirtschaftsjahr gehabt haben.
Sachverhalt: Gegenstand des vorliegenden Verfahrens war der gerichtliche Antrag, die Vollziehung eine Mitteilung über den Beginn der Buchführungspflicht auszusetzen. Die
Antragstellerin ist eine Aktiengesellschaft liechtensteinischen Rechts. Nach den Feststellungen der Vorinstanz hat sie im Inland keinen ständigen Vertreter und ist deshalb nur mit ihren aus der
Vermietung des im Inland gelegenen Grundstücks erzielten Einkünften beschränkt körperschaftsteuerpflichtig (§ 2 Nr. 1 KStG). Da die Antragstellerin für das Jahr 2010 aus der Vermietung
dieses Grundstücks einen nach § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f EStG 2009 i.V. mit § 8 Abs. 1 Satz 1 KStG 2002 als gewerbliche Einkünfte zu erfassenden Gewinn in Höhe von 133.131,82 €
erklärt hatte, erließ das Finanzamt ihr gegenüber mit Bescheid die Mitteilung nach § 141 Abs. 2 Satz 1 der AO über den Beginn der Buchführungspflicht für den Gewerbebetrieb "Vermietung und Verwaltung
von Grundbesitz".
Hierzu führte der BFH weiter aus:
Quelle: NWB Datenbank
„Endlich kommt neue Bewegung in die Diskussion über Maßnahmen gegen Steuerbetrug mit manipulierten Ladenkassen. Das Bundesfinanzministerium hat den Ländern
einen ersten Gesetzesentwurf vorgelegt. Dieser greift zentrale hessische Forderungen auf. Die Stoßrichtung stimmt.“ So äußerte sich Hessens Finanzminister Dr. Thomas Schäfer zu dem neuen
gesetzgeberischen Vorstoß des Bundes.
Schäfer, der derzeit Vorsitzender der Konferenz der Länderfinanzminister ist, hatte gemeinsam mit seinen Kolleginnen und Kollegen den Bund aufgefordert, bis zum Herbst eine gemeinsame Lösung zu
erarbeiten.
„Dieser Entwurf bietet eine gute Basis für ein entschlossenes, zukünftiges gesetzgeberisches Vorgehen gegen diese Form der Steuerkriminalität. Erstmals spricht sich das Bundesfinanzministerium für
eine sogenannte Technologieoffenheit aus“, erklärte Hessens Finanzminister. Es gehe nun nicht mehr darum, sich auf eine bestimmte Lösung und damit einen Anbieter festzulegen, sondern darum
Sicherheitsstandards zu formulieren, die mehrere Lösungen und somit auch mehrere Anbieter zulassen. „Damit wird eine der Hauptforderungen Hessens aufgegriffen“, lobte Dr. Thomas Schäfer die
Vorschläge.
Schäfer mahnte an, es brauche eine ganze Reihe von Maßnahmen, um den Steuerbetrug durch manipulierte Registrierkassen beenden zu können. So sieht es auch der Gesetzesentwurf des
Bundesfinanzministeriums vor.
„Zukünftig sollen beispielsweise alle Kassenhersteller verpflichtend eine zertifizierte Software vorweisen müssen, die ihr jeweiliges Kassensystem für die Finanzverwaltung verlässlich überprüfbar
macht. Auch die rechtlichen Sanktionsmöglichkeiten für Kassenhersteller oder Unternehmer, die sich nicht an die Spielregeln halten, sollen verschärft werden“, berichtete der Finanzminister. Dazu
gehöre auch eine Kassen-Nachschau, die es den Prüfern erlaube, unangekündigt ihre Prüfungen vornehmen zu können.
Schäfer weiter: „Mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik soll zukünftig eine unabhängige staatliche Behörde in das Verfahren miteinbezogen werden. Sie soll unter anderem die
technischen Standards definieren und die Zertifizierung der Kassensysteme vornehmen.“
Das Motto müsse sein: „So sicher wie möglich, aber auch finanziell zumutbar für die Wirtschaft! Ich glaube, dass ein Wettbewerb unter den Anbietern von Kassensystemen auf Dauer einen wichtigen
Beitrag dazu leisten wird, die Anschaffungskosten in einem überschaubaren Rahmen zu halten“, zeigte sich der Finanzminister überzeugt.
Durch Steuerbetrug mit manipulierten Registrierkassen entgehen der öffentlichen Hand jährlich schätzungsweise bis zu 10 Milliarden Euro“, so Hessens Finanzminister. „Mich ärgert es ungemein, wenn
Geld am Staat vorbei gemogelt wird. Die steuerehrlichen Unternehmen und die Steuerzahlerinnen und Steuerzahler sind am Ende die Dummen. Das darf nicht sein. Diese Trickserei auf Kosten von Staat und
Gesellschaft muss endlich beendet werden“, sagte Hessens Finanzminister abschließend.
Quelle: Hessisches Ministerium der Finanzen, Pressemitteilung v. 30.11.2015
Außerhalb des Beamtenverhältnisses verbrachte Arbeitsjahre dürfen dann nicht zugunsten des Beamten als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden, wenn die aus
diesen Arbeitsverhältnissen erworbenen und gezahlten Altersversorgungsansprüche zusammen mit der Pension höher sind als die Pension, die der Beamte erhielte, wenn er von Anfang an Beamter gewesen
wäre (BVerwG, Urteil v. 19.11.2015 - 2 C 22.14).
Sachverhalt: Der Kläger war bis zu seinem Ruhestand ca. 19 Jahre lang verbeamteter Professor. Zuvor war er ca. 20 Jahre lang an Universitäten in den USA tätig und hat in dieser Zeit
Altersversorgungsansprüche erworben. Bei der Festsetzung seiner Pensionsansprüche wurden fünf seiner Arbeitsjahre in den USA berücksichtigt. Der Kläger begehrt die Berücksichtigung der übrigen 15
Jahre. Sein Begehren ist bei seinem Dienstherrn und in den Vorinstanzen erfolglos geblieben, weil die Pension und die Altersversorgungsbezüge aus den USA nebeneinander gezahlt würden und er in der
Summe dieser Beträge schon ohne Berücksichtigung der Arbeitsjahre in den USA mehr erhalte, als wenn er in seinem gesamten Berufsleben als Beamter tätig gewesen wäre. Das Bundesverwaltungsgericht hat
die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts zurückgewiesen.
Hierzu führte das BVerwG weiter aus:
Quelle: BVerwG, Pressemitteilung v. 19.11.2015
Der 5. Senat des Niedersächsischen Finanzgerichts hat entschieden, dass die Vermietung von Stellplätzen an Kfz Händler umsatzsteuerpflichtig sein kann (FG
Niedersachsen, Urteil v. 15.10.2015 - 5 K 220/12; Revision zugelassen).
Hintergrund: Fraglich ist, ob im Streitfall die Voraussetzungen des § 4 Nr. 12 Satz 2 UStG vorliegen. Hiernach ist u.a. die Vermietung von Plätzen für das Abstellen von
Fahrzeugen nicht von der Umsatzsteuer befreit.
Sachverhalt: Die Klägerin ist Eigentümerin eines Grundstücks. Der ganz überwiegende Teil des Grundstücks besteht aus teilweise asphaltierten Flächen, die in Einheiten aufgeteilt und
teilweise durch Hecken und Zäune abgetrennt sind. Die Klägerin vermietet diese Einheiten an verschiedene Mieter, die auf diesen Grundstücken den Handel mit Gebrauchtfahrzeugen betreiben. Sie stellen
auf den Grundstücken Fahrzeuge aus, die regelmäßig nicht zum Straßenverkehr zugelassen sind und von Interessenten auf den angemieteten Grundstücken besichtigt und ggf. gekauft werden können. Einige
der Mieter/Kraftfahrzeughändler haben auf dem Grundstück Unterstände, Wohnwagen oder Container aufgestellt, die sie für ihre Verkaufstätigkeit nutzen. Die Klägerin ist der Auffassung, dass die
Voraussetzungen des § 4 Nr. 12 Satz 2 UStG nicht vorliegen würden. Insbesondere fehle es an der Voraussetzung, dass eine Vermietung zum Abstellen von Fahrzeugen erfolgt sei. Es
handele sich vielmehr um eine Vermietung zum Zwecke des Betriebs von jeweils einem Autohandel.
Hierzu führte das Finanzgericht weiter aus:
Quelle: FG Niedersachsen online
Familien können sich zum Jahreswechsel erneut über ein höheres Kindergeld bzw. einen höheren Kinderfreibetrag freuen. Wichtig: Die Familienkassen benötigen ab
2016 die Steuer-Identifikationsnummer von Kindern und Eltern. Deshalb muss die Steuer-ID des Elternteils, der das Kindergeld erhält, sowie die Steuer-ID des Kindes bei der Familienkasse angegeben
werden. Damit soll vermieden werden, dass Kindergeld mehrfach ausgezahlt wird.
In den sozialen Medien grassierte die Nachricht, dass bei fehlenden ID-Nummern das Kindergeld ab Januar 2016 nicht mehr ausgezahlt wird. Dies trifft nicht zu! So hat das Bundeszentralamt für Steuern
versichert, dass Eltern die ID-Nummern im Laufe des Jahres nachreichen können.
Bei Neuanträgen werden die ID-Nummern von Kind und Elternteil direkt abgefragt. Eltern, die schon Kindergeld beziehen und die Steuer-ID-Nummern noch nicht angegeben haben, sollten dies nachholen. Der
BdSt-Tipp: Eltern sollten nicht zu lange warten! Ansonsten besteht die Gefahr, dass die Angabe der ID-Nummern vergessen wird und dann die Auszahlung des Kindergelds in Gefahr gerät bzw. seit dem
1.1.2016 ausgezahltes Kindergeld zurückgefordert wird. Die ID-Nummern müssen der Familienkasse schriftlich übermittelt werden.
Die ID-Nummer des Kindes hat das Bundeszentralamt für Steuern den Eltern per Post zugeschickt. Ist das Schreiben verloren gegangen, sollten sich Eltern an das genannte Zentralamt wenden. Die eigene
Steuer-ID finden Eltern im Einkommensteuerbescheid, auf der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung des Arbeitgebers und im Mitteilungsschreiben des Bundeszentralamts für Steuern.
Hintergrund: Das Kindergeld wird im kommenden Jahr um zwei Euro pro Monat erhöht. Es beträgt für das erste und das zweite Kind damit monatlich jeweils 190 Euro, für das dritte Kind
196 Euro und für das vierte und jedes weitere Kind jeweils 221 Euro. Künftig wird das Kindergeld aber nur dann ausgezahlt, wenn die Steuer-Identifikationsnummern vorliegen.
Quelle: BdSt, Pressemitteilung v. 13.11.2015
Steuerhinterzieher haben es in Zukunft schwerer, Einkommensquellen vor dem Fiskus zu verbergen. Ausländische Kapitalerträge werden für deutsche Finanzämter
transparent: Ab September 2017 beginnt der weltweite automatische Austausch von Informationen über Finanzkonten. Das hat der Bundestag einstimmig beschlossen.
Zum automatischen Austausch von Konto-Informationen haben sich bereits im Oktober vergangenen Jahres mehr als 50 Staaten auf einer internationalen Steuerkonferenz verpflichtet. Mit dem nun
beschlossenen Gesetzentwurf überführt die Bundesregierung diese Verpflichtung in nationales Recht. Sie schafft damit die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Einhaltung der erforderlichen Sorgfalts-
und Meldepflichten. Voraussetzung für den Austausch der Kontodaten ist, dass das hohe deutsche Datenschutzniveau eingehalten wird.
Kampf gegen Steuerhinterziehung: Der automatische Austausch erleichtert es den Finanzbehörden, Informationen über Konten aus dem Ausland zu erhalten. Steuerhinterzieher haben es in
Zukunft erheblich schwerer, Einkommensquellen vor dem Fiskus zu verbergen und sich auf Besteuerungshindernisse bei anonymen Vermögen zu verlassen. "Der Bekämpfung von Steuerhinterziehung und
Steuervermeidung räumen die EU-Finanzminister die höchste Priorität ein", hat Bundesfinanzminister Wolfgang Schäuble im Juli 2015 in Brüssel erklärt.
Datenaustausch ab 2017: Durch die sogenannte Mehrseitige Vereinbarung verpflichtet sich Deutschland, von den hier ansässigen Finanzinstituten, wie Banken und Sparkassen,
Informationen über Konten zu erheben und diese den anderen Vertragsstaaten zur Verfügung zu stellen. Es handelt sich hierbei insbesondere um die Mitteilung von:
Nach einer Software-Aktualisierung sind 82.339 Datensätze der Meldebehörden von der Finanzverwaltung nicht korrekt weiterverarbeitet worden und haben zu
fehlerhaften Angaben für den Lohnsteuerabzug geführt. Dies teilte die Bundesregierung in einer Antwort (BT-Drucks.
18/6507) auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Die Linke (BT-Drucks. 18/6351) mit.
Insgesamt seien 28.287 Arbeitnehmer betroffen gewesen, deren Arbeitgeber aufgrund der übermittelten fehlerhaften Daten zum Teil zu viel Lohnsteuer vom Gehalt abgezogen hatten.
Die Finanzverwaltung arbeitet an Maßnahmen, um ähnliche Fehler in Zukunft zu vereiden. An dem Elektronischen Lohnsteuerabzugsverfahren nehmen insgesamt 38,5 Millionen Arbeitnehmer teil.
Quelle: hib - heute im bundestag Nr. 595
Der BFH hat zur Frage entschieden, ob das häusliche Übungszimmer einer selbständigen Musikpädagogin und Konzertpianistin, das für die Unterrichtung von
Privatschülern sowie zur Vorbereitung auf Konzertauftritte genutzt wird und über einen eigenen Eingang und Sanitärbereich verfügt, der Abzugsbeschränkung für ein häusliches Arbeitszimmer i.S. des § 4
Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG unterliegt (BFH, Urteil v. 9.6.2015 - VIII R 8/13, NV; veröffentlicht am
28.10.2015).
Hintergrund: Nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 1 EStG kann ein Steuerpflichtiger Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nicht als Betriebsausgaben abziehen. Dies gilt nicht, wenn für
die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 2 EStG). In diesem Fall wird die Höhe der abziehbaren Aufwendungen auf 1.250
EUR begrenzt; die Beschränkung der Höhe nach gilt nicht, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 3
EStG).
Sachverhalt: Streitig ist, ob Aufwendungen für ein im selbstgenutzten Einfamilienhaus gelegenes Zimmer über den Betrag von 1.250 EUR hinaus abzugsfähig sind. Die Klägerin war im
Streitjahr als Musikpädagogin und Konzertpianistin freiberuflich tätig und begehrt den unbegrenzten Abzug der Kosten für ihr Klavierstudio.
Hierzu führten die Richter des BFH weiter aus:
Quelle: NWB Datenbank
Verbraucher sollen motiviert werden, alte und ineffiziente Heizkessel durch neue und effiziente Anlagen auszutauschen. Diesem Ziel dient der von der Bundesregierung eingebrachte Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Energieverbrauchskennzeichnungsgesetzes (BT-Drucks. 18/5925), dem der Ausschuss für Wirtschaft und Energie in seiner Sitzung am Mittwoch mit den Stimmen der Koalitionsfraktionen CDU/CSU und SPD zustimmte.
Der BFH hat entschieden, dass Ausschüttungen aus Beteiligungen an Kapitalgesellschaften auf Antrag nach der tariflichen Einkommensteuer besteuert werden können,
auch wenn der Steuerpflichtige als Anteilseigner einer Kapitalgesellschaft (mindestens zu 1%) aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit für die Kapitalgesellschaft keinen maßgeblichen Einfluss auf die
Geschäftsführung derselben ausüben kann (BFH, Urteil v. 25.8.2015 - VIII R 3/14; veröffentlicht am
7.10.2015).
Hintergrund: Die im Streitfall erzielten Kapitaleinkünfte sind, da sie nicht unter § 20 Abs. 8 EStG fallen, gemäß § 32d Abs. 1 EStG grds. nach dem gesonderten Tarif
für Einkünfte aus Kapitalvermögen in Höhe von 25% abgeltend zu besteuern (sog. Abgeltungsteuer). Dies gilt jedoch nach § 32d Abs. 2 Nr. 3 Satz 1 Buchst. b EStG nicht,
wenn der Steuerpflichtige im Veranlagungszeitraum, für den der Antrag erstmals gestellt wird, unmittelbar oder mittelbar zu mindestens 1% an der Kapitalgesellschaft beteiligt und beruflich für diese
tätig ist.
Sachverhalt: Die Klägerin war zu 5% an einer GmbH beteiligt und dort als Assistentin der Geschäftsleitung sowie im Bereich der Lohn- und Finanzbuchhaltung beruflich tätig. Aus ihrer
Beteiligung an der GmbH erzielte sie Kapitalerträge, die mit dem Abgeltungssteuersatz in Höhe von 25% besteuert wurden. In ihrer Einkommensteuererklärung stellte sie den Antrag auf Besteuerung nach
der niedrigeren tariflichen Einkommensteuer (§ 32d Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Satz 1 Buchst. b EStG), da sie an der GmbH zumindest 1% beteiligt und für diese beruflich
tätig war. Das Finanzamt lehnte dies ab: Für diese Option sei ein maßgeblicher Einfluss des Anteilseigners auf die Kapitalgesellschaft erforderlich. Der BFH gab, wie zuvor schon das Finanzgericht,
der Klägerin Recht.
Hierzu führte der BFH weiter aus:
„Die Steuerausfälle durch die falschen Kassenabrechnungen der Unternehmen werden bundesweit auf bis zu zehn Milliarden Euro geschätzt, das heißt wir reden alleine für das Saarland über einen Betrag
in Höhe von bis zu 60 Mio. Euro pro Jahr“, so Finanzminister Stephan Toscani. „Nach den Schätzungen der EU-Kommission beträgt die sog. Mehrwertsteuerlücke, auch verursacht durch betrügerische
Kassenabrechnungen, in Deutschland sogar 24 Mrd. Euro. Ich halte es daher für richtig, dass Bund und Länder nunmehr entschieden nach Lösungen suchen, um eine technologieoffene gesetzliche Einführung
der revisionssicheren Kasse zu erreichen.
Wichtigster Punkt für Minister Stephan Toscani ist die verpflichtende Einführung einer technischen Überwachungslösung für Registrierkassen, um den Steuerbetrug effektiver begrenzen zu können. Ein
Verfahren wie zum Beispiel INSIKA (Integrierte Sicherheitslösung für messwertverarbeitende Kassensysteme) könnte eine solche Lösung sein.
Stephan Toscani: „Gerade das Saarland ist darauf angewiesen, die eigenen Einnahmen zu sichern. Eine wichtige Rolle spielt dabei das Schließen von Steuerschlupflöchern. In der Finanzministerkonferenz
haben wir uns bereits im Frühsommer darauf verständigt, manipulationssichere Software grundsätzlich einführen zu wollen. Jetzt finden noch letzte Abstimmungsgespräche auf Fachebene statt. In der
Sitzung der Finanzministerkonferenz am 3.12.2015 soll eine endgültige Entscheidung fallen – gemeinsam mit dem Bundesfinanzministerium“, so Finanzminister Stephan Toscani.
Quelle: Europa Ministerium für Finanzen und Europa Saarland online
Die OFD Karlsruhe macht auf einen bundesweiten Fehler in der ELStAM-Datenbank aufmerksam, infolge dessen bei einzelnen Arbeitnehmern die Steuerklasse 3 in
Steuerklasse 4 geändert wurde.
Hintergrund: Das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) speichert die für den Lohnsteuerabzug maßgebenden Merkmale (z.B. Steuerklasse) in einer zentralen Datenbank (sogenannte ELStAM-Datenbank)
und teilt diese den Arbeitgebern monatlich automatisch mit.
Hierzu führt die OFD weiter aus:
Vor dem Hintergrund des Zustroms von Flüchtlingen nach Deutschland hat des BMF im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder Regelungen erlassen,
die Vereinfachungen für private Spender und steuerbegünstigte Organisationen zum Ziel haben (BMF, Schreiben v. 22.9.2015 - IV C 4 - S 2223/07/0015 :015).
Im Einzelnen wurden zu folgenden Punkten Billigkeitsregelungen erlassen:
Gewinne aus der Teilnahme an Pokerturnieren können als Einkünfte aus Gewerbebetrieb der Einkommensteuer unterliegen (BFH, Urteil v. 16.9.2015 - X R
43/12).
Sachverhalt: Der Kläger des zugrundeliegenden Verfahrens erzielte nach den Feststellungen der Vorinstanz über Jahre hinweg hohe Preisgelder aus der Teilnahme an Pokerturnieren (u.a. in den
Varianten "Texas Hold´em" und "Omaha Limit"). Das Finanzamt unterwarf diese der Einkommensteuer. Das FG Köln als Vorinstanz hat durch Zwischenurteil entschieden, dass die Einkünfte des Klägers aus
Turnierpokerspielen einkommensteuerbar sind. Über die Höhe des vom Kläger erzielten Gewinns ist noch nicht entschieden. Dieses Zwischenurteil hat der X. Senat des BFH nunmehr bestätigt.
Die schriftlichen Urteilsgründe liegen noch nicht vor. In der mündlichen Urteilsbegründung hat die Vorsitzende des X. Senats jedoch Folgendes erläutert:
Hinweis: Nicht zu entscheiden war in diesem Verfahren, ob auch Gewinne aus dem Pokerspiel in Spielcasinos (sog. Cash-Games) oder aus Pokerspielen im
Internet (Online-Poker) einkommensteuerpflichtig sein können.
Quelle: BFH, Pressemitteilung v. 17.9.2015
Entgelte für eine private Fachhochschule berechtigen nicht zum Sonderausgabenabzug nach § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG (FG Münster, Urteil v. 14.8.2015 - 4 K 1563/15 E;
Revision zugelassen).
Hintergrund: Nach § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG in der im Streitjahr geltenden Fassung (VZ 2013) sind 30 % der Kosten (höchstens 5.000,- €), die der Steuerpflichtige für ein Kind, für das er
Anspruch auf einen Kinderfreibetrag oder auf Kindergeld hat, für dessen Besuch einer Schule in freier Trägerschaft oder einer überwiegend privat finanzierten Schule entrichtet, als Sonderausgabe
abzugsfähig. Ausgenommen hiervon ist das Entgelt für Beherbergung, Betreuung und Verpflegung.
Sachverhalt: Die Tochter der Kläger absolvierte einen Bachelor-Studiengang an einer privaten Fachhochschule, die als solche vom zuständigen Ministerium des Landes Nordrhein-Westfalen
staatlich anerkannt worden war. Für die hierfür von den Klägern getragenen Studiengebühren machten diese in ihrer Einkommensteuererklärung einen Sonderausgabenabzug geltend. Das Finanzamt lehnte dies
ab, weil es sich bei einer Fachhochschule nicht um eine allgemein- bzw. berufsbildende Schule handele. Hiergegen wandten die Kläger ein, dass ihre Tochter einen berufsbildenden Abschluss anstrebe und
der Studiengang auch allgemeinbildende Elemente enthalte.
Die Klage hatte keinen Erfolg:
Das BMF hat den Umsatzsteuer-Anwendungserlass (Abschn. 12.8 Abs. 2) im Hinblick auf die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes für Leistungen aus
der Tätigkeit als Schausteller neu gefasst. Unter die Steuerermäßigung fällt nun auch die Gewährung von Eintrittsberechtigungen zu Stadt- oder Dorffesten, die nur einmal jährlich durchgeführt werden
und bei denen die schaustellerischen Leistungen ausschließlich mit Hilfe von sonstigen Erfüllungsgehilfen erbracht werden (BMF, Schreiben v. 4.9.2015 - III C 2 - S 7241/15/10001).
Hintergrund: Leistungen aus der Tätigkeit als Schausteller unterliegen einem ermäßigten Steuersatz von 7% (§ 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. d UStG). Als Leistungen aus der
Tätigkeit als Schausteller gelten Schaustellungen, Musikaufführungen, unterhaltende Vorstellungen oder sonstige Lustbarkeiten, die auf Jahrmärkten, Volksfesten, Schützenfesten oder ähnlichen
Veranstaltungen erbracht werden (§ 30 UStDV).
Hierzu führt das BMF u.a. aus:
Hinweis: Die Änderungen sind in allen offenen Fällen anzuwenden. Hinsichtlich der in Abschn. 12.8 Abs. 2 Satz 4 UStAE n.F.
bezeichneten Leistungen wird es auch für Zwecke des Vorsteuerabzugs des Leistungsempfängers nicht beanstandet, wenn der Unternehmer vor dem 1.10.2015 ausgeführte Umsätze dem allgemeinen
Umsatzsteuersatz unterwirft. Den Text des o.g. Schreibens finden Sie auf den Internetseiten des BMF. Eine Aufnahme in die NWB Datenbank erfolgt in Kürze.
Quelle: BMF online
Bei der Ermittlung der als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähigen Unterhaltsleistungen sind nach Änderung des § 33a Abs. 1 EStG durch das BürgEntlG KV vom
16.7.2009 (BGBl I 2009, 1959) die anrechenbaren Einkünfte der unterhaltenen Person nicht (mehr) um die Arbeitnehmerbeiträge zur gesetzlichen Renten- und Arbeitslosenversicherung sowie um die Beiträge
zur gesetzlichen Krankenversicherung für Leistungen, die über das sozialhilferechtliche Niveau der Krankenversorgung hinausgehen, zu mindern (BFH, Urteil v. 18.6.2015 - VI R 45/13; veröffentlicht am 2.9.2015).
Hintergrund: Nach § 33a Abs. 1 Satz 2 EStG i.d.F. des BürgEntlG KV erhöht sich der Unterhaltshöchstbetrag um den Betrag der im jeweiligen VZ § 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG i.d.F. des BürgEntlG KV
für die Absicherung der unterhaltsberechtigten Person aufgewandten Beiträge. Dies gilt nicht für Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge, die bereits (beim Unterhaltsverpflichteten) nach § 10 Abs. 1
Nr. 3 Satz 1 EStG i.d.F. des BürgEntlG KV anzusetzen sind. Hat die unterhaltene Person andere Einkünfte oder Bezüge, so vermindert sich nach § 33a Abs. 1 Satz 5 EStG i.d.F. des BürgEntlG KV die Summe
der nach Satz 1 und Satz 2 ermittelten Beträge (Unterhaltshöchstbetrag) um den Betrag, um den diese Einkünfte und Bezüge den Betrag von 624 EUR im Kalenderjahr übersteigen.
Sachverhalt: Die beteiligten streiten darüber, ob bei der Berechnung der nach § 33a Abs. 1 EStG i.d.F. des BürgEntlG KV abzugsfähigen Unterhaltsaufwendungen die Einkünfte und Bezüge
der unterhaltenen Person um die Arbeitnehmeranteile zur gesetzlichen Renten- und Arbeitslosenversicherung sowie zur Krankenversicherung in Höhe von 4 % des Beitragssatzes für Leistungen, die über das
sozialhilferechtliche Niveau der Krankenversorgung hinausgehen, zu mindern sind. Streitjahr war das Jahr 2010.
Hierzu führten die Richter des BFH weiter aus:
Quelle: NWB Datenbank
Das Niedersächsische Finanzgericht hat zur Anerkennung von Darlehensverträgen zwischen Eltern und Kindern Stellung genommen. Nach Ansicht des Finanzgerichts
hielt die tatsächliche Vertragsdurchführung im Streitfall einem Fremdvergleich nicht stand, weil das vertraglich vereinbarte kurzfristige Kündigungsrecht von den minderjährigen Kindern faktisch nicht
habe ausgeübt werden können (FG Niedersachsen, Urteil v. 14.01.2015 - 4 K 26/15; Revision anhängig).
Hintergrund: Das streitgegenständliche Verfahren befand sich im zweiten Rechtsgang. Der BFH hatte der unter dem Aktenzeichen X R 26/11 geführten Revision zunächst stattgegeben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen.
Der BFH war der Auffassung, dass bei der Prüfung von Darlehensgeschäften unter nahen Angehörigen unter dem Aspekt des Fremdvergleichs weniger strenge Maßstäbe anzulegen seien, sofern die
Darlehensaufnahme durch die Einkunftserzielung veranlasst sei und diese Voraussetzung sei im Streitfall erfüllt. Entscheidend seien dann vielmehr die tatsächliche Durchführung der Vereinbarungen und
eine fremdübliche Verteilung der Vertragschancen und Vertragsrisiken. Da zur tatsächlichen Durchführung im Hinblick auf deren Ernsthaftigkeit noch weitere Feststellungen zu treffen seien, sei der
Rechtsstreit zurückzuverweisen (s. hierzu NWB-Nachricht v. 11.12.2013).
Sachverhalt: Der Kläger betrieb eine Bäckerei. Er erwarb von seinem Vater umfangreiches Betriebsinventar. In Höhe des Kaufpreises gewährte der Vater dem Kläger ein verzinsliches
Darlehen; diese Forderung trat der Vater sogleich an seine Enkel, die seinerzeit minderjährigen Kinder des Klägers, ab. Der Darlehensvertrag sah vor, dass die jährlichen Zinsen dem Darlehenskapital
zugeschrieben werden sollten. Beide Seiten sollten den Vertrag ganz oder teilweise mit einer Frist von sechs Monaten kündigen können. Das Finanzamt erkannte die Zinsaufwendungen nicht als
Betriebsausgaben an.
Hierzu führt das Finanzgericht u.a. aus:
Quelle: FG Niedersachen online
4.08.2015 / 12:03 Uhr
Die Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem EStG (kurz: DA-KG) wurde auf den Stand 2015 geändert. Hierauf weist das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) aktuell
hin.
Hierzu wird weiter ausgeführt:
Die Bundesregierung plant keine Änderung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses. Dies geht aus ihrer Antwort (BT-Drucks. 18/5603) auf eine Kleine Anfrage der
Fraktion Bündnis 90/Die Grünen zur möglichen Rechtsunsicherheit bei der Umsatzsteuerschuldnerschaft für Bauleistungen hervor. Konkret ging es in der Anfrage um die Regelung in § 27
Abs. 19 UStG, hinsichtlich der das FG Berlin-Brandenburg kürzlich erhebliche verfassungsrechtliche Bedenken geäußert hatte.
Hintergrund: Anders als in den damals gültigen Verwaltungsanweisungen urteilte der BFH am 22.8.2013 (Urteil: V R 37/10), dass Bauträger für bezogene Leistungen nicht Steuerschuldner nach § 13b UStG sind.
Das BMF schloss sich mit dem Schreiben vom 5.2.2014 dieser Rechtsauslegung an. Unklar blieb, ob die Finanzbehörden die Steuer dann rückwirkend von den Bauleistenden einfordern können oder diese sich
auf den Vertrauensschutz nach § 176 Abs. 2 AO berufen können. Mit dem Kroatien-Steueranpassungsgesetz wurde eine Abtretungsregelung in Form des § 27 Abs. 19 UStG geschaffen, der
Vertrauensschutz an dieser Stelle ausschließt. Das FG Berlin-Brandenburg hatte diesbezüglich verfassungsrechtliche Bedenken geäußert (s. FG Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 3.6.2015 - 5 V 5026/15).
Hierzu führt die Bundesregierung u.a. weiter aus:
Quelle: BT-Drucks. 18/5603
Die Bundesregierung hat mehrere Gesetzentwürfe zur Änderung von Doppelbesteuerungsabkommen vorgelegt. Betroffen sind die Abkommen mit Israel, Irland sowie St.
Kitts und Navis.
Steuerabkommen mit Israel: Deutschland und Israel wollen ihre Wirtschaftsbeziehungen fördern und vertiefen und steuerliche Hemmnisse abbauen. Zu diesem Zweck hat die Bundesregierung den
Entwurf eines Gesetzes zu dem Abkommen v. 21.8.2014 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Staat Israel zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der
Steuern von Einkommen und vom Vermögen (BT-Drucks. 18/5578) vorgelegt. Doppelbesteuerungen würden bei
internationaler wirtschaftlicher Betätigung ein erhebliches Hindernis für Handel und Investitionen darstellen, heißt es.
Doppelbesteuerungsabkommen mit Irland: Die Bundesregierung hat einen Gesetzentwurf zu dem Protokoll vom 3.12.2014 zur Änderung des Abkommens v. 30.3.2011 zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und Irland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (BT-Drucks. 18/5579) vorgelegt. Mit dem vorliegenden Vertragsgesetz soll das Änderungsprotokoll die für die Ratifikation
erforderliche Zustimmung der gesetzgebenden Körperschaften erlangen, heißt es weiter.
Abkommen mit St. Kitts und Navis: Die Bundesregierung hat einen Gesetzentwurf zum Abkommen v. 19.10.2010 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Förderation St. Kitts und
Nevis über die Unterstützung in Steuer- und Steuerstrafsachen durch Informationsaustausch (BT-Drucks. 18/5576)
vorgelegt. Bei der Aufklärung grenzüberschreitender Sachverhalte können Beteiligte und andere Personen im Ausland nur im Wege zwischenstaatlicher Amts- und Rechtshilfe zur Sachverhaltsaufklärung
herangezogen werden, heißt es. Die Möglichkeit Amts- und Rechtshilfe anderer Staaten beanspruchen können, sei um so bedeutender, als grenzüberschreitende Sachverhalte alltäglich geworden seien.
Quelle: hib - heute im bundestag Nr. 380 und Nr. 381
Durch Änderung des § 45d EStG verlieren Freistellungsaufträge (FSA) ohne gültige steuerliche Identifikationsnummer (IdNr.) ab 1.1.2016 ihre
Gültigkeit. Hierbei ist darauf zu achten, dass FSA, die für einen unbefristeten Zeitraum erteilt wurden, zum 1.1.2016 ungültig werden, wenn diesen keine IdNr. zugeordnet wird. Darauf weist aktuell
das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) hin.
Es genügt, wenn dem Institut, bei dem der FSA beauftragt wurde, die IdNr. mitgeteilt wird. Ein neuer FSA muss nicht erteilt werden.
Quelle: BZSt online
Hinweis: Seit dem 1.1.2011 können Freistellungsaufträge nur unter Angabe der Steueridentifikationsnummer des Auftraggebers/der Auftraggeberin und ggf. seiner Ehepartnerin/seines
Ehepartners geändert bzw. neu erteilt werden. Freistellungsaufträge, die vor diesem Stichtag gestellt wurden, blieben zunächst weiterhin wirksam. Ab 1.1.2016 verlieren sie jedoch ihre Gültigkeit.
Weitere Informationen hierzu finden Sie auf den Internetseiten des BZSt.
Immer mehr Menschen arbeiten in europäischen Nachbarländern oder verbringen dort ihren Lebensabend. Viele von ihnen besitzen am neuen Lebensort wie auch im
Heimatland Vermögen. Im Todesfall sind die Erben damit oftmals überfordert. Die Abwicklung von Erbfällen innerhalb der EU soll nun vereinfacht werden. Darauf weist das Presse- und Informationsamt der
Bundesregierung hin.
Hintergrund: Ab August 2015 gilt die neue Europäische Erbrechtsverordnung. Diese regelt, welches nationale Erbrecht anzuwenden ist, wenn Vermögen in mehreren EU-Staaten zu vererben ist. Die
neue Verordnung bietet vor allem größere Rechtssicherheit, von der jährlich gut 450.000 Familien profitieren werden.
EU-Vorschriften erleichtern die Abwicklung von Erbfällen
Möglichkeit der Rechtswahl im Erbfall
Dem Bundesgesetzgeber fehlt die Gesetzgebungskompetenz für das Betreuungsgeld. Dies hat der Erste Senat des BVerfG entschieden. Die §§ 4a bis 4d des
Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes, die einen Anspruch auf Betreuungsgeld begründen, sind daher nichtig. Sie können zwar der öffentlichen Fürsorge nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 7 GG zugeordnet
werden, auf die sich die konkurrierende Gesetzgebung des Bundes erstreckt. Die Voraussetzungen des Art. 72 Abs. 2 GG für die Ausübung dieser Kompetenz durch den Bund liegen jedoch nicht vor (BVerfG,
Urteil v. 21.7.2015 - 1 BvF 2/13).
Hintergrund: Antragsteller im Verfahren der abstrakten Normenkontrolle ist der Senat der Freien und Hansestadt Hamburg. Er wendet sich gegen die mit dem Betreuungsgeldgesetz v. 15.2.2013
eingefügten §§ 4a bis 4d des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes. Diese Regelungen sehen im Wesentlichen vor, dass Eltern in der Zeit vom 15. Lebensmonat bis zum 36. Lebensmonat ihres
Kindes einkommensunabhängig Betreuungsgeld in Höhe von zunächst 100 € und mittlerweile 150 € pro Monat beziehen können, sofern für das Kind weder eine öffentlich geförderte Tageseinrichtung noch
Kindertagespflege in Anspruch genommen werden.
Hierzu führte das BVerfG weiter aus:
Quelle: BVerfG, Pressemitteilung v. 21.7.2015
15.07.2015 / 17:00 Uhr
Die Zahlung einer Aktiengesellschaft (AG) an einen Kleinstaktionär für dessen Rücknahme einer Klage gegen eine Unternehmensentscheidung unterliegt beim
Empfänger der Einkommensteuer und bei Wiederholungsabsicht auch der Umsatzsteuer (FG Köln, Urteil v. 11.6.2015 - 13 K 3023/13).
Hintergrund: Unter einem Räuberischen Aktionär versteht man einen Aktionär, der aktienrechtliche Anfechtungsklagen anstrengt und dadurch die Unternehmenspolitik einer Aktiengesellschaft
erheblich stört, um anschließend die Klage gegen eine erhebliche finanzielle Abfindung zurückzunehmen.
Sachverhalt: Der Kläger ließ sich im Streitjahr von 3 Aktiengesellschaften, an denen er mit einer, zwei bzw. 100 Aktien beteiligt war, für die Rücknahme von Anfechtungs- und
Nichtigkeitsklagen fünfstellige Beträge zahlen. Die Zahlungen erfolgten teils direkt an ihn und teils über die Teilung und Durchreichung von Rechtsanwaltsgebühren, deren Höhe in einem gerichtlichen
Vergleich mit der AG festgelegt wurden. In dem Klageverfahren wendete sich der Kläger gegen die ertragsteuerliche Behandlung der Einnahmen als sonstige Einkünfte sowie deren Einordnung als
umsatzsteuerpflichtige sonstige Leistungen durch das Finanzamt.
Hierzu führte das Finanzgericht weiter aus:
Quelle: FG Klön online
Hinweis: Der Senat sieht sich mit seiner Wertung in Übereinstimmung mit dem Finanzgericht Berlin-Brandenburg (Urteil v. 24.11.2010 - 7 K 2182/06 B), das in einem vergleichbaren Fall mit einem sogenannten räuberischen Aktionär ebenfalls von
umsatzsteuerbaren und umsatzsteuerpflichtigen Leistungen bei Verzicht auf die weitere Geltendmachung von Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen ausgegangen ist. Den Text der Entscheidung des Finanzgerichts Köln finden Sie auf dessen Internetseiten. Eine
Aufnahme in die NWB Datenbank erfolgt in Kürze.
Eine Studie der Kommission zur Umsetzung eines MwSt.-Systems nach dem Bestimmungslandprinzip für B2B-Lieferungen von Gegenständen analysiert fünf Besteuerungsmodelle, um zwei grundsätzliche Probleme im jetzigen MwSt.-System zu lösen: die zusätzlichen Befolgungskosten, die denjenigen Steuerpflichtigen entstehen, die grenzüberschreitend handeln, im Vergleich zu den Steuerpflichtigen, die nur im Heimmarkt tätig sind, und andererseits die Betrugsanfälligkeit des Systems.
Die fünf Besteuerungsmodelle würden die Umsetzung eines MwSt.- Systems nach dem Bestimmungslandprinzip in der EU ermöglichen.
Die Studie enthält Schlussfolgerungen dazu, inwieweit die Modelle die beiden grundsätzlichen Probleme zu lösen vermögen, und welche Auswirkungen (wenn überhaupt) sie auf die europäische Wirtschaft
als Ganzes haben würden.
Quelle: EU Taxation News
Hinweis: Den Text der o.g. Studie finden Sie auf den Internetseiten der Kommission.
Der Bundesrat hat am 10.7.2015 auch das sogenannte Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz (BilRUG) gebilligt.
Hintergrund: Hintergrund ist die Richtlinie 2013/34/EU (Bilanzrichtlinie), die von den EU-Mitgliedstaaten bis zum 20.7.2015 in das nationale Bilanzrecht zu transformieren ist.
Das Gesetz sieht u.a. folgende Maßnahmen vor:
Quelle: BR-Drucks. 285/15 Beschluss
Das FG Düsseldorf hat zur Änderung eines Bescheides nach § 129 AO wegen ähnlicher offenbarer Unrichtigkeit entschieden (FG Düsseldorf, Urteil v. 24.3.2015 - 13
K 553/14 E).
Hintergrund: Nach § 129 Satz 1 AO kann die Finanzbehörde Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die beim Erlass eines Verwaltungsakts unterlaufen sind, jederzeit
berichtigen.
Sachverhalt: Die Beteiligten streiten um die Befugnis des Finanzamts, einen Einkommensteuerbescheid zu ändern. Das Finanzamt hatte in dem ursprünglich erlassenen ESt-Bescheid den
ausländischen Arbeitslohn des Klägers, den dieser der Behörde mitgeteilt hatte, nicht angesetzt. Rund zwanzig Monate später erließ es einen nach § 129 AO berichtigten Einkommensteuerbescheid, in dem
es erstmals den ausländischen Arbeitslohn erfasste. In den Erläuterungstexten wies das FA darauf hin, dass der ausländische Arbeitslohn bei der maschinellen Bearbeitung versehentlich nicht angewiesen
worden sei. Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg.
Hierzu führten die Richter des FG Düsseldorf weiter aus:
Der Bundestag am 2.7.2015 den Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Entlastung insbesondere der mittelständischen Wirtschaft von Bürokratie in der vom
Wirtschaftsausschuss geänderten Fassung (BT-Drucks. 18/5418) angenommen. Damit werden die Grenzbeträge für
steuerliche und handelsrechtliche Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten sowie die Pauschalierungsgrenze für kurzfristig Beschäftigte angehoben und die Mitteilungspflichten für zum
Kirchensteuerabzug Verpflichtete verringert.
Hintergrund: Unnötigen Aufwand für kleine Unternehmen verringern und den Mittelstand entlasten: Das ist das Ziel des Bürokratieentlastungsgesetzes der Bundesregierung, das der Deutsche
Bundestag beschlossen hat. Die Wirtschaft soll dadurch mehr Spielräume für Wachstum und Beschäftigung erhalten.
Das Gesetz sieht unter anderem folgende Entlastungen vor:
Hinweis: Keine Mehrheit fand ein Änderungsantrag der Grünen, die Möglichkeit zur Sofortabschreibung geringwertiger Wirtschaftsgüter von derzeit
410 Euro auf 1.000 Euro anzuheben.
Quelle: Bundestag online
Der Bundesrechnungshof geht davon aus, dass dem Staat jährlich bis zu 10 Milliarden Euro Steuereinnahmen durch manipulierte Kassen entgehen.
Vor diesem Hintergrund bitten die Länderfinanzminister den Bund, bis zum Herbst ein gemeinsames Vorgehen zu erarbeiten. „Steuerhinterziehung muss bestraft und verhindert werden. Sich auch europaweit
dazu abzustimmen, wie das der Bund anregt, ist sinnvoll und richtig. Wir sollten aber selber bereits voran gehen und nicht auf andere warten“, so Hessens Finanzminister Dr. Thomas Schäfer, derzeit
Vorsitzender der Konferenz der Länderfinanzminister.
„Bei aller Entschlossenheit im Vorgehen war es aber auch richtig, nicht verfrüht auf eine Lösung zu setzen, die nur ein einziges System manipulationssicherer Kassen begünstigt. Wir brauchen einen
Wettbewerb mit verschiedenen Anbietern und Lösungen. Jetzt geht es darum, Standards zu setzen, die den systematischen Betrug verhindern“, so Schäfer abschließend.
Quelle: Hessisches Ministerium der Finanzen Pressemitteilung v. 25.6.2015
Die Berliner Senatsverwaltung für Finanzen hat in einer Verfügung zum Zeitpunkt der Aktivierung von Ansprüchen auf Steuererstattungen und Steuererstattungszinsen Stellung genommen (SenFin
Berlin v. 17.3.2015 - III B - S 2133 - 1/2015 - 1).
Steuererstattungsansprüche: Steuererstattungsansprüche können frühestens dann aktiviert werden, wenn sie hinreichend sicher sind. Das ist erst dann der Fall, wenn an dem entsprechenden
Bilanzstichtag der Realisierung des Anspruchs weder materiell-rechtliche noch verfahrensrechtliche Hindernisse entgegenstehen, der Anspruch vom Finanzamt also nicht (mehr) bestritten wird oder gemäß
einer veröffentlichten verwaltungsinternen Weisung nicht (mehr) zu bestreiten ist.
Erstattungszinsen: Auch Ansprüche auf Erstattungszinsen (bspw. nach § 233a AO) können frühestens aktiviert werden, wenn sie hinreichend sicher sind. Dies ist im Regelfall der
Bilanzstichtag, der der Bekanntgabe der begünstigenden Verwaltungsentscheidung folgt. Der Anspruch ist bereits zu einem früheren Bilanzstichtag zu aktivieren, wenn zu diesem Zeitpunkt der
Realisierung des Anspruchs weder materiell-rechtliche noch verfahrensrechtliche Hindernisse entgegenstehen.
Quelle: NWB Datenbank
24.06.2015 / 11:24 Uhr
Das Bundeskabinett hat am 25.3.2015 den Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Protokollerklärung zum Gesetz zur Anpassung der Abgabenordnung an den Zollkodex der Union und zur Änderung
weiterer steuerlicher Vorschriften beschlossen.
Hintergrund: Die Bundesregierung hatte am 19.12.2014 im Bundesrat zum Gesetz zur Anpassung der Abgabenordnung an den Zollkodex der Union und zur Änderung weiterer steuerlicher
Vorschriften (kurz: ZollkodexAnpG) in einer Protokollerklärung angekündigt, noch offene und zu prüfende Ländervorschläge Anfang 2015 in einem Steuergesetz aufzugreifen. Mit dem nun veröffentlichten
Änderungsgesetz soll dies umgesetzt werden.
Hierzu greift das Gesetz 13 Maßnahmen auf, die vom Bundesrat in seiner Stellungnahme zum ZollkodexAnpG vorgeschlagen wurden (s. hierzu BT-Drucks. 18/3158):
Der für Krankenversicherungsbeiträge vorzunehmende Sonderausgabenabzug ist nicht um Zahlungen zu kürzen, die von der Krankenkasse im Rahmen eines sog.
Bonusprogramms geleistet werden (FG Rheinland-Pfalz, Urteil v. 28.4.2015 - 3 K 1387/14; Revision zugelassen).
Sachverhalt: Die Kläger machten in ihrer Einkommensteuererklärung für 2012 Arbeitnehmerbeiträge der Klägerin zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung (Basisabsicherung) als
Sonderausgaben geltend. Im Einkommensteuerbescheid wurden diese Beiträge vom beklagten Finanzamt gekürzt, weil die Klägerin im Rahmen eines Bonusprogramms von ihrer Krankenkasse 150 € erhalten hatte.
Dagegen legten die Kläger Einspruch ein und machten geltend, bei der Zahlung handle es sich nicht um eine Beitragsrückerstattung. Es handle sich vielmehr um einen Zuschuss der Krankenkasse, weil die
Klägerin an dem Bonusmodell „Vorsorge PLUS“ teilgenommen habe. Das Finanzamt wies den Einspruch zurück, die Klage hatte Erfolg.
Hierzu führten die Richter weiter aus:
Wenn ein Werkvertrag wegen Verstoßes gegen das Verbot des § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG nichtig ist, steht dem Besteller, der den Werklohn bereits gezahlt hat,
gegen den Unternehmer auch dann kein Rückzahlungsanspruch unter dem Gesichtspunkt einer ungerechtfertigten Bereicherung zu, wenn die Werkleistung mangelhaft ist (BGH, Urteil v. 11.6.2015 - VII ZR
216/14).
Sachverhalt: Der Kläger beauftragte den Beklagten 2007 mit der Ausführung von Dachausbauarbeiten. Vereinbart wurde ein Werklohn von 10.000 € ohne Umsatzsteuer. Der Beklagte führte die
Arbeiten aus und stellte eine Rechnung ohne Steuerausweis. Der Kläger zahlte den geforderten Betrag. Mit der Klage begehrt er jetzt Rückzahlung von 8.300 € wegen Mängeln der Werkleistung.
Hierzu führten die Richter des BGH weiter aus:
Quelle: BGH, Pressemitteilung v. 15.6.2015
Die Bundesregierung hat am 10.5.2015 den Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung des Rechts der Syndikusanwälte beschlossen.
Hintergrund: Das Bundessozialgericht hat mit Urteilen vom 3.4.2014 (u.a. B 5 RE 13/14 R)
entschieden, dass für Syndikusanwälte eine Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung zugunsten einer Versorgung in den berufsständischen Versorgungswerken nicht in
Frage komme, weil die anwaltliche Berufsausübung in abhängiger Beschäftigung nicht möglich sei. Hierdurch wurde die bis dahin geübte Praxis der Deutschen Rentenversicherung Bund beendet.
Hierzu führt das BMJV u.a. weiter aus:
Hinweis: Der Regierungsentwurf ist auf der Homepage des BMJV
veröffentlicht.
Quelle: BMJV, Pressemitteilung v. 10.6.2015
Kosten für die energetische Sanierung der Putzfassade einer vermieteten Immobilie sind unter den Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG keine sofort
abzugsfähigen Werbungskosten, sondern anschaffungsnahe Herstellungskosten. Der Umstand, dass die Aufwendungen durch gesetzlichen oder behördlichen Zwang nach der EnEV 2009 entstanden sind, ist in
diesem Zusammenhang unbeachtlich (FG Münster, Urteil v. 17.11.2014 - 13 K 3335/12 E).
Hintergrund: Zu den Herstellungskosten eines Gebäudes gehören auch Aufwendungen für Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen, die innerhalb von drei Jahren nach der Anschaffung des
Gebäudes durchgeführt werden, wenn die Aufwendungen ohne die Umsatzsteuer 15 % der Anschaffungskosten des Gebäudes übersteigen (§ 6 Abs. 1 Nr. 1a Satz 1 EStG). Zu diesen Aufwendungen gehören nicht
die Aufwendungen für Erweiterungen im Sinne des § 255 Abs. 2 Satz 1 HGB sowie Aufwendungen für Erhaltungsarbeiten, die jährlich üblicherweise anfallen (§ 6 Abs. 1 Nr. 1a Satz 2 EStG).
Sachverhalt: Streitig ist die Behandlung von Aufwendungen für eine energetische Sanierung eines Vermietungsobjekts als sofort abzugsfähige Werbungskosten oder als anschaffungsnahe
Herstellungskosten im Streitjahr 2010.
Hierzu führten die Richter des FG Münster weiter aus:
Hinweis: Die Kläger konnten auch nicht mit Erfolg argumentieren, es sei nicht gerechtfertigt, die Aufwendungen für die energetische Sanierung über einen Zeitraum von 50 Jahren
abzuschreiben, obwohl die aufgebrachten Wärmedämmplatten lediglich eine Nutzungsdauer von ca. 20 bis 30 Jahren aufweisen würden: Denn bei der AfA für ein Gebäude würde nicht zwischen den einzelnen
Materialien unterschieden, mit denen das Gebäude errichtet wird. Vielmehr unterlägen die Anschaffungs- und Herstellungskosten eines Gebäudes einer einheitlichen AfA, da es sich um ein einheitliches
Wirtschaftsgut handele.
Quelle: NWB Datenbank
8.06.2015 / 12:01 Uhr
Eintrittsgelder einer Gemeinde für ein Dorffest unterliegen dem ermäßigten Umsatzsteuersatz
Eintrittsgelder des Betriebs gewerblicher Art einer Gemeinde für die Veranstaltung eines Dorffestes unterliegen dem ermäßigten Umsatzsteuersatz. Die Ermäßigung beruht auf Art. 98 Abs. 2 i. V. m. Anhang III Kategorie 7 der MwStSystRL. Danach ist es den Mitgliedsstaaten gestattet, für Eintrittsberechtigungen zu Veranstaltungen, Theatern, Jahrmärkten u. a. den ermäßigten Steuersatz zu erheben. Diese Möglichkeit ist durch § 12 Abs. 2 Nr. 7d UStG in deutsches Recht umgesetzt worden. Dabei ist nicht zwischen der Organisation der in § 30 UStDV genannten Vorstellungen und den dort aufgeführten Leistungen zu unterscheiden. Unerheblich ist auch, dass Veranstalter des Dorffestes der Betrieb gewerblicher Art eine Gemeinde ist.
BFH, Urt. v. 05.11.2014, XI R 42/12
18.05.2015 / 14:46 Uhr
Das Arbeitszimmer eines Dirigenten und Orchestermanagers stellt den Mittelpunkt seiner gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung dar. Die Kosten für das
Zimmer sind damit in voller Höhe als Betriebsausgaben abzugsfähig (FG Baden-Württemberg, Urteil v.
4.3.2015 - 6 K 610/14; Revision nicht zugelassen).
Hintergrund: Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sowie die Kosten der Ausstattung hierfür dürfen den Gewinn nicht mindern. Dies gilt nicht, wenn für die betriebliche oder
berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. In diesem Fall wird die Höhe der abziehbaren Aufwendungen auf 1.250 € begrenzt; die Beschränkung der Höhe nach gilt nicht,
wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet (§ 4 Abs. 5 Nr. 6 b EStG).
Sachverhalt: Die Beteiligten streiten um die Frage, ob der Tätigkeitsmittelpunkt eines selbständigen Dirigenten und Orchestermanagers in seinem häuslichen Arbeitszimmer liegt: Der
Kläger ist Dirigent und erzielt aus dieser Tätigkeit Einkünfte aus selbständiger Arbeit. Im Streitjahr war er für zwei Orchester tätig. Für beide Orchester oblagen ihm neben der Stellung als Dirigent
eine Vielzahl von Verwaltungsaufgaben. So hatte er unter anderem auch die Einplanung der Musiker, die Koordination der Auftritte und Proben, die Einwerbung von Sponsorengeldern und die
Öffentlichkeitsarbeit zu erledigen. Daneben nahm er jeweils die Funktion des künstlerischen Leiters der Orchester wahr. Seinen Angaben zufolge arbeitete er für diese Tätigkeiten an etwa 250 Tagen des
Kalenderjahres zwischen fünf und zehn Stunden täglich im häuslichen Arbeitszimmer. Dabei musste er sich selbst musikalisch auf Proben und Konzerte vorbereiten und zum anderen künstlerische
Entscheidungen treffen. Dazu hatte er vor allem die verwendeten Partituren zu studieren, worauf etwa 25% seiner Gesamtarbeitszeit entfielen. Die Kosten für das Arbeitszimmer machte er in voller Höhe
als Werbungskosten geltend, die das FA nicht anerkannte. Die hiergegen gerichtete Klage hatte Erfolg.
Hierzu führten die Richter weiter aus:
Hinweis: Darüber hinaus hat das FG entschieden, dass zu den Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer neben der flächenanteiligen Wohnungsmiete
einschließlich der Nebenkosten auch der anteilige Stromverbrauch zählt, nicht jedoch der auf die Fläche des Arbeitszimmers entfallende Aufwand für das verbrauchte Wasser und die Entsorgung des
Schmutzwassers.
Quelle: NWB Datenbank
18.05.2015 / 11:02 Uhr
Das Finanzministerium Schleswig-Holstein hat zur Anwendung der Steuerbefreiung für Heilbehandlungen nach § 4 Nr. 14 Buchst. a UStG auf Leistungen der
professionellen Zahnreinigung Stellung genommen (FinMin Schleswig-Holstein Kurzinfo USt 3/2015 v.
5.5.2015).
Hierzu führt das FinMin weiter aus:
Hinweis: Kürzlich hatte der BFH in Bezug auf das Bleaching entschieden, dass diese Behandlung umsatzsteuerfrei ist, wenn sie nicht zu rein kosmetischen
Zwecken erfolgt, sondern in sachlichem Zusammenhang mit einer vorherigen Behandlung des Arztes steht (z.B. Zahnverdunkelung aufgrund der vorherigen Wurzelbehandlung, Urteil v. 19.3.2015 -
V R 60/14).
Quelle: NWB Datenbank
29.04.2015 / 10:27 Uhr
Der BFH hat entschieden, dass ein verbleibender Verlustvortrag auch dann erstmals gesondert festzustellen ist, wenn ein Einkommensteuerbescheid für das
Verlustentstehungsjahr wegen Eintritts der Festsetzungsverjährung nicht mehr erlassen werden kann. Eine durch § 10d Abs. 4 Satz 4 EStG angeordnete Bindungswirkung bestehe nicht,
wenn keine Einkommensteuerveranlagung durchgeführt worden ist. Praktische Bedeutung kann dies vor allem für Steuerpflichtige haben, die nachträglich Berufsausbildungskosten als vorab entstandene
Werbungskosten geltend machen möchten (BFH, Urteil v. 13.1.2015 - IX R 22/14; veröffentlicht am
29.4.2015).
Hintergrund: Bei der Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags sind die Besteuerungsgrundlagen so zu berücksichtigen, wie sie den Steuerfestsetzungen des VZ, auf dessen Schluss der
verbleibende Verlustvortrag festgestellt wird, (…), zu Grunde gelegt worden sind (§ 10d Abs. 4 Satz 4 EStG). Nach § 10d Abs. 4 Satz 5 EStG dürfen die
Besteuerungsgrundlagen (…) nur insoweit abweichend von der Einkommensteuerfestsetzung berücksichtigt werden, wie die Aufhebung, Änderung oder Berichtigung der Steuerbescheide ausschließlich mangels
Auswirkung auf die Höhe der festzusetzenden Steuer unterbleibt. Dies gilt nach § 52 Abs. 25 Satz 5 EStG i.d.F. des JStG 2010 für alle Verluste, für die nach dem 13.12.2010 eine
Erklärung zur Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags abgegeben wird.
Sachverhalt: Die Klägerin absolvierte in den Streitjahren 2005 bis 2007 eine berufliche Erstausbildung. Sie reichte 2012 Einkommensteuererklärungen für die Streitjahre sowie
Erklärungen zur gesonderten Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs auf den 31.12.2005, 31.12.2006 und 31.12.2007 ein. Sie machte Berufsausbildungskosten als vorab entstandene Werbungskosten
geltend. Einnahmen erzielte die Klägerin nicht. Das Finanzamt setzte die Einkommensteuer zunächst auf 0 € fest. Die Berufsausbildungskosten berücksichtigte es als Sonderausgaben. Eine
Verlustfeststellung wurde unter Hinweis auf das Fehlen ausgleichsfähiger negativer Einkünfte abgelehnt. Hiergegen legte die Klägerin Einspruch ein. Mit seiner Einspruchsentscheidung hob das Finanzamt
die Einkommensteuerbescheide 2005 bis 2007 auf und wies die Einsprüche im Übrigen als unbegründet zurück. Die dagegen erhobene Klage hatte Erfolg. Das Finanzgericht hob die Einspruchsentscheidung
auf. Nicht betroffen hiervon war aber die Aufhebung der Steuerbescheide 2005 bis 2007 (FG Düsseldorf, Urteil v. 7.5.2014 - 15 K 14/14 E,F).
Hierzu führte der BFH weiter aus:
Hinweis: In der Folge der Aufhebung der Einspruchsentscheidung befindet sich die Klägerin wieder im Einspruchsverfahren. Damit ruht nach § 363
Abs. 2 Satz 2 AO das Einspruchsverfahren kraft Gesetzes. Denn wegen der Verfassungsmäßigkeit des § 9 Abs. 6 EStG i.d.F. des BeitrRLUmsG sind Normenkontrollverfahren beim
BVerfG anhängig. In diesen Verfahren ist streitig, ob der Ausschluss der Aufwendungen für eine erstmalige Berufsausbildung oder für ein Erststudium außerhalb eines Dienstverhältnisses vom
Werbungskostenabzug mit dem GG vereinbar ist. Sollte sich in diesem Verfahren die Verfassungswidrigkeit des § 9 Abs. 6 EStG i.d.F. des BeitrRLUmsG herausstellen, kann die von der
Klägerin beantragte Verlustfeststellung noch durchgeführt werden.
Quelle: NWB Datenbank und BFH Pressemitteilung v. 29.4.2015
Anmerkung: Mit der o.g. Entscheidung vereinfacht der BFH die Geltendmachung von Verlustvorträgen in zurückliegenden Jahren. Praktische Bedeutung hat dies vor allem für
Steuerpflichtige, die sich in Ausbildung befinden oder vor kurzem ihre Ausbildung abgeschlossen haben. Auch wenn diese in der Vergangenheit keine Einkommensteuererklärung abgegeben haben und wegen
Eintritts der Festsetzungsverjährung eine Einkommensteuerveranlagung nicht mehr durchgeführt werden kann, kann innerhalb der Verjährungsfrist für die Verlustfeststellung diese noch beantragt und
durchgeführt werden. Dadurch ist es möglich, über den Antrag auf Verlustfeststellung und einen Einspruch gegen die dazu vom Finanzamt erfolgte Ablehnung von einer für den Steuerpflichtigen günstigen
Entscheidung des BVerfG über die Frage der steuerlichen Abzugsfähigkeit von Kosten einer beruflichen Erstausbildung zu profitieren (vgl. Az. des BVerfG 2 BvL 23/14, 2 BvL 24/14 und 2 BvL 27/14).
Die Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) hat im Januar und Februar 2015 insgesamt 8.443 Prüfungen bei Arbeitgebern durchgeführt. Das schreibt die Bundesregierung
in ihrer Antwort (BT-Drucks. 18/4496) auf eine Kleine Anfrage (BT-Drucks. 18/4277) der Fraktion Die Linke. Eine differenzierte statistische Erfassung der einzelnen Prüfaufträge
(Sozialversicherung, Ausländerbeschäftigung, Sozialleistungen, Mindestlohn) erfolge jedoch nicht.
Die FKS gehe regelmäßig von einem "ganzheitlichen Prüfungsansatz" aus. Das bedeute, dass bei jedem Arbeitgeber alle in Betracht kommenden Prüfaufgaben abgedeckt würden. Ergebnisse
zum Mindestlohn lägen derzeit noch nicht vor, heißt es in der Antwort. Daraus geht weiter hervor, dass die FKS im Jahr 2014 insgesamt 137.292 Ermittlungsverfahren wegen Verstoßes gegen
Aufzeichnungspflichten des Arbeitnehmerentsendegesetzes und des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes eingeleitet hat.
Quelle: hib - heute im bundestag Nr. 196
20.04.2015 / 13:14 Uhr
Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hat entschieden, dass ein Steuerpflichtiger - auch wenn er aus beruflichen Gründen zwei Wohnungen hat - keine zwei
Arbeitszimmer geltend machen kann. Wegen grundsätzlicher Bedeutung wurde die Revision zum Bundesfinanzhof - BFH - zugelassen (FG Rheinland-Pfalz, Urteil v. 25.2.2015 - 2 K 1595/13).
Hintergrund: Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sowie die Kosten der Ausstattung hierfür dürfen den Gewinn nicht mindern. Dies gilt nicht, wenn für die betriebliche oder
berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. In diesem Fall wird die Höhe der abziehbaren Aufwendungen auf 1.250 € begrenzt; die Beschränkung der Höhe nach gilt nicht,
wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet (§ 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG).
Sachverhalt: Die Kläger sind verheiratet und haben einen Wohnsitz in Rheinland-Pfalz und einen Wohnsitz in Thüringen. Der Kläger ist sowohl selbständig tätig (Seminare und
Fortbildungskurse für Steuerberater) als auch - in Thüringen - nichtselbständig tätig. In der Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 2009 machte der Kläger Kosten für zwei Arbeitszimmer
(insgesamt 2.575 €) als Betriebsausgaben geltend, mit der Begründung, er benötige in jeder der beiden Wohnungen ein Arbeitszimmer für seine selbständige Tätigkeit. Das beklagte Finanzamt
erkannte nur ein Arbeitszimmer und nur Kosten in Höhe von 1.250 € an. Einspruchs- und Klageverfahren der Kläger waren erfolglos.
Hierzu führte das Finanzgericht weiter aus:
Anmerkung: Dass der Höchstbetrag personen- und objektbezogen ist, kann sich übrigens auch zu Gunsten des Steuerpflichtigen auswirken. So hat der BFH
z.B. entschieden, dass auch einem Steuerpflichtigen, der nur für bestimmte Monate (also nicht ganzjährig) ein Arbeitszimmer hat, der volle (ungekürzte) Höchstbetrag zusteht (s. hierzu auch BMF,
Schreiben v. 2.3.2011; NWB-DokID: FAAAD-62528, Rn. 22).
Quelle: FG Rheinland-Pfalz, Pressemitteilung v. 20.4.2015
Hinweis: Das Finanzgericht ließ die Revision zu, weil höchstrichterlich bisher nicht geklärt sei, ob ein Steuerpflichtiger, der in jedem seiner beiden Haushalte ein Arbeitszimmer
nutze, den Höchstbetrag (1.250 €) einmal oder zweimal zum Abzug bringen könne. Ein Aktenzeichen des BFH wurde noch nicht veröffentlicht.
20.04.2015 / 09:01 Uhr
Das Bayerischen Landesamts für Steuern (BayLfSt) hat seine Verfügung aktualsiert, in der die Regeln zur Vorsteuerberichtigung von sog. Umlaufvermögen
(§ 15a Abs. 2 UStG) aus Sicht der Finanzverwaltung näher erläutert werden (BayLfSt v. 10.4.2015 - S 7316.2.1-3/7 St33).
Hintergrund: Die o.g. Verfügung ersetzt die bisherige Verfügung zu § 15a Abs. 2 UStG v. 29.8.2013 (NWB DokID: LAAAE-44661). Eine Überarbeitung erfolgte in Punkt 3. ("Änderung der Verhältnisse"). Nach § 15a
Abs. 2 UStG ist eine Vorsteuerberichtigung vorzunehmen, wenn sich bei einem Wirtschaftsgut, das nur einmalig zur Erzielung eines Umsatzes verwendet wird, die für den ursprünglichen
Vorsteuerabzug maßgebenden Verhältnisse ändern.
In Punkt 3 führt das BayLfst weiter aus:
Quelle: BayLfSt online
Hinweis: Den Text der o.g. Verfügung finden Sie auf den Internetseiten des BayLfSt. Eine Aufnahme in die NWB Datenbank erfolgt in Kürze.
10.04.2015 / 10:27 Uhr
Das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) hat die neuen Kindergeld-Merkblätter 2015 veröffentlicht.
Das Merkblatt soll einen Überblick über das Kindergeldrecht nach dem Einkommensteuergesetz (EStG) geben. Das aktuelle Kindergeld-Merkblatt 2015 steht auf den Internetseiten des BZSt in der Rubrik
Kindergeld (Fachaufsicht) unter dem Punkt Familienkassen oder Kindergeldberechtigte zum Download bereit. Zur Homepage des BZSt gelangen Sie hier.
Quelle: BZSt online
27.03.2015 / 09:34 Uhr
§ 6 Abs. 5 Satz 3 Nr. 1 EStG enthält eine durch normerhaltende Analogie zu schließende planwidrige Regelungslücke, soweit die Norm entgegen ihrem Zweck die
steuerneutrale Übertragung von Wirtschaftsgütern aus dem Gesamthandsvermögen einer Mitunternehmerschaft in das Gesamthandsvermögen einer Ein-Mann-GmbH & Co. KG ihres (ausscheidenden)
Mitunternehmers nicht erfasst (FG Düsseldorf, Urteil v. 4.12.2014 - 14 K 2968/09 F; Revision
zugelassen).
Hintergrund: Gemäß § 6 Abs. 5 Satz 3 Nr. 1 EStG ist, soweit ein Wirtschaftsgut unentgeltlich oder gegen Gewährung oder Minderung von Gesellschaftsrechten aus einem
Betriebsvermögen des Mitunternehmers in das Gesamthandsvermögen einer Mitunternehmerschaft und umgekehrt übertragen wird, in entsprechender Anwendung von § 6 Abs. 5 Satz 1 bei der
Übertragung der Wert anzusetzen, der sich nach den Vorschriften über die Gewinnermittlung ergibt, sofern die Besteuerung der stillen Reserven sichergestellt ist.
Sachverhalt: Die Klägerin ist eine GmbH & Co. KG. Im Streitfall hatte ein Kommanditist der Klägerin seinen Mitunternehmeranteil veräußert, indem er in einem einheitlichen Vorgang
aus der Klägerin ausgeschieden ist und die Klägerin zum Zwecke der Sachwertabfindung einzelne Wirtschaftsgüter auf die allein von dem ausgeschiedenen Kommanditisten als Ein-Mann-GmbH & Co. KG
geführte I GmbH & Co. KG übertragen hat. Die Klägerin wurde sodann von den übrigen Gesellschaftern – ohne Beteiligung der I GmbH & Co. KG – fortgesetzt.
Hierzu führte das Finanzgericht weiter aus:
Anmerkung: Die übertragenen Wirtschaftsgüter sind vorliegend auch nicht wegen Verletzung der Sperrfrist des § 6 Abs. 5 Satz 4 EStG rückwirkend mit dem
Teilwert anzusetzen. In der Übertragung der Wirtschaftsgüter von der Klägerin auf die I GmbH & Co. KG kann nicht bereits die Verletzung der Sperrfrist erblickt werden. Denn dieser
Übertragungsvorgang, der selbst erst die Voraussetzungen für eine steuerneutrale Übertragung analog § 6 Abs. 5 Satz 3 EStG begründete, konnte nach Ansicht des Finanzgerichts nicht zugleich eine
steuerschädliche Veräußerung oder Entnahme i.S.v. § 6 Abs. 5 Satz 4 EStG darstellen. Im Falle einer Sachwertabfindung durch – keinen Teilbetrieb umfassende – Einzelwirtschaftsgüter werde
die entsprechende Anwendung von § 6 Abs. 5 Satz 3 EStG – so das Finanzgericht weiter – schließlich auch nicht durch eine vorrangige Anwendung der Grundsätze der Realteilung nach § 16
Abs. 3 Satz 2 EStG ausgeschlossen.
Quelle: NWB Datenbank
Hinweis: Das Finanzgericht hat im Streitfall die Revision zum BFH zugelassen. Ein Aktenzeichen des BFH wurde noch nicht veröffentlicht.
25.03.2015 / 11:39 Uhr
Brennt das vermietete Gebäude ab und nimmt der Vermieter deshalb eine AfaA in Anspruch, so führen Leistungen einer Gebäudefeuerversicherung aufgrund desselben
Schadensereignisses bei ihm bis zum Betrag der AfaA zu einer Einnahme aus Vermietung und Verpachtung, soweit ihm die Zahlungen steuerlich zurechenbar sind. Das gilt unabhängig davon, ob die
Versicherung zum Zeitwert oder zum gleitenden Neuwert entschädigt (BFH, Urteil v. 2.12.2014 - IX R
1/14; veröffentlicht am 25.3.2015).
Hintergrund: Einnahmen sind gemäß § 8 Abs. 1 EStG alle Güter in Geld oder Geldeswert, die dem Steuerpflichtigen im Rahmen einer der Einkunftsarten des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 bis 7 EStG
zufließen.
Sachverhalt: Streitig ist, ob die Leistungen einer Gebäudefeuerversicherung in Höhe der zuvor in Anspruch genommenen AfaA zu steuerpflichtigen Einnahmen aus Vermietung und
Verpachtung führen.
Hierzu führten die Richter des BFH weiter aus:
Quelle: NWB Datenbank
24.03.2015 / 10:47 Uhr
Das FG Baden-Württemberg hat zur Berücksichtigung von Fahrt- und Unfallkosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit entschieden (FG Baden-Württemberg v. 24.6.2014 - 4 K 3997/11; Revision anhängig).
Hintergrund: Nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 6 EStG sind in Fällen, in denen ein Arbeitnehmer mehrere Wohnungen hat, die Wege von einer Wohnung, die nicht der regelmäßigen Arbeitsstätte
(ab 2014: Tätigkeitsstätte) am nächsten liegt, nur zu berücksichtigen, wenn sie den Mittelpunkt der Lebensinteressen des Arbeitnehmers bildet und nicht nur gelegentlich aufgesucht wird.
Sachverhalt: die Beteiligten streiten um die Berücksichtigung von Fahrt- und Unfallkosten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung. Das Finanzamt erkannte sowohl die
unfallbedingten „außergewöhnlichen Fahrzeugkosten“ als auch die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nicht an. Letztere seien privat veranlasst, da der Kläger die Arbeit nicht direkt von seinem
Erstwohnsitz in A, sondern von der Wohnung seiner Freundin in X angefahren habe. Die hiergegen gerichtete Klage hatte Erfolg.
Hierzu führten die Richter weiter aus:
Hinweis: Das FA hat gegen das Urteil Revision eingelegt. Diese ist beim BFH unter dem Az. VI R 76/14 anhängig.
Quelle: NWB Datenbank
13.03.2015 / 11:11 Uhr
Der durch den Ansatz der zumutbaren Belastung nach § 33 Abs. 3 EStG nicht als außergewöhnliche Belastung berücksichtigte Teil der Aufwendungen für die
Unterbringung in einem Pflegeheim kann grundsätzlich nach § 35a EStG steuerlich berücksichtigt werden. Dies gilt jedoch nicht, wenn die Zahlung des Angehörigen aufgrund seiner Inanspruchnahme als
Unterhaltsverpflichteter an die Stadtkämmerei und nicht unmittelbar an den Heimträger und Leistungserbringer erfolgt (FG Baden-Württemberg, Urteil v. 23.12.2014 - 6 K 2688/14).
Hintergrund: Die Inanspruchnahme der Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen setzt u.a. voraus, dass der Steuerpflichtige für die Aufwendungen eine Rechnung erhalten hat und die
Zahlung auf das Konto des Leistungserbringers erfolgt (§ 35a Abs. 5 Satz 3 EStG).
Sachverhalt: Die Beteiligten streiten um den Abzug der Aufwendungen der Klägerin für die Unterbringung ihrer Mutter in einem Pflegeheim als haushaltsnahe Dienstleistungen: Die Mutter
der Klägerin lebte in einem Pflegeheim. Zur Deckung der Kosten erhielt sie laufende Leistungen als Hilfe zur Pflege vom Sozialamt der Stadt X in Höhe von monatlich 1.180 EUR. Die Stadt X zog
ihrerseits die Klägerin als Angehörige zu Unterhaltsleistungen für ihre Mutter in Höhe von monatlich 393 EUR heran. Diese Zuzahlungen machte die Klägerin als außergewöhnliche Belastung geltend, was
sich wegen des Abzugs der zumutbaren Belastung größtenteils nicht auswirkte. Die von den Klägern beantragte Berücksichtigung des Restbetrages als Aufwendungen für haushaltsnahe Pflegeleistungen nach
§ 35a Abs. 2 EStG lehnte das FA ab. Die hiergegen gerichtete Klage hatte keinen Erfolg.
Hierzu führten die Richter weiter aus:
Quelle: NWB Datenbank
11.03.2015 / 10:08 Uhr
Eine Lieferung verbrauchsteuerpflichtiger Waren durch einen im Inland ansässigen Unternehmer an einen in einem Drittland ansässigen Unternehmer, der keine
USt-IdNr. verwendet, kann als innergemeinschaftliche Lieferung steuerfrei sein, wenn der Lieferer redlicherweise, und nachdem er alle ihm zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat, diese USt-IdNr. nicht
mitteilen kann und er außerdem Angaben macht, die hinreichend belegen können, dass der Erwerber ein Steuerpflichtiger ist, der bei dem betreffenden Vorgang als solcher gehandelt hat (BFH, Urteil v.
21.01.2015 - XI R 5/13; veröffentlicht am 11.3.2015).
Hintergrund: Werden Gegenstände von einem Mitgliedsstaat der EU in einen anderen Mitgliedsstaat geliefert, kann der Verkäufer diese Lieferung als steuerfrei ansehen, wenn er nachweist, dass
der Käufer der Gegenstände im Zielland der Erwerbsteuer unterliegt. Für diesen Nachweis ist regelmäßig die USt-IDNr. des Empfängers notwendig (§ 6a UStG).
Sachverhalt: Die Beteiligten streiten darüber, ob Lieferungen von Wein in das Vereinigte Königreich (UK) umsatzsteuerfrei sind.
Hierzu führte das Gericht weiter aus:
Quelle: NWB Datenbank
Hinweis: Die Sache ist nicht spruchreif und wurde an das FG München zurückverwiesen. Der Gewährung der Steuerbefreiung könnte nach der Rechtsprechung des EuGH - trotz Vorliegens der
Voraussetzungen des § 6a Abs. 1 UStG - entgegenstehen, dass die Klägerin die USt IdNr. des F Fonds nicht aufgezeichnet hat. Dazu sind weitere Feststellungen zu treffen.
04.03.2015 / 10:42 Uhr
Schuldner der Tabaksteuer kann nach § 19 Satz 2 TabStG auch derjenige sein, der die Zigaretten erst nach der Beendigung des Vorgangs des Verbringens von einer
daran beteiligten Person bezogen und in Besitz genommen hat (BFH, Urteil v. 11.11.2014 - VII R 44/11; veröffentlicht am 4.3.2015).
Hintergrund: Werden Tabakwaren unzulässigerweise entgegen § 12 Abs. 1 TabStG aus dem freien Verkehr anderer Mitgliedstaaten zu gewerblichen Zwecken in das Steuergebiet verbracht oder
versandt, entsteht die Steuer mit dem Verbringen oder Versenden in das Steuergebiet (§ 19 Satz 1 TabStG). Steuerschuldner ist, wer verbringt oder versendet, und der Empfänger, sobald er Besitz an den
Tabakwaren erlangt hat (§ 19 Satz 2 TabStG).
Sachverhalt: Streitig ist, ob der inländische Hehler, der nach Beendigung des vorschriftswidrigen Verbringens die Zigaretten im Inland übernimmt, Steuerschuldner i.S. des § 19 TabStG
ist. Der BFH hatte das Verfahren im ersten Rechtszug ausgesetzt und dem EuGH die Rechtsfrage vorab zur Entscheidung vorgelegt. Der EuGH hatte entschieden, dass die einschlägige EU Richtlinie es einem
Mitgliedstaat erlaubt, eine Person, die zu gewerblichen Zwecken verbrauchsteuerpflichtige Waren in Besitz hält, die in einem anderen Mitgliedstaat in den steuerrechtlich freien Verkehr übergeführt
worden sind, als Schuldner der Verbrauchsteuer zu bestimmen, selbst wenn diese Person nicht die erste Besitzerin der Waren im Bestimmungsmitgliedstaat gewesen ist (Urteil v. 3.7.2014 - Rs. C-165/ 13).
Hierzu führten die Richter des BFH weiter aus:
Quelle: NWB Datenbank
27.02.2015 / 09:17 Uhr
Die bisher bekannten Eckpunkte des Bundesfinanzministeriums zur Neuregelung der Erbschaftsteuer gehen nach Angaben des Deutschen Industrie- und
Handelskammertages (DIHK) weit über das hinaus, was die Verfassungsrichter anmahnten.
Hintergrund: Mit Urteil v. 17.12.2014 - 1 BvL 21/12 hat das BVerfG die §§ 13a,
13b ErbStG (Verschonungsregelungen) i.V. mit § 19 Abs. 1 ErbStG (Tarifnorm) für verfassungswidrig erklärt. Das Begünstigungsinstrumentarium als solches sei zwar im Grundsatz
zulässig. Indes bedürfen die Verschonungsregelungen beim Übergang großer Unternehmensvermögen der Korrektur, da sie in Teilen ihrer Ausgestaltung mangels Bedürfnisprüfung verfassungswidrig sei. Die
Lohnsummenregelung erachtet das BVerfG im Grundsatz ebenfalls als mit dem Grundgesetz vereinbar; verfassungswidrig sei die Regelung allerdings insoweit, als Erwerber von Betrieben mit bis zu 20
Beschäftigten von ihr ausgenommen und damit unverhältnismäßig privilegiert werden. Verfassungswidrig sei zudem die Regelung zum Verwaltungsvermögen, wonach die Verschonung auch dann gewährt wird,
wenn Verwaltungsvermögen von bis zu 50% und mehr (etwa bei mehrstufigen Konzernen) vorhanden ist. Die bisherigen Regelungen sind zunächst weiter anwendbar. Der Gesetzgeber ist jedoch gehalten,
bis spätestens 30.6.2016 eine verfassungskonforme Neuregelung zu treffen (s. hierzu ausführlich Eisele in NWB 4/2015 S. 170).
Hierzu führte der DIHK u.a. aus:
Hinweis: Der DIHK verweist in Ihrem Thema der Woche auch auf den Vorschlag der Wirtschaft für eine Bedürfnisprüfung in zwei Stufen und fordert im
Interesse der Rechtssicherheit für die Betriebe zeitnah ein nachgebessertes, verfassungsfestes Gesetz, das auf rückwirkende Maßnahmen verzichtet. Weitere Informationen hierzu finden Sie auf den
Internetseiten des DIHK.
Quelle: DIHK online
20.02.2015 / 09:49 Uhr
Ein Arbeitgeber, der wegen des Verdachts einer vorgetäuschten Arbeitsunfähigkeit einem Detektiv die Überwachung eines Arbeitnehmers überträgt, handelt rechtswidrig, wenn sein Verdacht nicht auf konkreten Tatsachen beruht. Für dabei heimlich hergestellte Abbildungen gilt dasselbe. Eine solche rechtswidrige Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts kann einen Schmerzensgeldanspruch begründen (BAG, Urteil v. 19.2.2015 - 8 AZR 1007/13).
Sachverhalt: Die Klägerin war bei der Beklagten seit Mai 2011 als Sekretärin der Geschäftsleitung tätig. Ab dem 27.12.2011 war sie arbeitsunfähig erkrankt, zunächst mit
Bronchialerkrankungen. Für die Zeit bis 28.2.2012 legte sie nacheinander sechs Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vor, zuerst vier eines Facharztes für Allgemeinmedizin, dann ab 31.1.2012 zwei einer
Fachärztin für Orthopädie. Der Geschäftsführer der Beklagten bezweifelte den zuletzt telefonisch mitgeteilten Bandscheibenvorfall und beauftragte einen Detektiv mit der Observation der Klägerin.
Diese erfolgte von Mitte bis Ende Februar 2012 an vier Tagen. Beobachtet wurden u.a. das Haus der Klägerin, sie und ihr Mann mit Hund vor dem Haus und der Besuch der Klägerin in einem Waschsalon.
Dabei wurden auch Videoaufnahmen erstellt. Der dem Arbeitgeber übergebene Observationsbericht enthält elf Bilder, neun davon aus Videosequenzen. Die Klägerin hält die Beauftragung der Observation
einschließlich der Videoaufnahmen für rechtswidrig und fordert ein Schmerzensgeld, dessen Höhe sie in das Ermessen des Gerichts gestellt hat. Das LAG gab der Klage in Höhe von 1.000 € statt. Die
Revisionen beider Parteien blieben vor dem BAG ohne Erfolg.
Hierzu führten die Richter des BAG weiter aus:
Quelle: BAG, Pressemitteilung v. 19.2.2015
13.02.2015 / 09:24 Uhr
Sind Vorsteuererstattungen im Zusammenhang mit nicht als Betriebsausgaben anerkannten Zahlungen an den Sohn (dem Fremdvergleich nicht standhaltendes
Vertragsverhältnis) weiterhin als betrieblich veranlasste Einnahmen zu erfassen oder dürfen diese in der Privatsphäre liegenden Vorgänge („unechte Vorsteuern”) die Gewinnermittlung nach § 4
Abs. 3 EStG nicht beeinflussen? Mit dieser Frage hat sich aktuell der X. Senat des BFH auseinandergesetzt (BFH, Urteil v. 12.11.2014 - X R 39/13, NV; veröffentlicht am 11.2.2015).
Hintergrund: Nach ständiger Rechtsprechung des BFH führt eine Umsatzsteuererstattung bei dem Empfänger, der seinen Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG ermittelt, zu Betriebseinnahmen.
Dies gilt auch, wenn sich die Vorsteuer im Vorjahr nicht einkommensmindernd ausgewirkt hat (BFH, Urteil v. 29.6.1982 - VIII R 6/79) oder wenn die Erstattung auf der Berücksichtigung eines Steuerabzugsbetrages gemäß der
Kleinunternehmerregelung des § 19 UStG beruht (BFH, Beschluss v. 13.5.1991 - III B
301/90). Ebenfalls ist es unbeachtlich, ob der Unternehmer zum Vorsteuerabzug berechtigt ist oder ob er seine Umsätze versteuert hat (so auch Einkommensteuer-Handbuch 2013 H 4.5 Abs. 2
Stichwort Vereinnahmte Umsatzsteuerbeträge i.V. mit H 9b Stichwort Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG und Ermittlung des Überschusses der Einnahmen über die Werbungskosten).
Sachverhalt: In den Streitjahren erzielten die Kläger Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Sie ermittelten ihre Gewinne durch Einnahmeüberschussrechnung. In den Streitjahren haben sie
Zahlungen an ihren Sohn (S) aufgrund eines mit ihm abgeschlossenen Freien-Mitarbeiter-Vertrages geleistet und als Betriebsausgaben abgezogen. Die in den entsprechenden Rechnungen des S gesondert
ausgewiesene Umsatzsteuer wurde von den Klägern als Vorsteuer geltend gemacht. Im Rahmen einer Betriebsprüfung kam das Finanzamt zum Ergebnis, dem Vertragsverhältnis mit S sei die steuerliche
Anerkennung zu versagen, weil es einem Drittvergleich nicht standhalte. Das Finanzamt ließ infolgedessen die in Rechnung gestellten Beträge einschließlich der ausgewiesenen Umsatzsteuer nicht mehr
als Betriebsausgaben zum Abzug zu. Die bislang erstatteten Vorsteuerbeträge sah das FA demgegenüber weiterhin als betrieblich veranlasste Einnahmen an.
Hierzu führte der BFH weiter aus:
Quelle: NWB Datenbank
Anmerkung: Zu einem anderen Ergebnis kam der BFH im Zusammenhang mit den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung (BFH, Urteil v. 4.6.1991 - IX R 12/89). In diesem Urteil hatte er ebenfalls irrtümlich erstatteter Vorsteuerbeträge - diesmal im
Rahmen einer Gebäudeerrichtung - zu beurteilen. In diesem Urteil wandte sich der BFH dagegen, die Vorsteuerbeträge den Einnahmen zuzurechnen. Sei die Umsatzsteuer mangels der Anwendbarkeit des
§ 9b EStG den Herstellungskosten zuzurechnen, sei daraus zu folgern, dass die Vorsteuerbeträge ebenfalls in den Bereich der Herstellungskosten fielen. Anschaffungs- oder Herstellungskosten
seien bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung aber nur im Wege der Absetzung für Abnutzung zu berücksichtigen. Diese Vorschriften gingen den Regeln über die Vereinnahmung und Verausgabung
nach § 11 EStG vor. Diese Argumentation des BFH verdeutlicht, dass die Rückzahlung der fehlerhaften Erstattung von Vorsteuerbeträgen wegen fehlender Berechtigung zum Vorsteuerabzug im
Rahmen der jeweiligen Einkunftsart, in der die Vorsteuer zu Unrecht geltend gemacht wurde, nach den im EStG vorgesehenen Regelungen zu beurteilen ist. Bezogen auf den o.g. Streitfall, in dem eine
Betriebseinnahme gemäß § 4 Abs. 3 EStG rückgängig zu machen ist, kommt daher § 11 Abs. 2 EStG zur Anwendung.
Die von einem Leasinggeber dem Leasingnehmer eingeräumte Möglichkeit, den Leasing-PKW bei Vertragsablauf zu einem weit unter dem Verkehrswert liegenden Preis entweder selbst anzukaufen oder einen Dritten als Käufer zu benennen, stellt ein entnahmefähiges betriebliches Wirtschaftsgut dar, wenn die Leasingraten zuvor als Betriebsausgaben abgezogen worden sind. Der Begriff des Wirtschaftsguts setzt nicht voraus, dass es dem Betrieb einen Nutzen für mehrere Jahre bringt (BFH, Urteil v. 26.11.2014 - X R 20/12; veröffentlicht am 11.2.2015).
Hintergrund: Entnahmen des Steuerpflichtigen für sich, für seinen Haushalt oder für andere betriebsfremde Zwecke sind mit dem Teilwert anzusetzen (§ 6 Abs. 1 Nr. 4
Satz 1 EStG).
Sachverhalt: Die Klägerin erzielt Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Mit einer Leasing-GmbH schloss sie einen Finanzierungsleasingvertrag über einen PKW der Oberklasse. Nach den
Bestimmungen des Vertrages musste die Klägerin „überhöhte“ Leasingraten bezahlen. Kurz vor Ende der Vertragslaufzeit bot ihr der Leasing-Geber an, den PKW zu einem unter dem Teilwert liegenden
Kaufpreis zu erwerben. Im Streitfall wurde der PKW jedoch nicht von der Klägerin, sondern von ihrem Ehemann erworben. Streitig war hier der Ansatz einer gewinnerhöhenden Entnahme im Sinne des
§ 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG. Fraglich war insbesondere die Einordnung der Kaufoption als entnahmefähiges Wirtschaftsgut.
Hierzu führte der BFH weiter aus:
Anmerkung: Nach Auffassung des erkennenden Senats setzt der Begriff des Wirtschaftsguts nicht voraus, dass es dem Betrieb einen Nutzen für mehrere
Jahre bringt. Dies folge bereits aus der Formulierung des § 7 Abs. 1 Satz 1 EStG, wonach bei Wirtschaftsgütern, deren Verwendung oder Nutzung sich auf mehrere Jahr erstrecke, die
Anschaffungs- oder Herstellungskosten auf die Nutzungsdauer zu verteilen sind. Sie zeige, dass es auch Wirtschaftsgüter geben müsse, deren Verwendung oder Nutzung auf einen kürzeren Zeitraum als ein
Jahr beschränkt ist. Die Dauer der Nutzbarkeit habe daher nur Bedeutung für die Frage, ob die Anschaffungs- oder Herstellungskosten sofort als Betriebsausgabe abziehbar oder aber im Wege der
Absetzung für Abnutzung auf mindestens zwei Wirtschaftsjahre zu verteilen sind; sie seien hingegen nicht Merkmal des Wirtschaftsgutsbegriffs.
Quelle: NWB Datenbank
04.02.2015 / 10:23 Uhr
Die Bindungswirkung des Grundlagenbescheides gemäß § 7h Abs. 2 EStG erstreckt sich auf die in § 7h Abs. 1 EStG benannten
Tatbestandsmerkmale. Allein die Gemeinde prüft, ob Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen i.S. des § 177 BauGB durchgeführt wurden. Hinsichtlich der Höhe der begünstigten
Herstellungskosten, entfaltet er hingegen keine Bindungswirkung (BFH, Urteil v. 11.10.2014 - X R
15/13; veröffentlicht am 4.2.2015).
Hintergrund: Der Steuerpflichtige kann Aufwendungen "an einem eigenen Gebäude" im Kalenderjahr des Abschlusses der Baumaßnahme und in den neun folgenden Kalenderjahren jeweils bis zu 10 %
wie Sonderausgaben abziehen, wenn die Voraussetzungen des § 7h EStG vorliegen, sofern der Bauantrag vor dem 31.12.2003 gestellt wurde und soweit er das Gebäude in dem jeweiligen Kalenderjahr zu
eigenen Wohnzwecken nutzt (§ 10f Abs. 1 EStG i.V.m. § 7h EStG).
Sachverhalt: Die Kläger erwarben eine Eigentumswohnung in einem Sanierungsgebiet. In dem vereinbarten Kaufpreis waren sämtliche Aufwendungen für die entsprechende Sanierung des
Kaufobjekts enthalten. Die Herstellungsverpflichtung der Stadt sah dabei eine weitgehende Erhaltung der Altbausubstanz vor. In ihren Einkommensteuererklärungen für die Streitjahre beantragten sie
hinsichtlich der über die Bemessungsgrundlage für die Eigenheimzulage hinausgehenden Baukosten für die zu eigenen Wohnzwecken genutzte Wohnung die Berücksichtigung eines Abzugsbetrags nach § 10f
Abs. 1 i.V.mit § 7h Abs. 1 EStG. Trotz der Bestätigung seitens der Stadt zur Belegenheit der Eigentumswohnung in einem Sanierungsgebiet, lehnte das FA den Sonderausgabenabzug ab, da
neu und Wiederaufbau von Gebäuden nicht begünstigt seien.
Hierzu führte das Gericht weiter aus:
Quelle: NWB Datenbank
30.01.2015 / 10:17 Uhr
Die Beantwortung der Frage, ob eine ärztliche Leistung therapeutischen oder anderen Zwecken dient, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab; der
Steuerpflichtige, der sich auf die Steuerbefreiung beruft, trägt insoweit die Feststellungslast (BFH,
Beschluss v. 11.12.2014 - XI B 49/14; NV; veröffentlicht am 28.1.2015).
Sachverhalt: Die Klägerin betreibt eine medizinisch-diagnostische Gemeinschaftspraxis. Sie ist der Ansicht, dass Zahlungen, die sie von Pharmafirmen für die Teilnahme an zwei Studien
erhalten hatte, als Entgelt für eine nach § 4 Nr. 14 UStG umsatzsteuerfreie Heilbehandlung der behandelten Patienten anzusehen sind. Das FG der ersten Instanz wies die dahingehend gerichtete Klage
mit der Begründung ab, die Teilnahme an Studien im Auftrag von Pharmaunternehmen kann zwar eine Heilbehandlung sein, wenn sie therapeutischen Zwecken dienen. Im Streitfall habe die Klägerin jedoch
keine entsprechenden Studienarztvereinbarungen vorlegen können, obwohl die Beweislast für die geltend gemachte Steuerfreiheit auf ihrer Seite lag. Der BFH wies die Nichtzulassungsbeschwerde der
Klägerin ab.
Hierzu führten die Richter weiter aus:
Quelle: NWB Datenbank
26.01.2015 / 13:45 Uhr
Für ein Taxiunternehmen genügen nur die sog. Schichtzettel den sich aus der Einzelaufzeichnungspflicht ergebenden Mindestanforderungen (FG Hamburg, Urteil v. 11.11.2014 - 6 K 206/11, Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt).
Sachverhalt: Die Beteiligten streiten über die Hinzuschätzungen von Gewinnen und Umsätzen aufgrund einer Betriebsprüfung für den Taxenbetrieb des Klägers.
Hierzu führten die Richter des FG Hamburg u.a. weiter aus:
Hinweis: Auch die vom FA vorgenommene Schätzung der Besteuerungsgrundlagen für die Ermittlung des Gewinns war im Streitfall nicht zu beanstanden: Die
Methode, die geschätzte Jahresfahrleistung mit einer empirisch begründbaren Größe "Umsatz (netto) pro gefahrenen km" zu multiplizieren, ist im Falle eines Taxiunternehmens sachgerecht.
Quelle: NWB Datenbank
21.01.2015 / 10:51 Uhr
Der in einer dauerhaften, ortsfesten betrieblichen Einrichtung seines Arbeitgebers beschäftigte Arbeitnehmer ist nicht allein deshalb auswärts tätig, weil er
eine Probezeit vereinbart hat, unbedingt versetzungsbereit oder befristet beschäftigt ist (BFH, Urteil
v. 6.11.2014 - VI R 21/14; veröffentlicht am 21.1.2015).
Hintergrund: Der Streitfall betraf das einschließlich bis zum VZ 2013 geltende steuerliche Reisekostenrecht.
Sachverhalt: Der Kläger war im Streitjahr 2011 am Betriebssitz seines Arbeitgebers nichtselbständig - auf ein Jahr befristet - tätig. Die Probezeit betrug sechs Monate. In
seiner Steuererklärung machte der Kläger die tatsächlichen Fahrtkosten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte als Werbungskosten geltend. Die Entfernungspauschale sei nicht anzuwenden, da bei einem
Probearbeitsverhältnis, das zudem auf ein Jahr befristet ist, ein Arbeitnehmer der betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers nicht dauerhaft zugeordnet sei. Insofern läge stets eine
Auswärtstätigkeit vor. Das FA erkannte die geltend gemachten Reisekosten nicht an, die hiergegen gerichtete Klage hatte in allen Instanzen keinen Erfolg.
Hierzu führten die Richter des BFH weiter aus:
Hinweis: Mit Wirkung zum 1.1.2014 hat der Gesetzgeber diese von den Finanzbehörden seit jeher vertretene Rechtsauffassung in § 9 Abs. 4 Satz 3 EStG
gesetzlich festgeschrieben. Hiernach ist von einer - für das Vorliegen einer ersten Tätigkeitsstätte entscheidenden - dauerhaften Zuordnung insbesondere auszugehen, "wenn der Arbeitnehmer
unbefristet, für die Dauer des Dienstverhältnisses oder über einen Zeitraum von 48 Monaten hinaus an einer solchen Tätigkeitsstätte tätig werden soll."
Quelle: NWB Datenbank sowie BFH, Pressemitteilung v. 21.1.2015
20.01.2015 / 11:40 Uhr
Das BMF hat eine neue Übersicht über die internationalen Kaufkraftzuschläge mit Stand 1.1.2015 bekannt gegeben (BMF, Schreiben v. 19.1.2015 - IV C 5 - S
2341/15/10001).
Hierzu führt das BMF weiter aus:
Das Auswärtige Amt hat für einige Dienstorte die Kaufkraftzuschläge neu festgesetzt. Die Gesamtübersicht umfasst die Zeiträume ab 1.1.2012.
Hinweis: Das BMF-Schreiben sowie die Übersicht (Excel-Datei) sind auf der Homepage des BMF
veröffentlicht. Eine Aufnahme in die NWB Datenbank erfolgt in Kürze.
Quelle: BMF online
16.01.2015 / 09:24 Uhr
Mit INVEST erhalten Business Angels 20% ihrer Investition erstattet, wenn sie sich mit mindestens 10.000 € an Start-ups beteiligen. Dadurch verringert sich
ihr Risiko, an mutige Ideen zu glauben. Für innovative Unternehmen verbessert INVEST die Chancen, einen privaten Investor zu finden. So profitieren alle von der staatlichen Förderung. Darauf weist
aktuell das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (kurz: BMWi) hin.
Was ist INVEST?
INVEST ist der neue Name für den Investitionszuschuss Wagniskapital, der im Mai 2013 gestartet ist.
Mit INVEST - Zuschuss für Wagniskapital sollen
Die Eckpunkte der Förderung
Hinweis: Weitere Informationen hierzu finden Sie auf den Internetseiten des BMWi sowie dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA).
Quelle: BMWi online
12.01.2015 / 10:18 Uhr
Die Bundessteuerberaterkammer (BStBK) hat zum Entwurf eines geänderten BMF-Schreibens "Pauschalierung der Einkommensteuer bei Sachzuwendungen nach § 37b
EStG" Stellung genommen.
Hintergrund: Mit dem JStG 2007 wurde mit § 37b EStG eine Regelung in das Einkommensteuergesetz eingefügt, die es dem zuwendenden Steuerpflichtigen ermöglicht, die Einkommensteuer
auf Sachzuwendungen an Arbeitnehmer oder Nichtarbeitnehmer mit einem Steuersatz von 30 Prozent pauschal zu übernehmen und abzuführen. Mit Urteilen v. 16.10. und 12.12.2013 hat der BFH in vier
Entscheidungen - VI R 52/11, VI R 57/11, VI R 78/12 und VI R 47/12) - den Anwendungsbereich des § 37b EStG eingegrenzt
und entschieden, die Pauschalierung der Einkommensteuer nach § 37b EStG setze die Steuerpflicht der Sachzuwendungen voraus. Das BMF beabsichtigt daher sein bisheriges Anwendungsschreiben v. 29.4.2008
(NWB DokID: FAAAC-78508) unter Berücksichtigung der neuen Rechtsprechung sowie weiterer inzwischen
geklärter Zweifelsfragen neu zu fassen (den Entwurf des BMF-Schreibens finden Sie in der NWB Datenbank unter der DokID: ZAAAE-81692).
Zu den einzelnen Textziffern des Entwurfs machte die BStBK folgende Anmerkungen:
Zu Tz. 4: Zum ersten Mal wird hier festgelegt, dass das Wahlrecht zur Anwendung des § 37b EStG für alle lohnsteuerlichen Betriebsstätten nach § 41 Abs. 2 EStG nur
einheitlich ausgeübt werden kann. Da das Wahlrecht dem Unternehmen zusteht, ist diese Klarstellung durchaus folgerichtig und dient der einheitlichen Rechtsanwendung. Bei einer Organschaft muss dann
das Wahlrecht auch vom Organträger und den Organgesellschaften jeweils selbst und unabhängig von einander ausgeübt werden können (Eisgruber in Kirchhof, EStG, 9. Aufl., § 37b, Rn. 26). Wir
regen an, eine entsprechende Aussage noch in das BMF-Schreiben mit aufzunehmen.
Zu Tz. 8a: Die Aussage, dass eine erstmalige Wahlrechtsausübung auch im Rahmen einer Außenprüfung durch Änderung einer noch nicht materiell bestandskräftigen Lohnsteuer-Anmeldung
ausgeübt werden kann, ist für die Praxis sehr begrüßenswert.
Zu Tz. 11: Die bisherige Textziffer 11 soll um zwei neue Sätze ergänzt werden, die in der vorliegenden Formulierung u.E. nicht verständlich sind. Was für vertragliche Beziehungen
können/müssen zwischen dem Dritten und dem Arbeitnehmer vorliegen, damit eine Anwendung des § 37b EStG möglich ist? Was für Rahmenverträge zwischen dem Zuwendenden und dem Arbeitgeber des
Zuwendungsempfängers sind gemeint? Es wird nicht deutlich, an welche Fallgestaltungen hier gedacht ist. Wahrscheinlich wird es sich um Fragen von Rabattgewährungen durch Dritte handeln. Wir regen an,
entweder hier genauere Aussagen und ggf. Beispiele einzufügen, oder aber auf eine Ergänzung der Textziffer 11 zu verzichten und die Fragen an anderer Stelle, etwa in einem Schreiben zu
Rabattgestaltungen, aufzugreifen.
Zu Tzn. 13, 13a: In Tz. 13 wird ausdrücklich festgehalten, dass in die Bemessungsgrundlage nur solche Zuwendungen aufzunehmen sind, die beim Empfänger dem Grunde nach zu
einkommensteuerbaren und einkommensteuerpflichtigen Einkünften führen. Dies entspricht der BFH-Rechtsprechung, soll aber nach dem Entwurf zu zusätzlichen Aufzeichnungspflichten für den Zuwendenden
führen. Vor diesem Hintergrund halten wir es aus Praxisgesichtspunkten grds. für begrüßenswert, dass Tz. 13a Vereinfachungsmöglichkeiten für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage vorsieht.
Allerdings ist nicht klar ersichtlich, was unter „unternehmensspezifische Besonderheiten“ oder „ geeignete Unterlagen oder Aufzeichnungen“ zu verstehen ist. Aus Gründen der Rechtssicherheit für die
Anwender halten wir hier ergänzende Ausführungen für erforderlich.
Zu Tz. 34: Unverändert enthalten ist die Aussage, dass § 37b EStG auch angewendet werden kann, wenn die Aufwendungen beim Zuwendenden ganz oder teilweise unter das Abzugsverbot
des § 160 AO fallen. Diese Auffassung ist u. E. zu bezweifeln. Wenn ein Abzugsverbot für Betriebsausgaben besteht, werden die Aufwendungen bereits beim Zuwendenden versteuert; für eine
zusätzliche Pauschalierung nach § 37b EStG ist dann kein Grund ersichtlich (Schmidt/Loschelder, EStG, 33. Aufl. 2014, § 37b Rz. 9, Eisgruber, a.a.O., Rn. 6).
Quelle: BStBK online
09.01.2015 / 11:00 Uhr
Die Hans-Böckler-Stiftung hat in einer aktuellen Meldung Informationen zum Mindestlohn zusammengetragen.
Hierzu wird weiter ausgeführt:
Ab dem 1. Januar 2015 gilt erstmals in Deutschland ein allgemeiner gesetzlicher Mindestlohn in Höhe von 8,50 Euro je Stunde einheitlich in West und Ost. Basis ist das Mindestlohngesetz (MiLoG) vom
11.8.2014. Es gibt allerdings Ausnahmen vom Mindestlohn für einzelne Personen- und Beschäftigtengruppen (Jugendliche, PraktikantInnen, Langzeitarbeitslose, ZeitungszustellerInnen). Ferner sind für
einen Zeitraum von maximal zwei Jahren Ausnahmen für Branchen zulässig, in denen allgemeinverbindliche Tarifverträge repräsentativer Tarifparteien bestehen.
Neben dem allgemeinen Mindestlohn bestehen - zum Teil seit vielen Jahren -Branchenmindestlöhne. Gesetzliche Grundlage ist zum einen das Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG), das die Festlegung von
Mindestarbeitsbedingungen für grenzüberschreitend entsandte und regelmäßig im Inland beschäftigte ArbeitnehmerInnen durch allgemeinverbindliche Branchentarifverträge erlaubt. Zum anderen regelt das
Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) die Lohnuntergrenze für Leiharbeitsbeschäftigte. Außerdem gibt es Mindestlöhne auf Basis von Allgemeinverbindlicherklärungen nach dem Tarifvertragsgesetz. Aktuell
bestehen für 18 Wirtschaftszweige branchenspezifische Mindestlöhne. Insgesamt arbeiten in diesen Branchen rund 4,6 Millionen Beschäftigte. Diese Mindestlöhne bewegen sich je Branche und regionalem
Tarifgebiet zwischen 7,20 und 14,20 Euro.
In sechs Branchen liegen die Mindestlöhne noch unterhalb von 8,50 Euro. Hier wird die Ausnahmeregelung des Mindestlohngesetzes genutzt. In diesen Branchen gibt es Stufenpläne zur weiteren Anhebung
der untersten Tarifvergütungen auf mindestens 8,50 Euro und darüber hinaus:
Mindestlöhne in Landes-Vergabegesetzen: In 12 von 16 Bundesländern bestehen im Rahmen der jeweiligen Vergabegesetze Mindestlohnvorgaben. In vier Bundesländern (Berlin,
Bremen, Hamburg und Schleswig-Holstein) wurden darüber hinaus spezielle Landesmindestlohngesetze verabschiedet, in denen die Mindestlohnvorgaben über die öffentlichen Aufträge hinaus auch auf die
öffentlichen Zuwendungen insgesamt ausgedehnt wurden. Die Höhe der vergabespezifischen Mindestlöhne bewegt sich zurzeit zwischen 8,50 und 9,18 Euro je Stunde. In vier Bundesländern liegt der Betrag
über der Mindestlohngrenze von 8,50 Euro (siehe Tabelle 2). Ihr Ziel besteht nicht allein in der Förderung existenzsichernder Löhne (wie beim allgemeinen Mindestlohn), sondern vor allem in der
Herstellung einer fairen Wettbewerbsordnung, die die Lohnkostenkonkurrenz bei der Vergabe öffentlicher Aufträge begrenzt.
Hinweis: Weitere Infos hierzu – wie bpsw. eine internationale Mindestlohndatenbank finden Sie auf der Internetseite der
Hans-Böckler-Stiftung.
Quelle: Hans-Böckler-Stiftung, Pressemitteilung v. 8.1.2015
06.01.2015 / 15:19 Uhr
Das BMF hat das endgültige Schreiben zur ertragsteuerlichen Beurteilung von Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte und von Reisekosten
unter Berücksichtigung der Reform des steuerlichen Reisekostenrechts zum 1. Januar 2014 veröffentlicht (BMF, Schreiben v. 23.12.2014 - IV C 6 - S 2145/10/10005 :001).
Neben kleineren redaktionellen Anpassungen haben sich gegenüber dem am 4.7.2014 veröffentlichten Entwurf in folgenden Punkten Änderungen ergeben:
Quelle: BMF online
02.01.2015 / 12:28 Uhr
Die Bundesregierung informiert in einer Pressemeldung über die Gesetzesänderungen zum Jahreswechsel 2015.
Im Einzelnen geht die Regierung auf folgende Punkte näher ein:
Hinweis: Die vollständige Pressemitteilung sowie weitere Informationen zu den einzelnen Punkten sind auf der Homepage der Bundesregierung veröffentlicht.
Quelle: Bundesregierung online
12.12.2014 / 09:50 Uhr
Umsätze aus einer Kampfsportschule sind umsatzsteuerfrei, soweit die erbrachten Leistungen der Kampfsportschule nicht lediglich den Charakter bloßer
Freizeitgestaltung haben und vergleichbare Leistungen an Schulen und Hochschulen erbracht werden (FG Rheinland-Pfalz, Urteil v. 9.10.2014 - 6 K 2249/12; rkr.).
Sachverhalt: Der Kläger betreibt in Rheinland-Pfalz eine Kampfsportschule, die als Betrieb zur Ausbildung zum/zur Sport- und Fitnesskaufmann/-frau und Sport- und
Fitnessfachmann/-frau staatlich anerkannt ist (IHK). Der Kläger hat in den Streitjahren (2005 – 2008) folgende Kurse angeboten: Karate, Kickboxen, Brazilian Jiu Jitsu, Selbstverteidigung, Leitfaden
für angehende Kampfsporttrainer und berufsvorbereitende Kurse für Fitness-Fachleute und Sicherheitskräfte. Im Oktober 2010 bzw. März 2011 bescheinigte die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion
Rheinland-Pfalz (ADD), dass ein Teil der Kurse (Aus-, Fort- und Weiterbildung zum/zur Sport- und Fitnesskaufmann/-frau bzw. Sport- und Fitnessfachmann/-frau sowie Selbstverteidigung und
Gewaltprävention für Kinder und für Sicherheitsberufe) berufsvorbereitende und deshalb umsatzstreuerfreie Leistungen (i.S. des § 4 Nr. 21 a, bb Umsatzsteuergesetz – UStG) seien. Das beklagte
Finanzamt vertrat die Auffassung, dass die angebotenen Kurse nicht auf einen Beruf vorbereiten bzw. nicht zur Ausübung eines Berufes notwendig seien. Die Kurse dienten der Freizeitgestaltung von
Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen und seien daher umsatzsteuerpflichtig. Die hiergegen gerichtete Klage hatte Erfolg.
Hierzu führten die Richter weiter aus:
Quelle: FG Rheinland-Pfalz, Pressemitteilung v. 12.12.2014
08.12.2014 / 16:34 Uhr
Ab dem 1. Juli 2014 wird Müttern oder Vätern für die Erziehungszeiten ihrer vor 1992 geborenen Kinder die so genannte „Mütterrente” gezahlt. Hierbei handelt es
sich um einen Teil der Leibrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Bisher war noch nicht abschließend geklärt, wie die Besteuerung erfolgt. Kürzlich hat sich erstmalig das Finanzministerium
Schleswig-Holstein dazu geäußert. Aktuell geht auch der Bund der Steuerzahler NRW (BdSt) im Rahmen einer Pressemitteilung auf dieses Thema ein.
Hierzu führt der BdSt Folgendes aus:
Bei einer Rentenbezieherin, die bereits seit 2005 oder früher eine Rente bezieht, beträgt der steuerfreie Anteil der Rente 50 Prozent. Dementsprechend ist auch die
Mütterrente zu 50 Prozent steuerfrei. Für alle, die erst später in Rente gegangen sind, sinkt der steuerfreie Anteil. In jedem Fall gilt für die ursprüngliche Rente und die Mütterrente der gleiche
hohe Prozentsatz für die Steuerfreiheit.
Beispiel: Eine Rentnerin hat drei Kinder, die vor 1992 geboren sind. Sie bezieht seit dem Jahr 2003 eine eigene Rente. Der steuerfreie Jahresanteil der Rente beträgt seit dem Jahr
2005 6.200 Euro. Für die drei Kinder hat die Rentnerin einen zusätzlichen Anspruch von 514,98 Euro ((3x28,61 Euro) x6 Monate) für das Jahr 2014. Davon bleibt die Hälfte steuerfrei. Dieser
Betrag von aufgerundet 258 Euro erhöht den steuerfreien Anteil. Damit bleibt nun ein Betrag von 6.458 Euro der Rente steuerfrei. Da der steuerfreie Anteil einer Rente immer auf einen
Jahresbetrag berechnet wird, erhöht sich der steuerfreie Anteil im Jahr 2015 für die ersten sechs Monate um den gleichen Betrag von 258 Euro. Damit ergibt sich dann für die Zukunft ein
steuerfreier Anteil der Rente von 6.716 Euro.
Hinweis: Eine Tabelle über die Auswirkung der Mütterrente und deren steuerliche Folgen finden Sie auf den Internetseiten des BdSt NRW.
Quelle: BdSt NRW online
03.12.2014 / 10:02 Uhr
Die Durchführung von Raucherentwöhnungsseminaren kann als vorbeugende Maßnahme des Gesundheitsschutzes bei Vorliegen einer medizinischen Indikation eine
steuerfreie Heilbehandlung sein. Die von Betriebsärzten vorgenommene Sammelüberweisung von Arbeitnehmern zur Teilnahme an Raucherentwöhnungsseminaren genügt den Anforderungen an die gebotene
medizinische Indikation, wenn sie auf medizinischen Feststellungen der Betriebsärzte beruht (BFH, Urteil v. 26.8.2014 - XI R 19/12; veröffentlicht am 3.12.2014).
Sachverhalt: Streitig ist, ob die von der Klägerin erbrachten Leistungen (Durchführung von Raucherentwöhnungsseminaren) als Umsätze der Heilbehandlung steuerfrei sind. FA und FG verneinten
eine Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 14 UStG. Der BFH dagegen hob das erstinstanzliche Urteil zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung auf.
Hierzu führten die Richter des BFH weiter aus:
Quelle: NWB Datenbank
28.11.2014 / 09:09 Uhr
Lebensmittel müssen in EU-Ländern besser gekennzeichnet werden. Asylbewerber können schneller eine Arbeit aufnehmen. Haushaltsgeräte erhalten eine einheitliche
Energieverbrauchs-Kennzeichnung. Diese und weitere Neuregelungen gelten ab Dezember. Darauf weist aktuell das Presse- und Informationsamt der Bundesregierung hin.
Bessere Kennzeichnung von Lebensmitteln: In der ganzen EU müssen Lebensmittel ab dem 13. Dezember besser gekennzeichnet sein: So sind Pflichtangaben deutlich sichtbar und gut lesbar an der
Ware anzubringen, zum Beispiel die Warenbezeichnung. Stoffe, die Allergien auslösen können, sind besonders hervorzuheben. Das gilt auch für lose Ware. Verbraucher sind besser vor Täuschungen
geschützt: Denn Hersteller sind verpflichtet, künstlichen oder minderwertigen Ersatz in Lebensmitteln – wie Vanillin statt echter Vanille – anzugeben, und zwar in unmittelbarer Nähe des
Produktnamens. "Klebefleisch" ist mit dem Hinweis "aus Fleischstücken zusammengefügt" kenntlich zu machen.
Weitere Informationen finden Sie hier.
Konjunkturelles Kurzarbeitergeld auch 2015 möglich: Die Bezugsdauer für das konjunkturelle Kurzarbeitergeld bleibt auch für 2015 bei 12 Monaten. Voraussetzung: Betriebe müssen bis
31. Dezember 2015 Kurzarbeit angezeigt haben.
Weitere Informationen finden Sie hier
Erleichterte Arbeitsaufnahme für Asylbewerber: Seit dem 11. November 2014 entfällt die sogenannte Vorrangprüfung für den Arbeitsmarktzugang von Asylbewerbern und Geduldeten:
Vorrangprüfung heißt, dass die Bundesanstalt für Arbeit bisher nur unter engen Voraussetzung einer Beschäftigungserlaubnis zustimmen darf. Zum einen, wenn für das konkrete Stellenangebot keine
deutschen Arbeitnehmer, EU-Bürger oder entsprechend rechtlich gleichgestellte Ausländer zur Verfügung stehen. Zum zweiten dürfen sich durch die Beschäftigung keine nachteiligen Auswirkungen auf dem
Arbeitsmarkt ergeben. Mit der neuen Verordnung erfüllt die Bundesregierung ihr Versprechen, den Arbeitsmarktzugang für Asylbewerber und Geduldete weiter zu erleichtern. Die Vorrangprüfung entfällt
für:
Weitere Informationen finden Sie hier.
Bessere Kennzeichnung für Energieverbrauch: Seit dem 6. November 2014 müssen Lieferanten und Händler viele Produkte gut sichtbar mit dem EU-Label kennzeichnen. Die
Marktaufsichtsbehörden der Bundesländer stellen sicher, dass die Kennzeichnungspflicht eingehalten wird und können Verstöße ahnden. Die Regelung gilt unter anderem für Staubsauger, Raumheizgeräte,
Warmwasserbereiter und Haushalts-Backöfen. Haushaltsgeräte in Deutschland werden seit 1998 verbindlich mit dem EU-Energielabel gekennzeichnet.
Weitere Informationen finden Sie hier.
Energieeffizienz: Neue Anforderungen für den Spitzenausgleich: Unternehmen des produzierenden Gewerbes, die über den sogenannten Spitzenausgleich einen Teil der Strom- und
Energiesteuern erstattet bekommen möchten, müssen dafür ab 2015 im Antragsjahr oder früher ein zertifiziertes Energiemanagement-System einführen. Der Spitzenausgleich ist ein Instrument zur Senkung
der Steuerlast: Industrie-Unternehmen können unter bestimmten Voraussetzungen Steuern erlassen oder erstattet werden. Diese "Entlastung in Sonderfällen" (Spitzenausgleich) wird gewährt, soweit die
Steuerbelastung 1.000 Euro im Kalenderjahr übersteigt. Die notwendigen Nachweise dürfen nicht älter als 12 Monate sein. Das sieht die Änderung der Spitzenausgleich-Effizienzsystemverordnung vor, die
zum 6. November 2014 in Kraft getreten ist.
Weitere Informationen finden Sie hier
Neue Spieleverordnung: Die neue Spieleverordnung verbessert den Jugend- und Spielerschutz an gewerblichen Geldspielgeräten: Gewinn- und Verlustgrenzen sind herabgesetzt,
Automatiktasten verboten und Punktespiele eingedämmt. Gleichzeitig werden die Anforderungen an Spielgeräte verschärft, um Steuerhinterziehung und Geldwäsche zu verhindern. Die Verordnung ist am 11.
November in Kraft getreten.
Weitere Informationen finden Sie hier
Mehr Planungssicherheit für Landwirte: Ein neues System der Direktzahlungen sichert ab 2015 die wirtschaftlichen Grundlagen der Landwirte: An die Stelle der bisherigen sogenannten
Betriebsprämie treten eine einheitliche Basisprämie pro Hektar, Zahlungen für den Klima- und Umweltschutz ("Greening-Prämie") sowie Prämien für Junglandwirte, mittlere Betriebe und Kleinerzeuger. Die
Direktzahlungen-Durchführungsverordnung ist am 14. November 2014 in Kraft getreten.
Weitere Informationen finden Sie hier.
Quelle: Presse- und Informationsamt der Bundesregierung
25.11.2014 / 09:50 Uhr
Arbeitgeberverbände, Gewerkschaften und Wissenschaftler haben in einer öffentlichen Anhörung des Finanzausschusses am 24.11.2014 die von der Bundesregierung
geplanten Änderungen bei der lohnsteuerlichen Behandlung von Betriebsveranstaltungen kritisiert und Veränderungen gefordert.
Hintergrund: Dem Entwurf des ZollkodexAnpG (BT-Drucks 18/3017) zufolge sollen u.a. Zuwendungen des
Arbeitgebers keinen Arbeitslohn darstellen, wenn ihr Wert 150 Euro (bisher 110) nicht übersteigt. Die Freigrenze gilt für bis zu zwei Veranstaltungen/Jahr. In der Regelung sind allerdings weitere
Bedingungen enthalten. Zum Beispiel sollen Gemeinkosten (Miete von Sälen, Technik, Musik) den Arbeitnehmern anteilig angerechnet werden und nicht nur Essen und
Trinken.
„Aus Sicht des betroffenen Arbeitnehmers stellen diese Gemeinkosten keine unmittelbare Zuwendung an ihn dar“, protestierte die Deutsche Steuer-Gewerkschaft. Auch Jürgen Brandt vom Deutschen
Finanzgerichtstag bezeichnete die Einbeziehung der Gemeinkosten als „in hohem Maße fraglich“. Der Deutsche Gewerkschaftsbund (DGB) hielt die Regelung für überdehnt, während die Spitzenverbände der
deutschen Wirtschaft die Vorschrift weder vom Inhalt noch von der Verfahrensweise her für akzeptabel hielten und die Bundesteuerberaterkammer auf „zahlreiche Zweifelsfragen in der Praxis“ verwies.
Der Bundesverband der Lohnsteuerhilfevereine erklärte, die in der Gesetzbegründung behauptete Steuervereinfachung sei „nicht erkennbar“.
Die Spitzenverbände von Industrie, Handwerk, Handel, Banken und Versicherungen begrüßten jedoch die von der Regierung geplanten steuerlichen Maßnahmen für die „Kindernotbetreuung“.
Damit werde die Vereinbarkeit von Familie und Beruf gestärkt, erklärten die Spitzenverbände in ihrer gemeinsamen Stellungnahme. Nach dem Entwurf soll für zusätzliche, außergewöhnliche
Betreuungsleistungen soll ein Freibetrag von 600 Euro im Jahr eingeführt werden. Dabei geht es um Betreuungskosten, „die kurzfristig aus zwingenden beruflich veranlassten Gründen
entstehen“. Erstmals sollen damit auch Betreuungskosten „in eng umgrenzten Rahmen steuerlich begünstig (werden), wenn sie im Privathaushalt des Arbeitnehmers anfallen“. In diesem Zusammenhang wies
Professor Frank Hechtner (Freie Universität Berlin) darauf hin, dass die steuerlichen Kinderfreibeträge in diesem Jahr zu niedrig seien und dringend erhöht werden müssten. Auch bestehe
Handlungsbedarf, das steuerliche Existenzminimum von Erwachsenen und Kindern im nächsten Jahr zu erhöhen.
Neu definiert werden soll mit dem Gesetz der Begriff der ersten Berufsausbildung. Bisher sind Ausbildungskosten des Steuerpflichtigen bis zum Abschluss der
Erstausbildung bis zu 6.000 Euro als Sonderausgaben abziehbar. Mit der Neuregelung soll vorgeschrieben werden, dass die Erstausbildung für eine gewisse Dauer angelegt sein muss und die zur Ausübung
einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit notwendigen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten zu vermitteln hat. Kurse zur Berufsorientierung und zur Erlangung der Fahrerlaubnis für
Nutzfahrzeuge oder Gabelstapler sollen nicht als Erstausbildung gelten. Während Jürgen Brandt vom Finanzgerichtstag Sympathie für die Regelung zeigte und meinte, je weniger Zeit eine Ausbildung
benötige, desto mehr habe sie den Charakter einer Einweisung, gab es vom Neuen Verband der Lohnsteuerhilfevereine massiven Widerspruch. Neben dem dualen Ausbildungssystem gebe es weitere
Ausbildungen, deren Dauer oft weniger als 18 Monate umfasse. Als Beispiele wurden Altenpflegehelfer, Gesundheits- und Krankenpflegehelfer, Sozialassistent oder Tontechniker genannt. Die steuerlichen
Konsequenzen wären für die Betroffenen oft drastisch: Die Kosten einer weiteren Ausbildung könnten nicht mehr als Werbungkosten steuerlich geltend gemacht werden. Der DGB schlug einen Kompromiss vor:
Alternativ zum Nachweis einer Erstausbildung sollte auch der Nachweis von mindestens vier Jahren Berufstätigkeit mit durchschnittlich 20 Stunden pro Woche genügen, um die Kosten einer sich
anschließenden berufsqualifizierenden Ausbildung als Werbungskosten geltend machen zu können.
Die vom Bundesrat in seiner Stellungnahme (BT-Drucks 18/3158) geforderte Änderung der Rabatt- und
Gutscheinbesteuerung wurde von den großen Wirtschaftsverbänden strikt abgelehnt. Die Länder hatten vorgeschlagen, Gutscheine nicht mehr als Sachlohn, sondern als Barlohn zu behandeln. Das
hätte zur Folge, dass Gutscheine nicht mehr unter die steuerliche Freigrenze von 44 Euro fallen. Dazu schreibt die Wirtschaft: „Würde bei Gewährung eines Wertgutscheins künftig
Lohnsteuer abzuführen sein, dürfte die Freude des Arbeitnehmers am Geschenk getrübt sein, wenn er am Monatsende feststellt, dass sein Nettogehalt wegen der abzuführenden Lohnsteuer niedriger
ausfällt.“ Auch der Neue Verband der Lohnsteuerhilfevereine befürchtete, dass der Länder-Vorschlag zu einer Mehrbelastung führen, „das Steuerrecht verkomplizieren und den Bürokratieaufwand erhöhen“
würde. Der Deutsche Gewerkschaftsbund (DGB) kritisierte: „Die Einschränkung ist nicht sachgerecht, führt zu unnötigen Komplikationen im betrieblichen Alltag und ist gemessen an den geringen zu
erwartenden Steuereinnahmen unverhältnismäßig.“
Bei einigen geplanten Maßnahmen im Bereich der Unternehmenssteuern warfen die Sachverständigen der Regierung vor, zum Teil weit über das Ziel hinauszuschießen. Das Institut der
Wirtschaftsprüfer erklärte zu den geplanten Maßnahmen zur Neutralisierung der Effekte hybrider Steuergestaltungen, es sollten erst weitere Veröffentlichungen der OECD zu Detailfragen abgewartet
werden. So wie die Maßnahme jetzt angelegt sei, könnte sie dem Wirtschaftsstandort Deutschland erheblich schaden und zu Doppelbesteuerungen führen. Kritik wurde auch an einer erst kürzlich geänderten
Norm zur steuerpflichtigen Aufdeckung von stillen Reserven laut. So verlangte die Unternehmensberatung Ernst & Young schnelle Änderungen an der zu weitreichenden Regelung, weil Unternehmen
schwerwiegende Liquiditätsengpässe drohten. Es komme zu Besteuerungen ohne Anlass.
Der Deutsche Juristinnenbund kritisierte, dass viele Regelungen nicht geschlechtsneutral seien. Der Deutsche Bauernverband äußerte sich erfreut über die Beibehaltung des Systems der
Durchschnittssatzgewinnermittlung, was für rund 150.000 kleine Betriebe und Nebenerwerbslandwirte eine Erleichterung bedeute. Der bisher mögliche Abzug von betrieblich Schuld- und Pachtzinsen sollte
aber nicht gestrichen werden.
Quelle: hib – heute im bundestag Nr. 602
20.11.2014 / 14:29 Uhr
Der BFH hat klargestellt, dass Aufwendungen für die Beerdigung des geschiedenen Ehegatten nicht als Sonderausgaben abgezogen werden können (BFH, Urteil v. 20.8.2014 - X R 26/12, NV; veröffentlicht am 19.11.2014).
Hintergrund: Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Ehegatten sind als Sonderausgaben bis zu 13.805 EUR im
Kalenderjahr abzugsfähig, wenn der Geber dies mit Zustimmung des Empfängers beantragt (§ 10 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 EStG). Die Zustimmung ist bis auf Widerruf wirksam.
Korrespondierend hierzu sind Einkünfte aus Unterhaltsleistungen, soweit sie vom Geber abgezogen werden, als sonstige Einkünfte i.S. des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 EStG
steuerpflichtig.
Sachverhalt: Der Kläger wurde im Streitjahr zusammen mit seiner jetzigen Ehefrau zur Einkommensteuer veranlagt. Bis zu ihrem Tode im Streitjahr leistete er laufenden Unterhalt an
seine geschiedene Ehefrau. Die leiblichen Kinder schlugen die Erbschaft aus. Der Kläger trug daher die Bestattungskosten. In der Einkommensteuererklärung machte der Kläger für die laufenden Zahlungen
sowie die Bestattungskosten den Sonderausgabenabzug nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG geltend. Das Finanzamt lehnte den Antrag hinsichtlich der Bestattungskosten ab. Er sah darin
außergewöhnliche Belastungen gemäß § 33 EStG, die sich jedoch steuerlich nicht auswirkten, da sie die zumutbare Belastung nicht überstiegen.
Hierzu führte der BFH weiter aus:
Anmerkung: Eine Übertragung der Rechtsprechung zur Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen nach § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG war
nach Ansicht des BFH schon aufgrund der unterschiedlichen Tatbestandsvoraussetzungen der Vorschriften nicht möglich. Der BFH hatte hierzu entschieden, dass Beerdigungskosten, die der
Vermögensübernehmer aufgrund entsprechender Verpflichtung in dem Vermögensübergabevertrag übernimmt, als dauernde Last (§ 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG) abziehbar sind, soweit nicht der
Vermögensübernehmer, sondern ein Dritter Erbe ist (BFH, Urteile v. 19.1.2010 - X R 17/09 und
X R 32/09). Während § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG explizit Leistungen an den Ehegatten
fordere, enthalte Nr. 1a eine vergleichbare Beschränkung auf Leistungen etwa "an den Vermögensübergeber" gerade nicht. Die Rechtslage sei insoweit mit derjenigen bei § 10 Abs. 1
Nr. 1a EStG nicht vergleichbar.
Quelle: NWB Datenbank
18.11.2014 / 09:45 Uhr
Mit einem kostenlosen Online-Tool können Unternehmen ab sofort ihre Personalarbeit mit der anderer Betriebe vergleichen, um ihre Personalstrategie zu
verbessern.
Hierzu führen das BMWi sowie das Institut der deutschen Wirtschaft Köln u.a. weiter aus:
Quelle: Gemeinsame Pressemitteilung des BMWi sowie des Instituts der deutschen Wirtschaft Köln
11.11.2014 / 14:23 Uhr
Nicht erwerbstätige Unionsbürger, die sich allein mit dem Ziel, in den Genuss von Sozialhilfe zu kommen, in einen anderen Mitgliedstaat begeben, können von
bestimmten Sozialleistungen ausgeschlossen werden (EuGH, Urteil v. 11.11.2014 - C-333/13).
Hintergrund: In Deutschland sind Ausländer, die einreisen, um Sozialhilfe zu erhalten, oder deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt, von den Leistungen der
Grundsicherung ausgeschlossen (§ 7 Abs. 1 Unterabs. 2 Nr. 2 SGB II und § 23 Abs. 3 SGB XII).
Sachverhalt: Die aus Rumänien stammende Klägerin beantragte Leistungen der Grundsicherung, die Arbeitsuchenden vorbehalten sind, obwohl sie sich, wie aus den Akten hervorgeht, nicht
auf Arbeitsuche begeben hat. Sie hatte keinen erlernten oder angelernten Beruf und war bislang weder in Deutschland noch in Rumänien erwerbstätig. Sie und ihr Sohn leben mindestens seit November 2010
in Deutschland. Die Klägerin bezieht für ihren Sohn auch Kindergeld und einen Unterhaltsvorschuss. Um diese Leistungen ging es im vorliegenden Fall jedoch nicht.
Hierzu führte der EuGH u.a. aus:
Anmerkung: In Bezug auf die Klägerin und ihren Sohn führt der Gerichtshof aus, dass sie nicht über ausreichende Existenzmittel verfüge und daher kein
Recht auf Aufenthalt in Deutschland nach der Unionsbürgerrichtlinie geltend machen könne. Folglich könne sie sich auch nicht auf das in der Richtlinie und der Verordnung zur Koordinierung der Systeme
der sozialen Sicherheit verankerte Diskriminierungsverbot berufen.
Quelle: EuGH , Pressemitteilung v. 11.11.2014
07.11.2014 / 11:46 Uhr
Die Länder haben in ihrer Plenarsitzung am 7.11.2014 das Pflegestärkungsgesetz gebilligt. Es kann damit dem Bundespräsidenten zur Unterschrift vorgelegt
werden.
Hintergrund: Das Gesetz soll die Pflegeversicherung weiter entwickeln und sie zukunftsfest machen. Es weitet in einem ersten Schritt die Leistungen der Pflegeversicherung für die
Pflegebedürftigen aus und schafft bessere Möglichkeiten zur Betreuung - insbesondere in den eigenen vier Wänden. Im Gegenzug steigt der Beitragssatz zum 1.1.2015 um 0,3 Beitragssatzpunkte an. Weitere
0,2 Punkte folgen im Jahr 2017. Die Bildung eines Vorsorgefonds vermeidet Beitragssprünge und verteilt die Kosten der steigenden Leistungsausgaben gerechter auf die Generationen.
Inhaltlich hervorzuheben sind folgende Regelungsbereiche des neuen Gesetztes:
Quelle: Bundesrat online
03.11.2014 / 14:45 Uhr
Über eine neue Internetplattform der DRV Knappschaft-Bahn-See (KBS) können nach Angeben des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (kurz: BMAS) Minijobs in
Privathaushalten angeboten und gefunden werden.
Hierzu wird u.a. ausgeführt:
Hinweis: Erreichbar ist das Internetportal unter www.haushaltsjob-boerse.de. Arbeitgeber und Arbeitsuchende können nach der Anmeldung einen kurzen Anzeigentext veröffentlichen und angeben, wann und für welche Tätigkeiten sie
Unterstützung suchen oder bieten.
Quelle: BMAS online
20.10.2014 / 09:36 Uhr
Eine kommunale Kampfhundesteuer in Höhe von 2000 € pro Jahr ist unzulässig, da sie einem Kampfhundeverbot in der Gemeinde gleichkommt (BVerwG, Urteil v.
15.10.2014 - BVerwG 9 C 8.13).
Hintergrund: Gemeinden dürfen nach Art. 105 Abs. 2 a GG örtliche Aufwandsteuern erheben. Hierzu gehört traditionell die Hundesteuer.
Sachverhalt: Die Gemeinde Bad Kohlgrub erhebt für einen "normalen" Hund eine Hundesteuer von jährlich 75 €. Für einen so genannten Kampfhund - hier ging es um einen durch Verordnung
des Freistaates Bayern gelisteten Rottweiler - erhebt die Gemeinde dagegen eine Jahressteuer von 2000 €. Gegen die in dieser Höhe festgesetzte Hundesteuer erhoben die Halter des Hundes Klage - im
Ergebnis mit Erfolg.
Hierzu führten die Richter des BVerwG weiter aus:
Quelle: BVerwG, Pressemitteilung v. 15.10.2014
14.10.2014 / 12:03 Uhr
Die Europäische Kommission startete ein Internetportal, um Unternehmen dabei zu helfen, sich den ab 2015 geltenden MwSt.-Vorschriften anzupassen.
Hintergrund: Ab 1. Januar treten neue MwSt.-Vorschriften für Unternehmen in Kraft, welche Endverbrauchern Telekommunikationsdienstleistungen, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen sowie
elektronisch erbrachte Dienstleistungen verkaufen. Die MwSt. wird im EU-Land des Dienstleistungsempfängers erhebt werden, nicht dort, wo der Dienstleistungserbringer seinen Sitz hat.
Hinweis: Weitere Informationen finden auf den Internetseiten der
Europäischen Kommission.
Quelle: Steuer & Zoll News
08.10.2014 / 11:59 Uhr
Der Vorsteuerberichtigungsanspruch gemäß § 17 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UStG entsteht mit der Bestellung des vorläufigen Insolvenzverwalters mit Zustimmungsvorbehalt i.S. von § 21 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 InsO (Bestätigung des BFH-Urteils v. 8.8.2013 - V R 18/13: BFH, Urteil v. 3.7.2014 - V R 32/13; veröffentlicht am 8.10.2014).
Sachverhalt: Der Kläger war als Einzelunternehmer Organträger einer GmbH. Die GmbH beantragte die Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Das Insolvenzgericht bestellte mit Beschluss v.
25.2.2009 einen vorläufigen Insolvenzverwalter und ordnete an, dass Verfügungen nur noch mit seiner Zustimmung wirksam sind. Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der GmbH wurde am 30.4.2009
eröffnet. Das Finanzamt ging davon aus, dass der Kläger als Organträger aufgrund der Zahlungsunfähigkeit und der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bei der GmbH den Vorsteuerabzug aus den unbezahlt
gebliebenen Leistungsbezügen der GmbH nach § 17 Abs. 2 Nr. 1 UStG zu berichtigen habe. Die hiergegen gerichtete Klage hatte in allen Instanzen keinen Erfolg.
Hierzu führten die Richter des BFH weiter aus:
Anmerkung. Wie das Urteil einmal mehr zeigt, wird die umsatzsteuerliche Organschaft für den Organträger bei Insolvenz der Organ-GmbH zur Steuerfalle,
weil der Organträger die Vorsteuern aus nicht bezahlten Rechnungen der Organgesellschaft tragen muss. Es ist deshalb ratsam, die gezielte Beseitigung der umsatzsteuerlichen
Organschaft (beispielsweise durch Aufhebung der organisatorischen Eingliederung, vgl. hierzu z.B. Korn, NWB 24/2013 S. 1881) zu prüfen, sobald sich wirtschaftliche Schwierigkeiten abzeichnen.
Quelle: NWB Datenbank
01.10.2014 / 10:59 Uhr
Ein Grundstückserwerb, der auf der Übertragung von Anteilen an einer Erbengemeinschaft beruht, kann auch dadurch rückgängig gemacht werden, dass ein Miterbe
sein gesetzliches Vorkaufsrecht ausübt und der Erwerber in Erfüllung seiner Verpflichtung aus § 2035 Abs. 1 Satz 1 BGB die Erbteile unmittelbar auf den vorkaufsberechtigten Miterben
überträgt (BFH, Urteil v. 9.7.2014 - II R 50/12; veröffentlicht am 1.10.2014).
Hintergrund: Erwirbt der Veräußerer das Eigentum an dem veräußerten Grundstück zurück, wird nach § 16 Abs. 2 Nr. 3 GrEStG auf Antrag sowohl für den Rückerwerb als auch
für den vorausgegangenen Erwerbsvorgang die Steuerfestsetzung aufgehoben, wenn die Vertragsbedingungen des Rechtsgeschäfts, das den Anspruch auf Übereignung begründet hat, nicht erfüllt werden und
das Rechtsgeschäft deshalb aufgrund eines Rechtsanspruchs rückgängig gemacht wird.
Hierzu führte der BFH weiter aus:
Quelle: NWB Datenbank
26.09.2014 / 10:01 Uhr
Das Bayerisches Landesamt für Steuern hat zur Entschädigung von Auskunfts- und Vorlagepflichtigen sowie Sachverständigen im
Besteuerungsverfahren Stellung genommen (BayLfSt v. 20.8.2014 - S 0256.1.1-1/12
St42).
Hintergrund: Werden im Besteuerungsverfahren Auskünfte von Dritten und Sachverständigen eingeholt bestimmt sich ihre Entschädigung nach § 107 AO in Verbindung mit dem
Justizvergütungs- und entschädigungsgesetz (JVEG). Gleiches gilt für kombinierte Auskunfts- und Vorlageersuchen. § 107 AO gilt in allen Abschnitten des Besteuerungsverfahrens einschließlich des
Außenprüfungs-, Erhebungs-, Vollstreckungs- und Einspruchsverfahrens. In Steuerstraf- oder in Bußgeldverfahren, in denen das Finanzamt die Ermittlungen selbständig durchführt, sind
die zu Beweiszwecken herangezogenen Zeugen und Sachverständigen entsprechend § 405 AO zu vergüten.
Auf die folgenden Punkte geht das BayLfSt näher ein:
Quelle: NWB Datenbank
25.09.2014 / 11:48 Uhr
Der BGH hat den Anspruch eines Arztes auf Löschung seiner Daten aus einem Ärztebewertungsportal abgelehnt (BGH, Urteil v. 23.9.2014 - VI
ZR 358/13).
Sachverhalt: Der Kläger ist niedergelassener Gynäkologe. Die Beklagte betreibt ein Portal zur Arztsuche und Arztbewertung. Internetnutzer können dort kostenfrei der Beklagten vorliegende
Informationen über Ärzte und Träger anderer Heilberufe abrufen. Zu den abrufbaren Daten zählen unter anderem Name, Fachrichtung, Praxisanschrift, Kontaktdaten und Sprechzeiten sowie Bewertungen des
Arztes durch Portalnutzer. Die Abgabe einer Bewertung erfordert eine vorherige Registrierung. Hierzu hat der bewertungswillige Nutzer lediglich eine E-Mail-Adresse anzugeben, die im Laufe des
Registrierungsvorgangs verifiziert wird. Der Kläger ist in dem genannten Portal mit seinem akademischen Grad, seinem Namen, seiner Fachrichtung und der Anschrift seiner Praxis verzeichnet. Nutzer
haben ihn im Portal mehrfach bewertet. Gestützt auf sein allgemeines Persönlichkeitsrecht verlangt er von der Beklagten, es zu unterlassen, die ihn betreffenden Daten – also "Basisdaten" und
Bewertungen – auf der genannten Internetseite zu veröffentlichen, und sein Profil vollständig zu löschen.
Die Klage hatte in allen Instanzen keinen Erfolg:
Quelle: BGH, Pressemitteilung v. 23.9.2014
Beruft sich ein Prozessbevollmächtigter wegen Versäumung der Einspruchsfrist auf ein Büroversehen, gehört zum schlüssigen Vortrag der
Wiedereinsetzungsgründe die Darlegung, warum ein Organisationsverschulden auszuschließen ist. Wird die nur versehentlich unterlassene Übermittlung eines fristwahrenden Einspruchs im Telefax-Verfahren
geltend gemacht, indizieren die gleichwohl erfolgte Dokumentation eines entsprechenden Einspruchsschreibens im Postausgangsbuch wie auch die Löschung der Einspruchsfrist ohne einen die Übermittlung
bestätigenden Sendebericht einen Organisationsmangel (BFH, Urteil v. 18.3.2014 - VIII R 33/12; veröffentlicht am 24.9.2014).
Hintergrund: War jemand ohne Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren (§ 110 Abs. 1 Satz 1 AO). Der
Antrag ist innerhalb eines Monats nach Wegfall des Hindernisses zu stellen und zu begründen (§ 110 Abs. 2 AO).
Sachverhalt: Dem Rechtsstreit liegt ein Schätzungsbescheid vom 22.2.2011 zur Einkommensteuer für 2009 für die zusammen veranlagten Kläger zu Grunde. Gegen diesen Bescheid legte die
Steuerberatungsgesellschaft (Z) der Klägerin mit Schriftsatz vom 11.3.2011 Einspruch ein, der erst am 28.3.2011 beim FA zusammen mit dem Ausdruck einer elektronisch erstellten
Einkommensteuererklärung nebst Anlagen einging. Nach Hinweis des FA auf den Ablauf der Einspruchsfrist beantragte die Z mit Schreiben vom 5.4.2011 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Die
Steuererklärung sei am 11.3. fertig gestellt worden. Da eine Vollziehungsaussetzung bei Schätzungsbescheiden nur bei Abgabe der Steuererklärung erfolge, sei das gleichzeitig erstellte
Einspruchsschreiben auf die Steuererklärung geheftet worden. Die ansonsten sehr zuverlässige Angestellte habe den Einspruch zuvor an das FA faxen sollen. Dies sei jedoch unterblieben, da sie offenbar
die Telefaxnummer nicht sofort zur Hand gehabt habe. Auf diesen Sachverhalt sei man erst durch das Schreiben des FA aufmerksam geworden. Das FA lehnte die Wiedereinsetzung wegen schuldhafter
Fristversäumnis ab, die hiergegen gerichtete Klage hatte in allen Instanzen keinen Erfolg.
Hierzu führten die Richter des BFH weiter aus:
Quelle: NWB Datenbank
18.09.2014 / 11:55 Uhr
Ist die Summe der Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben zum vollen Steuersatz höher als die der Leistungsbezüge des Unternehmens
zum vollen Steuersatz, rechtfertigt dies eine abweichende Schätzung (FG Niedersachsen, Urteil v. 9.1.2014 - 16 K 164/13; Revision eingelegt).
Hintergrund: Richtsätze sind ein Hilfsmittel für die Finanzverwaltung, Umsätze und Gewinne der Gewerbetreibenden zu verproben und ggf. bei Fehlen anderer geeigneter Unterlagen zu schätzen (§
162 AO). Die Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben beruhen auf Erfahrungswerten und bieten dem Steuerpflichtigen auch die Möglichkeit, die Warenentnahmen monatlich pauschal zu verbuchen.
Sachverhalt: Die Klägerin betreibt eine Landschlachterei und setzt ihre Produkte insbesondere in ihrer Filiale J ab. Daneben betreibt sie Stände auf Wochenmärkten, einen
Catering-Service, einen Mittagstisch und bietet zubereitete Speisen auf verschiedenen regionalen Veranstaltungen an. Das Finanzamt führte bei der Klägerin eine Außenprüfung durch. Dabei ist zwischen
den Beteiligten unstreitig, dass in den Steuererklärungen zunächst keinerlei Umsätze aus Lebensmittelentnahmen für die Gesellschafter und deren Familien enthalten waren. Der Steuertatbestand des
§ 3 Abs. 1b Nr. 3 UStG war hingegen dem Grunde nach erfüllt. Werden aber Entnahmen aus dem Unternehmen für außerunternehmerische Zwecke getätigt und diesbezügliche Aufzeichnungen
entgegen der Vorgabe des § 22 Abs. 2 Nr. 3 UStG nicht gemacht, so besteht insoweit dem Grunde nach die Schätzungsbefugnis der Finanzbehörde nach § 162 AO. Von dieser Befugnis
hat das Finanzamt im Streitfall durch Anwendung der Pauschbeträge aus der Richtsatzsammlung Gebrauch gemacht.
Hierzu führte das Finanzgericht weiter aus:
Quelle: FG Niedersachsen online
Hinweis: Nach Angaben des Finanzgerichts ist in dem o.g. Verfahren Revision eingelegt worden (BFH-Az.: V R 32/14). Den Text der o.g. Entscheidung finden Sie auf den Internetseiten des Niedersächsischen
Finanzgerichts.
17.09.2014 / 10:20 Uhr
Die Finanzbehörde muss eine Ermessensentscheidung treffen, ob sie auch ohne den Grundlagenbescheid der Denkmalschutzbehörde gemäß § 7i
Abs. 2 EStG einen Einkommensteuerbescheid gemäß § 155 Abs. 2 AO erlässt sowie ob und in welcher Höhe der gemäß § 10f Abs. 1 EStG geltend gemachte Abzugsbetrag gemäß § 162 Abs. 5 AO zu berücksichtigen
ist. Weicht sie von der Steuererklärung des Steuerpflichtigen ab, muss sie überprüfbar darlegen, aus welchen Gründen sie die geltend gemachten Sanierungsaufwendungen nicht (vorläufig) ansetzt
(BFH, Urteil v. 14.5.2014 - X R 7/12; veröffentlicht am 17.9.2014).
Hintergrund: Nach § 7i Abs. 1 EStG in der im Streitjahr 2008 geltenden Fassung kann der Steuerpflichtige bei einem Baudenkmal abweichend von § 7 Abs. 4 und 5 EStG im Kalenderjahr der
Herstellung und in den folgenden sieben Jahren jeweils bis zu 9 % und in den folgenden vier Jahren bis zu 7 % der Herstellungskosten für Baumaßnahmen, die nach Art und Umfang zur Erhaltung des
Gebäudes als Baudenkmal oder zu seiner sinnvollen Nutzung erforderlich sind, absetzen. Voraussetzung ist, dass der Steuerpflichtige die Voraussetzungen des Absatzes 1 für das Gebäude und die
Erforderlichkeit der Aufwendungen durch eine Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde nachweist (§ 7i Abs. 2 Satz 1 EStG). Hierbei handelt es sich nach ständiger Rechtsprechung des BFH um einen
Grundlagenbescheid.
Sachverhalt: Fraglich ist, ob Sanierungsaufwendungen für Wohneigentum nach §§ 7i, 10f EStG bereits vor Ergehen einer Bescheinigung der Denkmalbehörde, mit der der Sonderausgabenabzug
nachgewiesen wird, im Wege der Schätzung berücksichtigt werden können.
Hierzu führten die Richter des BFH weiter aus:
Hinweis: Der BFH widerspricht mit seiner Entscheidung der Auffassung des dem Verfahren beigetretenen BMF, das den Finanzbehörden
eine Schätzungsbefugnis vor Erlass des Grundlagenbescheids wegen mangelnder Sachkenntnis abspricht.
Quelle: NWB Datenbank
15.09.2014 / 08:53 Uhr
Bei Ruhegehaltszahlungen handelt es sich um voll zu verteuernde Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, wenn der Arbeitnehmer hierfür
kein eigenes, frei verfügbares Vermögen im Zuge einer Gehaltsverwendung eingesetzt hat, sondern wenn zuvor zu seinen Lasten Beiträge im Zuge einer Gehaltskürzung in den Haushalt der Organisation
seines Arbeitgebers eingeflossen sind und wenn die Pensionszahlungen aus eben diesem Haushalt geleistet werden (sog. Direktzusage). Denn dann erfolgen die Pensionszahlungen auf der Grundlage des
ursprünglichen Arbeitsverhältnisses und nicht aufgrund der Hingabe des Vermögens des Steuerpflichtigen (FG Hessen, Urteil v. 30.6.2014 - 12 K 682/14; Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt).
Hintergrund: Die Beteiligten streiten darum, ob Ruhegehaltszahlungen aus einer früheren Tätigkeit des Klägers Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1
Nr. 2 EStG - sogenanntes Ruhegeld - darstellen oder zu den sonstigen Einkünften gemäß § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a EStG - sogenannte Leibrente - zählen. Zu den Einkünften
aus nichtselbständiger Arbeit gehören Gehälter, Löhne und andere Bezüge, die „für eine Beschäftigung“ gewährt werden; ferner Ruhegelder und andere Bezüge und Vorteile „aus früheren Dienstleistungen“
(§ 19 Abs. 1 Satz 1 EStG). Demgegenüber sind Leibrenten wiederkehrende Bezüge, die nur mit ihrem Ertragsanteil steuerbar sind (§ 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a
EStG).
Sachverhalt: Die Arbeitgeberin des Klägers war eine Angehörige einer internationalen Organisation. Grundlage der streitgegenständlichen Pensionszahlung war eine Pensionsregelung,
nach der Ruhegelder aus dem laufenden Haushalt der Organisation gezahlt wurden.
Hierzu führte das Finanzgericht weiter aus:
Anmerkung: Das Finanzgericht bezog sich in seiner Entscheidung auf die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen zum
Pensionssystem der sog. Koordinierten Organisationen. Die koordinierten Organisationen sind eine Gruppe von sechs internationalen Organisationen, die sich auf ein einheitliches Vergütungssystem für
ihre Bediensteten geeinigt haben. Zu den koordinierten Organisationen gehören u.a. die NATO und die OECD (BFH, Urteil v. 22.11.2006 - X R 29/05).
Quelle: FG Hessen online
Hinweis: Gegen die o.g. Entscheidung wurde eine Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt (Az. des BFH: VI B 93/14). Den Text der Entscheidung finden Sie auf den Internetseiten des Hessischen Finanzgerichts.
09.09.2014 / 09:47 Uhr
Der Entwurf einer IDW Stellungnahme zur Rechnungslegung: Bewertung von Immobilien des Anlagevermögens in der Handelsbilanz (IDW ERS IFA 2)
ist verabschiedet worden.
Hierzu führt das IDW weiter aus:
Hinweis: Der Entwurf ist auf der Homepage des IDW veröffentlicht. Es besteht die Möglichkeit zur Stellungnahme bis zum 15.03.2015.
Quelle: IDW online
08.09.2014 / 13:06 Uhr
Am 4.9.2014 hat sich die Pflegekommission auf höhere Mindestlöhne für Beschäftigte in der Pflege geeinigt: Ab 1.1.2015 soll der
Mindestlohn auf 9,40 € pro Stunde im Westen und 8,65 € im Osten steigen.
Hierzu führt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) weiter aus:
Die geplanten Erhöhungsschritte im Einzelnen:
| West | Ost | |
| ab dem Inkrafttreten (frühestens 1.1.2015) | 9,40 € | 8,65 € |
| ab 1.1.2016 | 9,75 € | 9,00 € |
| ab 1.1.2017 | 10,20 € | 9,50 € |
Quelle: BMAS, Pressemitteilung v. 5.9.2014
05.09.2014 / 08:26 Uhr
Die Abzinsungszinssätze gemäß § 253 Abs. 2 HGB für August 2014 können nun auf der Internetseite der Deutschen Bundesbank abgerufen
werden.
Nach BilMoG sind Rückstellungen mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr mit dem ihrer Laufzeit entsprechenden durchschnittlichen Marktzinssatz der vergangenen sieben Geschäftsjahre
abzuzinsen.
Zu den
Abzinsungszinssätzen
Quelle: Deutsche Bundesbank
Die von einer privaten Krankenversicherung rückvergüteten Beiträge für das Jahr 2010 mindern die im Folgejahr als Sonderausgaben geltend
gemachten Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung (FG Düsseldorf, Urteil v. 6.6.2014 - 1 K 2873/13 E).
Sachverhalt: Streitig war die Berücksichtigung von Beiträgen zur privaten Krankenversicherung als Sonderausgaben. Der Kläger machte in seiner Einkommensteuererklärung für das Jahr 2011 die
in diesem Jahr gezahlten Beiträge zur Krankenversicherung (sog. Basisabsicherung) als Sonderausgaben geltend, ohne die im Jahr 2011 erstatteten Krankenversicherungsbeiträge für das Jahr 2010 in Höhe
von 495 € abzuziehen. Das FA zog die Erstattung von den Sonderausgaben ab. Mit seiner Klage machte der Kläger geltend, dass die Beitragsrückerstattung um 111 € - dies entspreche dem
Erstattungsbetrag, auf den er gegenüber seiner Krankenversicherung verzichtet habe - zu mindern sei.
Hierzu führten die Richter des FG Düsseldorf weiter aus:
Hinweis: Der Volltext des Urteils ist auf der Homepage des FG Düsseldorf veröffentlicht.
Quelle: FG Düsseldorf online
02.09.2014 / 10:28 Uhr
Das Bayrische Landesamt für Steuern hat den Leitfaden zur Einkunftserzielung bei Vermietung und Verpachtung aktualisiert. Dieser ist für Sachverhalte ab dem VZ 2012 anzuwenden.
Der Leitfaden befasst sich mit den Themen:
Quelle: NWB Datenbank
Hinweis: Für Sachverhalte bis einschließlich dem VZ 2011 gilt der Leitfaden zur Einkunftserzielung bei Vermietung und Verpachtung, Stand Dezember 2011 fort.
Steuerhinterziehung soll konsequent bekämpft werden. Die Regelungen der strafbefreienden Selbstanzeige und zum Absehen von Verfolgung in
besonderen Fällen sollen daher angepasst werden. Mit dem Referentenentwurf eines Gesetzes zur Änderung der Abgabenordnung und des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung werden die Ergebnisse der
Finanzministerkonferenz v. 9.5.2014 umgesetzt (s. hierzu NWB 15/2014 S. 1069), denen das
Bundesministerium der Finanzen (BMF) auf Leitungsebene nun zugestimmt hat.
Inhaltlich hervorzuheben sind u.a. folgende steuerliche Regelungen bzw. Regelungsbereiche:
Hinweis: Den Text des o.g. Referentenentwurfs finden Sie auf den Internetseiten des BMF.
Quelle: BMF online
27.08.2014 / 10:01 Uhr
Bei der Ermittlung des nach § 5a Abs. 4 EStG festzustellenden Unterschiedsbetrags beim Übergang zur Besteuerung nach der
Tonnage ist der in eine Wertaufholungsrücklage eingestellte Betrag nicht zu berücksichtigen (BFH, Urteil v. 15.5.2014 - IV R 60/10; veröffentlicht am 27.8.2014).
Hintergrund: Nach § 5a Abs. 4 Satz 1 EStG ist zum Schluss des Wirtschaftsjahres, das der erstmaligen Anwendung der Gewinnermittlung nach der Tonnage nach § 5a
Abs. 1 EStG vorangeht (Übergangsjahr), für jedes Wirtschaftsgut, das unmittelbar dem Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr dient, der Unterschiedsbetrag zwischen Buchwert
und Teilwert in ein besonderes Verzeichnis aufzunehmen. Zu den Wirtschaftsgütern, für die ein Unterschiedsbetrag festzustellen ist, gehören auch negative (passive) Wirtschaftsgüter.
Sachverhalt: Fraglich war im Streitfall die Rechtsfrage, ob eine anlässlich der erstmaligen Anwendung von § 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG in der Fassung des StEntlG 1999/2000/2002 gebildete
Wertaufholungsrücklage nach § 52 Abs. 16 Satz 7 EStG für Zwecke der Ermittlung des Unterschiedsbetrags beim Übergang zur Tonnagebesteuerung dem Buchwert der Fremdwährungsverbindlichkeit
hinzuzurechnen ist?
Hierzu führte der BFH weiter aus:
Quelle: NWB Datenbank
22.08.2014 / 09:16 Uhr
Auf den Internetseiten des Bundesfinanzministeriums wurde ein Bericht zu dem BMF-Projekt "Elektronische Archivierung von
Unternehmensdokumenten stärken" veröffentlicht. In diesem Projekt wurde untersucht, welche Faktoren Unternehmen daran hindern, vollständig auf eine elektronische Archivierung umzustellen, und welche
Maßnahmen ergriffen werden können, um die elektronische Archivierung weiter in den Unternehmen zu etablieren. Dazu wurden 117 Unternehmen und 11 Steuerberater als Experten befragt.
Die Ergebnisse lauten zusammengefasst:
Aufbewahrung von Unterlagen in den befragten Unternehmen:
Hindernisse für den Ausbau der elektronischen Aufbewahrung:
Anreize zur Förderung der Umstellung auf die elektronische Aufbewahrung:
Erfahrungen mit der elektronischen Aufbewahrung:
Ergänzende Erkenntnisse der Steuerberaterbefragung:
Quelle: BMF online
Hinweis: Den vollständigen Bericht finden Sie auf den Internetseiten des BMF.
30.07.2014 / 10:02 Uhr
Eintrittsgelder für einen Feuerwerkswettbewerb, bei dem verschiedene Teams mit "Pflicht-" und "Kürteilen" eine Vielzahl von Feuerwerken in
kreativen Kombinationen mit Farb- und Klangelementen vorführen, können dem ermäßigten Umsatzsteuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG unterliegen (BFH, Urteil v. 30.4.2014 - XI R 34/12; veröffentlicht am 30.7.2014).
Hintergrund: Nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG ermäßigt sich die Steuer (von 19 %) auf 7 % für die Eintrittsberechtigung für Theater, Konzerte und Museen sowie die den
Theatervorführungen und Konzerten vergleichbaren Darbietungen ausübender Künstler.
Sachverhalt: Die Klägerin veranstaltet jährlich einen internationalen Feuerwerkswettbewerb. Dabei treten verschiedene Teams an, die Feuerwerksdarbietungen erbringen. Das FA vertrat
im Anschluss an das Ergebnis einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung die Auffassung, dass die Leistungen der Klägerin dem allgemeinen Steuersatz unterliegen und setzte die Umsatzsteuer entsprechend fest.
Das FG hält hingegen die Voraussetzungen der Steuerermäßigung nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a des UStG für gegeben (s. hierzu NWB-Nachricht v. 5.11.2012).
Hierzu führte der BFH weiter aus:
Quelle: NWB Datenbank
25.07.2014 / 13:57 Uhr
Der BFH hat klargestellt, dass Zahlungen, die nur den tatsächlichen Aufwand des Sportlers abdecken sollen, noch nicht den Tatbestand der
Einkunftserzielung verwirklichen, sondern sich im Bereich der Liebhaberei bewegen. Ebenso würden einzelne Preisgelder für sich genommen noch nicht die Annahme einer gewerblichen Tätigkeit
rechtfertigen. Des Weiteren hat der BFH klargestellt, dass der durch die sportliche Betätigung bedingte Nahrungsmittelmehrbedarf einkommensteuerrechtlich nicht berücksichtigungsfähig ist (BFH, Urteil v. 9.4.2014 - X R 40/11, NV; veröffentlicht am 23.7.2014).
Hintergrund: Nach § 4 Abs. 5 Satz 1 EStG dürfen die "folgenden Betriebsausgaben" den Gewinn nicht mindern. Zu diesen gehörten Mehraufwendungen für die Verpflegung des
Steuerpflichtigen, soweit in den folgenden Sätzen nichts anderes bestimmt ist. Die folgenden Sätze sahen Pauschalen für Verpflegungsmehraufwendungen bei Dienstreisen, Einsatzwechseltätigkeit oder
Fahrtätigkeit vor. Nach § 9 Abs. 5 EStG galt u.a. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 EStG sinngemäß.
Sachverhalt: Der Kläger erzielte Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Daneben war er für einen Sportverein Mitglied der ersten Bundesligamannschaft in der Sparte "Gewichtheben".
Im Rahmen einer Außenprüfung bei dem Sportverein stellte das Finanzamt fest, dass der Kläger Zahlungen von 9.400 DM --zuzüglich einer Kfz-Kostenerstattung-- erhalten hatte, die der Sportverein
teilweise als "Aufwendungen Bundesliga", teilweise als "Siegprämie" bezeichnet hatte. Das Finanzamt berücksichtigte die Zahlungen beim Kläger als Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Mit Einspruch und Klage
machte der Kläger u.a. geltend, er betreibe als Amateursportler das Gewichtheben nicht um des Entgeltes willen. Er habe wegen seines Sports einen erheblich höheren Kalorienverbrauch mit Mehrkosten
für die Verpflegung von etwa 400 bis 500 EUR monatlich. Diese seien als Betriebsausgaben zu berücksichtigen und überschritten die Einnahmen bei weitem.
Hierzu führte der BFH weiter aus:
Anmerkung: Der Streitfall war nach Ansicht des BFH noch nicht zur Entscheidung reif. Das Finanzgericht habe im zweiten Rechtsgang
u.a. zu prüfen, ob der Kläger in den Streitjahren überhaupt mit Einkunftserzielungsabsicht gehandelt habe. Ob und wann der Kläger die Tätigkeit als aktiver Sportler mit nennenswerten Siegchancen
begonnen habe, wann er sie beendet habe oder beenden will, sei bisher nicht festgestellt. Für den festzustellenden Zeitraum seien die insgesamt erzielten und ggf. zu erwartenden Einnahmen und
Ausgaben festzustellen und gegenüberzustellen. Zu berücksichtigen seien dabei auch die Pauschalen für Verpflegungsmehraufwendungen gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5
Satz 2 EStG. Es liege nahe, dass der Kläger nicht nur in den Anlagen seines eigenen Vereins, sondern bundesweit mit entsprechenden Abwesenheitszeiten Wettkämpfe bestritten hat. Unter diesen
Umständen komme die Berücksichtigung der gesetzlichen Pauschalen für Verpflegungsmehraufwendungen in Betracht.
Quelle: NWB Datenbank
22.07.2014 / 14:13 Uhr
Der GKV-Spitzenverband, die Deutsche Rentenversicherung Bund, der Spitzenverband der Unfallversicherungsträger, die Sozialversicherung für
Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau, sowie die Bundesagentur für Arbeit haben die "Gemeinsamen Grundsätze für die Erstattung der Mitteilungen im Rahmen des Datenaustausches Entgeltersatzleistungen"
überarbeitet.
Hintergrund: Sind zur Gewährung von Krankengeld, Verletztengeld, Übergangsgeld oder Mutterschaftsgeld Angaben über das Beschäftigungsverhältnis notwendig und sind diese dem Leistungsträger
aus anderem Grund nicht bekannt, sind sie durch eine Bescheinigung des Arbeitgebers nachzuweisen. Der Arbeitgeber hat dem Leistungsträger diese Bescheinigung im Einzelfall durch gesicherte und
verschlüsselte Datenübertragung aus systemgeprüften Programmen oder mittels maschinell erstellter Ausfüllhilfen zu erstatten. Den Aufbau des Datensatzes, notwendige Schlüsselzahlen und Angaben
bestimmen der Spitzenverband Bund der Krankenkassen, die Deutsche Rentenversicherung Bund, die Bundesagentur für Arbeit und die Spitzenverbände der Unfallversicherungsträger in Gemeinsamen
Grundsätzen (§ 23c Abs. 2 SGB IV).
Der neue Datensatz wurde seitens des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit genehmigt und ist vom 1.1.2015 an zu verwenden; auch für
Nachweiszeiträume vor dem 1.1.2015.
Die Teilnahme am Datenaustausch Entgeltersatzleistungen ist für Arbeitgeber und Sozialversicherungsträger verpflichtend.
Quelle: GKV Datenaustausch online
Hinweis: Auf der Internetseite des GKV
Spitzenverbandes finden sich alle Informationen rund um den Datenaustausch mit gesetzlichen Krankenkassen.
18.07.2014 / 09:43 Uhr
Das BMF hat zur Anwendung des BFH-Urteils v. 15.5.2013 - VI R 44/11 (Fahrergestellung als Lohn) Stellung genommen (BMF, Schreiben v.
15.7.2014 - IV C 5 - S 2334/13/10003).
Hintergrund: Überlässt der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte einen Fahrer, führt das zu einem lohnsteuerrechtlich erheblichen Vorteil. Der
Vorteil bemisst sich grundsätzlich nach dem üblichen Endpreis am Abgabeort einer vergleichbaren von fremden Dritten erbrachten Leistung. Dies hat der BFH mit Urteil v. 15.5.2013 - VI R 44/11 entschieden.
Hierzu führt das BMF nun weiter aus:
Als geldwerter Vorteil kann - einheitlich für das Kalenderjahr - der Anteil an den tatsächlichen Lohn- und Lohnnebenkosten des Fahrers
(Bruttoarbeitslohn, Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung, Verpflegungszuschüsse sowie Kosten beruflicher Fort- und Weiterbildung für den Fahrer) angesetzt werden, welcher der Einsatzdauer des
Fahrers im Verhältnis zu dessen Gesamtarbeitszeit entspricht. Zur Einsatzdauer gehören auch die Stand- und Wartezeiten des Fahrers, nicht aber die bei der Überlassung eines Kraftfahrzeugs mit Fahrer
durch die An- und Abfahrten des Fahrers durchgeführten Leerfahrten und die anfallenden Rüstzeiten; diese sind den dienstlichen Fahrten zuzurechnen.
Aus Vereinfachungsgründen kann der geldwerte Vorteil daneben auch folgendermaßen ermittelt werden:
1. Für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte oder Fahrten nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4a Satz 3 EStG mit gestelltem Fahrer ist der für diese Fahrten nach R 8.1 Absatz 9 Nummer 1
oder 2 LStR bzw. nach Rz. 2 des BMF-Schreibens vom 1.4.2011 (BStBl I S. 301) durch eine
Einzelbewertung der tatsächlichen Fahrten ermittelte Nutzungswert des Kraftfahrzeugs um 50% zu erhöhen. Für die zweite und jede weitere Familienheimfahrt anlässlich einer doppelten Haushaltsführung
erhöht sich der auf die einzelne Familienheimfahrt entfallende Nutzungswert nur dann um 50%, wenn für diese Fahrt ein Fahrer in Anspruch genommen worden ist.
2. Stellt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer für andere Privatfahrten ein Kraftfahrzeug mit Fahrer zur Verfügung, ist der entsprechende private Nutzungswert des Kraftfahrzeugs wie folgt zu
erhöhen:
a) um 50%, wenn der Fahrer überwiegend in Anspruch genommen wird,
b) um 40%, wenn der Arbeitnehmer das Kraftfahrzeug häufig selbst steuert,
c) um 25%, wenn der Arbeitnehmer das Kraftfahrzeug weit überwiegend selbst steuert.
3. Wird der pauschal anzusetzende Nutzungswert i.S.d. § 8 Absatz 2 Satz 2, 3 und 5 EStG auf die Gesamtkosten des Kraftfahrzeugs begrenzt, ist der anzusetzende Nutzungswert um 50 % zu erhöhen, wenn
das Kraftfahrzeug mit Fahrer zur Verfügung gestellt worden ist.
Hinweis: Das Schreiben ist auf der Homepage des BMF
veröffentlicht. Eine Aufnahme in die NWB Datenbank erfolgt in kürze.
Quelle: BMF online
17.07.2014 / 10:25 Uhr
Dem nach § 5a VVG a.F. ordnungsgemäß belehrten Versicherungsnehmer steht nach jahrelanger Durchführung des Lebensversicherungsvertrages
kein Bereicherungsanspruch zu (BGH, Urteil v. 16.7.2014 - IV ZR 73/13).
Sachverhalt: Der klagende Versicherungsnehmer begehrt Rückzahlung geleisteter Versicherungsbeiträge aus einer fondsgebundenen Lebensversicherung nach einem Widerspruch gemäß § 5a Abs. 1 Satz
1 VVG a.F. Der Versicherungsvertrag wurde 1998 nach dem sogenannten Policenmodell geschlossen. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts erhielt der Kläger mit Übersendung des
Versicherungsscheins die Allgemeinen Versicherungsbedingungen und die Verbraucherinformation und wurde ordnungsgemäß nach § 5a VVG a.F. über sein Widerspruchsrecht belehrt. Der Kläger zahlte in der
Folge die Versicherungsprämien. Im Jahr 2004 kündigte er den Versicherungsvertrag und erhielt den Rückkaufswert. Im Jahr 2011 erklärte er den Widerspruch. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen,
weil der Kläger den Widerspruch gegen das Zustandekommen des Vertrages nicht fristgerecht innerhalb von 14 Tagen nach Überlassung der Unterlagen gemäß § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG a.F. erklärt
habe.
Hierzu führten die Richter des BGH weiter aus:
Quelle: BGH, Pressemitteilung v. 16.7.2014